Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.01.2007

LSG Berlin-Brandenburg: umkehr der beweislast, arbeitslosenhilfe, arbeitsentgelt, krankenversicherungsbeitrag, nationalbank, rücknahme, grobe fahrlässigkeit, bedürftigkeit, zentralbank, verwertung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
30. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 30 AL 245/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 45 SGB 10, § 134 Abs 1 S 1
AFG, § 330 Abs 2 SGB 3, § 103
SGG
Rückforderung von Leistungen für Arbeitssuchende: Aufhebung
der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender
Bedürftigkeit; Beweislast für das Bestehen eines
Treuhandverhältnisses über ein Kontoguthaben; Umfang der
Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2007
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die vollständige Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung
von Arbeitslosenhilfe für den Kläger für den Zeitraum vom 13. August 1993 bis zum 31.
Dezember 2003 sowie damit verbunden die Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe in
Höhe von 73.095,06 Euro zzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in
Höhe von 22.817,45 Euro, insgesamt einen Betrag in Höhe von 95.912,51 Euro.
Der 1965 in der Türkei geborene Kläger lebt seit 1974 in der Bundesrepublik Deutschland
und ist seit 1986 verheiratet. Nach einer abgebrochenen Ausbildung als Maschinenbauer
(von September 1982 bis November 1983) stand der Kläger seit 1983 wiederholt im
Leistungsbezug bei der Beklagten. Von 1984 bis zum 8. Mai 1991 war er als
Lagerarbeiter bei der S GmbH & Co KG (B) beschäftigt. Am 17. Oktober 1991 meldete er
sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, welches ihm antragsgemäß ab dem 17.
Oktober 1991 nach einem Bemessungsentgelt von 680 DM mit einem täglichen
Leistungssatz von 46,40 DM bis zur Erschöpfung des Anspruches am 22. Juli 1992
gezahlt worden war.
Mit von ihm am 6. April 1993 unterschriebenem Antragsformular beantragte der Kläger
Arbeitslosenhilfe, wobei er angab, in der Zwischenzeit von dem Gehalt der Ehefrau und
Erspartem gelebt zu haben. Mit seiner Unterschrift bestätigte er, weder Einnahmen noch
Vermögen zu haben und das Merkblatt für Arbeitslose „Ihre Rechte - Ihre Pflichten“
.
und zahlte ihm schließlich ab dem 3. März 1993 Arbeitslosenhilfe nach einem
Bemessungsentgelt von 710 DM mit einem täglichen Leistungssatz von 37,10 DM.
Gezahlt wurde zunächst für den Zeitraum vom 3. März 1993 bis zum 22. Juli 1993; die
Zahlung wurde dann wegen einer Ortsabwesenheit des Klägers ab dem 23. Juli 1993
eingestellt. Ab dem 13. August 1993 wurde dem Kläger erneut Arbeitslosenhilfe bewilligt,
nunmehr nach einem Bemessungsentgelt von 750 DM.
Auch in den insgesamt 12 Folgeanträgen auf Arbeitslosenhilfe vom 31. August 1993, 20.
Mai 1994, 24. April 1995, 25. Februar 1996, Mai 1997, 9. Mai 1998, 9. Mai 1999, Mai
2000, 8. Mai 2001, 7. Mai 2002, 27. Mai 2002 und 7. Mai 2003 bestätigte der Kläger
jeweils durch seine Unterschrift kein Vermögen zu haben und das Merkblatt für
Arbeitslose erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte zahlte
insgesamt antragsgemäß mit kurzen Unterbrechungen (beispielsweise wegen
Nichterscheinens oder Ortsabwesenheit) durchgehend Arbeitslosenhilfe vom 3. März
1993 bis 31. Dezember 2003.
Auch die Ehefrau des Klägers, Frau F K, erhielt mit Unterbrechungen vom 4. Januar 1996
bis zum 31. Oktober 2003 von der Beklagten Arbeitslosenhilfe.
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Mit Schreiben vom 15. Juni 1998forderte die Beklagte den Kläger nach einem bekannt
gewordenen Freistellungsauftrag auf, nochmals Angaben zu seinem Vermögen zu
machen. Zu den Leistungsakten der Beklagten gelangte daraufhin ein ab dem 23. Juni
1998 geltender Freistellungsauftrag der Ehefrau bei der B Bank, nach dem ab diesem
Zeitpunkt ein Betrag von 0,00 DM freigestellt worden war. Von der Beklagten wurde
daraufhin nichts Weiteres veranlasst.
Mit Schreiben vom 11. November 2003 teilte das Finanzamt K der Beklagten mit, dass
der Kläger und seine Ehefrau in den neunziger Jahren Geldbeträge von über 263.400,00
DM an eine ausländische Bank überwiesen haben. Aus einem beigefügten Kontoauszug
der Türkischen Republik Zentralbank (im Folgenden: Türkische Nationalbank – TCMB) war
beispielsweise ersichtlich, dass auf ein Konto des Klägers am 7. November 1995 100.000
DM eingezahlt worden waren. Auf ein Konto der Ehefrau wurden beispielsweise am 13.
.
des Finanzamtes K in B mit dem Kläger und seiner Ehefrau. Dort hatten der Kläger und
seine Ehefrau auf Nachfrage mit Schreiben vom 29. August 2003 erklärt, sie hätten die
Gelder von Verwandten zur Anlage erhalten, weil die Zinserträge in Deutschland höher
.
türkischen Sprache der Herren S M und N K beigefügt. Herr M erklärte, er habe in
seinem Reisebusbetrieb erwirtschaftete Gelder, die ihm und seinen Söhnen gehörten,
zwecks Anlage bei der Zentralbank in Teilbeträgen an seine Schwester (die Ehefrau des
Klägers) überwiesen. Herr K erklärte, seinem Neffen (dem Kläger) Geldbeträge, die er in
einer Panzerförderbandfabrik, als Bauleiter und als Musiker erwirtschaftet habe,
persönlich gegeben zu haben zur Anlage bei der Zentralbank. Auf Nachfrage des
Finanzamtes hatten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 23. September
2003 erklärt, dass sie am 31. August 2001 Herrn M 104.491,96 DM und am 21. Januar
.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, er habe
vom 13. August 1993 bis zum 31. Dezember 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von
72.922,99 € zu Unrecht bezogen; außerdem habe die Beklagte für die genannten
Zeiträume an die Kranken- und Pflegekasse Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung in Höhe von 22.817,45 € entrichtet. Diese Überzahlung habe der
Kläger dadurch verursacht, dass er Spareinlagen in Höhe von 134.674,28 € (263.400
DM) bei der TCMB gehabt und im Antrag auf Arbeitslosenhilfe und in den
Fortzahlungsanträgen auf Arbeitslosenhilfe jeweils in Verbindung mit dem „Zusatzblatt
Bedürftigkeitsprüfung“ nicht angegeben habe. Damit habe sein Vermögen bei der
Bewilligung der steuerfinanzierten und bedürftigkeitsabhängigen Arbeitslosenhilfe nicht
berücksichtigt werden können. Gleichzeitig gab die Beklagte dem Kläger mit diesem
Schreiben Gelegenheit zur Stellungnahme.
Auch hierzu erklärten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 23. Januar 2004,
es habe sich um Gelder von Verwandten gehandelt und legten die bereits genannten
Erklärungen vor.
Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3. Februar 2004 nahm die Beklagte die
Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 13. August 1993 bis zum 31.
Dezember 2003 zurück und hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Januar
2004 auf. Sie forderte den Kläger zur Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenhilfe
in Höhe von 72.922,99 € nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe
von insgesamt 22.817,45 €, zusammen mithin 95.740,44 € auf.
Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Ehefrau des Klägers nahm die Beklagte
ebenfalls zurück (Bescheid vom 4. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18. Februar 2004); hiergegen erhob die Ehefrau des Klägers am 12. März 2004
Klage bei dem Sozialgericht Berlin (damaliges Aktenzeichen: S 70 AL 1485/04, heute: S
64 AL 91/08).
Außerdem beantragten der Kläger und seine Ehefrau am 5. Februar 2004 bei dem
Bezirksamt F-K von Berlin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
und beantragten nach einer ablehnenden Entscheidung des Bezirksamtes vom 25.
Februar 2004 am 22. März 2004 bei dem Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen: VG
17 A 180.04) den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung. Auch in diesem
Verfahren legten der Kläger und seine Ehefrau Erklärungen der Herrn NK und S M vor.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies mit Beschluss vom 13. April 2004 den Antrag auf
Erlass der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Guthaben der Konten bei der
TCMB zurück. Die Beschwerde hiergegen wies das Oberverwaltungsgericht Berlin
(Aktenzeichen: OVG 6 S 167.04/ OVG 6 M 56.04) mit Beschluss vom 28. Juli 2004 aus
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(Aktenzeichen: OVG 6 S 167.04/ OVG 6 M 56.04) mit Beschluss vom 28. Juli 2004 aus
den Gründen der angegriffenen Entscheidung zurück. Es sei ungeklärt, woher die Gelder
stammten und ob sie nicht dem Kläger und seiner Ehefrau zur Verfügung gestanden
hätten. Dazu sei nichts Konkretes glaubhaft gemacht worden.
In einem ebenfalls bei dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Versagung von
Sozialhilfe eingeleiteten Klageverfahren des Klägers (Aktenzeichen: VG 17 A 503.04)
legte der Kläger weitere Erklärungen der Herren N K und SM vor. In seiner Erklärung vom
20. September 2004 erklärte Herr N K, er habe seine Ersparnisse an den Kläger
geschickt, um hohe Zinsen bei der TCMB zu erzielen. Herr M erklärte ebenfalls mit seiner
Erklärung vom gleichen Tage (20. September 2004), er habe sein Geld an die Ehefrau
des Klägers geschickt, damit diese im eigenen Namen zur Erzielung hoher Zinsen das
Geld bei der türkischen Nationalbank einzahle. Der Kläger und seine Ehefrau erklärten
dort, der Onkel des Klägers (N K) und der Bruder der Ehefrau (S M) hätten großen
moralischen Einfluss auf sie gehabt, so dass sie deren Wünschen nach der Geldanlage
Folge zu leisten gehabt hätten. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. April 2005 erklärten
der Kläger und seine Ehefrau jedoch auch, dass es sich zumindest bei den Abhebungen
vom 20. Februar 1992 (5.000 DM, 1400 DM und 7.000 DM von der Ehefrau) sowie vom
19. Februar 1992 (3222 € vom Kläger) um eigene Ersparnisse gehandelt habe. Der
Kläger nahm die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin in der öffentlichen Sitzung am
5. Dezember 2007 zurück.
Gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2004
erhob der Kläger am 11. Februar 2004 Widerspruch und verwies auf seine Erklärung
gegenüber dem Finanzamt, nach der es sich um Gelder von Verwandten gehandelt
habe.
Mit Änderungsbescheid vom 2. Juli 2004 änderte die Beklagte ihre Entscheidung vom 3.
Februar 2004 dahingehend ab, dass unter Berücksichtigung des Vermögens der Ehefrau
schon beim ersten Antrag im Jahr 1993 (77.000 DM) für 81 Wochen keine Bedürftigkeit
bestanden habe und daher auch für die Folgeanträge die Anspruchsvoraussetzungen
mangels Vor- beziehungsweise Erlöschensfrist nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger
habe daher zu keinem Zeitpunkt zu Recht Arbeitslosenhilfe erhalten. Insgesamt seien
von ihm Arbeitslosenhilfe in Höhe von 73.095,06 € und Sozialversicherungsbeiträge in
Höhe von 22.817,45 € (insgesamt 95.912,51 €) zurückzuzahlen. Den Widerspruch des
Klägers wies die Beklagte schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2004 unter
Änderung des Erstattungsbetrages auf 95.912,51 € aus den Gründen des
Änderungsbescheides vom 2. Juli 2004 zurück.
Der Kläger hat am 12. Juli 2004 ebenfalls Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben und
auf das Klageverfahren seiner Ehefrau sowie die Verwaltungsstreitverfahren zur
Sozialhilfe vor den Verwaltungsgerichten Bezug genommen. Er hat außerdem die zur
Vorlage beim Finanzamt abgegebenen Erklärungen der Herren N K und SM ohne Datum
und an das Verwaltungsgericht Berlin vom 7. Mai 2004 und 20. September 2004
vorgelegt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2004 in der Fassung des Bescheids
vom 2. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren
hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 27. September 2005 abgelehnt und zur
Begründung insbesondere ausgeführt, es bestünden nachweislich Guthaben auf den
Konten des Klägers und seiner Ehefrau und an der Richtigkeit der Erklärungen des
Bruders der Ehefrau (SM) und des Onkels des Klägers (N K) schon deshalb Zweifel, weil
sich die Aussagen mit den objektiv erkennbaren Kontobewegungen nicht in
Übereinstimmung bringen ließen. Die Beschwerde hiergegen (Aktenzeichen: L 30 B
1236/05 AL PKH) hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 29. September 2006
zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 27. Januar 2007 hat das Sozialgericht Berlin die Klage schließlich
abgewiesen. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum die Arbeitslosenhilfe mangels
Bedürftigkeit zu Unrecht erhalten. Soweit er behaupte, das Vermögen in Höhe von
77.000 DM auf dem Konto der Ehefrau hätte nicht ihr, sondern ihrem Bruder (S M)
gehört, könne ihm aus den bereits im Beschluss zur Prozesskostenhilfe genannten
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gehört, könne ihm aus den bereits im Beschluss zur Prozesskostenhilfe genannten
Gründen nicht gefolgt werden.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Februar 2007 zugestellte
Urteil hat der Kläger am 23. März 2007 bei dem Sozialgericht Berlin Berufung zum
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Das Guthaben auf dem Konto seiner
Ehefrau habe nicht ihr zugestanden, sondern ihrem Bruder. Dieser habe das in seiner
schriftlichen Aussage auch bestätigt.
In der nichtöffentlichen Sitzung des 30. Senats vom 11. Dezember 2008 hat der Kläger
u.a. Folgendes erklärt:
„Meine Frau lebte zunächst in Westdeutschland und erhielt damals eine
Abfindung von 5.000 DM; ich habe damals auch gearbeitet. Meine Ersparnisse und das
Geld meiner Frau legten wir dann bei der türkischen Nationalbank bis ca. 1991 an. Es
handelte sich allerdings nur um geringe Beträge. Damals lebte ich mit meiner Mutter
zusammen und die fuhr regelmäßig in der Türkei. Ich wies meine Bekannten damals
darauf hin, dass es bei der türkischen Nationalbank sehr günstige Konditionen für eine
Geldanlage gibt. In der Türkei selbst waren die Möglichkeiten nicht so gut. Meine
Verwandten gaben deshalb ihr Geld, damit ich es für sie bei der türkischen Nationalbank
anlege. Praktisch lief das so ab, dass meine Mutter bei ihren Fahrten in die Türkei das
Geld anschließend in bar mitbrachte und ich zahlte es bei der D Bank auf das Konto der
türkischen Nationalbank ein. Von der Dresdner Bank erhielt ich damals auch immer
Belege, die ich mittlerweile aber weggeworfen habe. Ich habe über die Kontobewegung
über die D Bank deshalb keine Unterlagen mehr.
Im Jahre 2001 bzw. 2002 sprachen mein Onkel und der Bruder meiner Frau mich
an, dass sie das Geld gerne wieder haben möchten… Wir verabredeten, dass ich im
Urlaub in der Türkei das Geld in bar von dem Konto der türkischen Nationalbank
abheben würde und es ihnen dann aushändigen würde. So ist es auch geschehen.
Schriftliche Verträge existieren über diese Geldvorgänge nicht… Unter
Verwandten ist es nicht üblich, schriftliche Verträge zu schließen. Es gab auch keine
konkreten Vereinbarungen, wie das Geld anzulegen sei. Vereinbart wurde lediglich, dass
eine Anlage bei der türkischen Nationalbank erfolgen solle und die aufgelaufenen Zinsen
wieder anzulegen sein. Es existierte darüber hinaus keine weitere Weisung,
beispielsweise wie lange das Geld angelegt werden sollte und über konkrete
Anlageformen.
Unterlagen über die Einlagen bei der türkischen Nationalbank kann ich heute
nicht mehr beibringen. Schriftliche Verträge gibt es nicht, ebenso wenig wie weitere
schriftliche Absprachen. Kontoauszüge der D Bank hatte ich zwar damals erhalten, hab
sie aber zwischenzeitlich vernichtet. Auszüge von der türkischen Nationalbank habe ich
nur noch in der Form, wie ich sie vorgelegt habe, nämlich die Kontoauszüge aus dem
Jahre 2002.
Wir haben damals zwei Konten angelegt, weil der Bruder meiner Ehefrau wollte,
dass sie sein Geld auf ihren Namen anlegt und mein Onkel sein Geld auf meinen Namen
anlegen sollte. Deswegen ist das Konto, das auf meinen Namen läuft, mit Geld
versehen, dass ich von meinem Onkel erhalten habe.
…“
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2007 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 2. Juli 2004 und des
Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der erkennende Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 Beweis
erhoben zum Beweisthema „Umstände der Geldeinzahlungen auf das Konto des Klägers
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erhoben zum Beweisthema „Umstände der Geldeinzahlungen auf das Konto des Klägers
bei der Türkischen Nationalbank seit 1992“ durch Vernehmung der Zeugin R K (Mutter
des Klägers). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage 1 zur
Sitzungsniederschrift vom 20. Mai 2010 (Bl. 191,192 der Gerichtsakten) verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin S 64 AL 91/08
nebst Verwaltungsakte (944A483190), die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts
Berlin VG 18 A 269.07 und VG 17 A 180.04, die beigezogene Sozialhilfeakte Bd. 2 des
Bezirksamtes F- K(), die beigezogene Ausländerakte (AZR Nr. sowie die beigezogenen
Leistungsakten der Beklagten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere
Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft,
weil der Wert des Beschwerdegegenstandes - zur Zeit der Berufungseinlegung im Jahre
2007 - 500,00 Euro übersteigt.
Die Berufung des Klägers ist indessen nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat die
Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 mit Urteil vom 29. Januar 2007 zu Recht
abgewiesen. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in
seinen Rechten.
Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Er
darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen
Interesse einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der
Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann der
Begünstigte sich nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der
Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Gleiches gilt, soweit er die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grob Fahrlässigkeit nicht
kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 1. Halbsatz). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X
genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsaktes vor, ist dieser nach dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden § 152
Abs. 2 AFG bzw. der ab 01. Januar 1998 geltenden inhaltsgleichen Vorschrift des § 330
Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auch mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen.
Vorliegend kommt § 45 SGB X zur Anwendung, weil die Bewilligung von Alhi ab dem 13.
August 1993 rechtswidrig im Sinne der Vorschrift war, da auf die Alhi der Klägers das ihm
und seiner Ehefrau zuzurechnende Vermögen anzurechnen war.
Maßgebend hierfür ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des
Verwaltungsaktes, der zurückgenommen werden soll (vgl. Steinwedel, Kasseler
Kommentar, § 45 SGB X Rz. 24), hier die vorliegend für den streitigen Anspruch auf Alhi
noch anzuwendenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
Arbeitsförderungsgesetzes - AFG (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 83 Abs. 1 des
Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung - Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG -
vom 24. März 1997 - BGBl. I S. 594).
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 AFG in der hier anzuwendenden Fassung des Siebten AFG-
Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2484) hat Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich
beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt hat (Nr. 1), keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) nicht erfüllt
Nr. 2), bedürftig ist (Nr. 3) und innerhalb eines Jahrs vor dem Tag, an dem die sonstigen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist)
Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch nach § 119 Abs. 3 AFG erloschen
ist (Nr. 4 a), oder mindestens hundertfünfzig Kalendertage, sofern der letzte Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 AFG erloschen ist, danach
mindestens zweihundertvierzig Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder
eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können (Nr. 4
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eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können (Nr. 4
b).
Nach § 137 Abs. 2 AFG in der hier anzuwendenden im Jahre 1993 geltenden Fassung ist
der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, solange mit
Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten oder das Vermögen der Eltern eines minderjährigen unverheirateten
Arbeitslosen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist.
Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren die §§ 6 ff der
Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929), hier in
der Fassung des Art. 7 des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im
Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S.
2044). Diese Vorschriften hatten ihre Ermächtigungsgrundlage im § 137 Abs. 3 AFG.
Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung
zumutbar und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000
DM übersteigt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist grundsätzlich der Tag der
Antragstellung bezogen auf den (ersten) Tag der Bewilligung (13. August 1993), von
dem grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BSG SozR 3-4220 Nr. 6). Bei geänderten
Vermögensverhältnissen, kann jedoch eine weitere Prüfung der
Vermögensberücksichtigung unter Zugrundelegung eines anderen Bezugszeitpunktes
erforderlich werden (vgl. BSG SozR 3-4220 § 6 Nrn. 7, 8).
Vorliegend befand sich zum Zeitpunkt der Bewilligung ab dem 13. August 1993 allein auf
dem Konto der Ehefrau des Klägers ein Guthaben (vom 13. April 1993) in Höhe von
77.000 DM.
Da die Ehefrau des Klägers Inhaberin des (weiteren) Kontos bei der D/TCMB war, war sie
als Inhaberin dieses Kontos hinsichtlich der darin ausgewiesenen jeweiligen Forderungen
Gläubiger der D Bank/TCMB und damit deren Eigentümerin (Bassenge, in Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl. 2010, § 952 Rz. 2 m.w.N.; so noch BGH NJW 1994,
931 f.). Bei Sparbüchern kann es zwar zweifelhaft sein, ob der Einzahlende oder der im
Sparbuch ausgewiesene Kontoinhaber berechtigter Gläubiger und damit Eigentümer des
Buches ist. Gläubiger ist schon bei der Anlage eines Sparkontos nicht notwendig
derjenige, auf dessen Namen das Sparbuch lautet. Vielmehr entscheidet die vertragliche
Regelung zwischen dem Kreditinstitut und dem Einleger über die Gläubigereigenschaft.
Der Inhalt der Regelung wird durch den erkennbaren Willen des Einlegers bestimmt; bei
seiner Ermittlung finden die Umstände des Einzelfalls besondere Beachtung. Dabei ist
für den Regelfall davon auszugehen, dass der Einleger selbst Gläubiger werden will, wenn
er das Sparbuch einbehält. Der auf die Begünstigung eines Dritten gerichtete Wille muss
zwar nicht ausdrücklich geäußert werden, aber doch deutlich nach außen hervortreten.
Den Hauptfall dieser Art bilden Sparkonten für minderjährige Kinder oder Enkelkinder auf
deren Namen, sofern der Einleger das Sparbuch an sie aushändigt. Behält er die
Urkunde in seinem Besitz, so liegt es nahe, den Willen zur Begünstigung des im
Eröffnungsformular namentlich Bezeichneten im Sinne des § 331 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Teil des Guthabens anzunehmen, den das
Konto beim Ableben des Einlegers noch ausweist (vgl. BGH NJW 2005, 980 unter Aufgabe
der genannten Entscheidung in NJW 1994, 931 für den - nach den Ermittlungen des
Senats hier nicht gegebenen - Fall, dass ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den
Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben; in einem
solchen Fall ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende
sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will; vgl.a.
Habersack in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Auflage, § 808 Rz. 26
m.w.N.).
Vorliegend sollte auch nach der Erklärung des Klägers gerade nicht nach außen
erkennbar sein, dass es sich um vermeintliche Gelder von Verwandten gehandelt hat,
weil diesen die begehrte Geldanlageform mit entsprechend hoher Rendite nicht eröffnet
war. Als Eigentümerin der Forderung gegenüber der TCMB sollte daher nur die Ehefrau
des Klägers gelten.
Aufgrund des Regelungsgehalts von § 134 Abs. 2 AFG kann weiter offen bleiben, ob der
Kläger oder seine Ehefrau Eigentümer der Vermögensanlage war. Sowohl eigenes wie
Vermögen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners führt bei einer zumutbaren
Verwertbarkeit zum Verlust der Bedürftigkeit. Von dem Betrag von mithin 77.000 DM ist
nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO der Freibetrag von 16.000 DM (8.000 DM Freibetrag für den
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nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO der Freibetrag von 16.000 DM (8.000 DM Freibetrag für den
Kläger sowie 8.000 DM Freibetrag für seine Ehefrau) abzuziehen. Das zu
berücksichtigende Vermögen des Klägers betrug somit 61.000,00 DM.
Dieses Vermögen war auch verwertbar gemäß § 6 Abs. 2 Alhi-VO. Danach ist Vermögen
verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden
können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung
beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann.
Vorliegend ist für den Senat nicht ersichtlich, dass das Vermögen nicht verwertbar
gewesen ist. Zwar behauptet der Kläger, es habe sich um Vermögen gehandelt, welches
treuhänderisch für den in der Türkei lebenden Bruder der Ehefrau gehalten worden sei.
Der Nachweis des Bestehens einer solchen Treuhandvereinbarung ist jedoch nicht
gelungen.
Nach den eigenen Angaben des Klägers ist er schon nicht einmal in der Lage, sich an die
einzelnen Geldzahlungen zu erinnern oder entsprechende Belege zu den behaupteten
Treuhandabreden (Verträge, Kontoauszüge u.a.) vorzulegen, die hinsichtlich der
behaupteten Treuhand aussagekräftig sind. Dies gilt nach der Erklärung des Klägers vom
11. Dezember 2008 zum einen schon deshalb, weil schriftliche Verträge zu den
Geldvorgängen nicht geschlossen worden seien; solche schriftlichen Verträge unter
Verwandten seien nicht üblich. Zum anderen habe er im Laufe der Zeit den Besitz an
ehemals vorhandenen Unterlagen verloren. So habe er beispielsweise Kontoauszüge
von der D Bank erhalten, diese aber zwischenzeitlich vernichtet. Andere Unterlagen
habe er an seine Verwandten weitergereicht.
Der Nachweis des Bestehens einer Treuhandvereinbarung ist auch nicht aufgrund der
vorgelegten Erklärungen der Herren S M und N K gelungen.
Wie das Sozialgericht in seiner angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend festgestellt
hat, sind die Erklärungen des Herrn M mit den Kontoauszügen nicht in Einklang zu
bringen und zudem schon in sich widersprüchlich. So hat Herr M in einer im
Verwaltungsverfahren eingereichten „Bescheinigung“ ohne Datum, welche offenbar zur
Vorlage beim Finanzamt erstellt worden war, erklärt, er habe „Geldbeträge… in
Teilbeträgen an meine Schwester … überwiesen, damit sie bei der Zentralbank
befristete Konten eröffnet, um höhere Zinsen zu erhalten.“ In seiner Erklärung zur
Vorlage beim Verwaltungsgericht Berlin vom 7. Mai 2004 hat er demgegenüber erklärt,
„mein gross T R K ihres Sohn C K zu seiner Frau als meine Schwester F K habe ich Geld
gegeben für T.R. Zentralbank“.
Nach diesen Erklärungen ist unklar bzw. widersprüchlich, wem, zu welchen Zeitpunkten,
in welcher Art und Weise sowie welche Beträge zu welchem Zweck ausgehändigt worden
sind. Während einmal behauptet wird, das Geld sei der Schwester in Teilbeträgen
überwiesen worden, wird ein anderes Mal behauptet, es sei der Tante bzw. ihrem Sohn
oder der Schwester gegeben worden. In seiner Erklärung vom 20. September 2004 hat
Herr M dann schließlich behauptet, seine Ersparnisse an die Ehefrau des Klägers
„geschickt“ zu haben. Zudem lässt sich die Behauptung, es sei in Teilbeträgen
ausgezahlt worden, nicht mit dem Kontoauszug der TCMB in Einklang bringen; dort
erfolgte eine Einzahlung in Höhe eines Betrages von 77.000 DM.
Gleiches gilt im Übrigen auch für die Erklärungen des Herrn N K. Dieser behauptete
ebenfalls in seiner Bescheinigung ohne Datum zur Vorlage beim Finanzamt Teilbeträge
an den Kläger „persönlich gegeben“ zu haben, während er in seiner Erklärung zur
Vorlage beim Verwaltungsgericht Berlin vom 20. September 2004 behauptete, seine
Ersparnisse „geschickt“ zu haben.
Hinsichtlich der von Herrn N K behaupteten Zahlungen ist, wie auch bei Herrn M,
festzuhalten, dass die Höhe der ausgehändigten Geldbeträge nicht genannt wird. Es
seien jedoch zum einen seine Ersparnisse aus einer Tätigkeit bei einer
Panzerförderbandfabrik und als Bauleiter sowie als Musiker so wie später die
Ablösesumme für seinen Sohn T K als Profifußballer übergeben worden. Genannt wird
allerdings die Höhe des am 21. Januar 2002 zurück erhaltenen Betrages von 85.625,35
€.
Auch dies lässt sich letztlich mit dem Kontoauszug nicht im Einklang bringen. Nach der
Erklärung des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung des erkennenden Senats vom 11.
Dezember 2008 flossen sämtliche Zahlungen des Herrn K auf das Konto des Klägers bei
der TCMB. Dort sind auch tatsächlich zwei größere Einzahlungsbeträge festzustellen,
nämlich am 9. Mai 1994 73.000 DM und am 7. November 1995 100.000 DM. Unterstellt
bei diesen Einzahlungen handelte es sich um die oben genannten Zahlungen des Herrn
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bei diesen Einzahlungen handelte es sich um die oben genannten Zahlungen des Herrn
K, so ist zum einen für den Senat schon nicht nachvollziehbar, wie dieser in der Türkei als
Arbeiter in einer Fabrik, Bauleiter und Musiker Ersparnisse in solcher Höhe erwirtschaften
konnte. Zum anderen ist jedoch festzuhalten, dass diese Summe der eingezahlten
Beträge (173.000 DM) höher war, als der behauptete spätere Rückzahlungsbetrag von
85.645,35 € (= 167.468,63 DM) und dies, obwohl Renditen bis zu 15% auf die Guthaben
durchaus üblich waren.
Ausweislich des Kontoauszuges ist der geringere Betrag vom 21. Januar 2002 allerdings
damit zu erklären, dass bereits zuvor erhebliche Geldbeträge abgehoben worden sind.
So wurde beispielsweise allein am 2. August 1996 ein Betrag in Höhe von 73.000 DM
ausgezahlt. Der Verbleib dieses Geldes ist zweifelhaft. Es floss jedenfalls auch nach der
Erklärung des Klägers vom 11. Dezember 2008 nicht an die vermeintlichen
Treuhandgeber, da diese erst im Jahre 2001 bzw. 2002 die Rückzahlung ihrer Gelder
verlangten.
In diesem Zusammenhang ist schließlich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die
Erklärungen der Herren N K und S M sowohl vom 7. Mai 2004 als auch vom 20.
September 2004 ausweislich des dort genannten Datums jeweils am selben Tag mit fast
inhaltsgleichen Formulierungen und demselben Erscheinungsbild gefertigt worden sind.
Sie erwecken daher den Eindruck, dass es sich um vorgefertigte Erklärungen handelt, die
den Zeugen lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden sind.
Diese Erklärungen der Herren N K und S M stehen zudem im Widerspruch zu den
Erklärungen des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2008.
Damals erklärte der Kläger, dass seine Mutter Anfang der neunziger Jahre regelmäßig in
die Türkei gefahren sei und dort in bar das Geld von den Verwandten erhalten habe. Dies
habe sie anschließend mitgebracht und der Kläger habe es über die D Bank auf das
Konto der TCMB eingezahlt.
Darüber hinaus handelte es sich auch nach der Erklärung des Klägers nicht bei dem
gesamten Guthaben auf seinem Konto und dem seiner Ehefrau um Vermögen in
treuhänderischer Verwaltung. So erklärte der Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung des
erkennenden Senats vom 11. Dezember 2006, seine Ersparnisse und Gelder der
Ehefrau aus einer Abfindung (5000 DM) bei der türkischen Nationalbank angelegt zu
haben; es habe sich aber nur um geringe Beträge gehandelt. Nach dieser Erklärung ist
unstreitig, dass zumindest ein Teil des Guthabens auf den beiden Konten nicht unter
treuhänderischer Verwaltung stand, ohne dass jedoch die Höhe dieses Betrages vom
Kläger beziffert worden ist, beziehungsweise beziffert werden konnte.
Dies wird letztlich durch die Erklärungen des Herrn M bestätigt. Herr M hat erklärt, am
31. August 2001 einen Betrag in Höhe von 104.491,96 DM zur vollen Befriedigung seiner
Ansprüche erhalten zu haben. Nach der Erklärung des Klägers vom 11. Dezember 2008
war dieses Geld zuvor auf dem Konto der Ehefrau angelegt. Dieses Konto wies jedoch
am 21. August 2001 nach Auszahlung des oben genannten Betrages (104.491,96 DM)
noch einen Guthabenstand von 27.451,77 DM aus. Zumindest dieser Betrag dürfte
unstreitig dem Kläger und seiner Ehefrau zustehen, da sich auf dem Konto der Ehefrau
nach der oben genannten Erklärung des Klägers außer eigenen Geldern nur Gelder des
Herrn M befunden hätten.
Schließlich konnte auch die Vernehmung der Zeugin nicht zur Überzeugung des Senats
führen, dass das Vermögen auf den Guthaben des Klägers und seiner Ehefrau unter
treuhänderischer Verwaltung stand. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung am 20. Mai
2010 angegeben, sie könne nicht lesen und nicht schreiben und wisse daher auch nicht,
wie viel Geld sie aus der Türkei mitgebracht habe. Sie habe allerdings mehrfach
Deutsche Mark mitgebracht, die sie zuvor ausschließlich von Herrn NK erhalten und dem
Kläger übergeben habe. Wo das Geld in Deutschland eingezahlt worden sei, wisse sie
nicht. Insgesamt könne sie sich wegen einer Operation kaum erinnern.
Auch diese Zeugenaussage bestätigt nicht die Behauptungen des Klägers. Entgegen
seiner Behauptung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2008 konnte die
Zeugin nicht bestätigen, von mehreren „Verwandten“ Gelder erhalten zu haben,
sondern nur von Herrn N K. Da aber dessen Gelder nach den Behauptungen des Klägers
ausschließlich auf das Konto des Klägers geflossen seien sollen, bleibt auch nach dieser
Zeugenaussage die Herkunft der Gelder auf dem Konto der Ehefrau des Klägers
vollkommen ungeklärt. Zudem konnte sich die Zeugin an keinerlei Einzelheiten
beispielsweise hinsichtlich der behaupteten Treuhandvereinbarungen, den Zeitpunkten
und der jeweiligen Höhe des Geldtransfers erinnern. Auch wo und wann das Geld in
Deutschland eingezahlt wurde, konnte die Zeugin nicht mitteilen.
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Insgesamt kann danach nur als erwiesen angesehen werden, dass der Kläger und seine
Ehefrau im streitigen Zeitraum über Konten bei der TCMB verfügten, die über einen
Zeitraum von über 10 Jahren wahrheitswidrig in insgesamt 13 Anträgen nicht angegeben
worden sind und auf denen sich nach den Angaben des Klägers zumindest auch eigene
Ersparnisse befanden. Demgegenüber bleibt offen, ob und in welcher Höhe sich auf
diesen Konten auch treuhänderisch verwaltete Gelder befanden.
Weitere sinnvolle Ermittlungsmöglichkeiten sieht der Senat nicht. Insbesondere sieht er
sich nicht gedrängt, die in der Türkei lebenden Herren N K und S M als Zeugen zu hören.
Zwar erforscht das Gericht gemäß § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen, wobei
die Beteiligten dabei heranzuziehen sind. Das Ausmaß der Ermittlungen steht jedoch im
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und das Gericht muss nicht nach Tatsachen
forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten;
Nachforschungen sind nur erforderlich, soweit sie der Sachverhalt und der Vortrag der
Beteiligten nahe legen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2009, §
103 Rn. 4 und 7, m.w.N.). Das Gericht kann von weiteren Ermittlungen insbesondere
absehen, wenn Angaben zu vermeintlichen Tatsachen ohne greifbare Anhaltspunkte nur
aufs Geratewohl (,,ins Blaue“ hinein) gemacht werden (Leitherer, a.a.O., Rn. 8a, m.w.N.).
So liegt der Fall jedoch hinsichtlich einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Herren
N K und S M als Zeugen. Der Kläger hat in der öffentlichen Sitzung des Senats vom 20.
Mai 2010 selbst erklärt, er habe „keine Ahnung“ wozu die Zeugen befragt werden
könnten. Zudem hat er erklärt, nicht nur er könne sich nicht mehr an Einzelheiten
erinnern. Auch die als Zeugen benannten Verwandten hätten ihm gegenüber auf seinen
Wunsch hin, ihm die Geldzahlungen schriftlich zu bestätigen, erklärt, sie könnten sich
nicht mehr erinnern. In ihren diversen schriftlichen Erklärungen haben die als Zeugen
benannten N K und S M im Wesentlichen ebenfalls keine Einzelheiten mitgeteilt. Wie
bereits ausgeführt, konnten die wenig konkreten schriftlichen Erklärungen der Herren N K
und S M die Angaben des Klägers zudem nicht bestätigen.
Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen würde, dass sich die als Zeugen benannten
NK und S M nunmehr an Einzelheiten der behaupteten Geldzahlungen erinnern würden,
so könnte damit der Nachweis der Verwertbarkeit der Gelder auf den Konten nicht
geführt werden. Denn zu den Kontobewegungen auf den Konten bei der TCMB selbst
können diese Zeugen schon deshalb keine Ausführungen machen, weil sie gegenüber
der TCMB gerade nicht in Erscheinung treten wollten und sollten. Sämtliche
diesbezügliche Verfügungen wurden vielmehr auch nach der Erklärung des Klägers allein
durch ihn ausgeführt. Die Herren N K und S M können mithin auch nicht bestätigen, ob
die von ihnen vermeintlich geleisteten Geldzahlungen tatsächlich in Deutschland von
dem Kläger und seiner Ehefrau auf ihre Konten bei der TCMB eingezahlt worden sind.
Eben so gut denkbar ist, dass solche Gelder von dem Kläger anderweitig angelegt
beziehungsweise verwendet worden sind.
Diese derzeitige Nichtaufklärbarkeit der Verwertbarkeit des Vermögens geht zu Lasten
des Klägers.
Zwar gilt allgemein nach dem auch im Verfahren mit Amtsermittlung geltenden
Grundsatz der objektiven beziehungsweise materiellen Beweis- oder Feststellungslast,
dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zu Lasten des Beteiligten geht, der
aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Wer ein Recht in Anspruch nimmt, trägt
danach im Zweifel die Beweislast für die rechtsbegründende Tatsache, wer ein Recht
leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden oder rechtshemmenden Tatsachen. Wie
sich die objektive Beweislast verteilt, also welche Tatbestandsmerkmale
rechtsbegründend und welche rechtshindernd sind, ist der für den Rechtsstreit
maßgeblichen Norm, in der Regel einer Norm des materiellen Rechts, zu entnehmen
(vgl. hierzu u. a. BSG, B 11a AL 7/05 R, Urteil vom 24. Mai 2006, in SozR 4-4220 § 6 Nr. 4
m. w. N.). Wie in dem vom Bundessozialgericht (BSG) zu entscheidenden Fall hat danach
grundsätzlich die Beklagte bei einer auf § 45 SGB X gestützten Rücknahme die volle
Beweislast dafür zu tragen, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen
ist.
Selbst wenn jedoch nicht davon ausgegangen würde, dass dieser Nachweis schon
dadurch gelungen ist, dass der Kläger und seine Ehefrau zweifelsfrei über nicht
angegebenes Vermögen auf Konten bei der TCMB im streitigen Zeitraum verfügten, so
ginge eine eventuelle Unaufklärbarkeit zulasten des Klägers. Denn von dem oben
genannten Grundsatz ist vorliegend eine Abweichung (so genannte „Umkehr der
Beweislast“) gerechtfertigt und geboten.
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Das BSG hat in seiner oben genannten grundlegenden Entscheidung vom 24. Mai 2006
hierzu weiter ausgeführt:
„Da im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und
Rückforderungsbescheids auf der Grundlage des § 45 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III
im Streit steht, trifft grundsätzlich die Beklagte die objektive Beweislast für das Vorliegen
der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (vgl. BSG SozR 4100 §
132 Nr. 1, S 11).
Zu beachten ist jedoch, dass eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen
Beweislastverteilung dann gerechtfertigt sein kann, wenn in der persönlichen Sphäre
oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar
sind, d. h. wenn eine besondere Beweisnähe zum Arbeitslosen vorliegt (vgl. bereits in
anderem Zusammenhang - Sperrzeit - BSGE 71, 256, 263 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7;
seit 1. Januar 2003 gesetzlich geregelt in dem neu eingefügten Satz 2 des § 144 Abs. 1
SGB III i. d. F. des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 , jetzt § 144 Abs 1
Satz 4 SGB III). Insofern kann an zum Teil bereits zitierte Rechtsprechung der
Instanzgerichte (u. a. LSG Hessen, Urteil vom 9. Mai 2001 - L 6 AL 432/00 -, vgl. aber
auch etwa Bayerisches LSG, Urteil vom 18. November 2004 - L 11 AL 196/03, oder LSG
Brandenburg, Urteil vom 28. August 1997 - L 8 <7> Ar 41/96 - E-LSG AL-165)
angeknüpft werden, die in ähnlichen Fällen stillschweigend oder ausdrücklich von einer
Umkehr der Beweislast ausgegangen ist. Eine dem Arbeitslosen anzulastende
Beweisnähe kann sich etwa daraus ergeben, dass bei der Antragstellung Angaben zu
Sparbüchern bzw. zu getroffenen Vereinbarungen unterlassen worden sind mit der Folge
der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren oder dass vollständige
Kontenbewegungen nicht zugänglich gemacht werden mit der Folge der Unmöglichkeit
einer Plausibilitätsprüfung. Das LSG wird deshalb für den Fall einer nach umfassender
Ermittlung verbleibenden Unaufklärbarkeit von Vorgängen, die der Sphäre des Klägers
zuzuordnen sind, von einer Beweislastumkehr ausgehen können.“
Nach dieser mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteile vom 24. Mai
2006 B 11a AL 49/05 R, SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; vom 13. September 2006, B 11a AL
19/06 R; vom 21. März 2007, B 11a AL 21/06 R und vom 8. August 2007, B 7/7a AL 10/06
R - alle zitiert nach juris), der der Senat nach eigener Prüfung folgt, greift vorliegend eine
Umkehr der Beweislast ein.
Wenn der Kläger sich nämlich darauf beruft, die Guthaben auf den Sparbüchern der
TCMB hätten nicht ihm bzw. seiner Ehefrau, sondern den Verwandten S Mund N K
gehört, so trifft ihn im Wege der Umkehr der Beweislast die volle objektive Beweislast
dafür, dass er trotz Inhaberschaft an den Sparbüchern der TCMB zum Zeitpunkt der
Antragstellung im August 1993 bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG gewesen
war, mit der Folge, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht rechtswidrig und die
Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine Rücknahme der Bewilligung von
Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 23. August 1993 bis zum 31. Dezember 2003 nicht
erfüllt wären. Es ist aber nicht erwiesen, dass die Guthaben trotz ihrer Anlage auf
eigenen Konten des Klägers und seiner Ehefrau und der daraufhin gegebenen realen
Verfügbarkeit dennoch nicht zum einzusetzenden Vermögen des Klägers und seiner
Ehefrau gehörten, weil es etwa treuhänderisch für Verwandte in der Türkei angelegt
worden sein soll. Lässt sich die tatsächliche Eigentümerschaft - wie vorliegend - nicht
feststellen, so geht diese Unaufklärbarkeit - wie bereits unter Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung des BSG ausgeführt - zu Lasten des Klägers. Vorliegend ist eine
Umkehr der Beweislast insbesondere deshalb gerechtfertigt und geboten, weil die
Ursache einer Unaufklärbarkeit der entscheidungserheblichen Frage in der persönlichen
Sphäre und in der Verantwortungssphäre der Klägerin wurzelt.
Durch seine nachweislich jahrelangen Falschangaben in den Anträgen und die
Nichtvorlage entsprechender Unterlagen hat der Kläger die Aufklärungsmöglichkeiten
vereitelt. Die erreichbaren Beweismittel sind zumindest unergiebig. Die von dem Kläger
selbst vorgebrachten Erklärungen sind zum einen nichts sagend, zum anderen auch
nicht überzeugend. Schriftliche Unterlagen liegen nicht vor. Zahlungsbelege sowie
weitere ein Treuhandverhältnis belegende Unterlagen etc., die den Vortrag des Klägers
belegen könnten, sind nicht vorhanden. Es fehlt zudem jeder Nachweis über die
Zahlungsvorgänge.
Dass solche schriftlichen Fixierungen im Heimatland des Klägers unüblich sein sollen,
führt nicht zu einer anderen Beurteilung. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass hinsichtlich der Gebräuchlichkeiten im Rechtsverkehr auf die
Rechtsordnung abzustellen ist, in der das entsprechende Geschäft abgewickelt werden
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Rechtsordnung abzustellen ist, in der das entsprechende Geschäft abgewickelt werden
soll. Mithin ist zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes in Deutschland grundsätzlich
erforderlich, dass die nach deutschem Recht erforderlichen Gebräuchlichkeiten beachtet
werden.
Wird, wie vorliegend der Fall, eine Treuhandtätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland
behauptet, so ist im Zweifel das Vorliegen einer solchen unter Beachtung der
Rechtsnormen und Gepflogenheiten der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen und
gegebenenfalls nachzuweisen. Dies gilt insbesondere sowohl hinsichtlich der
wesentlichen Vereinbarungen des behaupteten Treuhandvertrages als auch der Höhe
der treuhänderisch verwalteten Gelder. Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer
Treuhandvereinbarung müssen die Vertragsparteien durch einen grundsätzlich ihnen
obliegenden substantiierten Tatsachenvortrag sowie die Beibringung weiterer geeigneter
Nachweise ausräumen. Insbesondere muss sich eindeutig ergeben, dass die mit der
rechtlichen Eigentümerstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis so
eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum letztlich eine "leere Hülse" ist (vgl.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg – Urteil vom 6. Dezember 2007 - 13 K 2247/04 B –
zitiert nach juris). All dies ist vorliegend nicht der Fall.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Unaufklärbarkeit hinsichtlich der
Eigentumsverhältnisse an dem Vermögen bzw. dessen Verwertbarkeit zu Lasten des
Klägers geht und eine Verwertbarkeit des Vermögens zum Zeitpunkt der Bewilligung der
Alhi unterstellt werden muss. Der Kläger ist damit hinsichtlich der Vermögensanlage von
61.000 DM in seiner Verfügbarkeit nicht als beschränkt anzusehen und dieses Vermögen
grundsätzlich verwertbar.
Die Verwertung ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO auch zumutbar, weil sie nicht
offensichtlich unwirtschaftlich ist. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nicht vor, wenn
das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (BSG, Urteil
vom 17. Oktober 1996, 7 RAr 2/96, SozR 3-4100 § 137 Nr. 7). Anhaltspunkte dafür, dass
die Verwertung im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Satz 2 Alhi-VO nicht zumutbar sein könnte,
sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich.
Im Ergebnis war der Kläger mithin nicht bedürftig im Sinne des § 134 AFG und zwar gem.
§ 9 Alhi-VO für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu
berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach denen sich die
Arbeitslosenhilfe richtet Wie schon die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 6. Juli
2004 zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich danach vorliegend ein Zeitraum von 81
Wochen (=61.000 DM : 750 DM), mithin vom 13. August 1993 bis zum 3. März 1995, in
dem der Kläger mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte.
Auch für den Folgezeitraum ab dem 4. März 1995 bestand kein Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe, weil der Anspruch nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG erloschen war. Seit dem
letzten Tage des (rechtmäßigen) Bezuges von Arbeitslosenhilfe (22. Juli 1993) war am 3.
März 1995 über ein Jahr vergangen. Ein neuer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 134
AFG war nicht entstanden.
Zwar hat der Kläger (aufgrund seiner fehlerhaften Angaben) im streitigen Zeitraum und
damit auch innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG Arbeitslosenhilfe
erhalten. Ein „Bezug“ von Arbeitslosenhilfe im Sinne von § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG liegt
damit aber gleichwohl nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist dem Begriff „Bezug“ jeweils nach dem
Sachzusammenhang eine unterschiedliche Bedeutung beizumessen (vgl. unter
anderem Urteil vom 17. Oktober 1990, 11 RAr 109/88, m.w.N., u.a. in NZA 1991, 572
und SozR 3-4100 § 55a Nr. 2). So hat das BSG beispielsweise zu § 46 AFG ausgehend
vom Ziel des Gesetzes entschieden, dass es als Voraussetzung für einen Anspruch auf
Unterhaltsgeld einem Bezug von Arbeitslosengeld gleichsteht, wenn der nach § 117 AFG
bestehende Anspruch rechtswidrig nicht erfüllt wurde; tatsächliche Bewilligung und/oder
Zahlung ist dann mithin gar nicht erforderlich. Andererseits kann auch bei einer
tatsächlichen Leistungserbringung kein „Bezug“ im Sinne des Gesetzes vorliegen. So
hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (zu § 134 Abs. 1 Nr. 4a AFG -
„Arbeitslosengeld bezogen“ - siehe grundlegend Urteil vom 5. Dezember 1978, 7 RAr
34/78, m.w.N., u.a. in BSGE 47, 241 und SozR 4100 § 134 Nr. 11) auch entschieden,
dass regelmäßig nur ein materiell rechtmäßiger Bezug zur Begründung eines
Anspruches führen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bewilligung nicht aufgehoben
wurde. Allenfalls, wenn die Leistung aufgrund eines bindenden Bescheides erbracht
wurde und dieser Bescheid auch später nicht aufgehoben worden ist, kann ein
Leistungsbezug ungeachtet des Vorliegens der materiellrechtlichen Voraussetzungen
als rechtmäßig angesehen werden (BSG, Urteil vom 16. März 1983, 7 RAr 12/82 m.w.N.,
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als rechtmäßig angesehen werden (BSG, Urteil vom 16. März 1983, 7 RAr 12/82 m.w.N.,
zit. nach juris, in DBlR 2844a, AFG/§ 134).
Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat nach eigener Prüfung folgt, lag ein „Bezug“
von Arbeitslosenhilfe innerhalb der Frist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG nicht vor.
Zum einen bestand materiellrechtlich - wie oben ausgeführt - kein Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe innerhalb des Zeitraums des § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG. Insoweit sind zum
einen die Erwägungen des BSG aus dem oben genannten Urteil vom 5. Dezember 1978
(7 RAr 34/78) ohne weiteres übertragbar. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe setzt schon
bei seiner Entstehung nach der Regelung des § 134 Abs. 1 Nr. 4a AFG eine Beziehung
zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer voraus, nach der innerhalb der Vorfrist
zumindest an einem Tag Arbeitslosengeld bezogen worden sein muss. Dieser
Gesichtspunkt setzt sich letztlich in der hier einschlägigen Regelung des § 135 Abs. 1 Nr.
2 AFG fort, da auch dort ein zeitlicher Zusammenhang zu einem vorherigen
Leistungsbezug gefordert wird. Darüber hinaus würde der Sinn der Regelung (des § 135
Abs. 1 Nr. 2 AFG) verfehlt, wenn bei einem unrechtmäßigen Bezug die Voraussetzung
als erfüllt angesehen würde. Denn Sinn der Regelung ist es nicht, den aufgrund falscher
Angaben entstandenen unrechtmäßigen Leistungsbezug zu privilegieren. Hätte der
Kläger das vorhandene Vermögen wahrheitsgemäß angegeben, so wäre es schon nicht
zur Zahlung von Arbeitslosenhilfe gekommen. Es liegt nicht im Sinn des § 135 AFG, den
Kläger aufgrund seiner falschen Angaben besser zu stellen, als wenn er sich rechtmäßig
verhalten hätte.
Zum anderen erfolgte mit dem angegriffenen Bescheid auch die Leistungsaufhebung für
diesen Zeitraum, so dass der ehemalige Bewilligungsbescheid als Rechtsgrund für den
Bezug der Arbeitslosenhilfe nicht herangezogen werden kann.
Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass der Kläger für den gesamten streitigen
Zeitraum (vom 13. August 1993 bis zum 31. Dezember 2003) keinen Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe hatte.
Die Beklagte hat deshalb zu Recht die Leistungsbewilligung aufgehoben und den
überzahlten Betrag nach §§ 45, 50 SGB X erstattet verlangt.
Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X
berufen, da die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die streitbefangenen Zeiträume auf
Angaben beruhte, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig
oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Der Kläger hat zudem zumindest grobfahrlässig gehandelt, als er das Vermögen
gegenüber der Beklagten nicht angegeben hat.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X).
Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen
Ausmaßes, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare
Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich
übersteigt. Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht
ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (BSG - Urteil vom 24. April 1997
- 11 RAr 89/96 m. w. N., in Arbeit und Beruf - AuB 1997, 282). Subjektiv unentschuldbar
ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht
angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten
muss. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das
Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten hat der Kläger zumindest grob
fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gehandelt. Er hat über rund 10 Jahre in insgesamt
13 Anträgen die Frage nach Vermögen jedes Mal verneint und erklärt, das Merkblatt 1
für Arbeitslose erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Er hat sogar auf
konkretes Nachfragen der Beklagten vom 15. Juni 1998, nachdem ein
Freistellungsauftrag bekannt geworden war, erneut kein Vermögen angegeben, obwohl
er aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen zu der Erkenntnis
gelangen konnte, dass auf eigenem Guthabenkonten vorhandenes Vermögen
anzugeben ist.
Da die Rücknahme der Arbeitslosenhilfe-Bewilligung für die genannten Zeiträume (13.
August 1993 bis 31. Dezember 2003) nicht zu beanstanden ist, ist die für diese
Zeiträume überzahlte Arbeitslosenhilfe von dem Kläger zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB
X).
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Zu erstattende Arbeitslosenhilfebeträge
Die zu erstattenden Arbeitslosenhilfebeträge sind durch die Beklagte (zu ihren Lasten)
nicht rechnerisch zutreffend ermittelt worden; Errechnung der zu erstattenden
Arbeitslosenhilfebeträge wie folgt:
Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger jedoch nur einen geringeren Betrag (73.095,06
€) gefordert, so dass die Klage im Hinblick auf die geforderten Arbeitslosenhilfebeträge
abzuweisen war.
Die für die Zeit vom 13. August 1993 bis 31. Dezember 2003 zu erstattenden Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge sind durch die Beklagte (zu ihren Lasten) nicht
rechnerisch zutreffend ermittelt worden (Errechnung des zu erstattenden
Krankenversicherungsbeitrages nach § 157 AFG wie folgt, zur Berechnung vgl. auch
Feckler in GK-AFG, § 157 Rz. 9 ff., insbesondere 11 m.w.N.; Düe in Niesel, AFG, 2.
Auflage, § 157 Rz. 6 m.w.N.):
Zu erstattende Krankenversicherungsbeiträge
I. Zeitraum vom 13. August 1993 bis 31. Dezember 2001
1. Zeitraum vom 13. August 1993 bis 31. Dezember 1993 (§ 157 Abs. 3, 3 a AFG in der
1993 geltenden Fassung)
Bemessungsentgelt in Höhe von 750 DM wöchentlich : 6 Wochentage x 85 Leistungstage
= 10.625 DM, davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin = 1.583,13 DM
2. Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994
Bemessungsentgelt in Höhe von 750 DM wöchentlich : 6 Wochentage x 313
Leistungstage = 39.125 DM, davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin =
5.829,63 DM
3. Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 8. Mai 1995 (§ 157 Abs. 3, 3 a AFG in der ab 01.
Januar 1995 geltenden Fassung des RRG 1992)
Bemessungsentgelt in Höhe von 750 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (150 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 600 DM : 6 Wochentage x 83
Leistungstage = 8.300 DM, davon 14,5 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin =
1.203,50 DM
4. Zeitraum vom 9. Mai 1995 bis 8. Mai 1996
Bemessungsentgelt in Höhe von 770 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (154 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 616 DM : 6 Wochentage x 314
Leistungstage = 32.237,33 DM, davon 14,5 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin
= 4.674,41 DM
5. Zeitraum vom 9. Mai 1996 bis 29. Juni 1996
Bemessungsentgelt in Höhe von 790 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (158 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 632 DM : 6 Wochentage x 45
Leistungstage = 4740 DM, davon 14,5 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin =
687,30 DM
6. Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996
Bemessungsentgelt in Höhe von 770 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (154 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 616 DM : 6 Wochentage x 158
Leistungstage = 16.221,33 DM, davon 14,5 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin
= 2.352,09 DM
7. Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997
Bemessungsentgelt in Höhe von 770 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (154 DM) =
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Bemessungsentgelt in Höhe von 770 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (154 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 616 DM : 6 Wochentage x 155
Leistungstage = 15.913,33 DM, davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin
= 2.371,09 DM
8. Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997
Bemessungsentgelt in Höhe von 760 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (152 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 608 DM : 6 Wochentage x 158
Leistungstage = 16.010,67 DM, davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin
= 2.385,59 DM
Die nach § 335 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der 1998,
1999 und 2000 geltenden Fassung zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge
errechnen sich wie folgt:
9. Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998
Bemessungsentgelt in Höhe von 760 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (152 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 608 DM : 7 Kalendertage x 181
Leistungstage = 15.721,14 DM, davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin
= 2.342,45 DM.
10. Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999
Bemessungsentgelt in Höhe von 750 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (150 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 600 DM : 7 Kalendertage x 365
Leistungstage = 31.285,71 DM, davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin
= 4.661,57 DM.
11. Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000
Bemessungsentgelt in Höhe von 740 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (148 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 592 DM : 7 Kalendertage x 366
Leistungstage = 30.953,14 DM, davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin
= 4.612,02 DM.
12. Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 23. August 2000 und 4. September 2000 bis 31.
Dezember 2000
Bemessungsentgelt in Höhe von 720 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (144 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 576 DM : 7 Kalendertage x 173
Leistungstage = 14.235,43 DM, davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin
= 2.121,08 DM.
Die nach § 335 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der in den
Jahren 2001 und 2002 geltenden Fassung zu erstattenden
Krankenversicherungsbeiträge errechnen sich wie folgt:
13. Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 11. April 2001 und 8. Mai 2001 bis 30. Juni 2001
Bemessungsentgelt in Höhe von 720 DM wöchentlich, davon 58 v.H. = abgesenktes
fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 417,60 DM : 7 Kalendertage x 155 Leistungstage =
9.246,86 DM, davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin = 1.377,78 DM.
14. Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 2. September 2001 und 5. September 2001 bis 3.
Dezember 2001
Bemessungsentgelt in Höhe von 710 DM wöchentlich, davon 58 v.H. = abgesenktes
fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 411,80 DM : 7 Kalendertage x 182 Leistungstage =
10.706,80 DM, davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin = 1.595,31 DM.
Hieraus errechnet sich eine Erstattungsforderung für die in dem Zeitraum vom 13.
August 1993 bis 31. Dezember 2001 entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung in
37.796,95 DM (=19.325,27 €).
II. Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003
15. Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2002
Bemessungsentgelt in Höhe von 360 € wöchentlich, davon 58 v.H. = abgesenktes
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Bemessungsentgelt in Höhe von 360 € wöchentlich, davon 58 v.H. = abgesenktes
fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 208,80 € : 7 Kalendertage x 181 Leistungstage =
5.398,97 €, davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin = 804,45 €.
16. Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002
Bemessungsentgelt in Höhe von 355 € wöchentlich, davon 58 v.H. = abgesenktes
fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 205,90 € : 7 Kalendertage x 184 Leistungstage =
5.412,23 €, davon 14,9 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin = 806,42 €.
Die nach § 335 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der in den
Jahren 2003 geltenden Fassung zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge
errechnen sich wie folgt:
17. Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 8. Mai 2003
Gezahlte wöchentliche Alhi = 136,64 € : 7 Kalendertage (=19,52 € gezahlte tägliche Alhi)
x 128 Leistungstage = 2.498,56 €, davon 15,5% Krankenversicherungsbeitrag AOK
Berlin = 387,28 €.
18. Zeitraum vom 9. bis 31. Mai 2003
Gezahlte wöchentliche Alhi = 100,66 € : 7 Kalendertage (=14,38€ gezahlte tägliche Alhi)
x 23 Leistungstage = 330,74 €, davon 15,5% Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin =
51,26 €.
19. Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2003
Gezahlte wöchentliche Alhi = 136,64 € : 7 Kalendertage (=19,52 € gezahlte tägliche Alhi)
x 30 Leistungstage = 585,60 €, davon 15,5% Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin =
90,77 €.
20. Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003
Wöchentliche Alhi = 134,12 € : 7 Kalendertage (=19,16 € gezahlte tägliche Alhi) x 184
Leistungstage = 3.254,44 €, davon 15,5% Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin =
546,44 €.
Hieraus errechnet sich eine Erstattungsforderung für die in dem Zeitraum vom 1. Januar
2001 bis 31. Dezember 2003 entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von
2.686,62 €.
Zuzüglich der Erstattungsforderung für die in dem Zeitraum vom 13. August 1993 bis
31. Dezember 2001 entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von
insgesamt 19.325,27 € (vgl.o.) ergeben sich insgesamt zu erstattende
22.011,89 €.
Zu erstattende Pflegeversicherungsbeiträge
Die zu erstattenden Pflegeversicherungsbeiträge nach § 166 c AFG i. V. m. § 157 AFG
bzw. § 335 SGB III in Verbindung mit § 57 SGB XI errechnen sich wie folgt:
1. Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1996
davon 1 % (= Beitragssatz in der Pflegeversicherung vom 01. Januar 1995 bis 30. Juni
452,77 DM.
1.617,58
DM.
3. Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999
Bemessungsentgelt in Höhe von 740 DM wöchentlich abzüglich 20 v. H. (148 DM) =
abgesenktes fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 592 DM : 7 Kalendertage x 184
264,54 DM.
165
166
167
168
169
170
171
172
173
174
175
4. Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 (Bemessungsgrundlage gezahlte
Alhi/siehe Leistungsnachweise vom 6. Oktober 2003 sowie Zahlungsnachweise)
458,11 DM.
Hieraus ergibt sich ein Gesamtpflegeversicherungsbeitrag für die Zeit vom 1. Januar
2.793 DM (=1.428,04 €).
5. Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 (Bemessungsgrundlage gezahlte
Alhi/siehe Zahlungsnachweise)
241,18 €.
Hieraus ergibt sich ein für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2003 zu
1669,22 €.
Die zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge belaufen sich damit auf
23.681,11 € (=22.011,89 €
1669,22 €
jedoch nur einen geringeren Betrag (22.817,45 €) gefordert, so dass die Klage auch im
Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und
2 nicht vorliegen.
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