Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2004

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 30.09.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 81 KR 2080/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 B 7/04 KR
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2003 wird als
unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu er- statten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2003 ist unzulässig.
Denn der Kläger hat die in § 173 Satz 1 in Verbindung mit §§ 63, 133 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
geregelte Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des von ihm angegriffenen Beschlusses versäumt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm der mittels Zustellungsurkunde an ihn auf den Weg gebrachte
Beschluss des Sozialgerichts bereits am 2. Dezember 2003 ordnungsgemäß zugestellt worden. Dieser Beschluss ist
ihm zwar nicht persönlich übergeben worden. Wie sich aus der hierüber Beweis begründenden Zustellungsurkunde der
PIN AG ergibt, deren Richtigkeit der Kläger nicht bestritten hat, ist der Beschluss jedoch - weil der Kläger bei dem
Versuch der Übergabe an ihn in seiner Wohnung nicht angetroffen worden ist - ersatzweise seinem dort statt seiner
erreichten Vater ausgehändigt worden. Dies reicht nach § 63 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) für eine ordnungsgemäße Zustellung aus. Denn über den Umstand hinaus, dass der
Zustellungsadressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, setzt eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung an einen
Familienangehörigen nach den vorgenannten Vorschriften lediglich voraus, dass der anstelle des
Zustellungsadressaten in dessen Wohnung erreichte Familienangehörige erwachsen ist. Dieser muss - anders als dies
nach der Vorläufervorschrift des § 181 Abs. 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 maßgeblichen Fassung des
Gesetzes der Fall gewesen ist - kein "Hausgenosse" mehr sein, weil allein die Tatsache, dass sich die
empfangsbereite Person in der Wohnung des Zustellungsadressaten aufhält und sie mit diesem verwandt ist, den
Schluss rechtfertigt, dass zwischen beiden ein Vertrauensverhältnis besteht, das die Weitergabe der zuzustellenden
Sendung an den Adressaten erwarten lässt (vgl. BT-Drucks. 14/4554 S. 20). Damit ist für eine ordnungsgemäße
Ersatzzustellung zugleich nicht erforderlich, dass der in der Wohnung angetroffene Familienangehörige über eine
Postvollmacht des Zustellungsadressaten verfügt, von diesem bevollmächtigt worden ist, für ihn verwaltend tätig zu
werden, oder in sonstiger Hinsicht berechtigt ist, dessen Interessen zu vertreten.
Da das Sozialgericht den angegriffenen Beschluss mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, ist
mit der Ersatzzustellung des Beschlusses am 2. Dezember 2003 die einmonatige Beschwerdefrist des § 173 Satz 1
SGG in Lauf gesetzt worden. Sie ist nach § 64 Abs. 1 und 2 SGG mit dem Ende desjenigen Tages abgelaufen, der
nach seiner Benennung dem in der Zustellungsurkunde vermerkten Zustellungsdatum entspricht. Dies ist hier der 2.
Januar 2004, der auf einen Freitag fiel. Ausweislich des hierüber Beweis begründenden Eingangsstempels, dessen
Richtigkeit der Kläger ebenfalls nicht bestritten hat, ist die Beschwerde jedoch erst am Dienstag, dem 6. Januar 2004,
bei Gericht eingegangen. Sie ist damit um vier Tage verspätet, was der Senat zwingend zu berücksichtigen hat. Dass
der Kläger auf die Verspätung noch nicht mit den gerichtlichen Schreiben vom 12. und 26. Januar 2004, sondern
erstmals mit dem Schreiben des Senats vom 11. März 2004 hingewiesen worden ist, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Denn die Schreiben vom 12. und 26. Januar 2004 vermögen hinsichtlich der Fristenfrage schon deshalb
keinen Vertrauensschutz zu begründen, weil diese Frage in den Schreiben keinerlei Erwähnung gefunden hat.
Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist im Sinne des § 67 SGG ist dem Kläger nicht zu gewähren. Der
Kläger hat zwar die versäumte Rechtshandlung bereits vier Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgeholt,
weshalb es des aufgrund des Schreibens des Senats vom 11. März 2004 gesondert gestellten Antrags auf
Gewährung von Wiedereinsetzung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nicht mehr bedurfte. Den
Kläger trifft jedoch an der Versäumung der Beschwerdefrist Verschulden, weil er zwecks Wahrung dieser Frist nicht
diejenige Sorgfalt hat walten lassen, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen
des Falles nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist. Denn wie sich seinen
Ausführungen zum Fristenlauf im Schriftsatz vom 7. April 2004 entnehmen lässt, hat sich der Kläger weder über die
Einzelheiten der Fristenberechnung in ausreichendem Maße informiert noch einen aktuellen Kalender zu Rate
gezogen. Zudem hat weder der Kläger glaubhaft gemacht noch ist dies sonst ersichtlich, aus welchen Gründen ihn der
Jahreswechsel von 2003 auf 2004 daran gehindert haben könnte, die von ihm nach seinen eigenen Angaben bereits
am 28. Dezember 2003 verfasste Beschwerdeschrift umgehend per Post auf den Weg zu bringen oder - um
eventuellen Verzögerungen der Postbeförderung von vornherein vorzubeugen - noch bis zum 2. Januar 2004
einschließlich persönlich bei Gericht abzugeben.
Mangels Zulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat verwehrt, in materieller Hinsicht über das Rechtsmittel des
Klägers zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Laurisch Braun Scheffler