Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.06.2010

LSG Berlin-Brandenburg: heilbehandlung, gesundheitsschaden, kausalität, tetraplegie, einwirkung, auskunft, unfallversicherung, klinikum, wahrscheinlichkeit, rehabilitation

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 U 135/10 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 Nr 15 SGB 7, § 8 Abs 1
S 2 SGB 7, § 26 Abs 2 SGB 7, §
26 Abs 1 SGB 7, Art 19 Abs 4 S
1 GG
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität -
innere Ursache - Krankheitsanlage - Sturz aufgrund eines
Schwächeanfalls
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni
2010 wird zurückgewiesen.
Kosten werden auch für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller unter Zugrundelegung der gemäß § 123
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebotenen sachdienlichen Auslegung unter
Würdigung seines Gesamtvorbringens – sachdienlich gefasst - beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2010 aufzuheben und der
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller
hinsichtlich der bei ihm bestehenden inkompletten Tetraplegie Heilbehandlung
einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu gewähren,
ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 86b Abs. 2 SGG abgelehnt. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, einen
Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen
hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, §§ 86b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2, 294
ZPO.
Zunächst sind die Voraussetzungen der einzig in Betracht zu ziehenden
Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Heilbehandlung einschließlich medizinischer
Rehabilitation aus § 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 des Siebten Buchs des
Sozialgesetzbuchs (SGB VII) nicht glaubhaft gemacht. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 SGB VII
haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des
Neunten Buchs unter anderem Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII hat der
Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch
den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern,
seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Nach § 26 Abs. 4 SGB
VII haben Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den
medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen; sie werden als Dienst- und Sachleistung
zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen
vorsehen.
Ein Versicherungsfall im vorstehenden Sinne erscheint unter Zugrundelegung der im
vorliegenden Eilverfahren gebotenen und auch nur möglichen überschlägigen Prüfung
nicht überwiegend wahrscheinlich.
Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer
den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 S.
2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Zwar hat der Senat keinen Zweifel daran, dass in der Inanspruchnahme stationärer
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Zwar hat der Senat keinen Zweifel daran, dass in der Inanspruchnahme stationärer
Krankenhausleistungen auf Kosten der Krankenkasse durch den Antragsteller im S
Klinikum eine den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 lit. a SGB VII begründende
Tätigkeit vorlag. Jedoch vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Unfallereignis –
wahrscheinlich Ausrutschen und Stürzen während eines Gangs zur Toilette am 15. Juni
2009 - infolge eben dieser versicherten Tätigkeit eintrat, wobei eine Berufskrankheit
vorliegend von vornherein ausscheidet.
Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung „infolge“ in § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII das
Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung
des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung
für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter
Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller
Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer
Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der
Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der
unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen
Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige
Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht , Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U
1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.). Die Frage nach diesem
Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität
zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität
zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende
Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen (BSG,
a.a.O., Rn. 10; Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8.
Auflage 2010, S. 21 f.).
Der Senat hält einen derartigen Zurechnungszusammenhang im vorliegenden Fall nicht
für überwiegend wahrscheinlich. Zunächst ist die erforderliche Unfallkausalität nicht zu
erkennen.
Soweit das Gesetz in § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII eine äußere Ursache für den
Gesundheitsschaden fordert, lösen im Umkehrschluss solche Gesundheitsschäden
keinen Anspruch aus, welche auf so genannten inneren Ursachen beruhen. Dies sind
körpereigene Ursachen infolge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des
Betroffenen (Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, a.a.O., S. 28).
Vorliegend besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Unfallereignis im
Wesentlichen eine innere Ursache hat. Hierfür bezieht sich der Senat zunächst auf den
ärztlichen Bericht des S Klinikums vom 30. Juni 2009, wonach der Antragsteller am 08.
Juni 2009 im Rahmen einer Notfalleinweisung durch den Notarzt wegen zunehmender
Schwäche, mehrfachen Schwindels, Schweißausbrüchen und Gangunsicherheit im
Krankenhaus aufgenommen wurde und bei ihm zunächst unter anderem
Herzrhythmusstörungen festgestellt wurden. Hiermit stimmt eine telefonische Auskunft
der Ehefrau vom 20. Januar 2010 gegenüber der Sachbearbeitung der Antragsgegnerin
überein, wonach der Antragsteller vor dem Sturz am 15. Juni 2009 bereits einmal im Bad
und einmal beim Aufstehen aus dem Bett gestürzt war. Dem entsprechen auch die von
der Antragsgegnerin eingeholten Angaben des damals mit der Erstversorgung des
Antragstellers betrauten Arztes auf der kardiologischen Station, Herrn Z, wonach der
Antragsteller sich wegen seines schlechten Allgemeinzustands in stationärer
Behandlung befand, körperlich deutlich geschwächt war und eine schlaffe Tetraplegie
hatte, weswegen er strikt angewiesen worden war, das Bett nicht allein zu verlassen, weil
er seine Bewegungen nicht mehr koordinieren konnte (vgl. schriftlicher Vermerk vom 25.
Januar 2010, unterzeichnet von Herrn Z am 01. Februar 2010). Demgegenüber ist nichts
dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Untergrund, auf welchem der
Antragsteller zu Fall kam, Stolperstellen oder glatte Stellen aufwies. Vielmehr liegen
lediglich auf das Gegenteil hindeutende Angaben in der zuvor erwähnten Auskunft Herrn
Zs vor, welcher den Antragsteller am 15. Juni 2009 mitten im Patientenzimmer auf dem
Boden sitzend und mit blutig geschlagener Nase vorgefunden hatte. Auch führt die
eidesstattliche Versicherung der Tochter des Antragstellers nicht zu einer anderen
Einschätzung. Die Erklärung ist zunächst in sich widersprüchlich, indem es dort einerseits
über den Antragsteller heißt, „dass er nicht mehr völlig problemlos Treppen steigen
konnte“, zum anderen, dass „das Steigen von Treppen … aber dennoch problemlos
möglich“ gewesen sei. Der dort geschilderte Umstand, dass der Antragsteller ohne
fremde Hilfe zu Fuß zum Chirurgen gegangen sei, gibt keine Auskunft über den
Krankheitszustand des Antragstellers, welcher letztlich zur Notfalleinweisung führte und
nach den oben genannten ärztlichen Stellungnahmen auch in der Zeit danach im S
Klinikum fortbestand.
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Zudem erachtet es der Senat nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass eine
haftungsbegründende Kausalität (zum Wahrscheinlichkeitsgrad BSG, a.a.O., Rn. 20)
zwischen Unfallereignis und dem vom Antragsteller behaupteten
Gesundheitserstschaden – inkomplette Tetraplegie sub C 4 - besteht, wobei unter
diesem jede körperliche Beeinträchtigung zu verstehen ist, die unmittelbar auf die
Einwirkung durch das äußere Ereignis zurückzuführen ist (Schönberger/ Mehrtens/
Valentin, a.a.O., S. 22). Auch wenn der Senat keinen Zweifel am Bestehen des
vorgetragenen Gesundheitsschadens hat und die Antragsgegnerin zunächst in ihrer
Befundberichtsanforderung vom 07. Dezember 2009 die neurologische
Verschlechterung des Antragstellers als Sturzfolge bei vorbestehender
Spinalkanalstenose wertete, hat der Senat bereits ernste Zweifel, dass zwischen der
beim Antragsteller vorliegenden Erkrankung und dem Unfallereignis ein
naturwissenschaftlicher Zusammenhang besteht. Zwar heißt es im
Durchgangsarztbericht vom 21. Oktober 2009 zunächst noch, dass die neurologische
Verschlechterung als Sturzfolge bei vorbestehender cervikaler Spinalkanalstenose
anzusehen sei, wobei im Durchgangsarztbericht im Folgenden angegeben ist, dass
Hergang und Befund gegen die Annahme eines Arbeitsunfalls sprechen würden, weil der
Zusammenhang zu klären sei. Jedenfalls enthalten der bereits oben erwähnte ärztliche
Bericht des S Klinikums vom 30. Juni 2009 und der Zwischenbericht des
Behandlungszentrums für Rückenmarkverletzte beim U) vom 17. Dezember 2009 nach
Durchführung weiterer körperlicher Untersuchungen des Klägers keine Anhaltspunkte
mehr für einen naturwissenschaftlichen Zusammenhang. Nach dem letztgenannten
Bericht erlitt der Antragsteller bei seinem Sturz am 15. Juni 2009 eine Nasenbeinfraktur,
nach deren Versorgung im U er ins S Klinikum zurückverlegt wurde und „Im weiteren
Verlauf ... sich bei vorbestehender Spinalkanalstenose eine inkomplette Tetraplegie sub
C 4 , so dass Herr P. erneut in die Neurochirurgische Abteilung … verlegt
wurde…“.
Davon abgesehen sieht der Senat nach dem bisherigen Erkenntnisstand die beim
Antragsteller bestandene, bereits zuvor beschriebene Krankheitsanlage und nicht das
schädigende Ereignis nach den vorstehenden ärztlichen Stellungnahmen als wesentlich
für den Gesundheitsschaden an, weil nichts dafür vorliegt, dass die Krankheitsanlage
entweder zur Entstehung krankhafter Veränderungen einer besonderen, in ihrer Art
unersetzlichen äußeren Einwirkung bedurfte oder ohne das Unfallereignis zu einem –
nicht unwesentlich – späteren Zeitpunkt aufgetreten wäre, dieser aber durch die
schädigende Einwirkung erheblich vorverlegt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober
1987 – 2 RU 35/87 -, zitiert nach juris Rn. 27).
Die vom Gericht durchgeführte summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache genügt auch eingedenk der besonderen Umstände des Falls dem Gebot
effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine
Folgenabwägung (zu den Anforderungen grundlegend Bundesverfassungsgericht
, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586//02
-, zitiert nach juris Rn. 6 ff., und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -, zitiert nach juris Rn.
24 ff.) war nicht geboten, weil die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden
Fall nicht zu schweren und unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller führt. Er kann
mangels gegenteiliger medizinischer Anhaltspunkte bis zum Ausgang des
Hauptsacheverfahrens auf die Inanspruchnahme von Heilbehandlung und
Rehabilitationsleistungen durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
verwiesen werden, zumal für den 1935 geborenen Antragsteller unter Rückgriff auf das
Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung auch keine Rückführung ins
Arbeitsleben mehr im Raum steht.
Nach alldem kann dahinstehen, ob auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer
gegenwärtigen existenziellen Notlage besteht. Hiergegen spricht jedenfalls, dass nichts
dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller gerade jetzt, das
heißt in seiner gegenwärtigen Krankheitssituation einer Kranken- oder rehabilitativen
Behandlung bedürfte, welche ihm die Kranken- oder Pflegeversicherung nicht gewährte,
zumal – wie gezeigt – im Fall des Antragstellers für bestehenden
Unfallversicherungsschutz keine, insbesondere keine an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 2. Senat,
Beschluss vom 30. September 2009 – L 2 U 260/09 B ER -, zitiert nach juris, Rn. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgte dem Ausgang des Verfahrens
in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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