Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.09.2010

LSG Berlin und Brandenburg: behinderung, zukunft, erlass, verzicht, anfang, entziehen, hauptsache, zivilprozessordnung, intervention, pfarrstelle

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 03.09.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 45 SB 780/10 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 11 SB 197/10 B ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2010 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
Die vom Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seiner Ausführungen mit seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2010
eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2010 ist gemäß §§ 172 Abs. 1,
173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den vom Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 5. April 2010 gestellten Antrag
abgelehnt, im Wege einstweiliger Anordnung "zu beschließen", d. h. festzustellen, dass "die Behinderung am 22.
Februar 2007 endete". Denn unabhängig davon, ob der Antragsteller richtigerweise hätte beantragen müssen, den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die begehrte Feststellung zu treffen, und ob und
inwieweit eine derartige Feststellung überhaupt Gegenstand vorläufigen Rechtsschutzes sein kann, erweist sich
dieser Antrag jedenfalls als unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung setzt der Erlass einer – wie
hier begehrten – Regelungsanordnung voraus, dass der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der verfolgte
Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die beantragte vorläufige Intervention durch das Gericht zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht
erfüllt.
Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, fehlt es im Fall des Antragstellers bereits an einem Anordnungsgrund,
weil wesentliche Nachteile, die durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnten,
nicht ersichtlich sind. Dem Antragsteller ist es vielmehr auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes
verankerten Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, sein Begehren in einem Verfahren der
Hauptsache durchzusetzen. Insbesondere benötigt der Antragsteller die beantragte Feststellung nicht, um seine
Rechte auf Übertragung einer Pfarrstelle gegenüber der E zu wahren. Denn der beantragten Feststellung kommt
insoweit keine präjudizielle Wirkung zu.
Davon abgesehen ist im vorliegenden Fall aber auch ein Anordnungsanspruch zu verneinen, weil sich bei der hier
allein gebotenen summarischen Prüfung keine materiell - rechtliche Grundlage dafür finden lässt, durch das Gericht
oder den Antragsgegner feststellen zu lassen, dass eine Behinderung nicht besteht. Denn das
Schwerbehindertenrecht hat die Aufgabe, soziale Benachteiligungen auszugleichen, denen Personen infolge eines
Körperschadens ausgesetzt sind. Es erlaubt deshalb nur solche Feststellungen, die geeignet sind, diese Aufgabe zu
erfüllen. Dies können im Gegensatz zu der vom Antragsteller begehrten – negativen – Feststellung indes nur solche
Feststellungen sein, mit denen – positiv – bestätigt wird, dass eine Behinderung gegeben ist, weil sich allein hieran
rechtliche Erleichterungen anknüpfen lassen, mit denen das Ziel des Schwerbehindertenrechts erreicht werden kann.
Dies bedeutet bei überschlägiger Prüfung indes nicht, dass sich der Antragsteller von der Feststellung, er sei
behindert, nicht mehr lösen könnte. Denn abgesehen davon, dass der Antragsgegner dem Antragsteller den
Schwerbehindertenstatus entziehen könnte, wenn sich die insoweit getroffene Feststellung als von Anfang an
rechtswidrig erweisen sollte oder aber – was hier näher liegen dürfte – sich die gesundheitlichen Verhältnisse des
Antragstellers zum Besseren gewendet haben sollten, bestünde für ihn wohl die Möglichkeit, von sich aus – jedenfalls
für die Zukunft – in entsprechender Anwendung von § 46 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) auf
seinen Schwerbehindertenstatus zu verzichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 1986 – 9a
RVs 4/83 –, abgedruckt in SozR 3870 § 3 Nr. 21). Einen solchen Verzicht dürfte der Antragsteller hier im Übrigen mit
seinem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 24. März 2010 bzw. spätestens mit seinem ebenfalls an
den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 27. Juli 2010, mit dem er diesem den Schwerbehindertenausweis
zurückgesandt hat, auch schon erklärt haben. Sollte eine wirksame Verzichtserklärung vorliegen, dürfte nunmehr der
Antragsgegner gehalten sein, über den Verzicht einen förmlichen Bescheid zu erteilen. Mit diesem Bescheid dürfte –
jedenfalls für die Zukunft – entweder die Statusfeststellung aufzuheben oder das Ende der
Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).