Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.01.2006

LSG Berlin-Brandenburg: wichtiger grund, verfügung, erlass, haushalt, heizung, zugehörigkeit, sanktion, sparkasse, wohnung, bedürftigkeit

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 14 B 82/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 SGG, § 7 Abs 1 Nr 3
SGB 2, § 9 SGB 2, § 7 Abs 3 SGB
2, § 7 Abs 4 SGB 2
Arbeitslosengeld II - Zugehörigkeit des Ehemannes zur
Bedarfsgemeinschaft - Anrechnung des an einen volljährigen
Sohn gezahlten Kindergeldes als Einkommen - Berücksichtigung
der Einkünfte aus abhängiger Arbeit des Ehemannes als
Einkommen
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom
30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab
1. Januar 2006.
Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der (minderjährigen) Antragsteller zu 2) bis 5), mit
denen sie – ebenso wie mit ihrem Ehemann- in einem Haushalt zusammenlebt. Zwei
weitere Kinder sind inzwischen volljährig. Die Antragsteller beziehen seit Januar 2005
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites
Buch (SGB II). Zuletzt waren ihnen Leistungen bis zum 31. Dezember 2005 bewilligt
worden. Die Höhe der zu gewährenden Leistungen ist noch streitig. Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes zur Durchsetzung höherer Leistungen sind bisher ohne
Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies zuletzt durch
Beschluss vom 25. Januar 2006 – L 25 B 1037/05 AS ER - die Beschwerde der
Antragsteller gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19.
Juli 2005 zurück.
Auf Fortzahlungsantrag vom 15. November 2005 bewilligte der Antragsgegner mit
Bescheid vom 16. Dezember 2005 Leistungen für die Monate Januar und Februar 2006 in
Höhe von 588,33 Euro, für den Monat März 2006 in Höhe von 634,33 Euro und für die
Monate April bis Juni 2006 in Höhe von 684,33 Euro monatlich. Durch zwei weitere
Bescheide vom selben Tage wurde der der Antragstellerin zu 1) zustehende Anteil des
Arbeitslosengeldes jeweils um 10 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 1.
Januar 2006 bis 31. März 2006 wegen Nichterscheinens an Meldeterminen am 24.
November 2005 und am 16. Dezember 2005 gesenkt und eine Gesamtminderung von
30 Euro errechnet. Die Antragstellerin zu 1) erhob Widerspruch gegen die drei
Bescheide, mit dem sie sich gegen die Berechnung der Leistungen und die Verhängung
einer Sanktion wandte. Sie sei am 24. November 2005 wegen der Betreuung ihrer
Tochter und deren Sohn verhindert gewesen, für den 16. Dezember 2005 habe sie sich
schriftlich wegen eines Arzttermins entschuldigt. Zu Unrecht sei bei der Bewilligung der
Leistungen das für ihren Sohn I W gezahlte Kindergeld als Einnahme angerechnet
worden. Das Arbeitseinkommen ihres Ehemannes dürfe nur in dem Umfang als
bedarfsdeckend angesehen werden, in dem es den Antragstellern – nach den
Verfügungen des Ehemannes - tatsächlich zur Verfügung stehe.
Durch Bescheid vom 24. Januar 2006 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 16.
Januar 2006 über den Wegfall des Arbeitslosengeldes II auf, da ein wichtiger Grund für
das Nichterscheinen anerkannt werde. Mit Bescheid vom 26. Januar 2006 setzte der
Antragsgegner die Leistungen für Januar bis Juni 2006 neu fest und bewilligte von Januar
bis Februar monatlich 618,33 Euro, für März 664,33 Euro und von April bis Juni 684,33
Euro.
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Bereits am 21. Dezember 2005 haben die Antragsteller vor dem Sozialgericht Cottbus
den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen höherer Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes ab Januar 2006 beantragt. Ihr Bedarf setze sich zusammen aus 861
Euro monatlich für Unterkunft und Heizung und 519 Euro für allgemeine Lebenshaltung
(nach Abzug des für die Antragsteller zu 2- 5 gezahlten Kindergeldes). Gewährt würden
indessen nur 588,33 Euro. Es bestünden Mietrückstände.
Durch Beschluss vom 30. Januar 2006 hat das Sozialgericht Cottbus den Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass zur
Bedarfsgemeinschaft auch der Ehemann der Antragstellerin zu 1) gehöre. Sein
Einkommen sei ebenso zur Bedarfsdeckung heranzuziehen wie das für den volljährigen
Sohn I gezahlte Kindergeld, der noch im Haushalt lebe. Dagegen richtet sich die
Beschwerde der Antragsteller vom 2. Februar 2006, der das Sozialgericht nicht
abgeholfen hat.
Der Antragsgegner hat mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2006 den Widerspruch
gegen seine Bescheide vom 12. Januar 2006, 24. Januar 2006 und 26. Januar 2006
zurückgewiesen. Es verbleibe bei der durch Bescheid vom 16. Dezember 2006
festgestellten ersten Sanktion, weil das Nichterscheinen am 15. November 2005 nicht
hinreichend entschuldigt sei. Da jedoch an die Antragstellerin zu 1) nur Kosten der
Unterkunft und Heizung und keine Regelleistungen gezahlt würden, habe die Sanktion
keine finanziellen Folgen.
Durch Bescheid vom 22. Februar 2006 hat der Antragsgegner Leistungen für März 2006
in Höhe von 962,53 Euro und für die Zeit vom 1. April 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von
monatlich 1.012,53 Euro bewilligt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 hat er dazu
angehört, dass es in den Monaten Januar und Februar 2006 wegen einer Änderung des
Einkommens des Ehemannes zu einer Überzahlung in Höhe von 21,32 Euro gekommen
sei, die erstattet werden müsse. Gegen den Änderungsbescheid vom 22. Februar 2006
hat die Antragstellerin zu 1) Widerspruch erhoben und die Anrechnung des Einkommens
ihres Ehemannes gerügt.
Mit Bescheid vom 13. März 2006 hat der Antragsgegner den der Antragstellerin zu 1)
zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 1. April 2006 bis 30. Juni
2006 um 30 vom Hundert der Regelleistung abgesenkt, höchstens in Höhe des
zustehenden Auszahlungsbetrages von 43,70 Euro. Dagegen hat die Antragstellerin
Widerspruch erhoben, weil sie als Bevollmächtigte und Pflegeperson ihrer Tochter nicht
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.
Durch Bescheid vom 23. März 2006 hat der Antragsgegner die Bewilligung vom 22.
Februar 2006 in Höhe von 0,09 Euro ab 1. April 2006 aufgehoben. Mit weiterem Bescheid
vom selben Tage (23. März 2006) hat er den Bescheid vom 28. Januar 2006 in der
Fassung des Bescheides vom 22. Februar 2006 gemäß § 45 SGB X (von Anfang an) in
Höhe von monatlich 10,75 Euro aufgehoben. Die Überzahlung von 21,50 Euro werde mit
dem Nachzahlungsanspruch für den Monat März 2006 in Höhe von 29,91 Euro
verrechnet. Mit weiterem Bescheid vom 23. März 2006 sind den Antragstellern
Leistungen vom 1. April 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von monatlich 968,77 Euro
bewilligt worden.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Januar 2006 in der Fassung der
Änderungsbescheide vom 22. Februar 2006 und 23. März 2006 wegen der Höhe der
Leistungen vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 hat der Antragsgegner mit
Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 zurückgewiesen. Gegenstand des
Widerspruchsverfahrens sei die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis
30. Juni 2006 auf der Grundlage des Bescheides vom 26. Januar 2001 in der Gestalt des
Bescheides vom 22. Februar 2006. Danach seien vom 1. Januar bis 28. Februar 2006
Leistungen in Höhe von monatlich 618,33 Euro, für März 2006 in Höhe von 962,53 Euro
und von April bis Juni 2006 in Höhe von monatlich 1.012,53 Euro festgesetzt worden.
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei auch der Bescheid vom 23. März 2006, mit
dem rückwirkend für Januar und Februar 2006 die Bewilligung in Höhe von 10,75 Euro
zurückgenommen und die Rückzahlung von 21,50 Euro gefordert worden sei, und die
Bescheide vom 23. März 2006, mit denen der Bescheid vom 22. Februar 2006 in Höhe
von 0,09 Euro monatlich ab 1. April 2006 zurückgenommen worden und Leistungen
unter Bezugnahme auf den Sanktions- und Absenkungsbescheid vom 13. März 2006 ab
1. April 2006 noch in Höhe von 968,77 Euro bewilligt worden seien.
Es bestehe eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1), ihrem
Ehemann und den 4 minderjährigen Kindern. Als Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes ergebe sich ab dem 1. Januar 2006 ein Betrag in Höhe von 1.458,-
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Lebensunterhaltes ergebe sich ab dem 1. Januar 2006 ein Betrag in Höhe von 1.458,-
Euro monatlich, für März 2006 in Höhe von 1.504,- Euro und ab April 2006 in Höhe von
1.524,- Euro monatlich. Bis zum Auszug des volljährigen Sohnes I ab 1. März 2006 habe
dieser noch zur Haushaltsgemeinschaft gehört. Deswegen seien die anfallenden Kosten
für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.206,53 Euro bis einschließlich Februar nur in
Höhe von 6 Siebteln (= 1.034,17 Euro) und erst ab März in voller Höhe erstattungsfähig.
Auf den Bedarf sei das Einkommen des Ehemannes anzurechnen, das 1.742,63 Euro
monatlich betrage, woraus sich nach Anwendung der Absetzungsvorschriften des § 11
Abs. 2 SGB II ein Betrag von 1.052,09 Euro monatlich ergebe. Weiter sei das gezahlte
Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen, bis Ende Februar 2006 auch das für den
Sohn I, da dieser erst danach den Haushalt verlassen habe, so dass 832,50 Euro
monatlich bis Februar 2006 und 666,- Euro ab März 2006 abzuziehen seien. Insgesamt
ergebe sich so ein anrechenbares Gesamteinkommen ab Januar 2006 in Höhe von
1.884,59 Euro und ab März 2006 in Höhe von 1.718,09 Euro. Als Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende seien danach für Januar und Februar 2006 monatlich
607,58 Euro, für März 2006 992,44 Euro und für April bis Juni 2006 monatlich 1.012,44
Euro zu bewilligen, wovon der Minderungsbetrag von 43,67 Euro abzuziehen sei. Die
ursprüngliche Bewilligung von 618,33 Euro für Januar und Februar 2006 sei nach den §§
48 SGB X, 40 SGB II aufzuheben gewesen, da der Ehemann nach Erlass des Bescheides
Einkommen erzielt habe, das zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Der
sich nach § 50 SGB X ergebende Erstattungsbetrag von 21,50 Euro sei mit der
Nachzahlung von 29,91 Euro verrechnet worden, die sich daraus ergebe, dass
Leistungen für März 2006 in dem Bescheid vom 22. Februar 2006 nur in Höhe von
962,53 Euro bewilligt worden seien. Die um 0,09 Euro zu hohe Bewilligung von
Leistungen für April bis Juni 2006 in dem Bescheid vom 22. Februar 2006 habe durch
Bescheid vom 23. März 2006 nach §§ 45 Abs. 2 SGB X, 40 SGB II zurückgenommen
werden dürfen, weil kein schutzwürdiges Vertrauen ersichtlich sei.
Den Widerspruch gegen die Absenkung und teilweise Aufhebung des Arbeitslosengeldes
II für die Zeit vom 1. April 2006 bis 30. Juni 2006 durch Bescheid vom 13. März 2006 wies
der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 zurück. Die
Antragstellerin habe die Voraussetzungen für die Absenkung der Regelleistung um 43,67
Euro erfüllt, da sie sich ohne wichtigen Grund geweigert habe, eine
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die Entscheidung über die Aufhebung der
Bewilligung in dieser Höhe ergehe nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 3
SGB III. Die Antragsgegnerin zu 1) sei entsprechend belehrt worden und habe daher die
Folgen ihres Handelns voraussehen können.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1) nicht
zur Bedarfsgemeinschaft gehöre. Er sei selbst nicht hilfesuchend, weil er seinen
laufenden Lebensunterhalt aus seinem Arbeitseinkommen bestreiten könne. Sein
Einkommen sei aber nicht zur Deckung ihres Bedarfes heranzuziehen. Aus der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Cottbus (Beschluss vom 22. Juli 2004 – 5 L
289/04 -) und des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Brandenburg (Urteil vom 27.
November 2003 – 4 A 220/03 - ) sowie einem vor dem Bundesverwaltungsgericht
abgeschlossenen Vergleich (Protokoll der Sitzung vom 7. Juli 2005 – BverwG 5 C 2.04 - )
ergebe sich, dass als bedarfsmindernd nur ein freier Einkommensanteil berücksichtigt
werden könne, der den Antragstellern tatsächlich zur Verfügung stehe. Der Ehemann
der Antragstellerin zu 1) habe aber in den Monaten Januar bis Juli 2006 von dem ihm zur
Verfügung stehenden Nettogehalt von 1.362,09 Euro zunächst seinen Mietanteil in Höhe
von 175,74 Euro (Januar) bzw. 205,04 Euro (ab Februar) beglichen. Weiter zahle er
monatlich 50,- Euro auf eine bei der Sparkasse Spree-Neiße bestehende Schuld, 150,-
Euro auf ein Privatdarlehen, das er für die Reparatur seines Autos aufgenommen habe,
und 150,- Euro auf bestehende Mietschulden. Weil die Miete anteilig nur von ihm und den
Söhnen I und Y entrichtet worden sei, seien weiter Mietschulden aufgelaufen. Die
Zwangsräumung der Wohnung habe nur durch die Aufnahme eines neuen Darlehens
über 2007,62 Euro verhindert werden können, für das ab Mai 2006 monatlich 150,- Euro
zusätzlich aus dem Gehalt des Ehemannes zurückgezahlt würden. Weiter habe der
Ehemann Telefonrechnungen in Höhe von 69,74 Euro im Januar, 61,35 Euro im Februar,
43,72 Euro im März, 56,10 Euro im April, 68,82 Euro im Mai und 65,08 Euro im Juni 2006
beglichen. Im Januar habe er eine Anzahlung auf eine Kinderreise für den Antragsteller
zu 3) in Höhe von 91,40 Euro geleistet und Kinderbekleidung für 71,29 Euro angeschafft.
Für die Kinder habe er Fechtsachen gekauft und dafür 120 Euro im Februar, 78 Euro im
März und 171 Euro im Juni aufgewandt. Weiter für die Kinder habe er im März einen
Unkostenbeitrag zu einer Literaturwerkstatt von 32 Euro und im Mai und Juni an eine
Theatergruppe 129 Euro und 36 Euro gezahlt. Für sich selbst habe er als Eigenanteil für
Zahnbehandlungen 67,48 Euro im Februar und 9,24 Euro im Juni entrichtet. Daneben
habe er im März Beiträge zur KFZ-Versicherung in Höhe von 193,58 Euro und im Juni zur
Hausratversicherung in Höhe von 55,96 Euro gezahlt. Im April seien 50 Euro für
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Hausratversicherung in Höhe von 55,96 Euro gezahlt. Im April seien 50 Euro für
Anwaltskosten und im Mai 38,10 Euro für Gerichtsvollzieherkosten aufgewandt worden.
Der Ehemann habe Vorauszahlungen für Gas und Strom im Februar April und Juni in
Höhe von 162,- Euro sowie im März und Mai in Höhe von 14,- Euro erbracht. Nach Abzug
eines Freibetrages von 210 Euro, eines Grundfreibetrages von 100 Euro und eines
Regelsatzes von 298,- Euro sei dem Ehemann im Zeitraum von Januar bis Juni 2006 kein
verfügbares Einkommen verblieben. Den Antragstellern würde durch den Verweis auf
sein Einkommen etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches abverlangt. Seit dem 20.
Januar 2006 lebe I W nicht mehr im elterlichen Haus.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Januar 2006 aufzuheben und die
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Zeit von
Januar bis Juni 2006 höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu
erbringen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Nach dem SGB II gehöre der
nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte als Partner zur Bedarfsgemeinschaft,
weswegen das Einkommen des Ehegatten der Antragstellerin zu 1) für die Antragsteller
zu berücksichtigen sei.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht
den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn
das zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor.
Unbegründet ist die Beschwerde zunächst, weil das Sozialgericht den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die durch Bescheid vom 16. Dezember 2005
bewilligten Leistungen bereits wegen Vorliegens einer anderen rechtskräftigen
Entscheidung als unzulässig hätte zurückweisen müssen. Das Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg hatte bereits durch Beschluss vom 25. Januar 2006 – L 25 B 1037/05
AS ER - unter Hinweis auf analoge Anwendung des § 96 SGG einen Anspruch auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung für Zeiträume ab Januar 2006 ausdrücklich (auch) unter
Berücksichtigung des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Dezember 2005
verneint. Dass das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichwohl
erst nach erneuter Prüfung in der Sache (nochmals) abgelehnt hat, beschwert die
Antragsteller nicht. Allerdings hat der Antragsgegner nach dem Beschluss des
Landessozialgerichts vom 25. Januar 2006 erneut über die für den Zeitraum von Januar
bis Juni 2006 zu gewährenden Leistungen entschieden, nämlich durch Bescheide vom
26. Januar 2006, 22. Februar 2006, 23. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom 27.
März 2006. Die dem Senat dadurch wieder eröffnete Prüfung in der Sache führt indessen
zu keinem anderen Ergebnis.
Zutreffend hat der Antragsgegner bei der Berechnung der den Antragstellern
zustehenden Leistungen darauf abgestellt, dass sie mit dem Ehemann der
Antragstellerin zu 1) in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Voraussetzung für die
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nach § 7 Abs. 1
Nr. 3 SGB II das Vorliegen von Bedürftigkeit, die nach § 9 Abs. 1 SGB II besteht, wenn der
Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gesichert werden kann, wozu nach § 9 Abs. 2
SGB II auch die Mittel des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners bzw. Elternteils
zählen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II gehört der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte als
Partner zur Bedarfsgemeinschaft, ebenso wie nach § 7 Abs. 4 SGB II die dem Haushalt
angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder. Bei einem Ehegatten kommt es
für die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft nicht darauf an, ob er seinen
Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Das ergibt
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Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Das ergibt
sich aus dem Vergleich der Ehegatten betreffenden Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a)
SGB II mit der für minderjährige Kinder geltenden Regelung in § 7 Abs. 4 SGB II. Nur für
letztere wird die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ausdrücklich von der
Bedürftigkeit abhängig gemacht. Im Übrigen deutet die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3
SGB II, nach der in einer Bedarfsgemeinschaft jede Person im Verhältnis des eigenen
Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft der
gesamte Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt wird, ebenso darauf hin,
dass die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht voraussetzt, dass (auch) die
für den eigenen Bedarf erforderlichen Mittel fehlen. Danach gehört der Ehegatte der
Antragstellerin zu 1) bereits deswegen zur Bedarfsgemeinschaft, weil er mit den
Antragstellern in einem Haushalt lebt. Eine bloße Haushaltsgemeinschaft im Sinne des §
9 Abs. 5 SGB II wäre nur möglich, wenn weder Partner- noch Elternschaft gegeben wären.
Das Maß des notwendigen Lebensunterhalts (Bedarf) für die Antragsteller bestimmt sich
zunächst nach dem Umfang der Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Diese beträgt für
Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, in den neuen Bundesländern 331
Euro, jedoch 90 vom Hundert dieser Regelleistung (298 Euro), wenn der Berechtigte
einer Bedarfsgemeinschaft angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat, wobei
sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 80 vom Hundert der
Regelleistung (265 Euro) erhalten (§ 20 Abs. 1 bis 3 SGB II). Leben nicht erwerbsfähige
Hilfebedürftige, wozu wegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II insbesondere Minderjährige vor
Vollendung des 15. Lebensjahres zählen, mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
Bedarfsgemeinschaft, so erhalten sie bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom
Hundert der Regelleistung (199 Euro) und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der
Regelleistung als Sozialgeld (§ 28 SGB II). Insgesamt hatte die aus den Antragstellern
und dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) bestehende Bedarfsgemeinschaft danach
einen allgemeinen Bedarf von zunächst 1.458 Euro, im März [wegen des 14.
Geburtstags des Antragstellers zu 3) am 10. März 2006 anteilige Erhöhung] von 1.504
Euro und ab April von 1.524 Euro monatlich. Hinzu kommen entsprechend § 22 SGB II
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die sich zusammensetzen aus monatlich
590,19 Euro Grundmiete und 640 Euro Betriebskostenvorauszahlung einschließlich der
Kosten für Heizung und Warmwasser, die vom Antragsgegner um monatlich 23,66 Euro
als auf die Warmwasserbereitung entfallende Kosten gekürzt worden sind. Diese Kürzung
ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht zu
beanstanden. Denn die Verminderung der abgerechneten Kosten um eine Pauschale für
Warmwasser und Kochen wird verbreitet – trotz Fehlens einer entsprechenden
ausdrücklichen Regelung - für rechtmäßig gehalten (vgl. nur Lang in Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 33-37), weil es ansonsten zu nicht vorgesehenen
Doppelleistungen kommen würde. Die danach insgesamt für die Wohnung
anzuerkennenden Aufwendungen von 1.206,53 Euro sind auf die Kopfzahl der Bewohner
zu verteilen. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der volljährige Sohn I noch
bis einschließlich Februar 2006 zum Haushalt gehörte, weil er für diesen Monat nach den
vorliegenden Unterlagen noch Miete gezahlt hat (Kontoauszug Bl. 273 der Gerichtsakte).
Deswegen war die Miete bis Februar zu 6 Siebteln und erst ab März 2006 vollständig
zum Bedarf der Gemeinschaft hinzuzurechnen. Danach ist nichts dafür ersichtlich, dass
der Antragsgegner den Bedarf der Antragsteller falsch festgestellt hat.
Auf den Gesamtbedarf ist nach § 19 Abs. 2 SGB II Einkommen anzurechnen, wozu nach
§ 9 Abs. 2 SGB II nicht nur das Einkommen der Antragsteller, sondern auch das des mit
ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemannes der Antragstellerin zu 1) gehört. Als
Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zählt zunächst das gezahlte Kindergeld. Dabei war
entsprechend § 11 SGB II iVm § 1 Nr. 8 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
auch das für den Sohn I gezahlte Kindergeld bis Februar anzurechnen, da ein Verlassen
des elterlichen Haushalts aus den schon erwähnten Gründen lediglich ab März
überwiegend wahrscheinlich ist und erst die Weiterleitung an ein nicht mehr im Haushalt
lebendes Kind dazu führt, dass das für Volljährige gezahlte Kindergeld nicht als
Einkommen der Eltern gilt. Deswegen ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner
bis Februar von 832,50 Euro und ab März von 666,- Euro anzurechnenden Kindergeldes
ausgeht.
Als Einkommen sind weiter gemäß § 11 Abs. 1 SGB II die Einkünfte des Ehemannes der
Antragstellerin zu 1) aus abhängiger Arbeit zu berücksichtigen, nachdem sie gemäß § 11
Abs. 2 SGB II um Abzüge für Steuer- und Sozialversicherung sowie sonstige private
Versicherungen vermindert worden sind und ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit gemäß §
30 SGB II abgezogen ist. Nach den Berechnungen des Antragsgegners, deren
Fehlerhaftigkeit weder ersichtlich ist noch von den Antragstellern gerügt wird, verbleibt
dann ein anzurechnendes Einkommen von 1.052,09 Euro.
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Die Anrechenbarkeit dieses Einkommens entfällt nicht, weil der Ehemann anderweitig
Ausgaben getätigt hat. Selbst wenn für das SGB II die sozialhilferechtliche
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu übernehmen wäre, dass nur bereite Mittel
als eigenes Einkommen anzurechnen sind (vgl. dazu Wahrendorf in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 2005, § 82 Rdnr. 10), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es allein auf
das tatsächlich (noch) vorhandene Einkommen ankommt. Denn dann hätte es ein
Antragsteller in der Hand, durch Verschleuderung seines Einkommens Hilfebedürftigkeit
herbeizuführen und zusätzlich zur Sicherung seines allgemeinen Lebensbedarfs
Leistungen der Grundsicherung zu erhalten. Getätigte Aufwendungen können deswegen
– ebenso wie im Recht der Sozialhilfe - nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung das
anrechenbare Einkommen mindern (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, §
82 Rdnr. 10).
Dem Ehemann der Antragstellerin ist sein Nettoeinkommen in voller Höhe zugeflossen.
Es stand ihm frei, es zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Antragsteller
einzusetzen. Die tatsächlich vorgenommene Verwendung rechtfertigt bei wertender
Betrachtung nicht die Annahme, es seien keine bereiten Mittel vorhanden. Zum Teil
betreffen die geltend gemachten Aufwendungen bereits den Unterhalt der
Bedarfsgemeinschaft. Eine gleichwohl anerkannte Minderung des Einkommens würde
hier über den vorgegebenen Bedarf zu weiteren Leistungen der Grundsicherung führen,
die der Bedarfsgemeinschaft eine Lebensführung auf einem Niveau ermöglichen würden,
das oberhalb des Sicherungszieles des SGB II liegt. Das zeigt sich besonders an dem
geltend gemachten (teilweisen) Verbrauch des Einkommens durch Aufwendungen für die
Kinder. Aufwendungen für die Teilnahme am kulturellen Leben, wozu Sportausrüstung,
Reisen und kulturelle Veranstaltungen gehören, sind nach dem SGB II aus der
Regelleistung zu erbringen, sofern nicht ein Sonderbedarf (etwa entsprechend § 23 Abs.
3 Nr. 3 SGB II) anzuerkennen ist (Brünner in LPK-SGB II § 20 Rdnr 7). Würden die
Aufwendungen des Ehemannes sein zur Verfügung stehendes Einkommen mindern und
entsprechend zu (höheren) Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II führen,
wäre der für die Kinder insgesamt zur Verfügung stehende Betrag höher, als nach dem
SGB II vorgesehen. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen für Telefon, Strom und
Gas sowie Zuzahlungen, die nach dem SGB II aus dem Regelsatz zu begleichen sind
(Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 65), sofern sie nicht schon Bestandteil der
anerkannten Absetzungsbeträge vom Einkommen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm §
3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (KFZ-Versicherung und sonstige
Versicherungen) sind. Sie können deswegen kein Anlass sein, die Nichtanrechnung des
insoweit verbrauchten Einkommens und dadurch weitere Leistungen der Grundsicherung
zu rechtfertigen.
Soweit die Antragsteller Rückzahlungspflichten gegenüber der Sparkasse und aus
Privatdarlehen wegen der Autoreparatur und zur Begleichung von Mietschulden geltend
machen, übersehen sie, dass § 850 c ZPO Vollstreckungsschutz gewähren würde. Die
Rechtsordnung ermöglicht es dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) gerade, vorrangig
den Unterhaltsbedarf seiner Familie zu decken, ehe er seine sonstigen Gläubiger
befriedigt. Dass er davon keinen Gebrauch macht, kann keine zusätzlichen Leistungen
rechtfertigen. Es gibt kein schützenwertes Interesse des Ehemannes daran, nach außen
hin weiter als zahlungsfähig zu erscheinen, obwohl er tatsächlich nicht in der Lage ist,
den notwendigen Unterhaltsbedarf seiner Familie zu sichern. Auch die beim Vermieter
noch bestehenden Mietschulden rechtfertigen keine andere Entscheidung. Denn nach §
22 Abs. 5 SGB II (in der ab 1. April 2006 geltenden Fassung, vorher § 34 SGB XII) können
sie vom Antragsgegner als Darlehen übernommen werden, sofern die Voraussetzungen
dafür festgestellt werden. Würden die geleisteten Abschläge dagegen von vornherein
das zur Verfügung stehende Einkommen mindern, nähme man dem Antragsgegner die
Möglichkeit zur Entscheidung, ob die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und
notwendig ist. Danach kann es nicht darauf ankommen, dass der Bedarfsgemeinschaft
das anderweitig ausgegebene Geld nicht mehr zur Befriedigung der Grundbedürfnisse
zur Verfügung steht. Den Antragstellern ist jedenfalls durch den Beschluss des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2006 – L 25 B 1037/05 AS ER-
verdeutlicht worden, dass entgegen ihrer Auffassung das Einkommen des Ehemannes
anrechenbar ist. Wenn sie gleichwohl nicht bereit sind, ihre Lebensführung entsprechend
einzustellen, müssen sie die Folgen tragen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist schließlich auch nicht gerechtfertigt, weil die
berechneten Leistungen gegenüber der Bewilligung in den Bescheiden vom 26. Januar
2006 und 22. Februar 2006 zurückbleiben und wegen des Sanktionsbescheides vom 13.
März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 eine
Absenkung um 43,67 Euro erfolgt. Die Aufhebungs-, Rückforderungs- und
Sanktionsbescheide sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und trotz
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Sanktionsbescheide sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und trotz
Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage gemäß § 39 SGB II vorläufig vollziehbar. Der Senat
lässt ausdrücklich dahingestellt sein, ob das auch für den sich möglicherweise aus § 50
SGB X ergebenden Rückforderungsanspruch wegen einer Überzahlung für die Monate
Januar und Februar gilt, mit dem der Antragsgegner schon aufgerechnet hat. Wegen der
Geringfügigkeit des in Frage stehenden Betrages von 21,50 Euro fehlt es insoweit
jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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