Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2006

LSG Berlin-Brandenburg: freiwillige leistung, zuwendung, hauptsache, unterhaltsleistung, dringlichkeit, heizung, behörde, zukunft, aufwand, quelle

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
32. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 32 AS 3/09 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs
2 S 1 Nr 7 SGB 2 vom
05.12.2006, § 9 Abs 2 S 3 SGB
2, Art 3 Abs 1 GG
Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Einkommensberücksichtigung - Absetzung freiwilliger
Unterhaltsleistungen - Übernahme der gesetzlichen
Unterhaltspflicht anstelle des anderen Mitglieds der
Bedarfsgemeinschaft - Unterhaltstitel - verfassungskonforme
Auslegung
Leitsatz
Das Wesen der Bedarfsgemeinschaft als Einstandsgemeinschaft gebietet es zur Vermeidung
einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, einen Einkommensabzug nach § 11 Abs. 2
Nr. 7 SGB II auch dann vorzunehmen, wenn sich innerhalb der Bedarfsgemeinschaft die
Unterhaltsleistung als Zuwendung des Einkommensbezieher gegenüber dem
einkommenslosen Unterhaltsverpflichteten darstellt, obgleich es sich nach außen um eine
freiwillige Leistung handelt.
Unabdingbare Vorassetzung für § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II ist allerdings, dass die
Unterhaltsverpflichtung tituliert ist.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. November 2008 wird abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den
Antragstellern für Januar 2009 insgesamt 804,78 € Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu
leisten, und zwar dem Antragsteller zu 1) 314,60 €, der Antragstellerin zu 2) 256,60 €
und der Antragstellerin zu 3) 233,58 €.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragssteller drei Viertel der außergerichtlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde vom 19. Dezember 2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Cottbus (SG) vom 19. November 2008 ist zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil
begründet.
Der Senat nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, hinsichtlich des Sachverhalts und
der Gründe zunächst auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug und macht sie sich zu
Eigen (§ 142 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entgegen der Auffassung des SG sind alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Antragsteller und Beschwerdeführer. Dies ergibt die gebotene Auslegung des Begehrens
der Antragsteller jedenfalls aufgrund der Klarstellung im Beschwerdeverfahren. Der
Senat hält es auch für unschädlich, dass die minderjährige Antragstellerin zu 3) nach wie
vor von den Bevollmächtigten der Antragsteller nicht ausdrücklich aufgeführt worden ist.
Ersichtlich wollen diese nicht aufgrund bloßer Formalien auf bestehende Ansprüche
verzichten.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich
sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der
Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung
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Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen
wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach-
und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige
Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer
Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz stellt insbesondere dann besondere Anforderungen an die
Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die
Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der
Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist. Ganz allgemein ist
ein Zuwarten umso eher unzumutbar, je größer die Erfolgschancen in der Sache
einzuschätzen sind (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 4. April
2008 - L 32 B 458/08 AS ER -). Eine solche Situation liegt hier vor:
Bei der im Eilverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung steht
den Antragstellern höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) zu,
als von der Antragsgegnerin bewilligt wurde.
Vom Einkommen der Antragstellerin zu 2) ist nämlich die Unterhaltsleistung an den
Sohn des Antragstellers zu 1) FF nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II abzuziehen. Seit dem 13.
November 2008 ist diese Unterhaltsverpflichtung nämlich tituliert im Sinne dieser
Vorschrift (vgl. Kopie der Urkunde des Jugendamtes C Bl. 34 der Gerichtsakte). Zur
Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Antragstellern, die
alleine wohnen und solchen, welche in Bedarfsgemeinschaft stehen, muss es
unbeachtlich sein, dass nur die Antragstellerin zu 2) Einkommen erzielt, also auch nur
von ihrem Einkommen Abzüge vorgenommen werden können. Das Gesetz unterstellt
bei Bedarfsgemeinschaften ein gegenseitiges Einstehen, das nicht vom Bestehen
zivilrechtlicher Unterhaltsverpflichtungen abhängt. Dieser sittlichen aber nicht
rechtlichen Verpflichtung kommt die Antragstellerin zu 2) nach, indem sie durch
Überweisung des geschuldeten Betrages an den Sohn des Antragstellers zu 1) für ihren
Lebensgefährten eine bindende Verpflichtung erfüllt. Geht das Gesetz bei Einstands- und
Verantwortungsgemeinschaften und wie bei Eheleuten von einem solchen Verhalten
aus, und rechnet die Einnahmen zusammen, muss dies auch für die
Abzugsmöglichkeiten gelten. Anderenfalls werden Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften
unzumutbar schlechter gestellt als Alleinlebende. Der Bedarfsgemeinschaft stehen hier
effektiv die 100,00 € weniger zur Verfügung. Die Zuwendung des einen Mitgliedes der
Bedarfsgemeinschaft, welche sich in der Übernahme der Verpflichtung des anderen
zeigt, ist zwar ihrerseits freiwillig, aber gerade Ausdruck des gegenseitigen Einstehens.
Das Konstrukt der Einstandsgemeinschaft fiele bei einer anderen Betrachtungsweise in
sich zusammen (a. A. LSG Berlin-Brandenburg, 28. Senat, B. v. 11.07.2007 – L 28 B
1043/07 AS NZB – im Hinblick auf die Freiwilligkeit). Überdies handelt es sich bei der
Berücksichtigung von titulierten Unterhaltsleistungen systematisch letztendlich um
erhöhten Bedarf, der zur eigenen Existenzsicherung hinzutritt, und nicht um
Absetzungen vom Einkommen.
Unabdingbare Voraussetzung ist allerdings, dass die Unterhaltsverpflichtung tituliert ist
(ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, B. v. 11. 12. 2006 - L 13 AS 2/06 ER-; ohne
Begründung BSG, U. v. 30.09.2008 -B 4 AS 57/07 R Rdnr. 24). Nur dann kann sich der
Antragsteller der Leistungsverpflichtung auch im Hinblick auf seine unzureichende
Leistungsfähigkeit nicht entziehen, so dass die Erfüllung durch ein anderes Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft für ihn sich als Ausdruck des Einstehens darstellt. Nur dann ist
ferner die SGB II- Behörde eigener Prüfung der Leistungspflicht entbunden, welche
ansonsten mit einem großen Aufwand verbunden wäre.
Unter Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II nach den Vorgaben der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG, vgl. konkret U. v. 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R – Rdnr. 23f;
zum Sonderfall des Leistungsausschlusses für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft: B.
des Senats vom 13.10.2008 – L 32 B 1712/08 AS ER – juris) ergibt sich als Ergebnis
summarischer Betrachtung hier folgende Bedarfsberechnung:
Der Gesamtbedarf von 1.346,23 € teilt sich auf in je 460,41 € bei dem Antragsteller zu 1)
und die Antragstellerin zu 2) (=34 % des Gesamtbedarfs) und 425,41 bei der Ast. (3)
(=32%). Das anzurechnende Einkommen ist entsprechend zu verteilen.
Bei Gesamteinnahmen von 599,45 € sind bei den Ast. (1) und Ast. (2) demnach 203,81
€ gedeckt und bei der Antragstellerin zu 3) 191,83 €. Bereits danach ausgeschlossen ist,
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€ gedeckt und bei der Antragstellerin zu 3) 191,83 €. Bereits danach ausgeschlossen ist,
dass Antragstellerin zu 3) Bedarf des Antragstellers zu 1) entgegen § 9 Abs. 2 S. 2 SGB
II mit tragen muss, so dass eine Rechnung, welche dieser Sonderproblematik Rechnung
trägt, hier im Eilverfahren nicht erforderlich ist.
Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ohne den Zuschlag nach §
24 SGB II) besteht demnach für den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) in
Höhe von 316,00 € ./. 203,81 = 112,19 € sowie für die Antragstellerin zu 3) in Höhe von
281,00 € ./. 191,83 € = 89,17 €.
Leistungen zur Sicherung der Unterkunft stehen zudem jedem Antragsteller in Höhe von
144,41 €, so dass sich für die Antragsteller zu 1) in der Summe 112,19 € + 144,41 € +
58,00 € befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I = 314,60 €, beim
Antragstellerin zu 2) 112,19 € + 144,41 = 256,60 € und bei Antragstellerin zu 3) = 89,17
€ + 144,41 = 233,58 € zustehen.
Der gesamten Bedarfsgemeinschaft stehen 433,20 € an Kosten für Unterkunft und
Heizung sowie 371,55 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu, insgesamt
804,78 €.
Die einstweilige Verpflichtung ist jedoch nur für die Zeit des aktuellen Monats bis zum
Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes auszusprechen.
Die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung ist im Regelfall nur für den
aktuellen Zeitpunkt und für die Zukunft gegeben, da jedenfalls grundsätzlich nur die
Befriedigung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfes besonders dringlich ist
(ständige Rechtsprechung des Senats). Tatsachen und Besonderheiten, die hier eine
rückwirkende Gewährung zur Vermeidung unbilliger Härten geböten, sind nicht glaubhaft
gemacht worden. Für die Zeit ab Februar 2009 bedarf es zunächst eines Folgeantrages
beim JobCenter.
Auch eine reine Folgenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis: Von der
Notwendigkeit einer weitergehenden dringlichen Regelung zur Vermeidung irreversibler
Härten kann nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend und berücksichtigt
einerseits, dass ein Erfolg erst aufgrund der Sachlage des Beschwerdeverfahrens
möglich geworden ist. Anderseits entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin
die Kosten aufzuerlegen, soweit die Zurückweisung primär dem Zeitablauf geschuldet
gewesen ist. Zudem hat sie aus der geänderten Sachlage trotz gerichtlichem Hinweis
nicht die gebotene Konsequenz gezogen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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