Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.05.2007

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 23.05.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 35 RA 2847/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 8 B 1695/05 R
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Verhängung von Verschuldenskosten im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
26. Januar 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die diesbezügliche Kostenentscheidung zur Klarstellung
neugefasst wird:
Die Klägerin hat an die Staatskasse 150,00 Euro zu zahlen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin beanspruchte die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz
(AVItech) vom 01. Januar 1973 bis 31. Juli 1986 nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
(AAÜG). Dies lehnte die Beklagte ab, da die Klägerin bei Inkrafttreten des AAÜG keine Versorgungsanwartschaft im
Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt habe. Die Klägerin sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen,
noch hätte sie am 30. Juni 1990 einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Denn sie habe zu diesem
Zeitpunkt zwar eine ihrer Qualifikation als Ingenieur entsprechende Tätigkeit ausgeübt, jedoch (nur) bei der HO und
nicht in einem von der Versorgungsordnung geforderten volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb
gearbeitet.
Die unter Bezugnahme auf die erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG erhobene Klage wies das Sozialgericht
(SG) Berlin mit Urteil vom 26. Januar 2005 nach mündlicher Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts und den danach hier maßgebenden "Stichtag 30. Juni 1990" zurück und erlegte der Klägerin
gleichzeitig im Hinblick auf die Erörterungen im Termin Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf.
Mit der dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin noch einmal ihre Auffassung zur Rechtslage dargestellt und
ferner die Auferlegung von Kosten gemäß § 192 SGG angegriffen. Auf Hinweis des Senats hat die Klägerin die
Berufung zurückgenommen und wendet sich im Rahmen einer Beschwerde nur noch gegen die Auferlegung von
Kosten. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liege entgegen der Ansicht des SG nicht vor. Dass die Klägerin das
Verfahren wider bessere Einsicht (fort-) geführt habe, könne nicht angenommen werden. Sogar die Beklagte habe in
vergleichbaren Fällen noch Zeiten anerkannt und damit entgegen ihrer jetzigen Auffassung gehandelt.
II.
Der mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 mit der Berufungsrücknahme aufrecht erhaltene Antrag, die
Kostenentscheidung nach § 192 SGG aufzuheben, ist als Beschwerde gegen die Festsetzung von Kosten nach § 192
SGG im Urteil des Sozialgerichts anzusehen.
Die Beschwerde ist nach der Rücknahme der Berufung als isoliertes Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des
Sozialgerichts nach § 192 SGG statthaft (Straßfeld in Jansen u. a., SGG, 2003, § 192 Rdz. 16 mit Hinweis auf LSG
Berlin, Breithaupt 1966, 273; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage 2005, XII
Rdz. 54 m. w. N.). Sie ist aber unbegründet.
Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen,
die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem
Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargelegt worden und er auf die
Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Der vom Gesetz geforderte Hinweis sowohl auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung als auch auf die
Möglichkeit der Auferlegung von Kosten ist ergangen, wie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem SG
Berlin vom 26. Januar 2005 zu entnehmen ist. Ein Missbrauch der gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten durch die
Klägerin, die sich gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG das Verhalten ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen muss,
liegt auch tatsächlich vor. Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als
völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl.
Bundesverfassungsgericht, NJW 1996, Seite 1273 f). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch
zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (so
auch LSG Nordrhein-Westfahlen, Breithaupt 2005, 81).
Zur Auslegung der Versorgungsordnungen der DDR im Zusammenhang mit der vom BSG entwickelten
Rechtsprechung zur "fiktiven" Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme der DDR waren bereits bei Klageerhebung
und erst recht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2005 eine Vielzahl von Entscheidungen des
BSG ergangen, aus denen die Aussichtslosigkeit des von der Klägerin geltend gemachten Begehrens unmittelbar
abzuleiten war. Unter Berücksichtigung dieser bereits erstinstanzlich aufgeführten und auch vom SG zitierten
Rechtsprechung, die sich insbesondere auch mit der begehrten Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech
befasste (siehe dazu ausführlich das vom SG zitierte Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – in SozR
3-8570 § 1 Nr. 2; ferner BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3, 5, 9; aus neuerer Zeit vor der mündlichen Verhandlung zum
Beispiel Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R –, zitiert nach Juris), gehörte die Klägerin nach dem
eindeutigen Wortlaut der AVItech am 30. Juni 1990 nicht zu den obligatorisch Versorgungsberechtigten. Sie konnte
nach der umfassenden und ständigen Rechtsprechung des BSG aber nur in den Anwendungsbereich des AAÜG fallen
und damit die begehrten Feststellungen beanspruchen, wenn sie nach der vom BSG aus verfassungsrechtlichen
Gründen gebotenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nach den tatsächlichen Verhältnissen am Stichtag
des 30. Juni 1990 zu den obligatorisch in die Zusatzversorgung einzubeziehenden Personen gehört hätte, da die
Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt in der DDR nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen war, noch eine
entsprechende Versorgungszusage, insbesondere nicht für die geltend gemachte Zeit der Beschäftigung von 1973 bis
1986, erhalten hatte.
Dass das SG anfangs mit der Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheides zunächst nur einen Hinweis auf die
Unbegründetheit der Klage gegeben und erst in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die umfassende und
ständige Rechtsprechung des für das Sachgebiet der Rentenüberleitung bisher allein zuständigen Senats des BSG
die völlige Aussichtslosigkeit dargelegt hat, steht der Annahme von Missbräuchlichkeit nicht entgegen. Soweit die
Klägerin in diesem Zusammenhang auf einen Artikel in einer Berliner Tageszeitung vom 07. November 2003 und
insoweit einen fehlenden Hinweis des SG auf eine ausnahmsweise erforderliche Vorlage eines Versicherungsscheines
verweist, kann dies bei der anwaltlich vertretenden Klägerin angesichts der in der Tagespresse regelmäßig verkürzten
und damit unvollständigen Darstellung von gerichtlichen Entscheidungen die Klägerin nicht entlasten. Die bereits
angeführte ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats des BSG lässt angesichts des klaren Sachverhaltes
nicht einmal ansatzweise erkennen, dass nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2005
eine weitere gerichtliche Klärung erforderlich gewesen sein könnte, sodass der Hinweis des SG auf § 192 SGG auch
in der Sache nicht zu beanstanden ist.
Kosten des mithin erfolglosen Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (LSG Bremen/Niedersachsen, Beschluss
vom 04. Februar 2004 – L 4 B 44/03 KR – zitiert nach Juris; vgl. auch zu einen ähnlichen Sachverhalt Beschluss des
Senats vom 30. Mai 2005 – L 8 RA 58/03).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).