Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.11.2006

LSG Berlin und Brandenburg: merkblatt, arbeitslosigkeit, arbeitslosenhilfe, mitwirkungspflicht, verwaltungsakt, erlass, sucht, anspruchsvoraussetzung, arbeitsvermittlung, unternehmen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 17.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 65 AL 1484/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 AL 50/04
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2004 aufgehoben. Die Klage
gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar
2002 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit Wirkung vom 31. Oktober 2000 bis 12.
Dezember 2000 und die Forderung auf Erstattung von gezahlter Alhi in diesem Zeitraum in Höhe von 1.408,68 DM
bzw. 720,25 EUR.
Der 1974 geborene Kläger, der nach Abschluss der mittleren Reife sowie einer Ausbildung zum Industriemechaniker
und nach Ableistung seines Wehrdienstes Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 25. Juli 1996
bezogen hatte, erhielt seitdem im Wesentlichen Alhi, zuletzt ab dem 26. Juli 2000 auf Grund eines
Bewilligungsbescheides vom 24. August 2000 in Höhe von 229,32 DM wöchentlich bzw. 32,76 DM täglich nach einem
gerundeten Bemessungsentgelt von 630,- DM (Leistungsgruppe A/0). Mit dem dieser Leistungsbewilligung zu Grunde
liegenden Antrag hatte der Kläger am 25. Juli 2000 versichert, das Merkblatt 1 für Arbeitslose zur Kenntnis
genommen zu haben.
Als der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der Arbeitsvermittlung am 31. Oktober 2000 angegeben
hatte, dass er keine Bewerbungsbemühungen unternommen habe, händigte ihm die Beklagte ein Schreiben aus, mit
dem er unter Hinweis auf § 119 Abs. 5 SGB III mit Rechtsfolgenbelehrung zu Eigenbemühungen aufgefordert wurde.
Er solle bis zum 11. Dezember SIS-Ausdrucke und eine Liste von Arbeitgebern einreichen, bei denen er sich
beworben bzw. von denen er eine Absage erhalten habe. Der Kläger sprach am 12. Dezember 2000 wieder vor,
nachdem er den Termin am 11. Dezember 2000 "vergessen" hatte. Er legte nunmehr SIS-Ausdrucke vor, gab aber an,
dass er sich dort noch nicht beworben habe. In diesem Termin wurde der Kläger erneut auf seine Pflicht zu
Eigenbemühungen mit Rechtsfolgenbelehrung hingewiesen. Mit Eingang am 15. Januar 2001 teilte der Kläger mit, er
habe sich sein ungenügendes Engagement und die mangelnde Ernsthaftigkeit bei der Vorlage von Eigenbemühungen
selbst anzulasten; dies solle, sofern möglich, nicht wieder vorkommen. Zugleich legte der Kläger Bescheinigungen
über in der Zeit vom 1. bis 30. August 2000 und 16. bis 27. Oktober 2000 durchgeführte Praktika vor; darüber hinaus
behauptete er, er habe nunmehr Eigenbemühungen unternommen. Entsprechende Nachweise legte er später für die
Zeit Januar/Februar 2001 vor.
Mit Bescheid vom 14. März 2001 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 31.
Oktober 2000 bis 12. Dezember 2000 unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X auf, da der Kläger in dieser
Zeit keine Eigenbemühungen unternommen habe. Er habe wissen müssen, dass dies zum Verlust des Anspruchs
führe, da er hierüber in dem Merkblatt für Arbeitslose informiert worden sei. Die bereits erhaltenen Leistungen in Höhe
von 1.408,68 EUR habe er zu erstatten.
Mit Widerspruchsschreiben vom 15. März 2001, eingegangen am 20. April 2001, widersprach der Kläger der
Behauptung, er habe keine Eigenbemühungen unternommen. Hierzu verwies er auf die eingereichte Bescheinigungen
über durchgeführte Praktika und die vorgelegte Adressenliste potentieller Arbeitgeber mit Angaben zum Ergebnis der
jeweiligen Bewerbung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, der
Kläger habe für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Eigenbemühungen nachgewiesen. Auf seine Nachweispflicht
sei er rechtzeitig von der zuständigen Arbeitsvermittlung hingewiesen worden; außerdem enthalte das Merkblatt für
Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er durch Unterschrift bestätigt habe, entsprechende eindeutige und
unmissverständliche Belehrungen. Die in dem angefochtenen Bescheid genannte Erstattungssumme sei zutreffend
beziffert.
Hiergegen hat der Kläger am 30. März 2002 Klage erhoben und vorgetragen, der Aufhebungsbescheid enthalte falsche
Tatsachen, denn er habe Bewerbungen verschickt, allerdings hätten die Antworten noch nicht vorgelegt werden
können. Auf die Aufforderung des Gerichts, die Vorlage der Antworten nachzuholen, hat sich der Kläger nicht mehr
geäußert.
Mit Urteil vom 25. Mai 2004 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der
Beklagten auf § 48 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III gestützte Aufhebungsentscheidung könne bereits deshalb
keinen Erfolg haben, weil keine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse am 31. Oktober 2000
erkennbar sei. Die Belehrung an diesem Tag habe keine Änderung der Verhältnisse bewirken können, da der Kläger
bereits im Merkblatt für Arbeitslose darüber informiert worden sei, dass er sich selbst um ein
Beschäftigungsverhältnis zu bemühen habe. Die Entziehung von Leistungen bei fehlenden Eigenbemühungen könne
nur auf §§ 60 ff SGB I wegen fehlender Mitwirkung des Klägers gestützt werden. Es bestünden zwar erhebliche
Zweifel, ob der Bescheid der Beklagten entsprechend umgedeutet werden könne, dies könne jedoch dahinstehen, weil
die Voraussetzungen einer Leistungsentziehung nach § 66 SGB I hier nicht vorlägen. Diese Vorschrift setze nämlich
voraus, dass der Leistungsberechtigte auf die Folge einer fehlenden Mitwirkung schriftlich hingewiesen werde und
seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nachkomme. Die Beklagte habe im
vorliegenden Fall die Leistungen für den Zeitraum vor Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist aufgehoben und im
Übrigen auch das für eine Leistungsentziehung aufgrund einer fehlenden Mitwirkung erforderliche Ermessen nicht
ausgeübt.
Gegen dieses ihr am 8. Juni 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Rechtsauffassung
des Sozialgerichts nicht folgt. Eine Versagung der Leistung nach §§ 66 ff SGB I komme erst mit Wirkung für die
Zukunft unter den im Urteil genannten Voraussetzungen in Betracht. Um einen derartigen Sachverhalt gehe es
vorliegend nicht. Die vom Gericht in Frage gestellte Änderung in den Verhältnissen ab 31. Oktober 2000 werde darin
gesehen, dass ab diesem Zeitpunkt eine Voraussetzung für den Anspruch auf Leistung, nämlich die
Beschäftigungssuche, nicht mehr gegeben sei. Auf die Ausführungen in der Widerspruchsentscheidung werde Bezug
genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen. Er hat sich zur Sache nicht mehr geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsakte der Beklagten (Kd.-Nr. ), der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124
Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben. Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 31.
Oktober 2000 bis zum 12. Dezember 2000 aufgehoben und überzahlte Leistungen zurückgefordert hat, ist nicht zu
beanstanden. Der Kläger hat in der Zeit vom 31. Oktober 2000 bis zum 12. Dezember 2000 keinen Anspruch auf Alhi.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts handelt es sich bei der Verpflichtung des Arbeitslosen, auf Verlangen
Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit nachzuweisen, nicht um eine Mitwirkungspflicht im Sinne der
§§ 60 – 62, 65 SGB I. Diese Vorschriften setzen voraus, dass ein Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, so dass das Vorliegen einer
Anspruchsvoraussetzung nicht oder nur schwer nachweisbar ist. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall darum,
dass die Voraussetzungen für den Anspruch nicht – mehr – vorliegen, wenn wegen fehlenden Nachweises
entsprechender Eigenbemühungen die Arbeitslosigkeit wegfällt (vgl. Bayerisches LSG Urteil vom 17. Dezember 2004
- L 8 AL 230/03 - recherchiert in JURIS).
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1
SGB III i.d.F. vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – hier der
Wiederbewilligungsbescheid vom 24. August 2000 – mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt und soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende
Anspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
In den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vom 24. August 2000 vorgelegen haben, ist
insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als der Kläger ab dem 31. Oktober 2000 nicht mehr arbeitslos war.
Nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III hat Anspruch auf Alhi, wer u. a. arbeitslos ist. Arbeitslos ist nach § 118 Abs. 1, 198
Satz 2 Nr. 1 SGB III, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht
(Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung sucht, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine
Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Nach § 119 Abs. 5 Satz 1 SGB III hat das
Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) den Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung auf seine Verpflichtung nach Abs. 1
Nr. 1 besonders hinzuweisen. Nach Satz 2 des Abs. 5 hat der Arbeitslose auf Verlangen des Arbeitsamtes seine
Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden ist.
Im vorliegenden Fall fehlt es an der Voraussetzung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, da der Kläger auch nach eigenen
Angaben in dem streitigen Zeitraum keinerlei Bemühungen unternommen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden.
Bei den vom Gesetz geforderten Eigenbemühungen handelt es sich um eine zur Anspruchsvoraussetzung gewordene
versicherungsrechtliche Obliegenheit (vgl. BSGE 86, 147, 149). Zwar ist nicht gesetzlich geregelt, welche
Eigenbemühungen mit welcher Intensität und Häufigkeit der Arbeitslose unternehmen muss. Den Gesetzesmaterialien
ist nur zu entnehmen, dass der Arbeitslose jedenfalls nicht nur die Beratungs- und Vermittlungsdienste des
Arbeitsamtes in Anspruch nehmen, sondern regelmäßig auch eigene Aktivitäten zur Überprüfung seiner
Eingliederungschancen entfalten muss (Bundestags-Drucksache 13/4941 S 176 zu § 119 Abs. 5). Unternimmt der
Arbeitslose aber keinerlei eigene Bemühungen, ist die Anspruchsvoraus-setzung der Eigenbemühungen und damit der
Verfügbarkeit und Arbeitslosigkeit in keinem Fall erfüllt. In einem solchen Fall kann die Beklagte die Leistung ohne
Konkretisierung der zu fordernden Eigenbemühungen ablehnen bzw. die Bewilligung aufheben (vgl. Urteil des BSG
vom 20. Oktober 2005 - B 7 a AL 18/05 R - recherchiert in JURIS).
Ein solcher Fall liegt hier vor, denn der Kläger hat sowohl bei der persönlichen Vorsprache am 31. Oktober 2000 als
auch bei der nächsten persönlichen Vorsprache am 12. Dezember 2000 angegeben, dass er sich nicht selbst
beworben habe und keine entsprechenden Nachweise vorlegen könne. Er hat darüber hinaus mit einem undatierten
Schreiben vom Januar 2001, eingegangen bei der Beklagten am 15. Januar 2001, geäußert, er habe sich sein
ungenügendes Engagement selbst vorzuwerfen, und damit seine fehlenden Eigenbemühungen in dem genannten
Zeitraum bestätigt. Seine später mit Widerspruchsschreiben vom 15. März 2001 anders lautende Behauptung ist nicht
zutreffend, denn die von ihm zur Begründung für diese Behauptung vorgelegten Nachweise beziehen sich auf den
Zeitraum Januar/Februar 2001, also nicht auf die hier streitige Zeit.
Da die Beklagte demnach berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen vollständig fehlender
Eigenbemühung des Klägers in dem genannten Zeitraum aufzuheben, kommt es letztlich auf die Rechtmäßigkeit des
Hinweises der Beklagten auf die Eigenbemü-hungsverpflichtungen des Klägers am 31. Oktober 2000 nicht an; der
Senat weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass er die von der Beklagten an diesem Tag gestellte Forderung nach
Eigenbemühungen des Klägers für rechtmäßig hält. Der Kläger ist schriftlich mit Rechtsfolgenbelehrung darauf
hingewiesen worden, dass er bis zum 11. Dezember 2000 SIS-Ausdrucke, Bewerbungen, Absagen und eine Liste der
kontaktierten Arbeitgeber einreichen solle. Derartige Bemühungen konnten dem Kläger durchaus abverlangt werden,
und er hat entsprechende Anstrengungen schließlich auch im Januar und Februar 2001 unternommen, wie der von ihm
eingereichten Liste seiner damaligen Bewerbungsbemühungen zu entnehmen ist.
Da somit feststeht, dass der Kläger seinen Verpflichtungen zu Eigenbemühungen nicht nachgekommen ist, indem er
keinerlei Eigenbemühungen unternommen hat, unterliegt es keinen Bedenken, die fehlende Verfügbarkeit für den
gesamten betroffenen Zeitraum anzunehmen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III war damit der Arbeitslosenhilfe –
Bewilligungsbescheid vom 24. August 2000 wegen der durch den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
begründeten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, da der Kläger
wusste bzw. wissen musste, dass der Anspruch auf Alhi weggefallen ist. Der Kläger war auf seine Verpflichtung zu
Eigenbemühungen mehrfach und mit Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden und kann sich daher auf
Vertrauensschutz nicht berufen. Der maßgebliche Aufhebungszeitraum beginnt mit dem Zugang des
Konkretisierungsschreibens der Beklagten vom 31. Oktober 2000, denn damit wurden dem Kläger bestimmte
Eigenbemühungen innerhalb einer bestimmten Zeit aufgegeben. Da der Kläger dem nicht nachgekommen ist, war er in
dem gesamten betroffenen Zeitraum vom 31. Oktober bis 12. Dezember 2000 nicht verfügbar und nicht arbeitslos.
Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB
X). Der Erstattungsbetrag der vom 31. Oktober bis 12. Dezember 2000 zu Unrecht gewährten Alhi wurde von der
Beklagten zutreffend mit 1.408,68 DM bzw. 720,25 EUR (43 x 32,76 DM) berechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.