Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.03.2006

LSG Berlin und Brandenburg: eheähnliche gemeinschaft, eheähnliche lebensgemeinschaft, wohnung, hauptsache, verfügung, vollstreckung, rückabwicklung, leistungsanspruch, verhinderung, gewährleistung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 31.03.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 6 AS 886/05 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 10 B 188/06 AS ER
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Januar 2006 wird als
unzulässig verworfen, soweit sie darin zur Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis
zum 31. März 2006 verpflichtet worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
die Antragsgegnerin verpflichtet wird, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II vorläufig in Höhe von 254, 66 Euro
monatlich bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30. Juni 2006 zu gewähren. Die
Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das
Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob das Sozialgericht (SG) Potsdam die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden
Antragsgegnerin) zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, der Antragstellerin und
Beschwerdegegnerin (im Folgenden Antragsstellerin) "ab dem 1.12.2005 80% der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach Maßgabe der Vorschriften des SGB II bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache,
längstens für die Dauer von sechs Monaten, zu gewähren".
Die am 1952 geborene und geschiedene Antragstellerin lebt seit 1992 in einer aus drei Zimmern, Küche und Bad
bestehenden 61,88 qm großen Wohnung (333,93 Euro Warmmiete) in der Stadt B, die außer ihr am 1987 geborener
und in Ausbildung stehender Sohn R S und der am 1954 geborene, ebenfalls geschiedene K G (KG) bewohnen, der
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 693,51 Euro netto bezieht. Bevor KG die Antragstellerin in diese Wohnung
aufgenommen hatte, war er alleiniger Hauptmieter dieser Wohnung, seit dem 1. April 1993 ist die Antragstellerin in den
Mietvertrag als weitere Hauptmieterin aufgenommen worden. Zudem ist sie, die für ihren Sohn Kindergeld von 154
Euro monatlich erhält und bis zum 28. Februar 2005 eine Erziehungsrente bezogen hatte, zusammen mit KG auch
Pächterin eines Kleingartengrundstückes.
Nachdem die Antragstellerin im Dezember 2004 Arbeitslosengeld II beantragt und in der entsprechenden
Formblattrubrik durch Ankreuzen angegeben hatte, sie lebe mit KG in eheähnlicher Gemeinschaft, und frei formuliert
auf die Frage nach dem "Verwandtschaftsverhältnis" zu KG "Lebenspartner" geantwortet hatte, bewilligte die
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. März 2005 der Antragstellerin für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 30. Juni
2005 Alg II von 31,12 Euro monatlich. Dabei ging die Antragsgegnerin davon aus, die Antragstellerin und KG bildeten
eine Bedarfsgemeinschaft, deren Gesamtbedarf (einschließlich Unterkunftskosten) 818,62 Euro betrage.
Demgegenüber betrage das Gesamteinkommen 787,51 Euro (Einkommen der Antragstellerin (154 Euro Kindergeld für
den Sohn abzüglich 30 Euro pauschaler Abzug für private Versicherungsbeiträge) und Einkommen des KG (693,51
Euro Erwerbsunfähigkeitsrente abzüglich 30 Euro pauschaler Abzug für private Versicherungsbeiträge)).
In dem hiergegen erhobenen Widerspruch trug die Antragstellerin vor, mit KG in keiner eheähnlichen Gemeinschaft zu
leben, da sie Miete, Strom und Nebenkosten an KG zahle. Sie leide unter einer chronischen Krankheit und wisse
nicht, wie sie die notwendigen Medikamente von der ihr bewilligten Leistung noch bezahlen solle.
Am 5. April 2005 wurde die Antragstellerin in ihrer Wohnung von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin aufgesucht. Er
bezeichnete den Besuch in seinem Vermerk vom 6. April 2005 als unangemeldet. In diesem Vermerk legte er
ausführlich seine Erkenntnisse über die Wohnverhältnisse der Antragstellerin dar; hinsichtlich der Einzelheiten wird
hierauf Bezug genommen.
Daraufhin wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Auf den von der Antragstellerin im Mai 2005 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 gestellten Fortzahlungsantrag, in dem
sie nunmehr angab, seit 1991 allein stehend zu sein, gewährte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Juni
2005 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 weiterhin Arbeitslosengeld II von 31,12 Euro monatlich,
dessen Berechnung dieselben Modalitäten zugrunde lagen wie zuvor. Den gegen die Höhe des Anspruches erhobenen
Widerspruch verwarf die Antragsgegnerin als unzulässig, da er zu spät erhoben worden sei (Widerspruchsbescheid
vom 23. August 2005).
Auf den von der Antragstellerin im November 2005 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 gestellten Fortzahlungsantrag
bewilligte die Antragsgegnerin schließlich mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis
zum 30. Juni 2006 weiterhin Arbeitslosengeld II von 31, 12 Euro monatlich. Der gegen die Höhe der Bewilligung
erhobene Widerspruch vom 11. Januar 2006 ist noch nicht beschieden.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2006 hat das SG Potsdam die hier angefochtene einstweilige Regelung erlassen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte, insbesondere die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze, und die Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verwerfen (§ 572 Abs 2
Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren
besteht kein Rechtsbedürfnis mehr, wenn und soweit die Antragsgegnerin der aus dem angefochtenen Beschluss des
Sozialgerichts Potsdam erwachsenen Verpflichtung zu (vorläufigen) Leistung bereits nachgekommen ist, was hier für
den Leistungszeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006 der Fall ist. Nach Ablauf des Zeitraums hat
sich die einstweilige Regelung – und nur diese ist Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - durch
Zeitablauf erledigt. Die Klärung der Frage, ob die der einstweiligen Regelung zugrunde liegende Rechtsauffassung des
SG zutrifft, ist damit dem Klageverfahren vorbehalten. Die Bestätigung der vorläufigen Maßnahme oder deren
Rückabwicklung bleiben nach dem System des Prozessrechts dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem ggf. zu
klären ist, ob dem von einer einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht (ständige
Rechtsprechung des Senates; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2005 – L 14 B
1147/05 AS ER; OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 – 2 SN 11/97, NVwZ 1998, 85; Thüringisches
OVG, Beschluss vom 17. Juli 1997 – 8 E 425.97, FEVS 1998, 129; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. April 1992 –
6 S 435/92 , NVwZ-RR 1992, 442; Philipp, Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in
sozialrechtlichen Streitigkeiten, BayVBl 1989, 387, 391). Der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin steht bei einer
stattgebenden Entscheidung der ersten Instanz im einstweiligen Rechtschutzverfahren der Aussetzungsantrag nach §
199 Abs. 2 SGG zur Verfügung, um eine Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verhindern.
Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Dem Antrag ist – wie das SG zureffend herausgearbeitet hat-
in Anwendung des § 86b Abs 2 SGG allein deshalb teilweise stattzugeben, weil die Tatsachenlage im einstweiligen
Verfahren nicht vollständig durchdrungen werden kann und eine Folgenabwägung (Leistung/Nichtleistung) zugunsten
der Antragstellerin zu treffen ist. Die folgende Begründung ist an den Maßstäben ausgerichtet, die das
Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Entscheidung zum SGB II (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05
- 3. Kammer des Ersten Senats) entwickelt hat.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine
Folgenabwägung (vorläufige und möglicherweise teilweise Zuerkennung/aktuelle Versagung des Anspruchs) – 1.
Alternative - als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - 2. Alternative - gestützt werden,
wobei Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die
Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die
Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das
einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige
Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare
Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der
Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran
ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich
erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitslose) ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne.
Der Senat kann hier im Ergebnis nicht nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage (siehe oben, 2.
Alternative) entscheiden. Die Höhe des Anspruchs der Antragstellerin nach § 19 Abs 1 SGB II hängt davon, in
welchem Umfang sie hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II ist. Dies hängt vorliegend davon ab,
ob sie mit KG eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Ist dies der Fall, mindert nach Maßgabe des § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II
das Partnereinkommen nach den hier vorgetragenen Verhältnissen die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin.
Das SG hat zu Recht das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft in Frage gestellt und bezweifelt, dass KG als
"Person, die mit der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt" (§ 7 Abs 3 Nr 3b SGB II)
anzusehen ist. Als eheähnliche Gemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau
anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich
durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die
Beziehung einer reinen Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerwGE 98, 195 ff unter Bezugnahme auf
BVerfGE 87, 234; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 26). Dieser Sachverhalt ist im Streitfall durch die Gesamtwürdigung der
den Einzelfall kennzeichnenden Hinweistatsachen festzustellen. Von der Rechtsprechung werden regelmäßig das
Bestehen einer gemeinsamen Wohnung und die Dauer und die Kontinuität des Zusammenlebens herangezogen.
Weiter ist die konkrete Lebenssituation der Partner, "die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten
Gemeinschaft" (BVerwG aa0), sowie die Befugnis über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen
Partners tatsächlich verfügen zu können von Bedeutung, wobei es hier auf das tatsächliche Erscheinungsbild
ankommt.
Ob die für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Rechtssinne konstituierenden Merkmale erfüllt sind, ist derzeit
ungewiss. Zwar leben die Antragstellerin und KG langjährig in gemeinsamer Wohnung zusammen, scheinen auch
Freizeitinteressen gemeinsam zu verwirklichen und die Antragstellerin hat den Vortrag, der Zweifel am Bestehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft wecken soll, erst zu einem Zeitpunkt eingebracht, als ihr durch den Bescheid vom 07.
März 2005 die Anspruchsschädlichkeit einer eheähnlichen Gemeinschaft vor Augen geführt worden ist, nachdem sie
zuvor eine Lebenspartnerschaft in den Antragsformularen angegeben hatte. Danach mag zwar die Annahme einer
eheähnlichen Gemeinschaft durchaus nahe liegen. Sie steht aber nicht mit der für eine Entscheidung in der
Hauptsache erforderlichen Eindeutigkeit fest. Denn es haben sich auch Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten,
dass "nur eine Wohngemeinschaft" bestehen könnte. Dies betrifft die Umstände, die auf eine getrennte
Haushaltsführung hindeuten, insbesondere auch der Umstand, dass ein von der Antragstellerin KG zugeordnetes
Zimmer der Wohnung – bei dessen Abwesenheit – verschlossen vorgefunden wurde und die damit verbundene
Einlassung der Antragstellerin, KG sei selten zu Hause und verbringe die meiste Zeit bei Freunden oder bei seiner
Freundin. Insoweit bestehen noch Ermittlungsnotwendigkeiten, die im Hauptsacheverfahren zu leisten sind; der
sichere Schluss einer eheähnlichen Gemeinschaft bestehe, ist (noch) nicht gerechtfertigt.
Ob Leistungen vorläufig zu gewähren sind, hängt damit von der Folgenabwägung (dazu oben) ab, die zugunsten der
Antragstellerin zu treffen ist, der momentan nicht Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht, um elementare
Bedürfnisse zu befriedigen. Einer möglichen Rechtsverletzung der Antragstellerin (gegeben für den Fall, dass ihr ein
höherer Leistungsanspruch zusteht), stehen abgesehen vom Ausfallrisiko im Rückforderungsfalle, keine darstellbaren
Interessen der Antragsgegnerin gegenüber. Allein der fiskalische Gesichtspunkt überwiegt die grundrechtlich
geschützte Position der Antragstellerin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin Marx beizuordnen, ist
abzulehnen, da die Antragstellerin aufgrund der Entscheidung über die Kostenerstattung im vorliegenden
(unanfechtbaren) Beschluss einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin hat und aufgrund dessen in
der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).