Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.09.2002

LSG Berlin und Brandenburg: firma, asthma bronchiale, zumutbare tätigkeit, chemische reinigung, kaufmännische ausbildung, rente, berufsunfähigkeit, anleitung, arbeitsmarkt, kontrolle

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 24.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 26 RJ 2746/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 12 RJ 2/01
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2000 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die am 1944 geborene Klägerin durchlief nach ihren eigenen Angaben von September 1961 bis Dezember 1962 eine
kaufmännische Ausbildung, die sie nicht mit einer Prüfung abschloss. Von Januar 1963 bis September 1977 war sie
beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-T und ab Oktober 1977 beim VEB
Kombinat R (später: L RGmbH & Co KG; im Folgenden Firma L R) in Berlin als Wäscherin und Manglerin berufstätig.
Das Beschäftigungsverhältnis wurde aus betrieblichen Gründen zum 5. September 1997 aufgelöst. Sie bezog dann
Leistungen vom Arbeitsamt.
Am 26. Februar 1998 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw.
Erwerbsunfähigkeit und gab an, sie leide an Schmerzen im Rücken (Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule und
Schultergürtel) und am rechten Bein, dessen Belastbarkeit eingeschränkt sei. Derzeit könne sie keine Arbeiten
verrichten. Die Beklagte holte - nach Beiziehung diverser medizinischer Unterlagen - ein Gutachten der
Allgemeinmedizinerin Dr. A. G vom 11. Juni 1998 ein, die unter Zugrundelegung der Diagnosen „Asthma bronchiale,
Gonalgie rechts bei Chondropathie, Polyarthralgie, Fettstoffwechselstörungen und kontrollbedürftiger Harnbefund“ ein
vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel
der Haltungsarten ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken sowie ohne Leiter- und Gerüstarbeit annahm. Klimatische
Einflüsse durch Kälte und Nässe und besonderer Zeitdruck seien nicht mehr zumutbar. Für die letzte Tätigkeit als
Wäschereiarbeiterin sei die Klägerin nur noch halb- bis untervollschichtig einsetzbar. Die Beklagte gewährte der
Klägerin daraufhin ein Heilverfahren in der Rehabilitationsklinik R W in Bad K vom 29. Juli bis 19. August 1998, aus
dem die Klägerin arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen entlassen
wurde (vgl. Entlassungsbericht vom 19. August 1998). Die Beklagte gewährte ihr während des Heilverfahrens
Übergangsgeld.
Mit Bescheid vom 24. November 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab, da sie unter
Berücksichtigung der Diagnosen „Gonalgie rechts bei Zustand nach arthroskopischer Teilmeniskektomie (Mai 1997),
chronisches Schulterarmsyndrom rechts, rezidivierende Bronchitis, Erschöpfungssyndrom und chronische Cephalgie“
noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig sein könne. Den hiergegen eingelegten Widerspruch
begründete die Klägerin insbesondere damit, ihre Krankheiten seien nicht vollständig erfasst worden. Im Übrigen habe
sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum eine Chance auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Daraufhin
veranlasste die Beklagte ein Gutachten der Internistin und Rheumatologin A. Ru vom 10.März 1999, die die bisherigen
Diagnosen bestätigte und ein aufgehobenes Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Wäschereiarbeiterin und ein
vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt annahm. Die
Klägerin überreichte auf Veranlassung der Beklagten die Urkunde des Rats des Stadtbezirks Berlin-K vom 21.
September 1985, mit der ihr „aufgrund hervorragender Leistungen im Betrieb VEB Kombinat R“ die
„Facharbeiterqualifikation im Ausbildungsberuf Textilreinigungsfacharbeiter - Wäscherei“ zuerkannt wurde. Ferner holte
die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft der Firma L R vom 23. November 1999 zum (früheren)
Beschäftigungsverhältnis der Klägerin ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1999 wies die Beklagte den
Widerspruch der Klägerin zurück, da sie zwar nach dem ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögen nicht mehr
in der Lage sei, als Wäschereiarbeiterin tätig zu sein, aber gleichwohl nicht berufsunfähig sei. Sie habe ausgehend
von der Arbeitgeberauskunft der Firma L R eine Mischtätigkeit verrichtet, bei der sowohl Arbeiten gelernter als auch
angelernter Art angefallen seien. Sie sei daher nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger
Rechtsprechung entwickelten Vier-Stufen-Schema als „Angelernte im oberen Bereich“ einzuordnen, so dass sie auf
alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar sei, soweit es sich nicht nur um Tätigkeiten einfachster Art
handele. Sie könne zumutbar auf die Tätigkeit einer Pförtnerin mit Auskunftsaufgaben bzw. im Wach- und
Sicherheitsdienst verwiesen werden.
Im folgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Berlin Befundberichte der behandelnden Ärzte, des Lungenarztes
G H, des Orthopäden Dr. St M und der Internistin/Rheumatologin Dr. H. L, eingeholt und die medizinischen Unterlagen
des Arbeitsamts Berlin-M - Ärztlicher Dienst - beigezogen. Ferner hat es eine Anfrage an die Firma L R zu weiteren
Einzelheiten der Beschäftigung der Klägerin gerichtet und die Textilreinigerinnung Berlin im Hinblick auf die tarifliche
Einstufung der Tätigkeit der Klägerin befragt. Die Firma L R bezeichnete die Tätigkeit der Klägerin als
„angelernt/ungelernt“ mit einer Anlernzeit von 2 Wochen. Die Klägerin sei in die Lohngruppe VI einzustufen, was der
Einstufung eines „Facharbeiters“ entspreche. Die Textilreinigerinnung führte aus, die Klägerin sei nicht als
Facharbeiterin anzusehen. Die von ihr beschriebenen Leistungen in einem Waschhaus seien höchstens der
Lohngruppe VI zuzuordnen. Die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation sei für die lange Betriebszugehörigkeit
ausgesprochen worden und nicht das Ergebnis einer Prüfung als Facharbeiter. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt
der Befundberichte und der beigezogenen medizinischen Unterlagen sowie der Auskunftsschreiben verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. November 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unter Berücksichtigung
der vom BSG entwickelten Grundsätze, der eigenen Angaben der Klägerin zum Inhalt ihrer Tätigkeit, der
Arbeitgeberauskunft und der Auskunft der Textilreinigerinnung Berlin sowie zuletzt der einschlägigen tarifvertraglichen
Bestimmungen sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin keinen Berufsschutz als Facharbeiterin
beanspruchen könne, sondern lediglich als Angelernte (im oberen Bereich) anzusehen sei. Sie sei (zutreffend) in die
Lohngruppe VI des Lohntarifschemas zum Gehaltstarifvertrag der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung
(TATEX) vom 7. Januar 1997 eingestuft worden. Demgegenüber handele es sich erst bei den Tätigkeiten nach
Lohngruppe VII um solche von Textilreinigern mit bestandener Gesellen- oder Facharbeiterprüfung, es sei denn, dass
ausschließlich Tätigkeiten der Lohngruppen I bis V ausgeübt worden seien. Da die von der Klägerin nach ihren
eigenen Angaben erbrachten Leistungen und Tätigkeiten lediglich den Merkmalen der Lohngruppe VI entsprechen
würden, sei sie in sozialer Hinsicht zumutbar auf die Tätigkeit einer Pförtnerin verweisbar. Den gesundheitlichen
Anforderungen dieser Tätigkeit könne sie noch gerecht werden.
Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid, der ihr am 22. Dezember 2000 zugestellt wurde, am 17. Januar 2001
Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie sei trotz der Lohngruppe VI in ihrem Betrieb als Facharbeiterin eingestuft
worden. Nach der Lohngruppe VII seien lediglich Facharbeiter mit einer Zusatzqualifikation für das „OP-Center“ (sterile
Wäsche) entlohnt worden, so dass in ihrem Betrieb die übliche Entlohnung für Facharbeiter der Lohngruppe VI
entsprochen habe. Ihr sei die Facharbeiterqualifikation nicht aufgrund längerer Betriebszugehörigkeit erteilt worden,
sondern aufgrund einer sich über ca. 4 Monate hinziehenden Zusatzqualifikation nach 22jähriger
Betriebszugehörigkeit. Diese so genannte Erwachsenenqualifikation in der Betriebsberufsschule habe einmal pro
Woche für ca. 8 Stunden im benannten Zeitraum stattgefunden und sei mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen
worden. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2000 habe sie im Einzelnen dargelegt, dass ihr durchaus Arbeiten
oblegen hätten, die Merkmale der Lohngruppe VII beinhalteten. Da ihr der Berufsschutz einer Facharbeiterin versagt
worden sei, möge sich insoweit durchaus Anhalt für weitere Gutachten ergeben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 24.
November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihr vom 1. März 1998 bis zum 28. Juli 1998 vorgezogenes Übergangsgeld und ab 20. August 1998 Rente
wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts als zutreffend an.
Der Senat hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. St M, G H, A G und H L, eingeholt und ein
orthopädisch-rheumatologisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. M Sp vom 11. Dezember 2001 veranlasst.
Ferner hat er die Personalakte der Klägerin in Kopie beigezogen. Der Gerichtsgutachter ist zu der Einschätzung
gelangt, die Klägerin könne noch täglich regelmäßig leichte bis gelegentlich mittelschwere Frauenarbeiten unter
qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, der Gerichtsgutachter
bestätige, dass sie nicht mehr in ihrem angestammten Beruf körperlich einsatzfähig sei. Im Übrigen seien ihre
intensiven Beschwerden bereits seit Ende 1994/Anfang 1995 vorhanden gewesen. Weitere medizinische Gutachten
seien auch aus ihrer Sicht nicht mehr erforderlich. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens und den Inhalt der
beigezogenen Personalakte wird Bezug genommen.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die für die Klägerin geführte Renten- und Rehabilitationsakte
der Beklagten (Vers.-Nr. ) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des
Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), aber
nicht begründet.
Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, denn die gesundheitlichen
Voraussetzungen erfüllt sie hierfür nicht. Demgemäß besteht auch kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich (noch) nach § 43 des Sechsten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da sie den Rentenantrag im
Februar 1998 gestellt hat und die Rente auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 - nämlich ab 20. August 1998 -
geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die sonstigen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit, nämlich die Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit und das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung,
wären hier unter der Voraussetzung des Eintritts eines Leistungsfalls im Februar 1998 nicht zweifelhaft. Indes liegt
eine Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht vor; Rente wegen Erwerbsunfähigkeit macht sie ausdrücklich nicht geltend.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch Gesunden mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Maßgeblich ist für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der „bisherige
Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Regelmäßig ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, wenn sie zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (vgl. BSG
SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Nicht berufsunfähig ist jedoch ein Versicherter, der zwar seinen „bisherigen Beruf“
nicht mehr verrichten kann, aber noch eine andere ihm sozial zumutbare Tätigkeit, deren gesundheitlichen und
fachlichen Anforderungen er gerecht werden kann. Auf welche anderen Beschäftigungen oder Tätigkeiten der
Versicherte sozial zumutbar verweisbar ist, wird von der Wertigkeit seines bisherigen Berufs bestimmt. Nach dem
vom BSG entwickelten Mehrstufenschema sind alle Tätigkeiten derselben oder ggf. einer höheren und die der nächst
niedrigeren Stufe sozial zumutbar. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin langjährig bei der Firma R (später: L R) als
Wäscherin gearbeitet, bis das Beschäftigungsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 5. September 1997 aufgelöst
wurde. Dabei handelte es sich aber nicht um eine Facharbeitertätigkeit.
Für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der
verrichteten Arbeit ausschlaggebend, also der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der
Arbeit für den Betrieb. Hierbei ist eine Gesamtschau aller möglichen Bewertungskriterien (wie Dauer und Umfang der
Ausbildung, die Dauer der Berufsausübung, die Höhe der Entlohnung, die Anforderungen des Berufs und die tarifliche
Einstufung) erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist die
Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der davor liegende Eintritt des Leistungsfalles (vgl.
hierzu Niesel in Kasseler Kommentar, § 43 Rdnr. 52 a mit Hinweisen auf Rechtsprechung des BSG). Eine Prüfung
anhand dieser Kriterien führt dazu, dass die Klägerin nicht der Gruppe der Facharbeiter, sondern allenfalls der Gruppe
der Angelernten des oberen Bereichs zuzuordnen ist.
Gelernte Facharbeiter sind die Versicherten, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mehr als zweijährigen
Ausbildung erlernt und ausgeübt haben. Die Klägerin hat den Beruf eines Textilreinigers nicht erlernt. Die Zuerkennung
der Facharbeiterqualifikation erhielt sie im September 1985, nachdem sie lediglich eine etwa vier Monate - mit nach
Angabe der Klägerin nur etwa 17 Unterrichtstagen - dauernde Zusatzqualifikation nach 22-jähriger
Betriebszugehörigkeit absolviert hatte. Eine mehr als zweijährige Ausbildung kann sie demgemäß nicht vorweisen.
Sie gehört aber auch nicht zu den Versicherten, die ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet
haben, die sie befähigen, alle Arbeiten des betreffenden Lehrberufs auszuführen und sich damit unter gelernten
Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und vollwertig zu behaupten. Zum Inhalt ihrer Tätigkeit hat sie
angegeben (Schriftsatz vom 27. April 2000), sie habe von 1963 bis 1997 in einer Wohngebietswäscherei, welche
außerhalb der Firma R gelegen habe, gearbeitet. Diese Wäscherei habe über vier mechanische Waschmaschinen,
zwei Zentrifugen, zwei Trockner und zwei Heißmangeln verfügt. Sie habe über mehrere Jahre das Objekt geleitet,
zusammen mit drei Mitarbeiterinnen sei im Schichtdienst gearbeitet worden. Ihre Tätigkeit habe sich bezogen auf die
Annahme der schmutzigen Wäsche, Sortieren, Waschen, Mangeln und Legen von Haushaltsfertigwäsche sowie
Bedienung der Kunden. Sie habe die tägliche Abrechnung der Kassenlisten, das Einzahlen der eingenommenen
Beträge auf der Post und die monatliche Abrechnung der eingenommenen Beträge, Seifenmittelbestandsaufnahme
und Bestellung und Führung des Haushaltsbuches durchgeführt. Bei Haustürdiensten seien nach Fertigstellung der
Wäsche die einzelnen Posten sortiert und für die Auslieferung in Papier verpackt, beschriftet und in Containern nach
Nummern sortiert worden. Ferner habe sie die Annahme und Ausgabe von Garderobe (chemische Reinigung), das
Bügeln von Oberhemden und Textilien erledigt. Nach dem Funktionsplan vom 26. Juli 1977, der mit der Personalakte
in Kopie überreicht wurde, war der Arbeitsplatz der Klägerin als Wäscherin folgendermaßen gekennzeichnet:
2. Unterstellungen 2.1 Diese Stelle ist unterstellt dem Instrukteur für Waschhäuser 2.2 Dieser Stelle sind unterstellt
die Mangler 3. Verantwortungsbereich das gesamte Waschhaus 4. Aufgaben - Verantwortlich für den gesamten
technischen Ablauf des Reinigungsprozesses der Wäsche - Organisiert Annahme und Ausgabe der Wäsche und sorgt
für einen kontinuierlichen Arbeitsablauf - Gibt fachliche Anleitung an ihm unterstellte Kolleginnen - Ist verantwortlich
für die Wartung und Pflege der vorhandenen Arbeitsmittel und sorgt für eine rechtzeitige Meldung eingetretener
Schäden an Maschinen, Anlagen, Geräten und Waschgut - Ist verantwortlich für die Ordnung und Sauberkeit in
seinem Arbeitsbereich und Sanitärbereich und achtet auf einen guten Gesamteindruck des Waschhauses - Ist
verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sowie der
Bedienungs- und Betriebsvorschriften der vorhandenen Technik - Ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und
pünktliche Abrechnung der Waschgeldeinnahmen und für die termingerechte Übergabe der Monatsabrechnungen -
Führung des Brandschutzheftes und des Schichtbuches 6. Zusätzliche fachliche Anleitung und Kontrolle 6.1. Diese
Stelle erhält zusätzliche fachliche Anleitung und Kontrolle vom Instrukteur für Waschhäuser ...“
Die Schilderungen der Klägerin und die Angaben im Funktionsplan zeigen, dass die von der Klägerin zu verrichtenden
Tätigkeiten einen Mischcharakter von angelernten und ungelernten Arbeiten hatten. Diese Tätigkeiten konnte die
Klägerin bereits leisten, nachdem sie eine zweiwöchige Anlernzeit absolviert hatte, wie sich aus der Auskunft der
Firma LR vom März 2000 ergibt, wonach sie als Wäscherin nur angelernte und ungelernte Tätigkeiten verrichtete, für
die eine Anlernzeit von zwei Wochen ausreichte. Die jahrzehntelange Ausübung un - oder angelernter Tätigkeiten
qualifiziert diese aber noch nicht zu Facharbeitertätigkeiten. Insoweit ist auch bezeichnend, dass die Klägerin, die
zunächst 1963 als ungelernte Manglerin nach der Lohngruppe 5 bezahlt wurde, bereits bei Aufnahme der Tätigkeit als
angelernte Wäscherin (mit einer Anlernzeit von zwei Wochen) 1970 in die Lohngruppe 6 eingestuft wurde und in dieser
Lohngruppe seither verblieb, auch nach der Zuerkennung der „Facharbeiterqualifikation“ 1985. Auch mit der
Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation (Urkunde des Rats des Stadtbezirks Berlin-K vom 21. September 1985)
veränderte sich ihr Aufgabenbereich und ihre Tätigkeit nicht, wie dem Änderungsvertrag vom 20. September 1985 zu
entnehmen ist. Demgegenüber umfasst die Kerntätigkeit eines Textilreinigers, der regelmäßig eine dreijährige
Berufsausbildung zu absolvieren hat, auch die fachgerechte Reinigung von Leder, Pelzen, Teppichen, Teppichböden,
Bettfedern u.a. sowie das Färben und Imprägnieren von Textilien im Rahmen der chemischen Reinigung und die
Reinigung und Pflege sowie teilweise Desinfektion von Krankenhauswäsche (vgl. hierzu Grundwerk ausbildungs- und
berufskundliche Informationen - gabi - Nr. 932 Textilreiniger(in) B 0.1). Diese besonders qualifizierten Teiltätigkeiten
des Ausbildungsberufs Textilreiniger hat die Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vorbringen nicht verrichtet. Sie hat
daher lediglich Teilaufgaben der Tätigkeit eines Textilreinigers erfüllt. Ihr waren in der Wohngebietswäscherei auch nur
ungelernte Kräfte (Mangler) unterstellt, während sie selbst durch einen Instrukteur für Waschhäuser fachlich angeleitet
und kontrolliert wurde. Es handelte sich daher inhaltlich um eine allenfalls gehobene Anlerntätigkeit, die qualitativ nicht
mit einer Facharbeitertätigkeit gleichgesetzt werden kann. Die Bezeichnung der Tätigkeit der Klägerin als
Facharbeitertätigkeit reicht für eine höhere Wertigkeit hingegen nicht aus.
Auch die letzte tariflichen Einstufung der Tätigkeit der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Allgemein ist zu
unterscheiden zwischen der abstrakten Einstufung des Berufs, also der von den Tarifvertragsparteien
vorgenommenen tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeitsart durch Aufführung im Tarifvertrag und Zuordnung zu
einer Lohngruppe und der konkreten Einstufung des Versicherten in eine bestimmte Lohngruppe innerhalb des
maßgeblichen Tarifvertrages durch den Arbeitgeber. Lediglich die tarifvertragliche Einstufung ist in der Regel bindend
(vgl. hierzu Kasseler Kommentar, Niesel, a.a.O. § 43 Rdnr. 54). Die Klägerin war in die Lohngruppe VI des
Lohntarifschemas des arbeitsvertraglich für anwendbar erklärten Lohn- und Gehaltstarifvertrages der Tarifpolitischen
Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) eingestuft. Die der Lohngruppe VI zugeordneten Tätigkeiten (u.a.
Bedienen und Überwachen von Waschmaschinen, Waschanlagen und Zentrifugen) entsprechen auch den
Tätigkeitsmerkmalen der Klägerin, wie sie dem Funktionsplan entnommen werden können. Der Lohngruppe VII sind
hingegen Wäscher mit abgeschlossener Prüfung nach der Ausbildung als Wäscher und Plätter oder mit der
Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens zugeordnet (vgl. Lohn- und Gehaltstarifvertrag der TATEX vom
13. Februar 1991; Lohn- und Gehaltstarifvertrag der TATEX vom 4. Juni 1996: in die Lohngruppe VII sind Textilreiniger
mit bestandener Gesellen- oder Facharbeiterprüfung einzustufen, es sei denn, es werden ausschließlich Tätigkeiten
der Lohngruppe I - V ausgeübt - mit/ohne Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens. Beschäftigte mit
Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens, die über entsprechende umfassende Kenntnisse und
Berufserfahrungen verfügen). Ein Vergleich der Tätigkeitsbeschreibungen der Lohngruppen VI und VII verdeutlicht,
dass erst die Lohngruppe VII Textilreiniger betrifft, die eine Gesellen- oder Facharbeiterprüfung vorweisen können und
damit echte „Facharbeiter“ sind. Ist ein solcher Abschluss nicht vorhanden, kommt es darauf an, dass der
Beschäftigte Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens hat und über die entsprechenden umfassenden
Kenntnisse und Berufserfahrungen verfügt. Nach den bereits oben dargelegten konkreten Tätigkeitsmerkmalen ist für
die Klägerin nicht davon auszugehen, dass sie eine solche Verantwortung inne hatte, zumal sie der fachlichen
Anleitung und Kontrolle eines Instrukteurs unterstand, und ihr nur ungelernte Mitarbeiter unterstellt waren. Selbst
wenn, wie die Klägerin behauptet, sämtliche Facharbeiter der Firma Firma L R in die Lohngruppe VI eingeordnet
worden sein sollten, lässt sich hieraus nicht die Qualität ihrer Arbeit als Facharbeitertätigkeit herleiten. Denn nach den
tarifvertraglichen Merkmalen gehörte jedenfalls sie nicht zum Personenkreis der Facharbeiter, der ggf. der Lohngruppe
VII zuzuordnen gewesen wäre. Sie kann daher allenfalls als Angelernte im oberen Bereich angesehen werden.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin noch dazu in
der Lage ist, Arbeiten, auf die sie danach zumutbar verwiesen werden kann, auszuführen. Denn sie kann noch
körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung klimatischer Einflüsse im Gehen, Stehen oder
Sitzen, bei gelegentlichem Haltungswechsel vollschichtig verrichten. Einseitige körperliche Belastungen sind nicht
mehr zumutbar, und sie kann nicht mehr in festgelegten Arbeitsrhythmen und unter Zeitdruck arbeiten, aber noch in
Wechsel- und Nachtschichten sowie an laufenden Maschinen tätig sein. Leiter- und Gerüstarbeiten sind
auszuschließen, ebenfalls das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg sowie überwiegendes oder häufiges
Überkopfarbeiten. Diese Leistungsbeurteilung ergibt sich aus dem vom Senat eingeholten medizinischen
Sachverständigengutachten des Prof. Dr. M Sp, der von den medizinischen Feststellungen der behandelnden Ärzte
nicht abgewichen ist. Durch dieses Gutachten ist hinreichend geklärt, an welchen Gesundheitsstörungen die Klägerin
leidet und wie sie sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken. Die Klägerin hat gegenüber dem Gutachten keine
durchgreifenden Bedenken geäußert. Nach den in den Gutachten getroffenen Feststellungen, die demgemäß für den
Senat maßgebend sind, leidet die Klägerin an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen der Hals- und
Lendenwirbelsäule, degenerativen Veränderungen der rechten Schulter (Rotatorenmanschettensyndrom), beginnender
Arthrose des rechten Kniegelenkes und Senk-Spreiz-Knickfuß-Leiden.
Aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und der degenerativen Veränderung der rechten Schulter ist
die Belastbarkeit der Wirbelsäule und des rechten Armes herabgesetzt. Das ausgeprägte Senk-Spreiz-Knickfuß-
Leiden schränkt die Belastbarkeit der Beine ein. Diese Erkrankungen begründen zwar die genannten qualitativen
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin, stehen jedoch im Übrigen der Ausübung einer vollschichtigen
Tätigkeit nicht entgegen. Die Arthrose im rechten Kniegelenk ist noch nicht so weit vorangeschritten, als dass die
Haltungsarten Gehen und Stehen wesentlich eingeschränkt wären.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen für vollschichtig zu verrichtende körperlich leichte Arbeiten unter den
erwähnten qualitativen Einschränkungen ist die Klägerin aber noch in der Lage, eine Reihe von Arbeiten,
beispielsweise eine Pförtnertätigkeit mit Aufsichtsfunktionen, auszuüben. Es handelt sich bei der Pförtnertätigkeit um
eine körperlich leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung, die auch nicht als ganz geringwertige Tätigkeit anzusehen
ist, so dass sie ihr sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbar ist.
Da die Klägerin nicht berufsunfähig ist, scheidet auch ein Anspruch auf (vorgezogenes) Übergangsgeld nach § 25
Abs. 2 SGB VI aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.