Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.06.2008

LSG Berlin und Brandenburg: staat, gerichtsbarkeit, zivilprozessordnung, niedersachsen, beschwerderecht, einzelrichter

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 20.06.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 64 AL 1719/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 B 60/08 SF AL
Die Beschwerde vom 30. November 2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2006 wird
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2006 (SG) ,
das hier zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen L 12 B 192/06SFAL geführt wurde, ist nach dem
Geschäftsverteilungsplan der 1. Senat zuständig. Dieser entscheidet jedenfalls nach Übernahme im April 2008 und
Übertragung durch den Berichterstatter als Einzelrichter im Sinne der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als gesamter Senat. Die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde stellt sich
immer und ist deshalb grundsätzlich.
Die Beschwerde ist nach § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig. Über die aus der Staatskasse zu
vergütenden Kosten des Antragstellers als des im Wege der Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i. V. m. §§ 114, 121
beigeordneten Rechtsanwaltes hat das SG mit Beschluss vom 15. Februar 2006 gemäß § 55 Abs. 1 RVG durch den
Urkundsbeamten entschieden. Nach Durchführung des Erinnerungsverfahrens steht dem Antragsteller deshalb ein
Beschwerderecht nicht mehr zu. Die §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG sind durch § 178 SGG verdrängt (ebenso LSG
Niedersachsen –Bremen, B. v. 14.06.2007 –L 13 B 4/06ASSF.). Soweit vertreten wird, über § 73a SGG mit dem
Verweis für die Prozesskostenhilfe auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) seien auch die §§ 56 Abs. 2,
33 Abs. 3 bis Abs. 8 RVG speziellere Normen (so LSG Nordrhein-Westfalen. V. 9.08.2007 –L 20 B 91/07-), folgt dem
der Senat nicht. Eine solche Verweisung lässt sich diesen Vorschriften nicht entnehmen. Die Höhe der
Rechtsanwaltsvergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes und das Verfahren zu deren Festsetzung sind in §§ 114ff
ZPO nicht geregelt. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt nur fest, dass der Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen den
Mandanten als Partei nicht geltend machen kann. Die Ansprüche gegen den Staat sind vielmehr nur in §§ 44ff RVG
geregelt. Das RVG selbst enthält jedenfalls soweit unter anderem das sozialgerichtliche Verfahren tangiert ist keine
vorrangigen Verfahrensregelungen für Rechtsmittel. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG gelten vielmehr "die für die
jeweiligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend".
Nach dem SGG ist überdies nicht nur nach § 178 SGG, sondern auch im normalen Kostenfestsetzungsverfahren eine
Beschwerde an die zweite Instanz ausgeschlossen, § 197 Abs. 2 SGG.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Dieser Beschluss ist
unanfechtbar, § 177 SGG.