Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.09.2006

LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, erlass, verwaltungsakt, hauptsache, auflage, rechtsschutz, empfehlung, stundung, anhörung, anfechtungsklage

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 27.09.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 100 AS 3959/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 19 B 587/06 AS ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2006 teilweise
abgeändert und festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
17. Februar 2006, soweit darin die Erstattung von Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung und
Sozialgeld in Höhe von 3.444,14 Euro verlangt wird, aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antragsgegner hat der
Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das einstweilige Rechtsschutzverfahren in der ersten
Instanz zur Hälfte und im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Anordnung bzw. Feststellung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des
Antragsgegners.
Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 3. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis
zum 30. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach der mit Schreiben vom 17.
November 2005 erfolgten Anhörung hob er mit Bescheid vom 17. Februar 2006 die Entscheidung über die Bewilligung
von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November
2006 teilweise auf mit der Begründung, die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann hätten Einkommen aus einer
Erwerbstätigkeit erzielt bzw. Arbeitslosengeld I bezogen. Für diesen Zeitraum errechnete der Antragsgegner eine
Überzahlung in Höhe von 3.444,14 Euro, die er in diesem Bescheid von der Antragstellerin zur Erstattung verlangte.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. März 2006 Widerspruch ein. Sie erhielt mit
Schreiben vom 2. April 2006 eine Mahnung über diesen Betrag, eine Mahngebühr in Höhe von 17,50 Euro wurde
erhoben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. April 2006 bat die Antragstellerin den Antragsgegner unter Hinweis auf
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. Februar 2006, von weiteren
Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen.
Mit dem am 3. Mai 2006 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte die Antragstellerin
die Feststellung, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.
Februar 2006 aufschiebende Wirkung entfaltet, und die Anordnung der Aufhebung von Vollziehungsmaßnahmen.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 22. Juni 2006 die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, das Begehren der Antragstellerin sei dahingehend auszulegen, dass sie die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. März 2006 gegen den Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid vom 17. Februar 2006 begehre. Dieser Bescheid habe eine Doppelnatur, einerseits hebe er einen
Leistungsbescheid für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 teilweise auf und andererseits enthalte er die
Anordnung einer Rückzahlung. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid habe keine aufschiebende
Wirkung, soweit er die Aufhebung des Leistungsbescheides betreffe. Eine Eilbedürftigkeit für die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung bestehe nicht, da der Zeitraum, auf den sich die Aufhebung beziehe, in der Vergangenheit
liege und deshalb die gegenwärtige Rechtsposition der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
nicht beeinträchtigt werden könne. Insoweit sei die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Soweit der
Widerspruch sich gegen den Erstattungsbescheid richte, habe er aufschiebende Wirkung. Dies ergebe sich aus § 86 a
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein Fall von § 39 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) liege nicht vor,
weil ein Bescheid über eine Erstattungsforderung kein Leistungsbescheid im Sinne dieser Norm sei. Angesichts des
klaren Wortlautes bedürfe es keiner zusätzlichen Anordnung durch das Gericht.
Gegen diesen der Antragstellerin am 27. Juni 2006 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 4. Juli 2006
eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass es im Hinblick auf die bereits erhobenen Mahngebühren der
gerichtlichen Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid,
soweit dieser die Erstattung anordne, bedürfe. Ein Vorgehen gegen jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme des
Antragsgegners sei der Antragstellerin nicht zuzumuten.
Der Antragsgegner hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und begründet. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens ist das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen
den Bescheid des Antragsgegners, soweit dieser die Erstattung anordnet, festzustellen, da sie nur insoweit
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt hat.
Einstweiliger Rechtsschutz in Gestalt der richterlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist dann zu
gewähren, wenn Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, die zuständige Behörde sich jedoch der
sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Entscheidung berühmt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8.
Auflage, § 86 b Rz. 15, m.w.N.). Dies beruht auf der Erkenntnis, dass in solchen Fällen die gesetzlich vorgesehene
konstitutive Anordnung oder Wiederherstellung aufschiebender Wirkung nicht möglich ist, weil dem Widerspruch oder
der Klage bereits aufschiebende Wirkung zukommt, das grundrechtlich verbürgte Recht auf effektiven Rechtsschutz
jedoch den Erlass einer wirkungsgleichen gerichtlichen Entscheidung gebietet (Kopp/Schenke, Kommentar zur
VwGO, 14. Auflage, § 80 Rz. 181).
Vorliegend besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, denn der
Antragsgegner hat auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erkennen gegeben, dass er die Auffassung,
dass dem Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid, soweit dieser die Erstattung betrifft, aufschiebende
Wirkung zukommt, teilt. Auf die entsprechende Bitte der Antragstellerin hat der Antragsgegner lediglich auf seine
frühere Stellungnahme verwiesen und der Antragstellerin empfohlen, sich im Hinblick auf eine eventuelle Stundung an
die benannte Stelle zu wenden. Diese Empfehlung des Antragsgegners spricht dafür, dass er die Auffassung nicht
teilt.
Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den im Bescheid vom 17. Februar 2006 enthaltenen, die Erstattung
betreffenden Verwaltungsakt hat aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach haben
Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese ist vorliegend nicht gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4
SGG entfallen. Nach dieser Norm entfällt sie in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solches
Gesetz stellt § 39 SGB II dar. Nach dieser Regelung haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der
über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Der die
Erstattung betreffende Verwaltungsakt stellt keine solche Entscheidung dar. Über Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende wird nur entschieden, wenn Leistungen bewilligt, abgelehnt, entzogen oder herabgesetzt werden. Als
Umkehr vorangegangener Bewilligungen handelt es sich auch bei der Rücknahme bzw. Aufhebung von
Leistungsbewilligen für die Vergangenheit nach den §§ 45, 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X)
um Verwaltungsakte, in denen wie bei der Bewilligung selbst über Leistungen der Grundsicherung entschieden wird.
Mit der auf einer Aufhebungsentscheidung nach §§ 45, 48 SGB X beruhenden Erstattungsforderung wird dagegen
nicht über eine Leistung im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II entschieden, diese Entscheidung steht mit der Leistung nur
im Zusammenhang. Bei der Erstattungsforderung nach § 50 SGB X handelt es sich um einen originären Anspruch des
Sozialleistungsträgers, der ein rechtliches aliud zu der bewilligten Leistung darstellt. Mit dem Wirksamwerden der
Aufhebung der bewilligenden Entscheidung verlieren die ausgezahlten Geldleistungen ihre rechtliche Zuordnung zu
einem bestimmten Rechtsgrund, der den Empfänger bis dahin zum Behalten der Leistungen berechtigt hat. Sie stellen
dann keine Leistungen zur Grundsicherung mehr dar. Eine erweiternde Auslegung des Wortlautes von § 39 Nr. 1 SGB
II ist auch nicht aus Sinn und Zweck des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen
Entscheidungen über Leistungen zur Grundsicherung gerechtfertigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.
März 2006 - 10 B 345/06 AS ER -). Die Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II findet daher auf den Erstattungsanspruch
keine Anwendung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 18 B 667/06 AS ER -; Beschluss
vom 25. August 2006 - L 5 B 549/06 AS ER -; Beschluss vom 28. Juli 2006 - L 14 B 350/06 AS ER -und Beschluss
vom 13. März 2006 - 10 B 345/06 AS ER -).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).