Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.11.2008

LSG Berlin und Brandenburg: öffentliche gewalt, hauptsache, bedürftiger, bindungswirkung, rechtsschutz, schulmaterial, effektivität, vergleich, rechtskraftwirkung, hinderungsgrund

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 18.11.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 6 AS 1652/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 B 1966/08 AS ER
Die sich gegen die Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts
Neuruppin vom 26. August 2008 richtende Beschwerde des Antragstellers (L 28 B 1966/08 AS ER) wird als
unzulässig verworfen. Soweit mit dem Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. August 2008 die Gewährung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird der Beschluss aufgehoben (L 28 B 1978/08 AS PKH). Dem
Antragsteller wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin Prozesskostenhilfe ab
Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A B, Fstraße, P gewährt. Kosten für die Beschwerdeverfahren sind
nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. August 2008 ist nach
§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu
verwerfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung richtet, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, dem Antragsteller Kosten für Schulmaterial für das Schuljahr 2008/2009 in Höhe von mindestens 60,00
EUR "zu erstatten und zu bevorschussen". Die Beschwerde ist insoweit nicht statthaft.
Gemäß § 172 Absatz 3 Nr. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) ist die Beschwerde in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur noch statthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre.
Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG nur dann der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
750,00 EUR übersteigt oder wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geltend gemacht werden.
Beides ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, auch wenn der Antragsteller den gewünschten Betrag auf
"mindestens" 60,00 EUR beziffert hat. Bereits der Ansatz dieser Mindestforderungshöhe, aber auch die beigefügte
Aufstellung der benötigten Schulmaterialien belegt, dass es vorliegend nicht um die Gewährung von Leistungen in
Höhe von mehr als 750,00 EUR ging. Dass die Beschwerde demgegenüber in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Beschlusses für zulässig erklärt wird, entfaltet für den Senat keine Bindungswirkung.
Soweit sich die Beschwerde auf die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe bezieht (L 28 B 1978/08 AS
PKH), ist sie hingegen statthaft. Aus dem Zusammenspiel der Ziffern 1 und 2 des § 172 Abs. 3 SGG folgt, dass in
den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwar die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache
die Berufung nicht zulässig wäre, die Beschwerde gegen die auf die fehlende Erfolgsaussicht des einstweiligen
Rechtsschutzbegehrens gestützte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hingegen unabhängig von der
potentiellen Statthaftigkeit der Berufung zulässig ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., §
172 Rn. 6h). Weiter ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Übrigen
zulässig sowie begründet.
Das Sozialgericht Neuruppin hätte dem nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches Leistungen beziehenden
und damit bedürftigen Antragsteller Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO
gewähren müssen. Sein Rechtsschutzbegehren war nicht mutwillig und hatte hinreichende Erfolgsaussicht. Das
angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche
und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und
dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht
reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe
darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom
13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – zitiert nach juris, Rn. 26). Dies aber war hier nicht der Fall. Zwar ging die Argumentation
des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die geltend gemachten Kosten für Schulmaterial seien nicht im
Regelsatz enthalten, sodass sie entsprechend § 23 SGB II – und dies nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss - zu
gewähren seien, fehl. Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 SGB II ist überhaupt nur dann eröffnet, wenn ein
grundsätzlich von den Regelleistungen umfasster Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht gedeckt ist.
Insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 10. Senats des Landessozialgerichts Berlin-
Brandenburg (Beschluss vom 1. Oktober 2007 – L 10 B 1545/07 AS ER – dokumentiert unter
sozialgerichtsbarkeit.de), der in dem genannten Beschluss eben dies klar herausgearbeitet hat, war es jedoch nicht
fern liegend, dass dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung jedenfalls darlehensweise Leistungen
zugesprochen werden würden. Aus der Formulierung der Antragsschrift herauszulesen, dass ausschließlich die
Gewährung eines Zuschusses, keinesfalls aber eines Darlehens begehrt würde, erscheint dem Senat hingegen nicht
nahe liegend.
Dass das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Hinblick auf die oben aufgezeigte
Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Sozialgerichts Neuruppin aktuell keine Erfolgsaussicht mehr hat, steht der
Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zur Überzeugung des Senats nicht
entgegen.
Ob eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht besteht, hängt – wie der vorliegende
Fall zeigt – wesentlich von dem Zeitpunkt ab, auf den für die Erfolgsprüfung abgestellt wird. Bzgl. dieses Zeitpunktes
ist den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 114 Satz 1 ZPO, keine klare Vorgabe zu
entnehmen. Die Entscheidung ist daher insbesondere im Lichte des Zwecks der Prozesskostenhilfe, auch dem
bedürftigen Beteiligten die Verwirklichung des Rechtsschutzes zu ermöglichen, zu treffen. Dieses Ziel erfordert grds.
eine Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sobald das Gesuch entscheidungsreif
ist. Nur so wird dem bedürftigen Rechtsschutz Suchenden im sozialgerichtlichen, gemäß § 183 SGG vom Grundsatz
der Gerichtskostenfreiheit geprägten Verfahren Gewissheit verschafft, ob er den Rechtsstreit mit anwaltlicher Hilfe
führen kann. Sieht man hingegen als maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht den Zeitpunkt der
Entscheidung des Gerichts, und zwar ggf. den des Beschwerdegerichts an (so z.B. OVG Koblenz, Beschluss vom
12.01.1990 – 11 E 70/89 – NVwZ-RR 1990, 384 f.), liefe ein Bedürftiger trotz zunächst bestehender hinreichender
Erfolgsaussicht seines Rechtsschutzbegehrens Gefahr, dass diese nachträglich aufgrund eingetretener Änderungen
abweichend beurteilt wird mit der Konsequenz, dass er die dann bereits entstandenen Kosten für seinen Rechtsanwalt
bzw. seine Rechtsanwältin alleine tragen muss. Dies dürfte einen erheblichen Hinderungsgrund darstellen,
Rechtsschutz in Anspruch zunehmen, was zum einen mit der durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz garantierten
Effektivität des Rechtsschutzes nur schwerlich vereinbar ist und zum anderen eine Ungleichbehandlung Bedürftiger
bedeutet. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes, was beinhaltet, dass Bedürftigen, die sich durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt
fühlen, die Anrufung der Gerichte im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – zitiert nach juris, Rn. 23 ff.; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008
– 1 BvR 2310/06 – zitiert nach juris, Rn. 30 ff.).
Soweit die Auffassung, es sei der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblich, damit begründet
wird, dass dieses die sachliche Voraussetzung der Erfolgsaussicht wegen der Rechtskraftwirkung der
Hauptsacheentscheidung nicht mehr abweichend beurteilen dürfe (so Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., §
127 Rn. 5 m.w.N.), bleibt unbeachtet, dass der Prüfmaßstab im Verfahren über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe ein anderer als im Hauptsache- bzw. einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist. Weder muss das
Gericht vom Bestehen eines Anspruchs überzeugt sein noch einen Anspruch jedenfalls für überwiegend
wahrscheinlich halten, will es Prozesskostenhilfe gewähren. Es reicht insoweit vielmehr aus, dass es dem
Rechtsschutzbegehren hinreichende Erfolgsaussichten beimisst. Auch mit einer die Erfolgsaussichten abweichend
von einer inzwischen ergangenen abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts einschätzenden Bewertung stellt
das Beschwerdegericht mithin die Bindungswirkung jener Entscheidung nicht in Frage (vgl. Sodan/Ziekow,
Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 166 Rn. 77-81). Hingegen wird es regelmäßig unter Beachtung der
Rechtskraft der erstinstanzlichen Erntscheidung für das Verfahren vor dem Landessozialgericht keine
Prozesskostenhilfe gewähren.
Auch soweit davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung, ausnahmsweise
jedoch ein früherer Zeitpunkt maßgeblich sei, nämlich dann, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert
habe und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten sei (vgl. Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn. 7d m.w.N.; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der
Sozialgerichtsbarkeit, Stand August 2007, § 73a (§ 114 ZPO) Rn. 29-31 m.w.N.), überzeugt dies den Senat nicht. Die
damit einhergehende Prüfung, ob das Gericht die Entscheidung über das Bewilligungsgesuch trotz Entscheidungsreife
ungebührlich lange hinausgezögert hat und wann es bei ordnungsgemäßer Bearbeitung spätestens hätte entscheiden
müssen, weil dann dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens maßgeblich
ist, erscheint – bei konsequenter Umsetzung - wenig praktikabel und wird in der Regel zu dem Ergebnis führen, dass
die Entscheidungsreife als maßgeblicher Zeitpunkt angesehen wird (vgl. Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der
Sozialgerichtsbarkeit, Stand August 2007, § 73a (§ 114 ZPO) Rn. 31). Im Übrigen führte diese Auffassung in
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu befriedigenden Ergebnissen. Denn anders als im
Hauptsacheverfahren, in dem eine verzögerte Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu
Nachteilen des Antragstellers führen dürfte, dürften diese in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
insbesondere auch im Hinblick auf die Regelung des § 172 Abs. 3 Ziffern 1 und 2 SGG eher dann eintreten, wenn das
Gericht über das einstweilige Rechtsschutzgesuch schnell entscheidet, ohne dem Antragsteller - im Interesse eines
zügigen Abschlusses des Eilverfahrens - Gelegenheit zu geben, die Entscheidung über die ablehnende Entscheidung
über das Gesuch auf Prozesskostenhilfe in einem Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen. Vor diesem
Hintergrund erscheint für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens allein ein konsequentes
Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs sachgerecht (so auch
Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 166 Rn. 77-81 m.w.N. und Knittel in Hennig, SGG, Stand
August 2007, § 73a Rn. 16, 76).
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die PKH-Beschwerde auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im
Übrigen auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).