Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.12.2010

LSG Berlin und Brandenburg: vollstreckung, dringlichkeit, erlass

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 15.12.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 72 KR 1732/10 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 KR 315/10 B ER
Die Beschwerde gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des
Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist unbegründet. Der
Senat verweist auf die zutreffenden Gründe (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hin ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die
Dringlichkeit sich auch nicht aus dem –bereits dem Sozialgericht bekannten Umstand- begründet, dass eine
Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg droht.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).