Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.12.2004

LSG Berlin-Brandenburg: auswärtige angelegenheiten, zugehörigkeit, internationale beziehungen, stipendium, ddr, ausbildung, einkünfte, rente, rentner, daten

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 R 46/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 1 S 1 AAÜG, § 8 AAÜG, §
248 Abs 3 S 2 Nr 1 SGB 6, Art 3
Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
Feststellung einer Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen
zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des
Staatsapparates; Aspirantur; Zeiten entgeltlicher Beschäftigung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8.
Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte (auch) den Zeitraum zwischen dem
1. September 1989 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur
freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des
Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich
erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1947 geborene Kläger war nach Abschluss eines Arabistikstudiums zunächst bei
einer Nachrichtenagentur beschäftigt und ab dem 15. August 1976 im Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten tätig. Mit Vertrag vom 13. Juli 1989 wurde er für die Zeit
vom 1. September 1989 bis zum 31. August 1992 zu einer planmäßigen
wissenschaftlichen Aspirantur an die Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften,
Institut für Internationale Beziehungen, delegiert. Ausweislich einer Vereinbarung vom
25. Juli 1989 wurde sein Arbeitsrechtsverhältnis für die Dauer der Aspirantur ruhend
gestellt. Den Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis wie auch denen in der
Beitragsnachweiskarte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des
Staatsapparates zufolge erhielt der Kläger vom 1. September 1989 bis zum Ende des
streitbefangenen Zeitraums und darüber hinaus ein Stipendium.
Vom 1. April 1973 an entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen
Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates; zuletzt zahlte er im Februar 1990
für die Monate September 1989 bis Dezember 1990 den monatlichen Mindestbeitrag in
Höhe von 5,- M ein.
Auf den im Februar 2002 gestellten Antrag des Klägers hin stellte die Beklagte mit
Bescheid vom 4. Februar 2003 die in der Zeit vom 1. April 1973 bis zum 31. August 1989
erzielten Entgelte als während der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen
Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erzielte fest. Die
Zeit vom 1. September 1989 bis zum 30. Juni 1990 ist in dem Bescheid als Zeit der
Hochschulausbildung ausgewiesen; über deren Berücksichtigung werde, so heißt es, der
Rentenversicherungsträger entscheiden.
Mit seinem am 3. März 2003 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei
der Zeit vom 1. September 1989 bis zum 30. Juni 1990 habe es sich nicht um eine Zeit
der Hochschulausbildung, sondern um eine wissenschaftliche Aspirantur im Rahmen des
bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
gehandelt. Im Übrigen habe er für die fragliche Zeit auch Beiträge zu dem
Zusatzversorgungssystem entrichtet.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur
Begründung aus, Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG könnten nur bei einer
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Begründung aus, Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG könnten nur bei einer
entgeltlichen Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Die Ausbildung an einer Hochschule
oder sonstigen Bildungseinrichtung erfülle diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Sie sei
kein Bestandteil eines Beschäftigungsverhältnisses gewesen; das Arbeitsverhältnis habe
für die Dauer der Aspirantur geruht. Die etwa geleisteten Zahlungen stellten kein für
erbrachte Arbeit erzieltes tatsächliches Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis dar.
Dass solche Ausbildungszeiten in der DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit in den
Sozialversicherungsausweis eingetragen worden seien, ändere daran nichts.
Die am 19. August 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit
Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es
insbesondere ausgeführt, eine Datenfeststellung nach § 5 AAÜG sei für den
streitbefangenen Zeitraum nicht zu treffen, weil der Kläger für die Dauer der Aspirantur
nicht entgeltlich beschäftigt gewesen sei. Nur ihrer Art nach von einem
Versorgungssystem der DDR erfasste entgeltliche Beschäftigungen aber seien
Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt.
Gegen den ihm am 15. Dezember 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger
am 13. Januar 2005 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Zeit der Aspirantur habe
keine Ausbildung dargestellt, sondern der Weiterbeschäftigung gedient. Die - wohl
fälschlich als Stipendium deklarierten - erzielten Einkünfte hätten weiterhin im
Zusammenhang mit der Tätigkeit im Staatsapparat gestanden. Schließlich sei von
entscheidender Bedeutung, dass er auch während seiner wissenschaftlichen Arbeit
Beiträge entrichtet und damit seine Zugehörigkeit aufrecht erhalten habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2004 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17. Juli 2003 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 1.
September 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen
zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates
(Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG) und die in diesem
Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, der Kläger sei
ab dem 1. September 1989 nicht mehr als Mitarbeiter des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten tätig und mithin nicht mehr tatsächlich abhängig beschäftigt gewesen.
Vielmehr habe er eine Ausbildung absolviert und in dieser Zeit ein Stipendium erhalten.
Auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und/oder Geldleistungen des früheren
Arbeitgebers komme es ebenso wenig an wie auf Beitragszahlungen des Klägers.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf
den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten (VSNR …) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft ( § 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG])
und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt ( § 151 SGG). Sie ist
aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auch den streitigen Zeitraum als solchen
seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche
Mitarbeiter des Staatsapparates und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte feststellt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat die Beklagte seinen Antrag
insoweit abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistungen einer (höheren) Rente
gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im
bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der
bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten
zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von
Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach
dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der
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dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der
Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren
gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten
Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum
Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, -
dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG
die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der
Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die
Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu
diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem ( § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte ( § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat
der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid
bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des
Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-
8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein
Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist bezüglich des
streitgegenständlichen Zeitraums nicht der Fall.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung
oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers reichen
danach die Zugehörigkeit zu einem der Versorgungssysteme und die Beitragsleistung
zu diesem für den streitigen Zeitraum allein nicht aus. Zusätzlich ist vielmehr
erforderlich, dass eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt wurde (vgl. dazu das Urteil
des BSG vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, SozR 4-8570 § 5 Nr. 1). Daran fehlt es hier.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Kläger vom 1. September 1989
bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis
stand. Sein Arbeitsverhältnis mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
ruhte. Die diesbezügliche Vereinbarung wie auch die Delegierung durch den Arbeitgeber
entsprach den damaligen Regelungen über die planmäßige Aspirantur (vgl. § 10 der
Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur vom 22. September 1972
[Aspirantenordnung], GBl. DDR II S. 648). Der Kläger war nicht für seinen Arbeitgeber an
der Hochschule tätig, sondern zum Zweck der Aus- beziehungsweise Fortbildung. § 1
Abs. 1 der Aspirantenordnung zufolge war die wissenschaftliche Aspirantur eine Form der
Qualifizierung für Kader mit Erfahrungen in der sozialistischen Praxis, die ihre besondere
Befähigung durch wissenschaftlich-schöpferische Arbeit bewiesen und erfolgreich für die
sozialistische Gesellschaft gewirkt hatten. Zum Ziel hatte sie den Erwerb des
akademischen Grades „Doktor eines Wissenschaftszweiges“ (§ 1 Abs. 2 der
Aspirantenordnung). § 2 der Aspirantenordnung schließlich regelte, an welchen
Einrichtungen die Aspiranten auszubilden waren. In diesen Punkten änderte sich auch
durch das Inkrafttreten der Anordnung Nr. 3 über die wissenschaftliche Aspirantur vom
16. März 1990 (GBl. DDR I 227) zum 9. April 1990 nichts Wesentliches.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG entspricht der Grundregel des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI,
wonach Zeiten der Hochschulausbildung - anders als nach dem Recht der DDR -
grundsätzlich keine Beitragszeiten sind. Diese Regelung ist verfassungsgemäß (so
speziell zur Aspirantur der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 30.
August 2000, 1 BvR 319/98, SozR 3-2600 § 248 Nr. 6). Soweit Anwartschaften dem
Eigentumsschutz unterliegen, verstößt sie nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG);
auch mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist sie vereinbar. Es soll
verhindert werden, dass eine im fremden System als versicherungspflichtiger
Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen
Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch
den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen können (BVerfG,
a.a.O., S. 33 f.). Dass entgegen der Auffassung des Klägers auch Zeiten einer Aspirantur
als solche einer Hochschulausbildung anzusehen sind, hat das Bundessozialgericht -
vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, a.a.O.) - bereits mehrfach
entschieden (vgl. die Urteile vom 30. August 2000, B 5/4 RA 87/97 R, zitiert nach juris,
und vom 23. März 1999, B 4 RA 18/98 R, SozR 3-2600 § 248 Nr. 4, m.w.N.; ebenso LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2006, L 1 RA 31/00, zitiert nach juris). Der
Senat schließt sich dieser Auffassung nach eigener Prüfung an.
Der Kläger hat im Übrigen auch während der Zeit seiner Aspirantur kein Entgelt, also
keine finanzielle Gegenleistung für eine seinerseits für einen Arbeitgeber erbrachte
Leistung, sondern ein Stipendium erhalten. Es spricht nichts dafür, dass die Behauptung
des Klägers, seine Einkünfte in dieser Zeit seien fälschlich als Stipendium deklariert
worden, richtig sein könnte. Zum einen erhielt er sowohl ausweislich der
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worden, richtig sein könnte. Zum einen erhielt er sowohl ausweislich der
Beitragsnachweiskarte als auch seinem Sozialversicherungsausweis zufolge ein
Stipendium und kein Entgelt. Zum anderen entsprach die Zahlung eines Stipendiums
auch § 1 der Anordnung Nr. 2 über die wissenschaftliche Aspirantur vom 29. April 1974
(GBl. DDR I S. 279), wonach planmäßige Aspiranten ein grundsätzlich am
durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst während der letzten zwölf Monate vor
Aufnahme der Aspirantur orientiertes monatliches Stipendium erhielten. Schließlich zeigt
auch die Höhe der dem Kläger auf der Nachweiskarte bescheinigten Beiträge zur
freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung, dass er in dem streitbefangenen Zeitraum
kein Entgelt erzielte, sondern ein Stipendium erhielt: Nach § 7 Abs. 6 der nicht
veröffentlichten Zweiten Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige
zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 17. Juni 1975
(abgedruckt in Aichberger II unter Nr. 209) war bei Delegierung zum Studium
beziehungsweise zur planmäßigen Aspirantur und der Zahlung eines Stipendiums
unabhängig von dessen Höhe der - auch vom Kläger geleistete - Mindestbeitrag von
monatlich 5,- M zu zahlen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des
Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG
genannten Gründe vorliegt.
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