Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.05.2008
LSG Berlin und Brandenburg: gesetzliche vermutung, beweis des gegenteils, schutz der ehe, eheähnliche lebensgemeinschaft, wohnung, hochzeit, witwerrente, beweggrund, gerichtsakte, motiv
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 22.05.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 6 KN 266/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 21 R 39/05
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Witwerrente.
Der 1950 geborene Kläger ist der Witwer der 1948 geborenen und 2002 verstorbenen, bei der Beklagten versicherten
RK. Diese erkrankte im Juni 2000 an einem inflammatorischen Mamma-Ca. li. mit Verdacht auf
Pleurametastasierung. Nach Chemotherapie (3 Zyklen), in deren Verlauf ein akutes Nierenversagen auftrat und eine
beidseitige Lungenentzündung behandelt werden musste, wurde am 13. Oktober 2000 eine radikale Mastektomie li.
und Axilladissection vorgenommen. Daran schloss sich eine weitere (adjuvante) Chemotherapie an, unter der sich die
Pleurametastasen vollständig zurückgebildet hatten. Anschließend wurde eine Radiotherapie durchgeführt. Aus der
Anschlussheilbehandlung in der C B Klinik in S vom 03. Mai bis 24. Mai 2001 wurde sie mit einem für die Ausübung
ihres Berufes als Personalsachbearbeiterin und andere Tätigkeiten aufgehobenen Leistungsvermögen entlassen. Die
Versicherte war vom 13. Juni 2000 an arbeitsunfähig.
Auf ihren Antrag vom 15. Januar 2001 wurde der Verstorbenen mit Bescheid vom 03. Juli 2001 zunächst ein
Vorschuss auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt; mit Bescheid vom 18. März
2003 wurde die Rente später endgültig bewilligt. Der Rentenbewilligung lag u. a. ein Befundbericht der Frau Dr. H vom
01. Februar 2001, ein nach Aktenlage gefertigtes Gutachten der Frau K vom 07. Mai 2001 und der Entlassungsbericht
aus dem Heilverfahren vom 30. Mai 2001 zugrunde.
Die Verstorbene hatte ab 01. November 1979 eine Wohnung in der K Straße in S bewohnt, in die der Kläger im Januar
1993 zuzog. Im Januar 2002 bezogen der Kläger und die Verstorbene eine Wohnung im S in Sp. Am. März 2002
heiratete der Kläger die Versicherte, die zwei Tage später, am 2002, verstarb. Die schriftliche Anmeldung der
Eheschließung erfolgte gegenüber dem Standesamt der Stadt Sp unter dem März 2002. Die Eheschließung erfolgte
am März 2002 im Krankenhaus. Die behandelnde Ärztin M hatte gegenüber dem Standesamt bestätigt, dass die
Versicherte aufgrund ihrer schweren Erkrankung nicht entlassungsfähig gewesen sei.
Der Kläger war zumindest bis April 2002 bei der Firma K GmbH beschäftigt. Im Februar 2002 erzielte er ein
Nettoeinkommen von 876,89 EUR, im Dezember 2001 in Höhe von 1 989,94 EUR. Er unterhält eine
Rentenversicherung auf Kapitalbasis mit einer Auszahlungssumme am 01. Oktober 2009 in Höhe von 14 461,00 EUR.
Nach einer Probeberechnung der Beklagten würde seine Altersrente 1 040,97 EUR monatlich betragen.
Am 30. April 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der
Versicherung der Verstorbenen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03. Juli 2002 mit der Begründung ab,
dass Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung gewesen sei und daher nach § 46 Abs. 2 a
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI – der Anspruch ausgeschlossen sei.
Mit seinem Widerspruch vom 02. August 2002 machte der Kläger geltend, die Lebensgemeinschaft mit der
Verstorbenen habe bereits seit zwölf Jahren bestanden. Eine schon vorher beabsichtigte Eheschließung habe wegen
der bei seiner Frau notwendigen medizinischen Behandlungen ständig verschoben werden müssen. Der Kläger reichte
im Widerspruchsverfahren die Stellungnahme der Diplomsozialarbeiterin B B vom 23. Juli 2002 ein.
Mit Bescheid vom 07. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, die
gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei einer nicht mindestens einjährigen Ehedauer nach § 46 Abs. 2 a
SGB VI sei nur dann widerlegt, wenn der Tod nicht vorher absehbar gewesen sei. Dies sei im Falle der Verstorbenen
nicht der Fall.
Gegen den am 13. November 2002 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12. Dezember 2002 vor
dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Er hat geltend gemacht, dass
auch nach Auffassung der behandelnden Ärzte nicht mit einem Ableben der Versicherten zum Zeitpunkt der
Eheschließung zu rechnen gewesen sei. Weitere Behandlungen und eine Betreuung der Verstorbenen seien geplant
gewesen. Der Kläger hat u. a. eine "Bestätigung" der B H vom 05. November 2002, eine Stellungnahme der Dipl. Med.
M vom Kreiskrankenhaus S (ohne Datum) und eine Auskunft der Standesbeamtin des Standesamtes S zur
Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren mit der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung entgegen
getreten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15. Dezember 2004 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die nach §
46 Abs. 2 a SGB VI bestehende gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe vom Kläger nicht widerlegt worden sei.
Gegen das ihm am 30. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Januar 2005 Berufung eingelegt, mit
der er sein Begehren weiterverfolgt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei ein Ableben der Versicherten nicht
absehbar gewesen. Noch am 22. März 2002 sei eine häusliche Pflege geplant gewesen. Die Eheschließung sei nicht
erst nach dem Entschluss für eine Hospizpflege erfolgt. Aufgrund der ärztlichen Diagnosen sei mit einem Versterben
der Versicherten nicht zu rechnen gewesen. Dies ergebe sich auch aus den eingereichten und eingeholten
Stellungnahmen. Er erinnere sich noch daran, dass der Chefarzt gesagt habe "Macht Euch noch ein paar schöne
Jahre in der neuen Wohnung". Der Bezug der gemeinsamen Wohnung im S sei Anlass für die Hochzeit gewesen.
Dass die Hochzeit nicht schon im Januar stattgefunden habe, habe wohl mit den weiteren Behandlungen zu tun
gehabt. Bereits weit vor der Eheschließung habe er sich mit der Verstorbenen beim Standesamt über die
Eheschließung erkundigt, diese sei auch ca. vier Wochen vorher angemeldet worden. Die Hochzeit habe schließlich
seine Frau gemeinsam mit dem Sozialdienst des Krankenhauses in die Wege geleitet. Er habe gegenüber dem
Standesamt jedenfalls keine Äußerung dahingehend gemacht, "dass es nunmehr keine Rettung gäbe". Er sei erst
während der laufenden Hochzeitsplanung unterrichtet worden.
Er, der Kläger, habe auch über eigenes Einkommen und eine Altersversorgung verfügt.
Der Kläger hat Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers und Unterlagen über seine Altersversorgung zur Gerichtsakte
gereicht. Er regt noch weiter die Vernehmung der Frau C B sowie die Vernehmung der Sozialarbeiterin K an. Letztere
habe mitgeteilt, dass noch Einzelheiten der Krankenakte zu entnehmen seien, deren Beiziehung daher beantragt
werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Dezember 2004 sowie den Bescheid vom 03. Juli 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine
Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der R K ab dem 01. April 2002 zu gewähren (große Witwerrente).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen bei dem
gemeinsamen Bezug der Wohnung nicht eine Verheiratung erfolgt sei. Die Verstorbene habe weit höhere Einkünfte als
der Kläger gehabt. Es sei eine Versorgungsehe geschlossen worden. Die Beklagte hat Probeberechnungen der
begehrten Witwerrente gefertigt und eine Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Drs. W/A-S) vom 20.
Oktober 2005 zur Gerichtsakte gereicht. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 84 bis 85 der Gerichtsakte verwiesen.
Der Senat hat eine Auskunft des Kreiskrankenhauses S (Dr. K/ Dipl. Med. M vom 30. August 2005 eingeholt, in der
ausgeführt wird, dass die Verstorbene am. März 2002 nicht entlassungsfähig gewesen sei. Es seien Therapien
geplant gewesen. Zur Lebenserwartung hätten keine Aussagen getroffen werden können. Weiter hat der Senat Beweis
erhoben durch Vernehmung der Internistin Dipl. med. M, hinsichtlich deren Aussage auf die Anlage zur Niederschrift
zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2007 verwiesen wird. Der Senat hat weiter eine Auskunft
der Standesbeamtin M. S vom 08. März 2007 eingeholt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Standesbeamtin
M. S als Zeugin. Hinsichtlich deren Aussage wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2008
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die
Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten zum Rentenbezug der Verstorbenen und zum
Antragsverfahren des Klägers Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene
Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen
Annspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau.
Der Kläger hat zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer großen Witwerrente erfüllt. Nach §
46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI haben Witwer, die wie der Kläger nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des
versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwerrente, wenn sie das 45.
Lebensjahr vollendet haben. Die verstorbene Ehefrau des Klägers hatte die allgemeine Wartezeit erfüllt. Dies ergibt
sich aus dem Bescheid über die gewährte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und aus der von der Beklagten
für die Witwerrente gefertigte Probeberechnung. Der Kläger hat auch das 45. Lebensjahr seit dem 1995 erfüllt.
Der Anspruch des Klägers ist jedoch ausgeschlossen, weil die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat.
Nach § 46 Abs. 2a SGB VI haben Witwer keinen Anspruch auf Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr
bestanden hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist,
dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu
begründen.
Dieser Ausschlusstatbestand, der zum 01. Januar 2002 in Kraft getreten ist, entspricht den Regelungen der §§ 65
Abs. 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch SGB VII , § 38 Abs. 2 b Bundesversorgungsgesetz BVG (BT Drucksache
1445/95, Seite 44). Das Gesetz enthält damit eine gesetzliche Vermutung, dass beim Tod des Versicherten innerhalb
eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung der Rente als Versorgung Motiv der Heirat war. Diese gesetzliche
Vermutung basiert auf einer Typisierung und bezweckt auch, dass zur Ermittlung des Sachverhalts keine
Ausforschung im Bereich der Intimsphäre vorgenommen werden muss. (Gärtner in: Kasseler Kommentar,
Sozialversicherungsrecht, § 46 SGB VI, Anm. 46 c).
Die gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Sie ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer
nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Da das Motiv der Eheschließenden mit der Heirat dem
Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen, in der Praxis nur schwer nachzuweisen ist, hat der Gesetzgeber
davon abgesehen, dieses Motiv zur Eheschließung allgemein zum Tatbestandsmerkmal für den Ausschluss des
Anspruchs zu erheben. Er ist vielmehr von der Überlegung ausgegangen, dass nach der Lebenserfahrung eine mit
einem Versicherten kurz vor dem Tod geschlossene Ehe, die nicht länger als ein Jahr dauert, meist aus
wirtschaftlichen Gründen geschlossen wird. Deshalb entfällt grundsätzlich der Anspruch, wenn nicht zugunsten der
Hinterbliebenen diese Vermutung entkräftet wird.
Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2 a SGB VI sind alle Umstände des Einzelfalls anzusehen, die
nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen.
Dabei sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen
Beweggrund schließen lassen (BSG vom 28. März 1973, 5 RKnU 11/71, BSGE 35, 272 [274]). Dabei kommt es auf
die Motive beider Ehegatten an (BSG vom 28. März 1973, a. a. O.). Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert
nach § 202 SGG i. V. m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (BSG vom 03.
September 1996, 9 ARV 8/84, BSGE 60, 204-208). Weil hinsichtlich der Umstände für die Widerlegung der
Versorgungsabsicht der Vollbeweis erforderlich ist, können nur solche besonderen Umstände von Bedeutung sein, die
eindeutig darauf schließen lassen, dass die Ehe nicht zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung
geschlossen wurde (LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 04. Mai 2004, L 3 U 72/02, zitiert nach juris). Allgemeine, bei
einer Heirat stets zu vermutende Beweggründe, rechtfertigen nicht die Annahme "besonderer" Umstände im Sinne des
Gesetzes.
Die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes derjenige,
der den Witwenrentenanspruch geltend macht, mithin trägt der Witwer die objektive Beweislast (Gürtner in: Kasseler
Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 46 SGB VI Rn. 46 b m.w.N.).
Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht.
Die Ehe der Ehepartner hat hier zwei Tage angedauert, so dass die gesetzliche Vermutung eingreift. Die gesetzliche
Vermutung einer Versorgungsehe ist nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles widerlegt.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, wird damit schon kein (anderer)
als der gesetzlich vermutete Beweggrund für die Eheschließung am. März 2002 dargelegt, sondern es werden
lediglich Tatsachen benannt, aus denen folgen könnte, dass Beweggrund nicht die Versorgung war. Dies könnte
allenfalls ein Indiz dafür sein, dass die Erlangung eines Anspruchs gegen die Beklagten bei der Eheschließung nicht
im Vordergrund gestanden hat. Darüber, ob noch andere Beweggründe vorlagen, sagt der Vortrag nichts aus. Dies gilt
auch, soweit vorgetragen wird, dass die Ehepartner nicht von einem lebensbedrohlichen Krankheitszustand bei
Eheschließung ausgegangen seinen. Auch dies sagt nichts über andere als die vom Gesetz vermuteten Beweggründe
für die Heirat aus (vgl. Urteil LSG Rheinland Pfalz, a. a. O.).
Zwar kann gegen eine Versorgungsehe die Tatsache sprechen, dass der Tod nicht vorhersehbar war, bereits vor der
Eheschließung eine feste Heiratsabsicht nachweisbar bestand und/oder die Heirat zur Absicherung einer Betreuung
oder Pflege geschlossen wurde, wenn mit dem Ableben aufgrund der bekannten gesundheitlichen Verhältnisse zur
Zeit der Eheschließung nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden musste (BSGE 60, 204; BSG vom 03. September
1996, a. a. O.). Entscheidend ist, ob die Verstorbene und der Kläger bei Eheschließung von einem Versterben der
Versicherten in absehbarer Zeit aufgrund der ihnen bekannten medizinischen Umstände nicht ausgegangen sind. In
diesem Fall wäre die Vermutung allein deshalb widerlegt, weil Grundlage der gesetzlichen Vermutung ist, dass
Eheleute angesichts einer bevorstehenden Versorgungslage heiraten und nicht wegen der mit jeder Ehe bezweckten
Absicherung des jeweils anderen Ehepartners (Eingehen einer Einstandsgemeinschaft). Wenn keinerlei Anhaltspunkte
für die Besorgnis eines vorzeitigen Versterbens des Versicherten bei Heirat vorlagen, bestehen keine Anhaltspunkte
für die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe.
Nach dem Gesamtergebnis des bisherigen Verfahrens bestanden hier aber für die Eheschließenden Anhaltspunkte für
die Besorgnis eines baldigen Versterbens. Sowohl der Versicherten als auch dem Kläger war bewusst, dass die
Ehefrau seit Juni 2000 an einem schweren Krebsleiden litt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Versicherte,
auch wenn es seit Feststellung der Erkrankung im Juni 2000 zu einer zwischenzeitlichen Besserung gekommen sein
soll, schwer erkrankt mit ungünstiger Prognose. Dies hat die behandelnde Ärztin Dipl. Med. M in ihrer Stellungnahme
vom 30. August 2005 und ihrer Aussage vom 28. Februar 2007 bestätigt. Die Versicherte war schwer pflegebedürftig
und bettlägerig und litt neben der Grunderkrankung mit infauster Prognose an einem Dekubitus am Gesäß. Bei ihr
wurden im Juli 2000 zwei Chemotherapien durchgeführt, im Februar 2002 waren Hirnmetastasen aufgetreten (vgl.
Kostenübernahmeantrag der Dr. H vom 20. Februar 2002 – Blatt 77 der Gerichtakte). Die behandelnde Ärztin Dr. H
hatte mit ihrem Kostenübernahmeantrag an die Beklagte vom 20. Februar 2002 angegeben, dass die therapeutischen
Möglichkeiten der Behandlung der Hirnmetastasen ausgeschöpft seien und die einzige Möglichkeit eine
Chemotherapie mit Topotecan sei. Dies sei die einzige Chance, eine Lebensverlängerung und eine entsprechende
Lebensqualität zu gewährleisten. Das Chemotherapeutikum Topotecan war offensichtlich nicht für die Behandlung von
Hirnmetastasen zugelassen, denn die Beklagte hatte zu prüfen, ob die Verordnung außerhalb der
Indikationszulassung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erfolgen konnte (vgl. Stellungnahme der
Beklagten/sozialmedizinischer Dienst vom 20. Oktober 2005, Blatt 84 der Gerichtakte). Der Therapieempfehlung der
Ärztin Dr. H wurde seitens der Beklagten zugestimmt. Danach lag eine so schwerwiegende Erkrankung vor, die mit
den für die Behandlung zugelassenen Arzneimitteln nicht zu behandeln war (vgl. zum "Off-Label-Use" BSG vom
19.03.2002, B 1 KR 37/00 R). Zu der Behandlung ist es nicht mehr gekommen, da die Verstorbene nur noch
symptomatisch und palliativ behandelt worden ist. Die Ärztin Dipl. Med. M gibt in ihrer Stellungnahme vom 30. August
2005 zu den weiteren Therapieoptionen zum Zeitpunkt der Eheschließung weitere Chemotherapien, wie von der
Beklagten damals bewilligt, eine häusliche Betreuung in Kombination mit Hospizpflege und eine symptomatische und
palliative Therapie an. Eine Heilungschance bestand nach der Aussage der behandelnden Ärztin nicht mehr. Nach der
glaubhaften Aussage der behandelnden Ärztin und Zeugin M war sich die Versicherte ihrer Situation, dass sie die
Erkrankung nicht überleben werde und dass es ihr sehr schlecht ging, bewusst.
Der Kläger hat vor diesem Hintergrund keine besonderen Umstände dargelegt, die auf andere als die vom Gesetz
vermuteten Beweggründe schließen lassen. Insgesamt trägt er als Beweggrund für die Eheschließung im
Krankenhaus am 25. März 2002 vor, dass die Hochzeit schon lange für frühere Zeitpunkte geplant gewesen sei,
immer habe verschoben werden müssen und nunmehr erst im Krankenhaus habe erfolgen können.
Unabhängig davon, dass eine konkrete Anmeldung einer Eheschließung erst unter dem. März 2002 erfolgt ist, wie
sich aus dem von der Zeugin S eingerechten Anmeldeformular ergibt, werden keine Gründe dafür angeführt, aus
welchen Beweggründen eine "Notheirat" im Krankenhaus durchgeführt wurde und nicht bis zu einer - wie vom Kläger
vorgetragenen – erhofften Entlassung gewartet worden ist. Gerade die Berücksichtigung des Vortrages, man habe
schon früher geplant zu heiraten, es seien jedoch Behandlungen dazwischengekommen, lässt keinen besonderen
Umstand erkennen, warum dann ausgerechnet eine "Notheirat" durchgeführt wurde. Nach dem Gesamtergebnis des
Verfahrens ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass vor dem letzten stationären Aufenthalt der Versicherten eine
Hochzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen ist. Frühere Termine für eine Hochzeit sind nach der
glaubhaften Aussage der Zeugin S nicht beim Standesamt angemeldet gewesen und mussten daher auch nicht wegen
einer Behandlungsbedürftigkeit der Versicherten verschoben werden.
Konkrete, längere Zeit zurückliegende Hochzeitspläne sind nach allem nicht belegt. Gerade im Februar 2002, d.h.
zeitnah vor der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt, wurden bei der Klägerin Hirnmetastasen
diagnostiziert. Frühere Heiratspläne werden aber mit der Einreichung einer Bestätigung der BH vom 05. Dezember
2002 vorgetragen (schon für 1999) und von der Sozialarbeiterin B mit Stellungnahme vom 23. Juli 2002 ebenfalls
angegeben; konkretisiert wurden diese jedoch nicht. Auch die Zeugin S hat angegeben, dass entweder der Kläger oder
seine verstorbene Frau bereits im Jahre 1999 oder 2000 im Standesamt vorgesprochen hat, um sich nach den
Formalien einer Hochzeit zu erkundigen. Dass diese Pläne damals aus gesundheitlichen Gründen nicht umgesetzt
wurden, ist indes nicht belegt, da die Erkrankung erst im Juni 2000 auftrat und es nach der ersten Behandlung
zunächst zu einer gesundheitlichen Besserung gekommen ist.
Aus welchen Gründen die Eheschließung nicht vor Ausbruch der Krankheit (Juni 2000) bzw. nicht in der Zeit nach
dem Heilverfahren bis zum März 2002 erfolgte, obwohl nach der Aktenlage für diese Zeit kein stationärer Aufenthalt
dokumentiert ist oder vorgetragen wird, sondern im Krankenhaus am. März 2002 erfolgte, ist nach allem nicht
erkennbar; von dem Kläger werden hierfür auch keine Beweggründe angegeben.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe seit 1993 mit der Verstorbenen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt, ist
darin ebenfalls kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund zu erkennen, die Eheschließung
ausgerechnet am. März 2002 im Krankenhaus durchzuführen. Allein das Bestehen einer langjährigen eheähnlichen
Lebensgemeinschaft reicht nämlich zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus, denn dieser Umstand
sagt (gerade) nichts über den Zweck der später erfolgten Eheschließung aus. Dieser Zweck muss aus weiteren
Umständen zu ermitteln sein. Bei langjährig bestehender eheähnlicher Lebensgemeinschaft und Eheschließung
während einer lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners, wie im vorliegenden Fall, kann gerade der Umstand der
späten Heirat die gesetzliche Vermutung der "Versorgungsehe" stützen. Allein das Bestehen einer langjährigen
eheähnlichen Lebensgemeinschaft reicht nämlich zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus, denn dieser
Umstand sagt (gerade) nichts über den Zweck der später erfolgten Eheschließung aus. Dieser Zweck muss aus
weiteren Umständen zu ermitteln sein. Bei langjährig bestehender eheähnlicher Lebensgemeinschaft und
Eheschließung während einer lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners, wie im vorliegenden Fall, kann gerade
der Umstand der späten Heirat die gesetzliche Vermutung der "Versorgungsehe" stützen. In diesem Zusammenhang
ist hier zu berücksichtigen, dass die Verstorbene bis zur Heirat des Klägers eine Witwenrente bezog. Diesen
Anspruch hätte sie mit einer früheren Heirat des Klägers verloren (§ 46 Abs. 1 SGB VI), so dass auch finanzielle
Überlegungen für die Fortführung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprachen.
Soweit der Kläger angibt, Motiv für die Eheschließung im März 2002 sei der im Januar 2002 erfolgte Umzug in die
neue Wohnung gewesen, ist auch dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger und die Verstorbene hatten bereits bei
bestehender Partnerschaft in 1993 einen gemeinsamen Haushalt begründet. Aus welchen Gründen nun der Bezug der
neuen Wohnung Motivation für die Eheschließung gewesen sein soll, hat der Kläger nicht erklärt, auch nicht, aus
welchen Gründen diese dann nicht vor März 2002 erfolgt ist. Da der Kläger bzw. seine verstorbene Ehefrau nach der
Aussage der Zeugin S sich bereits lange Zeit vor dem Umzug über die Formalitäten einer Eheschließung erkundigt
hatten, erscheint der Umzug in die neue Wohnung als Motiv für die Eheschließung erst im März 2002 zudem wenig
überzeugend.
Der Kläger hat nach allem keine besonderen Umstände beschrieben, die die Annahme nicht rechtfertigen, dass der
alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente für den
Kläger war. Er hat lediglich versucht, die gesetzliche Vermutung anzuzweifeln. Dies reicht - wie dargestellt – zur
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus.
Die Regelung des § 46 Abs. 2 a SGB VI verstößt nicht gegen den in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
garantierten Schutz der Ehe (vgl. BSG vom 23. September 1997, 2 BU 176/97, HVBG-Info 1998, 621 m.w.N. zur
Parallelvorschrift in der gesetzlichen Unfallversicherung; Löhns in Kreikebohm, SGB VI, § 46 Rn. 20).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG – und entspricht dem Ausgang des
Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG.