Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2007

LSG Berlin-Brandenburg: wartezeit, aufenthalt im ausland, soziale sicherheit, krankheit, schule, befreiung, vormerkung, schulausbildung, schulbesuch, jahrbuch

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
16. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 16 R 125/09 WA
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 35 SGB 6, § 250 Abs 1 Nr 4
SGB 6, § 2 Abs 1 ZRBG, § 1 Abs
3 ZRBG, Nr 7b
SozSichAbkSchlProt USA
Freiwillige Beitragsentrichtung, wenn Ghetto-Beitragszeiten zur
Erfüllung der Wartezeit für die Regelaltersrente nicht ausreichen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14.
November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Regelaltersrente (RAR) für die Zeit ab 1. Juli 1997.
Die 1931 in P geborene Klägerin gehört als J zum Personenkreis der rassisch Verfolgten
im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Sie lebt seit September 1950 in
den V S v A (U) und besitzt die U- Staatsangehörigkeit. Vom 1. August 1943 bis 8. Mai
1945 arbeitete die Klägerin, die sich in dieser Zeit im Ghetto Theresienstadt (Terezin)
aufhalten musste, als Garten- und Feldarbeiterin sowie Zahnarzthelferin. Am 8. Mai 1945
wurde sie in Theresienstadt befreit. Nach Schulausbildungen in P und B A legte die
Klägerin in den U insgesamt 21 Beitragsmonate (7 Quarters) zur dortigen
Sozialversicherung zurück.
Im Juni 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des Gesetzes zur Zahlbarmachung von
Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.
2074) und machte dabei eine Ghetto-Beitragszeit im Ghetto Theresienstadt vom 1.
August 1943 bis 8. Mai 1945 geltend. Mit Bescheid vom 26. August 2004 lehnte die
Beklagte den Rentenantrag ab, weil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt
sei. Auf die Wartezeit seien insgesamt 55 Monate anzurechnen, und zwar Ghetto-
Beitragszeiten nach dem ZRBG vom 1. August 1943 bis 8. Mai 1945 (22 Monate),
Ersatzzeiten (EZ) wegen verfolgungsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) vom 9. Mai 1945
bis 8. Mai 1946 (12 Monate) und Beitragszeiten in den USA im Umfang von 21 Monaten
(insgesamt = 55 Monate).
Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, bis 1946
verfolgungsbedingt erkrankt gewesen zu sein und danach ihre Schulausbildung
nachgeholt zu haben. Im Jahr 1948 sei sie dann nach B A emigriert, wo sie erneut
erkrankt sei. Diese Krankheit habe ungefähr bis Mitte 1950 angedauert. Im September
1950 habe sie dann A verlassen und sei in die U ausgewandert (Schreiben vom 11.
November 2004). Mit Bescheid vom 3. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Vormerkung
einer EZ wegen AU vom 9. Mai 1946 bis 31. Dezember 1949 ab, weil sie weder
nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht sei. Hierauf erklärte die Klägerin in
einem Schreiben vom 10. Januar 2005 persönlich, sie habe im Juni 1945 das 14.
Lebensjahr vollendet und sei wie alle Kinder bis 1948 in P zur Schule gegangen. Sie habe
jedoch keinen Abschluss gemacht, weil sie nach B A ausgewandert sei, wo sie eine aHS,
die L S, besucht und 1949 abgeschlossen habe. Als Nachweis legte die Klägerin Auszüge
eines Jahrbuches der L S vom November 1949 vor, in dem ihre schulischen und
sportlichen Leistungen beschrieben werden; hierauf wird Bezug genommen. Mit
Bescheid vom 29. März 2005 lehnte die Beklagte die Vormerkung einer Ausbildungs-
Anrechnungszeit vom 20. Juni 1947 bis 31. Dezember 1949 ab. Hierauf trug die Klägerin
ergänzend vor, dass sie seinerzeit im Ghetto Theresienstadt an Magenkrämpfen,
Unwohlsein und anderen gastro-intestinalen Symptomen gelitten habe, die bis zum
heutigen Tage anhielten. Besonders schwerwiegend seien diese Symptome in den
Jahren 1945 bis 1948 gewesen, in denen sie nicht in der Lage gewesen sei zu arbeiten
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Jahren 1945 bis 1948 gewesen, in denen sie nicht in der Lage gewesen sei zu arbeiten
(Erklärung vom 5. Dezember 2005). Als Nachweis legte die Klägerin schriftliche
Erklärungen der M E (Schulkollegin aus der L S) vom 15. Dezember 2005 und des F J
vom 30. November 2005 (Schulzeit in P) vor, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten
Bezug genommen wird, ferner ein Attest des sie seit 1998 behandelnden
Gastroenterologen L vom 27. April 2005, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Nach Vorlage
an ihren beratenden Arzt G und Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit vom
20. Juni 1948 bis 31. Mai 1950 (Bescheid vom 16. Februar 2006) wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 die Widersprüche gegen die Bescheide vom
26. August 2004 und 29. März 2005, soweit ihnen nicht durch Bescheid vom 16. Februar
2006 abgeholfen worden war, zurück. Eine AU-Zeit über den 8. Mai 1946 hinaus sei
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von RAR. Sie habe während ihrer
Inhaftierung in Theresienstadt im Jahr 1943 einen chronischen Reizdarm entwickelt.
Besonders stark seien die Beschwerden in der Zeit zwischen der Befreiung im Mai 1945
bis „Ende 1948“ gewesen, so dass sie nicht in der Lage gewesen sei, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie habe unter häufigen Magen-Darm-Problemen gelitten
und habe Krämpfe gehabt, die sie von jeglicher Tätigkeit abgehalten hätten. Sie sei
häufig schwach und nicht in der Lage gewesen, das Bett zu verlassen. Es sei ihr damals
unmöglich gewesen, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen (Erklärung vom 22. Mai
2007).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. November
2007 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Kläger habe gegen die Beklagte
keinen Anspruch auf RAR nach den §§ 35, 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (SGB VI). Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sei nicht erfüllt.
Denn über die von der Beklagten bereits vorgemerkten Zeiten hinaus könnten keine auf
die allgemeine Wartezeit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten zugunsten der
Klägerin berücksichtigt werden, insbesondere keine weitere verfolgungsbedingte EZ
wegen AU vom 9. Mai 1946 bis 31. Dezember 1948. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen der insoweit anwendbaren Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
seien insoweit nicht erfüllt. Die Klägerin sei zwar Opfer nationalsozialistischer Verfolgung
nach § 1 BEG. Es sei jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die
Klägerin in der streitigen Zeit wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. AU liege vor,
wenn die Versicherte infolge von Krankheit ihrer zuletzt ausgeübten oder einer ähnlich
gearteten Erwerbstätigkeit entweder überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin,
ihren Zustand zu verschlimmern, nachgehen könne. Eine entsprechende
Glaubhaftmachung sei der Klägerin nicht gelungen. Aussagekräftige medizinische
Unterlagen fehlten. Die Angabe des die Klägerin seit 1998 behandelnden Arztes L belege
allenfalls einen Zusammenhang zwischen der Darmerkrankung der Klägerin und ihrer
Inhaftierung. Ob die Krankheit zu einer AU im streitigen Zeitraum geführt habe, sei
jedoch nicht mehr feststellbar, zumal auch die Angaben der Klägerin hierzu nicht
widerspruchsfrei seien. So habe sie im Rahmen ihres Widerspruchsvorbringens zunächst
vorgebracht, bis 1946 verfolgungsbedingt erkrankt gewesen zu sein, danach ihre
Schulausbildung nachgeholt zu haben und erst 1948 in B A erneut erkrankt zu sein, und
zwar bis Mitte 1950. In ihrer eidestattlichen Versicherung vom 5. Dezember 2005 habe
sie hingegen erklärt, insbesondere in der Zeit von 1945 bis 1948 besonders schwer
erkrankt gewesen zu sein. Die Sachverhaltsschilderungen der Klägerin seien angesichts
der Widersprüchlichkeiten nicht überzeugend. Auch aus den schriftlichen Erklärungen der
Zeugen J und E folge keine andere Beurteilung. Die Zeugin E habe zwar vorgetragen,
dass die Klägerin in B Ain der Schule oft gefehlt habe. Hieraus lasse sich jedoch nicht die
Annahme einer AU herleiten. Hinzu komme, dass aus den Schilderungen in dem von der
Klägerin vorgelegten Jahrbuch der L S sich herausragende schulische und sportliche
Leistungen derselben entnehmen ließen, die mit den Krankheitsschilderungen der
Klägerin und der Zeugin E nicht in Einklang zu bringen seien.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Entgegen der
Auffassung des SG und der Beklagten sei von verfolgungsbedingter AU auch in der Zeit
vom 9. Mai 1946 bis 31. Dezember 1948 auszugehen. Die Zeugen J und E hätten
übereinstimmend bekundet, dass sie in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt
gewesen sei. Dass sie während dieses Zeitraumes zeitweilig und „sporadisch“ die
Schule besucht habe, spreche nicht „automatisch“ gegen AU. Es komme insoweit
entscheidend darauf an, ob sie ihren zuletzt ausgeübten oder einen ähnlich gearteten
Beruf habe ausüben können. Im Ghetto Theresienstadt sei sie aber als Zahnarzthelferin
und im Gartenbau tätig gewesen. Eine Tätigkeit in diesen Berufen sei ihr seinerzeit nicht
mehr möglich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2007 aufzuheben
und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 26. August 2004 und 3. Januar
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2006 zu verurteilen, ihr
für die Zeit ab 1. Juli 1997 Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind
Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlich erhobene und statthafte
kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung von RAR weiter verfolgt, ist
nicht begründet. Gegenstand des Verfahrens sind dabei (nur) die Bescheide der
Beklagten vom 26. August 2004 (Rentenablehnungsbescheid), 3. Januar 2005
(Ablehnung einer EZ wegen AU vom 9. Mai 1946 bis 31. Dezember 1949) und der sich
zu diesen Bescheiden verhaltende Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006. Die im
Verwaltungsverfahren noch streitige Vormerkung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten
hat die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2006 anerkannt.
Die Klägerin hat im Hinblick auf ihren im Juni 2003 gestellten Antrag (vgl. § 3 Abs. 1 Satz
1 ZRBG) gegen die Beklagte keinen Anspruch auf RAR nach § 35 SGB VI für die Zeit ab
1. Juli 1997 (Inkrafttreten des ZRBG; vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 R
29/06 R = SozR 4-5075 § 1 Nr 3), weil sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. §
50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) nicht erfüllt und auch nicht durch die Zahlung freiwilliger
Beiträge erfüllen kann.
Versicherte haben Anspruch auf RAR, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 35 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf
Jahre (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI werden auf
die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten und EZ angerechnet. Für
die Klägerin sind keine 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten bzw. EZ zu
berücksichtigen.
Mit den von der Klägerin geltend gemachten und von der Beklagten in vollem Umfang
vorgemerkten Ghetto-Beitragszeiten iS von § 2 Abs. 1 ZRBG vom 1. August 1943 bis 8.
Mai 1945 (22 Monate) und den nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den U über Soziale Sicherheit (D) vom 7. Januar
1976 (BGBl. 1976 II, S. 1358) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2. Oktober
1986 (BGBl. 1988 II, S. 83) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 6. März 1995
(BGBl. 1996 II, S. 302) auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten in den
U (21 Monate) werden nur 43 Monate erreicht, jedoch keine 60 Monate. Sonstige
Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten in der damaligen T bzw. im Herkunftsgebiet hat die
Klägerin nicht zurückgelegt, so dass es jedenfalls auch keiner Klärung bedarf, ob die
Klägerin zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) oder dem des § 17a FRG
bzw. des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) zu zählen ist. Der Rechtsprechung des
inzwischen für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr
zuständigen 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 14.
Dezember 2006 (- B 4 R 29/06 R -), wonach ein Rentenanspruch aufgrund von Ghetto-
Beitragszeiten nicht die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraussetze, folgt der Senat
nicht. Ein entsprechender Rechtssatz lässt sich dem ZRBG, insbesondere § 1 Abs. 3
ZRBG, nicht entnehmen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 – B 13 R
28/06 R = SozR 4-5075 § 1 Nr 4).
Auch mithilfe von EZ nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI erreicht die Klägerin nicht die
erforderlichen auf die Wartezeit anrechenbaren 60 Kalendermonate. Eine nach dem
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erforderlichen auf die Wartezeit anrechenbaren 60 Kalendermonate. Eine nach dem
Vorbringen der Klägerin einzig in Betracht kommende EZ wegen krankheitsbedingter AU
im Anschluss an die Verfolgungsmaßnahmen gemäß den §§ 43, 47 BEG ist weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (vgl. § 3 WGSVG). EZ sind u.a. Zeiten vor dem 1.
Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach
vollendetem 14. Lebensjahr in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen sind oder ihnen die
Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 BEG) oder sie im Anschluss an solche Zeiten
wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen oder infolge
Verfolgungsmaßnahmen arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung
nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis 31. Dezember 1946 (§
250 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI). Für eine Zeit der Arbeitslosigkeit der Klägerin im Anschluss an
die bis 8. Mai 1945 andauernde Verfolgung besteht kein Anhalt, zumal die Klägerin für
die Zeit nach ihrer Befreiung am 8. Mai 1945 bis zu ihrer Auswanderung nach A im Jahr
1948 durchgängig eine Schulausbildung in P behauptet hat.
Eine EZ wegen krankheitsbedingter AU vom 9. Mai 1945 bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahrs der Klägerin am 20. Juni 1945 kommt schon wegen des Lebensalters nicht
in Betracht. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine EZ wegen krankheitsbedingter
AU nach dem 8. Mai 1946 sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur
Überzeugung des Senats weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht
(vgl. § 3 WGSVG). Denn es fehlt bereits an einem plausiblen und vor allem
widerspruchsfreien und damit glaubhaften Vortrag der Klägerin zu den behaupteten
Krankheitszeiten, der eine tragfähige Grundlage für die von der Klägerin geltend
gemachten EZ wegen krankheitsbedingter AU vom 9. Mai 1946 bis 31. Dezember 1948
(so die Berufungsschrift vom 14. Januar 2008) bilden könnte.
In der persönlich verfassten und unterschriebenen Erklärung vom 10. Januar 2005 hat
die Klägerin ihr Schicksal nach der Befreiung umfassend geschildert; sie hat indes dabei
keinerlei Erkrankung erwähnt, sondern vielmehr ausgeführt, dass sie wegen der
Vollendung des 14. Lebensjahres im Juni 1945 wie alle Kinder in P zur Schule habe gehen
müssen, und zwar bis 1948. Wegen der Auswanderung nach B A habe sie dann dort die L
S besucht und diese 1949 abgeschlossen. In der Erklärung der Bevollmächtigten der
Klägerin vom 11. November 2004 heißt es dagegen, die Klägerin sei zunächst bis 1946
verfolgungsbedingt erkrankt gewesen und habe dann ihre Schulausbildung nachgeholt.
Mit den Angaben der Klägerin vom 10. Januar 2005 ist dieses Vorbringen aber
schlechterdings unvereinbar, ebenso wie der weitere Vortrag, dass die Klägerin nach
ihrer Emigration in B A erneut erkrankt sei, und zwar „ungefähr bis Mitte 1950“. Auch mit
den Schilderungen im Jahrbuch der L S, auf die sich die Klägerin in ihrem Schreiben vom
10. Januar 2005 ausdrücklich beruft, ist eine bis in das Jahr 1950 andauernde und AU
bedingende Erkrankung nicht in Einklang zu bringen. Denn in diesem Jahrbuch wird die
Klägerin als hervorragende Schülerin und Sportlerin in Basketball, Baseball und
Modernem Fünfkampf beschrieben, den sie zwei Jahre hintereinander gewonnen habe.
Sie habe einen der höchsten Notendurchschnitte erhalten, der in einer derart kurzen
Zeit jemals an der LS erzielt worden sei. Angesichts der von der Klägerin behaupteten
und in A angeblich bis in das Jahr 1950 andauernden, ernsthaften Erkrankung lässt sich
ein derartiger nachweislicher Erfolg auf schulischem und sportlichem Gebiet nicht
erklären.
Mit den zu ihrem Vorbringen vom 10. Januar 2005 im Widerspruch stehenden
Erklärungen vom 12. Mai 2005 und 22. Mai 2007 hat die Klägerin schließlich – und
erstmals persönlich -vorgetragen, schon seit ihrer Inhaftierung im Lager Theresienstadt
an Magenkrämpfen und anderen gastro-intestinalen Symptomen gelitten zu haben, die
bis heute andauern würden. Besonders schwerwiegend seien die Symptome in den
Jahren 1945 bis 1948 gewesen, in denen sie nicht in der Lage gewesen sei zu arbeiten.
Sie sei damals „häufig schwach und nicht fähig“ gewesen, „das Bett zu verlassen“.
Weshalb die Klägerin eine derart schwere Erkrankung, die nach ihrem zuletzt
vorgetragenen Vorbringen auch keinen Schulbesuch zugelassen hätte, zunächst
überhaupt nicht erwähnt hat, ist nicht nachzuvollziehen. Im Rahmen der
Gesamtwürdigung des klägerischen Vortrags sind daher die tatsächlichen Grundlagen
für die Annahme krankheitsbedingter AU ab 9. Mai 1946 (ggfs. für welchen Zeitraum?)
nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Die bloße Möglichkeit, dass die Klägerin
in dem streitigen Zeitraum in nicht näher bestimmbaren Zeitabschnitten erkrankt und
hierdurch zeitweise am Schulbesuch gehindert gewesen sein könnte, reicht hierfür nicht
aus.
Abgesehen von dem nicht widerspruchsfreien eigenen Vorbringen der Klägerin können
auch die von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen der
Zeugen E und J nicht dazu führen, eine krankheitsbedingte AU nach der Befreiung als
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen. Denn der Zeuge J bestätigt zwar den
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nachgewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen. Denn der Zeuge J bestätigt zwar den
Schulbesuch in P, trägt andererseits aber vor, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen,
„erwerbstätig“ zu sein. Die Zeugin E wiederum bekräftigt nunmehr auch für die Zeit, in
der die Klägerin selbst – zuletzt - keine ernsthaften Erkrankungen mehr vorgetragen
hatte, nämlich für die Zeit in A, dass diese „oft“ in der Schule gefehlt habe. Mit dem
Vortrag der Klägerin und dem Inhalt des eingereichten Jahrbuches der L S ist dies, wie
bereits dargelegt, nicht vereinbar. Es fehlt zudem auch an medizinischen
Anknüpfungstatsachen, die (nur) Grundlage einer nachvollziehbaren Feststellung von AU
sein könnten. Demgemäß hat auch der beratende Arzt der Beklagten Ge nur feststellen
können, dass aus medizinischer Sicht keine AU-Zeiten im maßgebenden Zeitraum zu
objektivieren seien. Die ärztliche Äußerung des die Klägerin seit 1998 behandelnden
Gastroenterologen L vom 27. April 2005 beschränkt sich nämlich auf die Bewertung,
dass es „gewiss vorstellbar“ sei, dass die Reizdarmerkrankung „vor vielen Jahren“
aufgetreten sei. Für die tatsächliche Feststellung der Voraussetzungen
krankheitsbedingter AU in den Jahren 1945 bis 1948 reicht diese ohne sichere
Beurteilungsgrundlagen abgegebene Einschätzung aber nicht aus.
Für die Klägerin besteht auch nicht die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu entrichten, um
die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Nach Maßgabe von Nr. 7b des Schlussprotokolls
zum D (SP-D) sind nämlich a Staatsangehörige, die sich – wie die Klägerin - gewöhnlich
außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, zur
freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung (nur) berechtigt, wenn sie
zu dieser mindestens 60 Monate wirksam Beiträge entrichtet haben oder aufgrund
übergangsrechtlicher Rechtsvorschriften, die vor dem 19. Oktober 1972 in Kraft waren,
zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren. Beides ist bei der Klägerin nicht der Fall.
Die vor dem genannten Datum geltenden übergangsrechtlichen Rechtsvorschriften (vgl.
Art. 2 § 5 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz) sahen ein Recht zur
Fortsetzung der Versicherung nur in den dort genannten Fallgestaltungen vor, deren
Voraussetzungen die Klägerin ersichtlich nicht erfüllt. Auch ein Recht auf
Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Nr. 7c SP-DASVA besteht ungeachtet dessen,
dass die dort normierte Antragsfrist ohnehin abgelaufen ist, nicht. Denn die Klägerin
hatte nach den bis 18. Oktober 1972 geltenden Rechtsvorschriften (§ 10 Abs. 1 Satz 1
Angestelltenversicherungsgesetz – AVG -) kein Recht zur freiwilligen Versicherung, weil
sie nicht innerhalb von zehn Jahren mindestens 60 Kalendermonate Beiträge für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet hatte. Ihr Recht zur freiwilligen
Versicherung konnte daher durch die ab 19. Oktober 1972 erfolgte Neuregelung des §
10 Abs. 1 Satz 1 AVG nicht „entfallen“ (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 22. Oktober
1987 – 12 RK 9/87 = SozR 6961 Nr 7 Nr 1). Für die Nachentrichtungsmöglichkeiten nach
den §§ 21, 22 WGSVG sind ungeachtet dessen, ob die Klägerin die Voraussetzungen der
§§ 1, 17a FRG, 20 WGSVG erfüllt, die Antragsfristen ebenfalls abgelaufen. § 7 Abs. 1 Satz
2 SGB VI statuiert nur ein Recht zur freiwilligen Versicherung für Deutsche, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Artikel 4 Abs. 1 D sieht zwar eine
Gleichstellung der Staatsangehörigkeiten und Gebiete vor, jedoch nur unter den
Einschränkungen des SP (vgl. hierzu bereits oben).
Auch die Berücksichtigung einer EZ nach § 250 Abs. 1 Nr. 4b SGB VI kommt nicht in
Betracht. Hierzu wäre Voraussetzung, dass die Versicherte infolge von
Verfolgungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb
des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze oder danach in
Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze nach dem
Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten hätte, längstens
aber die Zeit bis 31. Dezember 1949. Dies setzte aber voraus, dass ihr ein Schaden in
der deutschen Rentenversicherung dadurch entstanden wäre, dass sie einmal in den
Bereich des deutschen Rentenversicherungsrechts eingegliedert war (vgl. BSG, Urteil
vom 29. März 2006 - B 13 RJ 7/05 R = 4-2600 § 250 Nr. 2). Weder die ehemalige T noch
das „Protektorat Böhmen und Mähren“, in dem seinerzeit das Ghetto Theresienstadt
lag, befanden sich aber jemals im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze,
sondern nur das Sudetenland.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen im
Hinblick darauf, dass der 4. Senat des BSG für Angelegenheiten der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht mehr zuständig ist und die Frage, ob aus Ghetto-
Beitragszeiten auch ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eine RAR zu zahlen ist,
nunmehr iS der Rechtsprechung des 13. Senats zu verneinen ist, nicht vor.
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