Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.08.2010

LSG Berlin-Brandenburg: zusicherung, feststellungsklage, unterkunftskosten, verwaltungsakt, angemessenheit, subsidiarität, wiederholung, wohnung, zukunft, link

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
18. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 18 AS 1841/10 B
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 131 Abs
1 S 3 SGG, § 22 Abs 2 SGB 2, §
55 SGG
Zulässigkeit von Elementenfeststellungsklage und
Fortsetzungsfeststellungsklage; Subsidiarität der
Fortsetzungsfeststellungsklage; Ausnahmen bei juristischen
Personen des öffentlichen Rechts;
Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Zusicherung der
Übernahme von Unterkunftskosten
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17.
August 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Den Klägern ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe (PKH) unter
Beiordnung von Rechtsanwalt G zu bewilligen; die zuletzt im Wege der Klageänderung
erhobene Feststellungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs.
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Klage ist bereits unzulässig, sofern die Kläger mit ihrer Feststellungsklage
entsprechend ihrem Vorbringen in der Beschwerdeschrift das Ziel verfolgen sollten, die
Erforderlichkeit des Umzugs iSv § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende – (SGB II) gerichtlich festzustellen. Denn eine solche Klage wäre schon
nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gerichtet.
Aber auch soweit vereinzelt in der Rechtsprechung eine sog.
Elementenfeststellungsklage ausnahmsweise für möglich gehalten wird, wäre eine
solche hier nicht zulässig (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März
2010 – L 10 AS 216/10 B ER – juris – mwN). Eine solche Klage ist nur dann statthaft,
wenn der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein
einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl
BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 9 mwN). Diese Voraussetzung wäre hier schon deshalb nicht
gegeben, weil selbst im Falle einer rechtskräftigen Feststellung der
Auszugsnotwendigkeit ein weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen
für eine neue Unterkunft angemessen sind, nicht auszuschließen ist. Dies erhellt schon
daraus, dass etwa das Sozialgericht die abstrakte Angemessenheit der Aufwendungen
für die Wohnung T in B – (nur) über die Zusicherung für diese Wohnung ist in dem
streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners vom 24. August 2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2009 entschieden worden –
verneint hat. Im Übrigen steht auch der Grundsatz der Subsidiarität der
Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen bzw ihren
Sonderformen (den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen) der Zulässigkeit einer
Elementenfeststellungsklage entgegen. Obwohl § 55 SGG, anders als § 43 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung, ein
Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich festlegt, ist auch für das
sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass ein Kläger eine gerichtliche Feststellung
nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs-
oder Leistungsklage zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu
verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten anderen Klagearten, hier der
kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der ein (konkreter)
Zusicherungsanspruch iSv § 22 Abs. 2 SGB II gerichtlich durchgesetzt werden kann, über
die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde
liegen (st Rspr.; vgl nur BSG SozR 4 -2700 § 136 Nr 3 mwN). Obwohl der
Subsidiaritätsgrundsatz allerdings nicht bei Feststellungsklagen gegen juristische
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Subsidiaritätsgrundsatz allerdings nicht bei Feststellungsklagen gegen juristische
Personen des öffentlichen Rechts gilt, weil angenommen werden kann, dass diese die
Leistungsberechtigten angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an
Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden
(vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 1 KR 4/09 R – juris - mwN), gilt diese
Ausnahme auch nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Streitfall mit der gerichtlichen
Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache
befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der
begehrten Feststellung nicht erfasst werden (vgl BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 2 mwN). Dies
ist aber aus den bereits dargelegten Erwägungen gerade nicht der Fall.
Die Feststellungsklage ist aber auch unzulässig, soweit sie nach dem Übergang von der
erstinstanzlich erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf die
mit Schriftsatz vom 1. April 2010 ausdrücklich erhobene
„Fortsetzungsfeststellungsklage“ als Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines
erledigten Verwaltungsaktes im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG anzusehen ist. Ein
(Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse der Kläger liegt nicht vor.
Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der
Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich durch Zurücknahme oder anders erledigt
hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der
ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt des Beklagten vom 24. August 2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2009 hat sich durch einen
Wegfall des konkreten Wohnungsangebots erledigt. Diesbezüglich sind die
Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG gegeben.
Die Zulässigkeit einer solchen Klage hängt nach dieser Vorschrift jedoch weiterhin davon
ab, dass die Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung haben.
Ein derartiges berechtigtes Interesse im dargelegten Sinne kann rechtlicher,
wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die erstrebte
gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Kläger zu verbessern. Ein
Feststellungsinteresse kommt im Grundsatz in drei verschiedenen Richtungen in
Betracht, nämlich wegen eines Schadensinteresses, wegen eines
Rehabilitierungsinteresses und/oder wegen des Interesses, der Wiederholung
gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorzubeugen (vgl BSG, Urteil vom 25. Oktober
1989 – 7 RAr 148/88 = SozR 4100 § 91 Nr. 5 mwN).
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im dargelegten Sinn, das vorliegend allein unter
dem Gesichtspunkt der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen des
Beklagten bestehen könnte, ist aber bereits deshalb zu verneinen, weil jedwede
Zusicherung der Übernahme von Unterkunftskosten immer von den jeweiligen
tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, dh der zum Zeitpunkt der begehrten
Zusicherung bestehenden Sachlage, abhängt (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 4. Juni
2008 – L 18 AS 1541/07 – nicht veröffentlicht). Ob indes bei einer zukünftigen
Verwaltungsentscheidung des Beklagten über die Erteilung einer Zusicherung für die
Aufwendungen einer Unterkunft u.a. im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Umzugs und
die Angemessenheit der Aufwendungen (vgl. die tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II) die gleichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des
Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann derzeit nicht beurteilt werden. Das
Feststellungsinteresse ist aber schon dann zu verneinen, wenn – wie hier – ungewiss
bleibt, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie
im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes (vgl hierzu BSG, Urteil vom
07. September 1988 – 10 RAr 8/87 – juris – mwN; BVerwG, Urteil vom 25. November
1986 – 1 C 10/86 = Buchholz, 310, § 113 Nr. 162). Soweit die Kläger geltend machen,
ein Feststellungsinteresse bestehe deshalb, weil zu gewärtigen sei, dass der Beklagte
auch weitere Anträge auf Abgabe einer Zusicherung für die Übernahme von
Unterkunftskosten unter Berufung auf die mangelnde Erforderlichkeit eines Auszugs
ablehnen werde, vermag dies das erforderliche Feststellungsinteresse ebenfalls deshalb
nicht zu begründen, weil derzeit völlig offen ist, welche Tatsachengrundlage der dann
ergehenden Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen sein wird. Ein berechtigtes
Interesse im dargelegten Sinne folgt schließlich auch nicht aus einem etwaigen Interesse
der Kläger an einer auf erschöpfender Klärung der Sach- und Rechtslage beruhenden
Kostenentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 1988 – 10 RAr 8/87 –).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu
ergehen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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