Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.08.2006

LSG Berlin-Brandenburg: krankengeld, beweismittel, verwertung, sozialhilfe, bedürftigkeit, sammlung, quelle, link, ausnahme, glaubhaftmachung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 B 343/06 KR ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b SGG, § 44 SGB 5, Art 19
Abs 4 GG
Gewährung von Krankengeld durch einstweiligen Rechtsschutz
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
1. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu
erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
1. August 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig,
aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm über den 16.
Juli 2006 hinaus Krankengeld zu gewähren, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die
Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft
gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung [ZPO]). Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn sein
Bestehen überwiegend wahrscheinlich ist (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage 2004, § 294
RdNr. 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn nach dem Gutachten des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin Brandenburg e. V. vom 28. Juni
2006 schließen die bei dem zuletzt als Reinigungskraft tätig gewesenen und seit Mai
2005 arbeitslosen Kläger diagnostizierten Krankheiten (Angst und depressive Störung,
gemischt) eine berufliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht
aus.
Soweit der Antragsteller seine Beschwerde damit begründet, dass „bisher kein
Gutachten seines behandelnden Arztes Dr. S. eingeholt“ worden sei, verkennt er, dass
die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gemäß § 920 Abs. 2 ZPO in
Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass er eine entsprechende
Stellungnahme seines Arztes dem Gericht vorlegt. Denn die Sozialgerichte sind – mit
Ausnahme der Fälle lebensbedrohlicher Situationen – im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes grundsätzlich nicht verpflichtet – über die Verwertung präsenter
Beweismittel hinaus – Beweisaufnahmen durchzuführen.
Soweit das Sozialgericht allerdings ausführt, dass es dem Antragsteller nicht gelungen
sei, glaubhaft zu machen, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig sei, weil es ihm grundsätzlich zuzumuten sei,
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beantragen, hat der
Senat bereits als 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin mit Beschluss vom 1. März
1999 (L 9 B 7/99 KR/ER, Breithaupt 1999, S. 910) entschieden, dass diese
Rechtsauffassung nicht mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zu vereinbaren ist. Ein
Anordnungsgrund kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, der
Antragsteller könne Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe in
Anspruch nehmen. Beachtlich ist jedoch, dass der Antragsteller Leistungen nach dem
SGB II beantragt hat und dieser Antrag mit Bescheid des JobCenter S. vom 18. Mai 2006
mangels Bedürftigkeit abgelehnt worden ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass der
Antragsteller auf den Bezug von Krankengeld nicht lebensnotwendig angewiesen ist und
er zur Durchsetzung seines Krankengeldanspruchs auf das Hauptsacheverfahren
verwiesen werden kann, ohne dass ihm daraus wesentliche Nachteile entstehen; dies
schließt folglich auch den für das vorliegende Verfahren erforderlichen Anordnungsgrund
aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und folgt
dem Ergebnis des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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