Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

LSG Berlin-Brandenburg: angemessene frist, akte, quelle, sammlung, link, anhalten, anfechtung, ausschluss, daten

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 B 1085/06 R
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 88 SGG
Untätigkeitsklage; angemessene Frist; Formular; Ausfüllen
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Die Statthaftigkeit folgt aus § 172 Sozialgerichtsgesetz
(SGG). Da die angegriffene Kostengrundentscheidung nicht als Teil eines Urteils,
sondern isoliert ergangen ist, ist ihre gesonderte Anfechtung nicht durch § 172 Abs. 1
SGG ausgeschlossen. Einen ausdrücklichen Ausschluss der Beschwerde enthält das
Gesetz weder in § 172 Abs. 2 SGG noch an anderer Stelle.
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Senat nimmt zur Begründung
Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts, der er sich nach eigener
Überprüfung und Überzeugungsbildung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Im Beschwerdeverfahren haben sich keine Gesichtspunkte gezeigt, die zu einer anderen
Beurteilung Anlass geben könnten.
Selbst wenn die Beklagte ihrer Akte alle für die Bescheidung erforderlichen Angaben
hätte entnehmen können, führte dies nicht zu einer anderen Einschätzung im Hinblick
auf § 88 SGG. Sie durfte den Kläger nämlich anhalten, das einschlägige Formular
auszufüllen und die Erledigung abzuwarten. Wäre die Beklagte gehalten, die Akte selbst
durchzuschauen, würde dies für sie zusätzliche Arbeitsgänge erfordern, die in einer
Massenverwaltung gerade durch die Einführung von Formblättern vermieden werden
sollen. Das Heraussuchen der Daten und ihre Übertragung soll durch die Verwendung
von Vordrucken erspart bleiben, ohne dass dadurch unzumutbare Anforderungen an die
Erklärungspflichtigen gestellt werden.
Der Kläger wusste, dass die Beklagte auf die Einreichung des ausgefüllten Formulares
wartete, auch ohne Zwischennachricht oder Erinnerung. Nur ergänzend sei darauf
hingewiesen, dass die Beklagte ausweislich des Verwaltungsvorganges (Bl. 126f) mit
Schreiben vom 3.11.2005 sowohl die Bevollmächtigten der Klägers als auch diesen
persönlich nochmals um Ausfüllung des Formulars gebeten hatte.
Vier Tage später ist Klage erhoben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es sind danach Kosten nicht zu
erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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