Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2007

LSG Berlin-Brandenburg: erlöschen des anspruchs, arbeitsentgelt, getrennt leben, krankengeld, bemessungszeitraum, entstehung, arbeitslosenhilfe, arbeitslosigkeit, pauschal, anschluss

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 12 AL 382/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 132 SGB 3, § 135 Nr 4 SGB 3
2003, § 434j Abs 3 SGB 3
Arbeitslosengeld; Bemessung; Übergangsrecht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2007
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes ab dem 5. Januar 2006.
Der 1948 geborene Kläger war bis zum 31. August 2003 bei der Firma W B AG als
Sachbearbeiter Angebotsbearbeitung beschäftigt. Nach den Angaben seiner
Arbeitgeberin in der Arbeitsbescheinigung vom 26. August 2003 bezog er für die
Abrechnungszeiträume von September 2002 bis August 2003 ein beitragspflichtiges
Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) von 49.000,00
Euro. Vom 1. September 2003 bis 24. September 2003 befand sich der Kläger in einer
Maßnahme der medizinischen Rehabilitation und bezog Übergangsgeld. Vom 25.
September 2003 bis 20. Mai 2004 erhielt er Krankengeld, vom 21. Mai 2004 bis 18. Juni
2004 wieder Übergangsgeld und anschließend vom 19. Juni 2004 bis 29. August 2004
erneut Krankengeld. Vom 30. August 2004 bis 15. Dezember 2005 bezog er während
der Teilnahme an einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
Übergangsgeld. Anschließend war er bis zum 4. Januar 2006 arbeitsunfähig
krankgeschrieben.
Zum 5. Januar 2006 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Bewilligung
von Arbeitslosengeld. Er gab an, dass zu Jahresbeginn auf seiner Lohnsteuerkarte die
Lohnsteuerklasse drei eingetragen gewesen sei, Kinder hätten weder er noch sein
Ehegatte. Durch Bescheid vom 6. Januar 2006 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld
ab dem 5. Januar 2006 für 960 Tage zunächst auf der Grundlage eines täglichen fiktiven
Bemessungsentgeltes von 64,40 Euro in Höhe von 29,93 Euro täglich. Durch
Änderungsbescheid vom 17. Januar 2006 legte die Beklagte nunmehr ein tägliches
fiktives Bemessungsentgelt von 98,00 Euro zugrunde und gewährte Arbeitslosengeld in
Höhe von täglich 41,11 Euro.
Der Kläger legte Widerspruch ein, mit dem er sich insbesondere gegen die Höhe des
Bemessungsentgeltes wandte.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2006).
Da in dem vom 1. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2005 reichenden
Bemessungsrahmen keine Arbeitsentgelte festgestellt werden könnten, sondern Zeiten
mit Krankengeld und Übergangsgeld vorlägen, sei als Bemessungsentgelt ein fiktives
Arbeitsentgelt zugrunde zu legen gewesen. Der Kläger sei in die Leistungsgruppe 1 (für
Beschäftigungen, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erforderten)
eingeordnet worden. Aus dem daraus abzuleitenden fiktiven Arbeitsentgelt von
(schließlich) 98,00 Euro täglich ergebe sich nach pauschalierten Abzügen ein
Leistungsentgelt von 68,51 Euro. Davon 60 vom Hundert (einfacher Leistungssatz) führe
zu der bewilligten Leistung von 41,11 Euro Arbeitslosengeld täglich.
Gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich die am 27. Februar 2006 bei dem
Sozialgericht Berlin erhobene Klage. Die Beklagte habe Übergangsvorschriften nicht
beachtet, aus denen sich ergebe, dass das zuletzt verdiente Arbeitsentgelt der
Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen sei.
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Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5. Juni 2007). Zur Begründung
hat es ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und auf die – seiner
Ansicht nach – zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend
hat es ausgeführt, dass § 434 j Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch - SGB III -
nicht zu Gunsten des Klägers anwendbar sei. Zwar sei der Anspruch des Klägers auf
Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden, aber die Übergangsvorschrift
enthalte keine Ausnahme für die sofortige Anwendbarkeit der §§ 130, 132 SGB III,
weswegen diese Vorschriften auch auf Ansprüche anwendbar seien, die bis zum 31.
Januar 2006 entstanden seien.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 14. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich die
am 5. Juli 2007 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung
des Klägers. Er macht geltend, dass die Rechtsauffassung des Sozialgerichtes schon
deshalb nicht nachvollzogen werden könne, weil die Regelung des § 434 j SGB III so
inhaltslos werden würde. Auch handele es sich um eine Überraschungsentscheidung,
weil der Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichtes in einem an die Beklagte
gerichteten Schreiben vom 6. April 2006 noch eine ihm - dem Kläger - günstige
Rechtsauffassung vertreten habe, ohne die Änderung seiner Haltung vor der
Entscheidung bekannt zu geben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2007 aufzuheben, den
Änderungsbescheid vom 17. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
von 6. Februar 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 5. Januar
2006 höheres Arbeitslosengeld nach dem letzten bei seiner Arbeitgeberin erzielten
Einkommen zu gewähren,
hilfsweise,
nach § 51 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie geht davon aus, dass im vorliegenden Fall ausschließlich um die Anwendung des §
434 j Abs. 3 SGB III gestritten werde. Die Vorschrift sei zu berücksichtigen, da der
Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld am 5. Januar 2006 entstanden sei. § 434 j
Abs. 3 SGB III verweise aber nur auf eine einzige Bemessungsvorschrift, nämlich auf §
133 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung. Diese Norm
sei nicht zu Gunsten des Klägers anzuwenden, weil er innerhalb der letzten 3 Jahre vor
der Entstehung seines Anspruches weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe
bezogen habe. Die weiteren Vorschriften, deren Fortgeltung § 434 j Abs. 3 SGB III
anordne, beträfen nicht die Bemessung des Arbeitslosengeldes.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und
die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten (KdNr.: ) verwiesen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts erweist sich als
zutreffend.
Gegenstand der Berufung ist der geltend gemachte Anspruch auf höheres
Arbeitslosengeld ab 5. Januar 2006. Die Beklagte hat über diesen Anspruch letztmalig
mit Bescheid vom 17. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
entschieden. Diese Bescheide sind nicht rechtswidrig, der Kläger hat keinen Anspruch
auf ein höheres Arbeitslosengeld.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist § 118 SGB III (in der Fassung
des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2003 – BGBl. I S. 2848).
Nach § 118 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei
Arbeitslosigkeit, die
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Umfang und Höhe des Anspruches bestimmen sich nach dem zur Zeit seiner
Entstehung geltenden Recht. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld kann
erstmals am 5. Januar 2006 entstanden sein, da es vorher bereits an einer
Arbeitslosmeldung fehlte. Vor dem 5. Januar 2006 bereits aufgehobene Vorschriften
können demnach hier nur berücksichtigt werden, soweit ihre Weitergeltung ausdrücklich
angeordnet ist und die entsprechenden Voraussetzungen auch vorliegen.
Bei einem am 5. Januar 2006 entstehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld bestimmen
sich die Voraussetzungen für der Erfüllung der Anwartschaftszeit wegen § 434 j Abs. 3
SGB III (in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 – BGBl. I S. 2902) nach
u. a. den §§ 123, 124 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung. §
434 j SGB III ordnet insoweit die Fortgeltung des alten Rechts für Personen an, deren
Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist. Die Beklagte
geht in den angefochtenen Bescheiden zu Recht davon aus, dass der Kläger die
Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt hat. Zweifel hat der Senat
hieran nicht und wird auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Deswegen ist
nicht ersichtlich, dass der Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt sein könnte.
Gleiches gilt für die Dauer des Anspruches, die sich bei einem Beginn des
Arbeitslosengeldanspruchs am 5. Januar 2006 wegen § 434 l Abs. 1 SGB III (in der
Fassung des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 – BGBl. I
S. 3002) nach § 127 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
bestimmt. Die Beklagte hat dem Kläger Arbeitslosengeld für 960 Kalendertage
entsprechend 32 Monaten gewährt. Das ist die höchstmöglichste Bezugsdauer nach §
127 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden alten Fassung.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt sich grundsätzlich nach den §§ 129 – 132
SGB III.
Nach § 129 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder
Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des
Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des
pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt
ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat
(Bemessungsentgelt).
Gemäß § 130 Abs. 1 SGB III (i.d.F. des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 a.a.O.)umfasst
der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen
Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der
versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der
Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten
Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Abs. 3 Satz 1 der
Vorschrift regelte:
Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
enthält oder
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen
unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Kann ein Bemessungszeitraum mit mindestens 150 Tagen nicht festgestellt werden, ist
als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen; § 132 Abs. 1 SGB
III (i.d.F. des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 a.a.O.).
Neben diese Vorschriften tritt nach § 434 j Abs. 3 SGB III für Personen, deren Anspruch
auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist, § 133 Abs. 1 SGB III in der
bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (des 2. SGB III – Änderungsgesetzes <
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bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (des 2. SGB III – Änderungsgesetzes <
2. SGB III-ÄndG> vom 21. Juli 1999 – BGBl. I S. 1648). Danach ist mindestens das vorige
Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, wenn der Arbeitslose in den letzten drei Jahren
vor Entstehung des Anspruches bereits Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen
hat.
Ausgehend hiervon sind für den Kläger in den letzten beiden Jahren vor Beginn der
Arbeitslosigkeit (5. Januar 2004 bis 4. Januar 2006) keine Arbeitsentgelte abgerechnet
worden; er erzielte innerhalb dieses Zeitraums „nur“ Leistungen von Krankengeld und
Übergangsgeld. Ebenso wenig ist einer der in § 131 Abs. 3 SGB III geregelten
Ersatztatbestände (Kurzarbeit oder Wertguthabenvereinbarung) eingetreten. Auch hat
der Kläger in den letzten drei Jahren vor Entstehung des Anspruches auf
Arbeitslosengeld am 5. Januar 2006 nicht schon einmal Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bezogen, weswegen ihm ebenso die Anwendung von § 133 Abs. 1 SGB
III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung versagt bleibt. Demnach
konnte dem Arbeitslosengeldanspruch ab 5. Januar 2006 „nur“ nach § 132 SGB III ein
fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu gelegt werden.
Für eine darüber hinausgehende Fortgeltung der Bemessungsvorschriften des alten
Rechtes, das insbesondere die nunmehr in § 132 SGB III geschaffene Möglichkeit eines
fiktiven Arbeitsentgeltes für den Fall, dass innerhalb des Bemessungszeitraums kein
Arbeitsentgelt feststellbar ist, so nicht kannte, ist entgegen der Rechtsauffassung des
Klägers kein Raum. Zwar hätte sich nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Recht in einem Fall wie dem Vorliegenden die Höhe des Bemessungsentgeltes gemäß §
135 Nr. 4 SGB III a.F. (aufgehoben durch Gesetz vom 23. Dezember 2004 a.a.O.) nach
dem Entgelt bestimmt, das der Bemessung des Übergangsgeldes und des
Krankengeldes zugrunde gelegen hatte, da der Bezug von Übergangsgeld und
Krankengeld im unmittelbaren Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung
nach § 26 Abs. 2 SGB III seinerseits versicherungspflichtig war. Die Anknüpfung an das
der Bemessung dieser Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt würde zwar dem
Begehren des Klägers entsprechen, der Arbeitslosengeld auf der Grundlage des von ihm
zuletzt im Jahre 2003 erzielten Arbeitsentgelts erhalten möchte. Die Weitergeltung des §
135 Nr. 4 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung hinaus hat der
Gesetzgeber indessen nirgendwo, insbesondere nicht in § 434 j Abs. 3 SGB III
angeordnet. Das kann auch nicht als Versehen des Gesetzgebers gedeutet werden. §
434 j Abs. 3 SGB III enthält eine differenzierte Regelung über die Weitergeltung des bis
zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechts. In den Fällen, in denen ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entsteht, ist die Fortgeltung des alten Rechts
für Anwartschaftserwerb und Anwartschaftserhalt, Anspruchsdauer sowie Erlöschen des
Anspruchs vorgesehen. Von den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften
des Vierten Titels des SGB III, welche die Höhe des Arbeitslosengeldes regelten, ist eine
Weitergeltung des alten Rechts aber nur für § 133 Abs. 1 SGB III vorgesehen, dessen
Voraussetzungen indessen hier nicht vorliegen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers
muss als abschließend angesehen werden.
Ist nach alledem eine fiktive Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 132 Abs. 1 SGB III
vorzunehmen, bestimmt sich die Zuordnung fiktiver Arbeitsentgelte gemäß § 132 Abs. 2
SGB III auf der Grundlage einer Einordnung des Arbeitslosen in eine von vier
Qualifikationsgruppen. Der Kläger ist bereits von der Beklagten in die höchste
Qualifikationsgruppe als Bauingenieur eingestuft worden, so dass für eine
Rechtsverletzung insoweit nichts ersichtlich ist. Zugrundezulegen ist demnach als
tägliches Bemessungsentgelt ein Dreihundertstel der Bezugsgröße.
Die Bezugsgröße im Jahre 2006 waren 29.400 Euro (§ 2 Abs. 1 SozVers-
RechengrößenVO), ein Dreihundertstel davon entsprechen den von der Beklagten
berücksichtigten 98,00 Euro. Für Sozialversicherung sind davon nach § 133 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 SGB III pauschal 21 Prozent abzuziehen, daraus ergeben sich die berechneten
20,58 Euro. Die von der Beklagten in Übereinstimmung mit § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
und 3 SGB III vorgenommenen Abzüge für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag (8,45
Euro und 0,46 Euro) entsprechen bis auf 3 Cent den sich bei Benutzung des vom
Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung gestellten Abgabenrechner
(www.abgabenabrechner.de) ergebenden Beträgen. Solche Abweichungen im Cent-
Bereich sind jedoch nicht erheblich, wenn nur allgemein ohne Angabe eines konkreten
Betrages ein höheres Arbeitslosengeld verlangt wird (Bundessozialgericht – BSG -, Urt.
v. 21. Juli 2009 – B 7 AL 23/08 R -). Maßgebend für den Kläger, der ebenso wie sein
Ehegatte kein Kind hat, ist nach § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ein Leistungssatz von 60
Prozent. Anhaltspunkte für die fehlerhafte Berechnung des ihm ab dem 1. Januar 2006
gewährten Arbeitslosengeldes liegen demnach nicht vor.
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Es ist auch nicht verfassungswidrig, dass das Bemessungsentgelt in den Fällen des §
132 SGB III pauschal und nicht nach dem zuletzt bezogenen oder konkret erzielbaren
tariflichen Entgelt bemessen wird (BSG, Urt. v. 21. Juli 2009 – B 7 AL 23/08 R –). Das gilt
auch in Hinblick auf bereits vor Inkrafttreten der Neufassung des § 132 SGB III
entstandene Ansprüche und Anwartschaften auf Arbeitslosengeld. Bestehende
Ansprüche wären durch § 434 j Abs. 5 SGB III geschützt gewesen, im Falle des Klägers
waren sie aber mangels Arbeitslosmeldung vor dem 31. Dezember 2003 nicht gegeben.
Seine bereits vor dem 31. Dezember 2003 bestanden habende Anwartschaft auf
Arbeitslosengeld, die bis zu diesem Tag nicht konkretisiert worden war, ist ihm erhalten
geblieben und nur in ihrem Inhalt anders ausgestaltet worden, was auch im Hinblick auf
den durch Art. 14 des Grundgesetzes gewährten Eigentumsschutz zulässig ist (vgl. BSG,
a.a.O.).
Schließlich kann der Kläger auch keine Rechte aus § 51 SGB IX herleiten. Nach Abs. 1
dieser Vorschrift werden Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld
weiter gezahlt, wenn nach Abschluss von Leistungen der medizinischen Rehabilitation
oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach Anspruch auf
Übergangsgeld besteht und die nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden
können, sofern der Leistungsempfänger arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch auf
Krankengeld hat oder ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen bereits deswegen nicht, weil nicht ersichtlich
ist, dass für ihn ab dem 1. Januar 2006 (§§ 33-43 SGB IX) noch weiter Leistungen zur
Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich gewesen wären. Auch § 51 Abs. 4
SGB IX führt nicht zu höheren Ansprüchen. Nach dieser Vorschrift kann im Falle von
Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zwar die
Weiterzahlung von Übergangsgeld für die Dauer von bis zu drei Monaten verlangt
werden, aber nur, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gelten gemacht werden
kann. Der Kläger hat aber ab dem 1. Januar 2006 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –, sie folgt
dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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