Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.09.2006

LSG Berlin-Brandenburg: wohnung, eheähnliche gemeinschaft, aufschiebende wirkung, eidesstattliche erklärung, ohne aussicht auf erfolg, abholung der post, einstellung der zahlungen, erlass, haushalt

1
2
3
4
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 14 B 848/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB 2, §
9 Abs 2 S 1 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft -
keine Auflösung der eheähnlichen Gemeinschaft allein durch
Anmietung weiterer Wohnung
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus
vom 8. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die 1979 geborene Antragstellerin lebte mit dem 1976 geborenen S M zusammen, sie
bezogen im Juli 2004 gemeinsam eine in F, A gelegene 4-Zimmer-Wohnung. Die
Antragstellerin hat ein gemeinsames Kind mit S M (einen 2003 geborenen Sohn) und
eine 1997 geborene Tochter. Bis März 2005 bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von
21,13 Euro täglich. Einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) lehnte die Antragsgegnerin am 22.
März 2005 ab, da mit Rücksicht auf das Arbeitseinkommen von S M der Bedarf der
Antragstellerin gedeckt sei. Lediglich zu den Aufwendungen für freiwillige
Krankenversicherung gewährte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 14. Juni 2006
von Mai bis Juli 2005 einen Zuschuss von monatlich 79,37 Euro.
Am 4. August 2005 beantragte die Antragstellerin erneut Leistungen nach dem SGB II
und gab an, seit dem 15. Juli 2005 (unter der bisherigen Anschrift) dauernd getrennt zu
leben. Durch Bescheid vom 24. August 2005 gewährte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin und ihren beiden Kindern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von
August 2005 bis Januar 2006 in Höhe von monatlich 521,45 Euro (August 2005) bzw.
411,45 Euro (September 2005 bis Januar 2006). Ab Dezember 2005 mietete die
Antragstellerin eine 3-Zimmer-Wohnung in F, Jstraße an. Diese wolle sie nunmehr mit
ihren Kindern beziehen. Die Antragsgegnerin bewilligte 1.852,- Euro für die
Erstausstattung der Wohnung (Bescheid vom 6. Dezember 2005) und änderte die
laufende Bewilligung ab Dezember 2005 durch (weiteren) Bescheid vom 6. Dezember
2005, indem sie für Dezember 2005 Leistungen in Höhe von 468,94 Euro und für Januar
2006 in Höhe von 493,94 Euro festsetzte. Auf den Fortzahlungsantrag vom 26. Januar
2006 bewilligte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 27. Januar 2006 monatliche
Leistungen in Höhe von 538,44 Euro für die Zeit von Februar bis August 2006. Die
monatlichen Leistungen ab Februar erhöhte sie durch Bescheid vom 28. März 2006 auf
549,74 Euro.
Im April 2006 ging bei der Antragsgegnerin eine anonyme Anzeige ein, wonach die
Antragstellerin die Wohnung in der Jstraße lediglich einmal in der Woche zur Abholung
der Post aufsuche und im Übrigen weiter mit Herrn M in der alten Wohnung
zusammenlebe. Der von der Antragsgegnerin daraufhin beauftragte Außendienst traf
die Antragstellerin am 27. April 2004 in der Wohnung A an, besichtigte zusammen mit
der Antragstellerin die Wohnung in der Jstraße und kam zu dem Ergebnis, dass es sich
um eine Scheinwohnung handele. Daraufhin wies die Antragsgegnerin mit
Anhörungsschreiben vom 10. Mai 2006 darauf hin, dass die Antragstellerin nach ihren
Erkenntnissen in der Vergangenheit zu Unrecht Leistungen bezogen habe, da sie
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Erkenntnissen in der Vergangenheit zu Unrecht Leistungen bezogen habe, da sie
weiterhin eine eheähnliche Gemeinschaft mit S M führe. Die Leistungen würden storniert.
Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 21. Juni 2006 hob
die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 45 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB
X) die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2006
in Höhe von 6.935,34 Euro auf und forderte die Rückzahlung. Auch dagegen legte die
Antragstellerin Widerspruch ein. Auf den Antrag auf Fortzahlung der Leistungen ab
August 2006 erklärte die Antragsgegnerin durch Schreiben vom 29. August 2006, dass
eine abschließende Entscheidung im laufenden Widerspruchsverfahren erfolgen werde.
Am 23. August 2006 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht Cottbus gewandt
und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die Antragsgegnerin
verpflichtet werden soll, während des laufenden Widerspruchsverfahrens weiter
monatlich 549,74 Euro zu gewähren. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen
Anordnung und den gleichfalls gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
durch Beschluss vom 8. September 2006 abgelehnt. Bei sachgerechter Auslegung
begehre die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs. Dafür bestehe aber keine Veranlassung, weil der Widerspruch ohne
Aussicht auf Erfolg sei. Entscheidungserheblich sei das Fortbestehen der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft mit Herrn M, wofür die Ergebnisse des Hausbesuches sowie der
Inhalt der Widerspruchsschreiben sprächen.
Gegen den ihr am 14. September 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die
Antragstellerin sei nicht in der Lage, die Miete für die Wohnung in der J.-straße oder die
Energiekosten zu bestreiten. Der Vermieter habe mittlerweile wegen Zahlungsverzugs
gekündigt. Es drohe die Einstellung der Stromlieferungen. Auch ärztliche Behandlungen
seien nicht gesichert. Zu Unrecht sei das Sozialgericht von dem Fortbestand der
eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen. Die Wohnung in der Jstraße habe im April
2006 nur deshalb einen unbenutzten Eindruck gemacht, weil die Kinder wegen des
Fehlens eines Kleiderschranks damals noch öfter beim Vater geschlafen hätten. Dass
bei der Besichtigung der Wohnung in der Jstraße keine Lebensmittel aufgefunden worden
seien, erkläre sich aus dem Mangel an Geld. Die Versorgung der Kinder sei über die
Wohnung des Vaters abgesichert worden. Auch der wenige Meter von der Jstraße
entfernte Garten der Wohnung A sei von den Kindern weiter zum Spielen genutzt
worden.
Die Antragstellerin hat neun Fotographien der in der Jstraße gelegenen Wohnung, eine
Verbrauchsabrechnung für Strom und Wasser und eine eidesstattliche Erklärung des S M
vorgelegt. Sie beantragt (nach dem Sinn ihres Vorbringens),
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 8. September 2006 aufzuheben und
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab Antragstellung für die Dauer des
Widerspruchsverfahrens monatlich 549,74 Euro zu zahlen und für beide Instanzen
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Falls eine Notlage
eingetreten sei, habe sich die Antragstellerin das selbst zuzuschreiben, denn sie habe
nicht erwarten dürfen, dass die Kosten für eine nur zum Schein angemietete Wohnung
übernommen würden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zulässigerweise werden im Beschwerdeverfahren Leistungen für Zeiträume ab August
2006 begehrt. Die Antragstellerin hat schon vor dem Sozialgericht Leistungen bis zum
Abschluss des Widerspruchsverfahrens (gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
21. Juni 2006) begehrt, und das Widerspruchsverfahren ist nach Aktenlage bis heute
nicht abgeschlossen. Das Sozialgericht hat zwar nach dem Tenor seines Beschlusses
vom 8. September 2006 nur über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruches gegen den Bescheid vom 21. Juni 2006 entschieden. Eine Entscheidung
15
16
17
18
Widerspruches gegen den Bescheid vom 21. Juni 2006 entschieden. Eine Entscheidung
über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für den gegen den Rücknahmebescheid
gerichteten Widerspruch kann Leistungszeiträume lediglich bis einschließlich Juli 2006
betreffen, weil für weitere Zeiträume noch keine Leistungen bewilligt worden sind (vgl.
Bescheid vom 27. Januar 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 28. März 2006), so
dass allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht dazu
führen könnte, dass die Antragsgegnerin – wenn auch nur vorläufig - die begehrten
weiteren Leistungen erbringen müsste. Allerdings ist davon auszugehen, dass das
Sozialgericht den gestellten Antrag vollständig erledigen wollte, so dass es (inzidenter)
auch über Leistungen ab August 2006 entschieden hat.
In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Nach Auffassung des Senats ist der
Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, der
Antragstellerin weitere Leistungen zu gewähren, auch für Zeiten ab dem 1. August 2006
nicht gerechtfertigt.
Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen,
in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann
durch eine einstweilige Anordnung ein streitiges Rechtsverhältnis vorläufig geregelt
werden, wenn das zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für die Monate
ab August 2006 ist bisher noch kein Bescheid erteilt worden, so dass einstweiliger
Rechtsschutz nur nach § 86 b Abs. 2 SGG gewährt werden kann. Erforderlich für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass das Bestehen des geltend gemachten
Anspruchs überwiegend wahrscheinlich erscheint. Daran fehlt es aber. Nach Aktenlage
bestehen erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin die – in der Vergangenheit unstreitig
bestanden habende - Bedarfsgemeinschaft mit S M aufgelöst hat. Diese Zweifel sind
auch durch das bisherige Antragsvorbringen nicht ausgeräumt worden.
Nach § 9 SGB II setzt Hilfebedürftigkeit voraus, dass innerhalb einer
Bedarfsgemeinschaft kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.
Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören in eine Bedarfsgemeinschaft mit dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen dessen Kinder sowie der in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner.
Unter einer eheähnlichen Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft
zwischen Mann und Frau zu verstehen, neben der für eine weitere Gemeinschaft gleicher
Art kein Platz ist und in der innere Bindungen ein gegenseitiges Einstehen füreinander
erwarten lassen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87
= SozR 3-4100, § 137 Nr. 3). Die Antragstellerin beansprucht Leistungen ohne
Berücksichtigung des Einkommens von S M. Dann muss die - ursprünglich zwischen
beiden bestanden habende - eheähnliche Gemeinschaft mittlerweile aufgelöst worden
sein. Eine eheähnliche Gemeinschaft erfordert zwar das (Fort-)Bestehen einer
Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Allein die Anmietung einer weiteren Wohnung,
eine entsprechende polizeiliche Anmeldung und eine – von der Antragsgegnerin
finanzierte - Ausstattung der Wohnung mit Möbeln belegen aber nicht die Auflösung des
gemeinsamen Haushalts. Dazu ist vielmehr die tatsächliche Trennung des bisherigen
gemeinsamen und die Gründung und Führung eines neuen eigenen Haushaltes
erforderlich.
Die in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu findenden Feststellungen lassen
nicht zweifelhaft erscheinen, dass die Antragstellerin jedenfalls zur Zeit des
Hausbesuches (27. April 2006) keinen eigenen Haushalt in der Jstraße geführt hat. Die
Antragstellerin hat nicht in Abrede gestellt, dass der Aktenvermerk über den
Hausbesuch in der Jstrasse insoweit wahrheitsgemäß ist, als tatsächlich keine
Lebensmittel in dem dortigen Kühlschrank vorhanden waren und sie damals auch
erklärte, dass die Kinder sich noch in der Wohnung des Vaters befänden und erst nach
vollständiger Einrichtung zu 100 Prozent in die neue Wohnung überwechseln würden. Das
völlige Fehlen von Lebensmitteln widerspricht aber dem Vortrag, dass in der Jstraße ein
eigener Haushalt geführt worden sei. Es lässt sich – gerade in einem Haushalt mit
Kindern - nicht durch die (ausnahmsweise) beabsichtigte Einnahme einer Mahlzeit in
einer anderen Wohnung erklären. Auch die angeblich unzureichenden finanziellen Mittel
sind keine Erklärung. Denn die Antragstellerin erhielt im April 2006 noch Leistungen von
der Antragsgegnerin ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen von S M, die (auch)
zur Finanzierung von Lebensmitteln bestimmt waren. Wenn die Versorgung - wie die
Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. Oktober
2006 vorgetragen hat - über die Wohnung des Kindesvaters erfolgte, wurde nicht
eigenständig gewirtschaftet, was aber Voraussetzung für einen eigenen Haushalt wäre.
Im Übrigen hat die Antragstellerin durch die Angabe, erst nach vollständiger Einrichtung
mit den Kindern in die Wohnung einziehen zu können, selbst eingeräumt, dass ihre
Kinder jedenfalls bisher den Lebensmittelpunkt noch nicht in der Jstraße hatten. Dass
19
20
21
22
23
Kinder jedenfalls bisher den Lebensmittelpunkt noch nicht in der Jstraße hatten. Dass
allein die Antragstellerin dort ohne ihre Kinder einen eigenen Haushalt geführt haben
könnte, ist schon angesichts des Lebensalters der Kinder lebensfremd.
Diese gegen die Begründung eines eigenen Haushalts sprechenden Indizien werden
durch die eidesstattliche Erklärung des S M vom 11. September 2006 nicht widerlegt.
Soweit dort ausgeführt wird, dass die Antragstellerin mit den Kindern im Januar/Februar
2006 nach Einrichtung der Wohnung in der Jstraße ausgezogen sei und beide Kinder
mitgenommen habe, ist das mit dem Ergebnis des Hausbesuchs vom April 2006
unvereinbar, weil dort davon die Rede war, dass die Kinder erst nach einer noch
vorzunehmenden weiteren Ausstattung der Wohnung umziehen würden. Auch die
Aufnahme sexueller Beziehungen zu einer anderen Frau im August 2005 belegt nicht die
Auflösung der eheähnlichen Gemeinschaft. So ist keine Rede davon, dass S M nun diese
Frau anstelle der Antragstellerin in die Wohnung A aufgenommen habe. Es wird auch
sonst nicht nachvollziehbar, warum Herr M die im Jahre 2004 gemeinsam mit der
Antragstellerin und den Kindern bezogene Wohnung trotz – angeblicher - Trennung der
Haushalte beibehalten hat, obwohl sie nach Größe und Kosten eine erhebliche Belastung
darstellt. Herr M räumt selbst ein, die Wohnung zu nutzen, um die Kinder häufig zu
sehen und zu betreuen.
Die übersandten Fotographien der Wohnung in der Jstraße und die vorgelegte
Verbrauchsabrechnung für Wasser und Strom geben kein anderes Bild. Der Senat lässt
ausdrücklich dahingestellt, ob die Aufnahmen den Eindruck einer benutzten Wohnung
hervorrufen, in der Kinder leben, weist aber jedenfalls darauf hin, dass die Aufnahmen im
Nachhinein gemacht worden sind und schon deswegen nichts über den Zustand der
Wohnung im April 2006 aussagen. Die Verbrauchsabrechnungen für Wasser und Strom
betreffen den Zeitpunkt bis August 2006. Abgesehen davon, dass die Verbrauchswerte
auffällig gering sind, lässt sich den Rechnungen auch nicht entnehmen, welche
Verbräuche auf die Zeit bis April 2006 entfallen. Der Senat hält es nach alledem nicht für
überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im April 2006 einen eigenen
Haushalt geführt hat.
Der Senat hat keinen Anlass für Ermittlungen dazu gesehen, ob sich die
Lebensumstände der Antragstellerin nach dem April 2006 so geändert haben, dass die
eheähnliche Gemeinschaft zwischen ihr und S M nunmehr als aufgelöst anzusehen ist.
Zwar ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Einstellung der Leistungen der
Anlass für eine Trennung war, weil die Aufrechterhaltung der eheähnlichen Gemeinschaft
möglicherweise davon abhing, dass die Antragstellerin eigenes Einkommen hatte. Die
Antragstellerin hat aber nichts dazu vorgetragen, dass S M ihr oder den Kindern
angesichts der Folgen der Ermittlungen der Antragsgegnerin vom April 2006 seine
bisherige Hilfe entzogen hat oder eine sonstige Veränderung der Lebensumstände
erfolgt ist. Die Antragstellerin hat in ihrem Folgeantrag vom August 2006 ihre
persönlichen Verhältnisse ausdrücklich als unverändert bezeichnet. Auch im
Beschwerdeverfahren sind keine anderen Angaben erfolgt. Der
Amtsermittlungsgrundsatz geht nicht so weit, dass die Glaubhaftigkeit nicht
vorgetragener Tatsachen geprüft werden könnte.
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Antragstellerin nach Aktenlage auf der
Grundlage der für die Vergangenheit mitgeteilten Einnahmen auch bei Annahme des
Fortbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft einen Leistungsanspruch ab August
2006 hätte. Einem Bedarf von je 311,- Euro für die Antragstellerin und Herrn M (§ 20
Abs. 3 SGB II in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung), 207,- Euro für jedes der beiden
Kinder (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und 497,- Euro als Kosten der Wohnung A stünden
Einnahmen in Höhe von 924,60 Euro als anzurechnendes Einkommen von S M (nach
den Berechnungen der Antragsgegnerin), 308,- Euro Kindergeld und 257,- Euro als
gezahlter Unterhalt für die Tochter gegenüber. Daraus würde sich ein monatlicher
Gesamtbedarf von 1.533,- Euro ergeben, der durch die Einnahmen in Höhe von 1.489,60
Euro nicht vollständig gedeckt wäre. Ergänzend zu den Leistungen der Grundsicherung
kommt bis März 2007 die Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Betracht.
Auch ein Zuschlag wegen des vorangegangenen Bezugs von Arbeitslosengeld würde
aber keine Leistungen in der von der Antragstellerin beantragten Höhe rechtfertigen, da
dieser Zuschlag bei einer aus einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Partner und
zwei Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft im zweiten Jahr nach Auslaufen des
Arbeitslosengeldes nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB II höchstens 220,- Euro im
Monat betragen kann. Im Übrigen liegen keine aktuellen Angaben zu den
Einkommensverhältnissen von S M, den Unterhaltszahlungen und den Kosten der
Wohnung A vor, so dass eine exakte Berechnung nicht möglich ist.
Jedenfalls fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen
23
24
25
26
27
28
29
30
Jedenfalls fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen
Anordnungsgrund. Die Antragstellerin macht geltend, dass ihr der Verlust der in der
Jstraße angemieteten Wohnung drohe. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dieser Verlust
wesentliche Nachteile mit sich bringen würde, da nicht glaubhaft geworden ist, dass
diese Wohnung tatsächlich der Lebensmittelpunkt für die Antragstellerin und ihre Kinder
ist. Nach dem bisherigen Vortrag geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin und
ihre Kinder nach wie vor in der Wohnung A Unterkunft finden können. Die sich bei
Annahme des Fortbestehens der eheähnlichen Gemeinschaft ergebende Differenz zu
den dann noch geschuldeten Leistungen der Grundsicherung ist geringfügig. Die
Antragsgegnerin hat nach Aktenlage auch bereits monatlich Lebensmittelgutscheine in
Wert von 50 Euro ausgehändigt. Der notwendige Lebensbedarf ist damit gesichert. Der
möglicherweise zu bewilligende Zuschlag nach § 24 SGB II rechtfertigt den Erlass einer
einstweiligen Anordnung nicht, da die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen weiter
aufgeklärt werden müssen und jedenfalls nicht das Existenzminimum betroffen ist.
Bezüglich der Monate Juni und Juli 2006 hat die Antragsgegnerin Leistungen durch
Bescheid vom 27. Januar 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 28. März 2006 bereits
bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt. Diese Bewilligung ist bisher nicht aufgehoben
worden, insbesondere nicht durch den Bescheid vom 21. Juni 2006. Dort ist ausdrücklich
nur von einer Aufhebung für die Monate bis Mai 2006 die Rede. Da seit Einstellung der
Zahlungen mehr als zwei Monate vergangen sind, müssen die Leistungen gemäß § 331
Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch iVm § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II unverzüglich
nachgezahlt werden. Gleichwohl ist die Klägerin für die Durchsetzung ihrer Ansprüche auf
ein Hauptsacheverfahren zu verweisen. Denn das für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung erforderliche Eilbedürfnis ist auch insoweit aus den schon erörterten Gründen
nicht gegeben. Im Übrigen begehrt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren
gerichtlichen Rechtsschutz ausdrücklich nur für die Zeit ab Eingang des Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht (23. August 2006), so dass schon aus
diesem Grund keine einstweilige Anordnung für die Monate Juni und Juli 2006 ergehen
darf (§ 123 SGG entsprechend).
Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass in Bezug auf die Rückforderung der für die
Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2006 erbrachten Leistungen kein Raum für eine
gerichtliche Eilentscheidung ist. Insoweit hat bereits der erhobene Widerspruch
aufschiebende Wirkung, da § 39 SGB II die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen
nicht erfasst (vgl. im einzelnen Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Juli 2006, L
14 B 350/06 AS ER).
Nicht zu beanstanden ist der Beschluss des Sozialgerichts insoweit, als er die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, da die nach den §§ 73 a SGG, 114 der
Zivilprozessordnung (ZPO) für eine positive Entscheidung erforderliche Erfolgsaussicht
gefehlt hat.
Nach alldem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussicht kann auch für das Beschwerdeverfahren keine
Prozesskostenhilfe gewährt werden (§§ 73 a SGG, 114 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum