Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2007

LSG Berlin-Brandenburg: bundesamt für migration, haftstrafe, anhörung, erlass, abschiebung, behörde, kauf, sammlung, obsiegen, leistungsbezug

1
2
3
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
23. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 23 B 10/07 AY ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1a Nr 1 AsylbLG
Asylbewerberleistung - Einreise zum Zweck der Erlangung von
Sozialleistungen - prägender Grund - Darlegungspflicht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 05. Juni 2007 abgeändert und der Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt
abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E W, Kstraße, B, gewährt.
Gründe
I.
Die 1985 geborene Antragstellerin zu 1 reiste bereits im Jahre 1989 mit ihren Eltern in
die Bundesrepublik ein. Nachdem die Familie - wohl im Jahre 1997 - abgeschoben
worden ist, reiste die Antragstellerin zu 1 mit dem Antragsteller zu 2 und ihrem
Ehemann im Jahre 2001 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem der
Antragstellerin zu 1 die Abschiebung angedroht worden war, stellte sie im Jahre 2005
einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, der mit Bescheid des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2005 als offensichtlich unbegründet
abgelehnt wurde. Nach der Niederschrift über die Anhörung durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge gab die Antragstellerin zu 1 hinsichtlich ihres Beweggrundes
zur erneuten Einreise in die Bundesrepublik an, dass nach ihrer Eheschließung sie und
ihr Ehemann sich entschlossen hätten, wieder nach Deutschland zurückzukehren, da in
ihrer Heimat die Lebensbedingungen sehr schlecht seien. Die Frage nach irgendwelchen
Problemen mit staatlichen Behörden beantwortete die Antragstellerin zu 1 mit: Nein.
Befragt nach den Gründen, die eine Rückkehr nach S und M entgegenstehen könnten,
gab die Antragstellerin zu 1 an, dass das Leben sehr schwer sei und sie mit ihrem Mann
und ihrem Sohn in Deutschland leben möchte, da das Leben hier besser sei. Die Klage
gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2005 hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil
vom 08. Februar 2006 abgewiesen. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig
und verfügen lediglich über eine Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2
Aufenthaltsgesetz, gültig bis zum 27. September 2007.
Nachdem sich die Antragstellerin zu 1 von ihrem Ehemann im November 2006 getrennt
hatte, beantragte sie im selben Monat Leistungen gemäß § 2
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zuvor hatte die Antragstellerin zu 1 noch mit
ihrem Ehemann gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin unter dem 18. April
2006 zum Grunde des Verlassens des Heimatlandes angegeben, sie habe dort keine
eigene Wohnung und kein Geld gehabt. Da sie in Deutschland gelebt habe, seien sie
dorthin zurückgekehrt.
Gegen den auf § 1 Buchstabe a AsylbLG gestützten Ablehnungsbescheid vom 06.
Dezember 2006 haben die Antragsteller am 12. Dezember 2006 Widerspruch erhoben
und am 18. April 2007 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem
Sozialgericht Berlin gestellt mit dem Begehren, ihnen vorläufig Leistungen nach § 2
AsylbLG zu gewähren. Zu den subjektiven Motiven für die Wiedereinreise nach
Deutschland verweist die Antragstellerin zu 1 darauf, dass ihr Ehemann einem
Einberufungsbefehl nicht gefolgt sei und befürchtet habe, als Wehrdienstverweigerer eine
Haftstrafe in seinem Heimatland zu erfahren. Sie sei bei ihrer Einreise gerade einmal 16
4
5
6
7
8
9
Haftstrafe in seinem Heimatland zu erfahren. Sie sei bei ihrer Einreise gerade einmal 16
Jahre alt gewesen, des Schreibens und Lesens unkundig und als Angehörige einer
Minderheitengruppe der R generell Repressionen ausgesetzt. Schon aufgrund dieser
besonderen Situation und der offensichtlich bestehenden Probleme lasse sich auch aus
der Ablehnung des Asylantrages nicht schlussfolgern, sie sei nur wegen der Sozialhilfe
eingereist.
Mit Beschluss vom 05. Juni 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner im
Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab 18. April
2007 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid
vom 06. Dezember 2006 Leistungen nach § 3 AsylbLG (als Minus der begehrten
Leistungen nach § 2 AsylbLG) zu gewähren. Den weitergehenden Antrag hat das
Sozialgericht abgelehnt. Die Antragsteller hätten schlüssige weitere Motive genannt, die
bei der Einreise der Antragstellerin zu 1 2001 eine Rolle gespielt hätten, weshalb die
Leistungskürzung nach § 1 a AsylbLG nicht begründet sei. Sie hätten einen
Anordnungsanspruch auf die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG jedoch
deshalb nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil die Voraussetzung des mindestens
dreijährigen Leistungsbezuges nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Gegen den den Beteiligten jeweils am 06. Juni 2007 zugestellten Beschluss haben der
Antragsgegner am 26. Juni 2007, die Antragsteller am 05. Juli 2007 Beschwerde
eingelegt, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner hat
ausgeführt, dass die erneute Einreise der Antragstellerin zu 1 allein aus wirtschaftlichen
Gründen erfolgt sei. Auf andere Gründe gebe es keine vernünftigen Hinweise. Die
Antragsteller lassen vortragen, dass der dauerhafte Leistungsbezug vorliege.
Der Senat hat die die Antragsteller betreffenden Ausländerakten sowie Akten des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beigezogen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antraggegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Berlin, mit dem dieser verpflichtet worden ist, vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG zu
gewähren, ist begründet. Anders als das Sozialgericht angenommen hat, haben die
Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht
glaubhaft gemacht. Aus diesem Grunde kommt auch nicht die Verpflichtung des
Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG in Betracht, weshalb
die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen war.
Der Gewährung der begehrten Leistungen steht die Vorschrift des § 1 a AsylbLG
entgegen. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte und ihre
Familienangehörigen Leistungen nach dem AsylbLG nur in dem Umfang, der nach den
Umständen unabweisbar geboten ist, wenn sie sich in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erhalten (§ 1 a Nr. 1
AsylbLG). Die Voraussetzungen des § 1 a Nr. 1 AsylbLG sind gegeben, wenn ein finaler
Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme der
Leistung besteht. Dieser Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn der Wille, die
Leistung zu erhalten, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise des Ausländers
auf verschiedenen Motiven, so ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch
erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen für den Einreiseentschluss
von prägender Bedeutung gewesen ist. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit auf
Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen zu sein, für den Einreiseentschluss des
Ausländers, sei es allein oder neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam
gewesen sein muss. Es genügt dem gegenüber nicht, dass der Bezug von Leistungen
nach dem AsylbLG beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in
diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird. Die nur in das Wissen des
Ausländers gestellten Gründe für seine Einreise muss dieser benennen und
widerspruchsfrei sowie substanzreich darlegen, um der Behörde und auch dem Gericht
die Möglichkeit zu geben zu prüfen, ob der Tatbestand des § 1 a Nr. 1 AsylbLG erfüllt ist
(vgl. BVerwG, vom 04. Juni 1992 - 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212 zu § 120 BSHG; OVG
Berlin, Beschluss vom 12. November 1999, FEVS 51, 267).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller andere prägende Gründe
für die Einreise als die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht substantiiert dargetan.
Sowohl die Gründe für die Einreise wie sie die Antragstellerin zu 1 bei ihrer Anhörung
gemäß § 25 Asylverfahrensgesetz am 29. September 2005 gegenüber dem Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge als auch wie sie die Antragstellerin zu 1 gemeinsam mit
ihrem ehemaligen Ehemann am 18. April 2006 gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von
Berlin angegeben haben, deuten auf eine nahezu ausschließlich mit einer Verbesserung
des Lebensstandards verbundene Motivation zur erneuten Einreise in die Bundesrepublik
10
11
12
13
des Lebensstandards verbundene Motivation zur erneuten Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland. Die Angaben der Antragstellerin im Rahmen des Asylfolgeantrages am 04.
Mai 2004 veranlassen zu keiner anderen Bewertung. Sie selbst hat für sich keine
eigenen asylrelevanten Gründe für die Einreise vorgetragen und lediglich behauptet, ihr
damaliger Ehemann sei einem Einberufungsbefehl nicht gefolgt und befürchte nun als
Wehrdienstverweigerer eine Haftstrafe. Diese pauschale Behauptung einer gegen eine
andere Person gerichteten Verfolgungsmaßnahme, die im Übrigen erst diverse Jahre
nach der erneuten Einreise vorgetragen wird, vermag die ausdrücklichen Äußerungen
der Antragstellerin zum Grund der Einreise nicht zu widerlegen. Den Antragstellern ist es
nicht gelungen, die nur in ihr Wissen gestellten anderen Gründe für die Einreise zu
benennen und widerspruchsfrei sowie substanzreich darzulegen, um damit andere
prägende Motive als die des § 1 a Nr. 1 AsylbLG hier als gegeben erachten zu können
(hier zu den Anforderungen an den Beweis: OVG Berlin, Urteil vom 12. November 1999
a. a. O.).
Den Antragstellern zu 2 und 3 ist als minderjährigen Familienangehörigen der von der
Antragstellerin zu 1 erfüllte Tatbestand des § 1 a AsylbLG zuzurechnen.
Ein Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen als die nach den Umständen
unabweisbar gebotenen, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe beruht auf § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.
V. m. § 117 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen im
erstinstanzlichen Verfahren waren die Erfolgsaussichten insoweit nicht zu prüfen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum