Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2005

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 B 114/05 KR ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 SGG, § 13 Abs 3
SGB 5, § 40 SGB 5
Fehlender Anordnungsgrund für einstweilige Anordnung bei
möglicher Kreditaufnahme
Tenor
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
14. März 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter ergehen gemäß § 155 Abs. 3 u. 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise
einverstanden erklärt haben.
Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das
Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen,
denn die Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung
liegen nicht vor. Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG können einstweilige Anordnungen zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch – das heißt der
materiell-rechtliche Regelungsanspruch – als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht sind. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Zunächst ist zweifelhaft, ob der materiell-rechtliche Regelungsanspruch besteht. Ein
Anspruch auf Kostenerstattung kann auf § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch/5. Buch (SGB V)
gestützt werden, wenn die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und
dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind.
Dies setzt jedoch voraus, dass ursprünglich ein – von der Krankenkasse zu Unrecht
abgelehnter – Anspruch auf Gewährung von Leistungen im Sachleistungswege
bestanden hat. Die Gewährung einer Rehabilitationsleistung im Sachleistungswege ist in
§ 40 SGB V geregelt. Dabei kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die
Rehabilitationsleistungen, die der Antragssteller in Anspruch genommen hat, als
Leistungen der ambulanten oder der stationären medizinischen Rehabilitation
einzustufen sind. Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation nach § 40
Abs. 1 SGB V können entweder in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein
Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse besteht, oder in besonderen Einzelfällen in
wohnortnahen Einrichtungen erbracht werden. Stationäre Rehabilitationsleistungen
können § 40 Abs. 2 SGB V nur in Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden, mit
denen ein Versorgungsvertrag besteht. Die Rehabilitationseinrichtung, in der die
Behandlungen des Antragsstellers durchgeführt wurden, besaß jedenfalls keinen
Versorgungsvertrag der vorgenannten Art. Es handelte sich aber auch nicht um eine
wohnortnahe Einrichtung, denn die Rehabilitationsleistung wurde im Ausland erbracht.
Derzeit ist im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Leistung – entgegen der
Vorschrift des § 40 Abs. 3 S. 4 SGB V- aus medizinischen Gründen dringend vor Ablauf
von vier Jahren seit der letzten Rehabilitationsleistung, die der Antragssteller im Jahre
2004 erhalten hat, durchgeführt werden musste.
Vor allem aber sind derzeit die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht
glaubhaft gemacht worden. Es ist nicht erkennbar, warum es dem Antragssteller
unzumutbar sein soll, vor Abschluss des bereits anhängigen Verfahrens in der
Hauptsache bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine
Kostenerstattung zu erhalten. Zwar ist der von ihm nach Vorlage der Rechnungen selbst
verauslagte Betrag von 10.673,00 € beträchtlich hoch. Auch hat der Antragssteller im
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verauslagte Betrag von 10.673,00 € beträchtlich hoch. Auch hat der Antragssteller im
Einzelnen zu seinen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen. Danach
erhält er eine Altersrente in Höhe von 819,13 € monatlich und Versicherungsleistungen
in Höhe von 840,08 € monatlich. Außerdem macht er zusätzlich Pflegekosten in Höhe
von 500,00 € monatlich und Mietkosten in Höhe von mindestens 1.100,00 € geltend.
Schließlich hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, der Antragssteller erhalte auch
Leistungen der Pflegekasse nach der Pflegestufe II in Form eines Pflegegeldes von
410,00 € monatlich.
Vor diesem Hintergrund mag der geltend gemachte Erstattungsbetrag von 10.600,00 €,
gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsstellers, eine beträchtliche
Belastung für diesen darzustellen. Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu bedenken,
dass der Antragssteller diesen Geldbetrag bereits in vollem Umfang verauslagt hat. Er
hat nicht vorgetragen und es ist sonst auch nicht ersichtlich, dass er durch die
Verauslagung dieses Geldbetrages, etwa durch die Aufnahme eines unzumutbar
belastenden Kredites, in eine wirtschaftlich nicht hinnehmbaren Situation geraten ist.
Insbesondere hat er auch nicht vorgetragen, dass er überhaupt auf die Aufnahme eines
Darlehens zur Verauslagung der Rechnungsbeträge für die Rehabilitationsmaßnahme
zurückgreifen musste und das durch die Aufnahme eines solchen Darlehens oder seine
Tilgung ihm unzumutbar Nachteile entstanden sind oder entstehen können, welche ihm
ein Zuwarten auf den Abschluss des Entscheidungsverfahren in der Hauptsache
unzumutbar machen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des
Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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