Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.11.2009

LSG Berlin-Brandenburg: zugehörigkeit, prinzip der spezialität, nationale sicherheit, auswärtige angelegenheiten, grobe fahrlässigkeit, verwaltungsakt, rücknahme, ddr, eigenschaft, rechtswidrigkeit

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 8.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 8 R 110/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 AAÜG, § 6 AAÜG, § 7 AAÜG,
§ 8 AAÜG, § 45 SGB 10
Feststellungsbescheid; Rücknahme; Sonderversorgung des
MfS/AfNS; freiwillige zusätzliche Altersversorgung für
hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates;
Spezialitätsprinzip
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18.
November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Berechtigung der Beklagten, einen Bescheid aufzuheben, mit dem sie
Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche
Mitarbeiter des Staatsapparats (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) festgestellt hatte.
Der Kläger ist 1944 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990
in der DDR zurückgelegt. Nach dem erfolgreich abgeschlossenen Studium der
Rechtswissenschaften war er ab 15. April 1971 bis zum 2. Oktober 1990 – unterbrochen
durch einen mit Stipendium geförderten Lehrgang an der Bezirksparteischule F vom 1.
September 1984 bis zum 30. Juni 1985 – beim Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der DDR beschäftigt. Die im Sozialversicherungsausweis eingetragene
Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit lautete bis 31. Dezember 1989 „politischer
Mitarbeiter“, danach „diplomatischer Mitarbeiter“. Seit Juli 2009 bezieht der Kläger
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist mit Wirkung ab dem 15. April 1971 der freiwilligen zusätzlichen
Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates beigetreten und
hat zu diesem Versorgungssystem bis zum 30. Juni 1990 Beiträge entrichtet. In der Zeit
vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Januar 1990 wurde er beim Ministerium für Staatssicherheit
der DDR (MfS) als hauptamtlicher Mitarbeiter im Offiziersrang geführt.
Durch Bescheid vom 5. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19. Oktober 2001 hat das Bundesverwaltungsamt – Außenstelle Berlin-Lichtenberg – die
Zeiten vom 15. April 1971 bis zum 31. Januar 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur
Sonderversorgung des ehemaligen MfS/Amtes für Nationale Sicherheit
(Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum
tatsächlich erzielten Entgelte festgestellt. Im daran anschließenden Klageverfahren hat
der Kläger geltend gemacht, dass er nicht vom MfS eingestellt worden sei. Die
Zusammenarbeit mit dem MfS als „Offizier im besonderen Einsatz“ (OibE) habe sich
ausschließlich daraus ergeben, dass er 1975 bei seiner Tätigkeit in Neu Delhi von dem
amerikanischen Geheimdienst CIA angeworben worden sei. Er habe vom MfS in
unregelmäßigen Abständen Geldbeträge als Aufwandserstattung und Anerkennung
erhalten, jedoch kein Gehalt. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat dem
entgegengehalten, dass die Zugehörigkeit der Sonderversorgung des MfS durch
Gehaltskontokarten nachgewiesen sei; in der Spalte „VK-Beiträge“ sei vermerkt, dass 10
% der Bruttobesoldung an die Versorgungskasse abgeführt worden seien. Die Klage
blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts [SG] Potsdam vom 24. November 2004 – S 12
RA 942/01, bestätigt durch Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg
vom 11. April 2006 – L 22 R 30/05; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
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vom 11. April 2006 – L 22 R 30/05; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision wurde vom Bundessozialgericht [BSG] durch Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 4
RS 76/06 B – als unzulässig verworfen).
Der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Rentenversicherung hatte das
Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 mitgeteilt, dass während
der gesamten Dienstzeit des Klägers für das MfS eine Zugehörigkeit zur
Sonderversorgung bestand.
Gegenüber der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Zusatzversorgung
beantragte der Kläger im April 2002 die Überführung von Anwartschaften aus
Zusatzversorgungssystemen. In dem Antragsformular gab der Kläger an, dem
Zusatzversorgungssystem für die hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates
angehört zu haben. Er verneinte die Fragen 3.6 („Haben Sie einem
Sonderversorgungssystem angehört“) und 3.7 („Waren Sie hauptamtlicher Mitarbeiter
des MfS/AfNS, ohne in das Sonderversorgungssystem einbezogen worden zu sein“; als
Beispiele sind OibE und hauptamtliche inoffizielle Mitarbeiter genannt).
Durch Bescheid vom 25. März 2003 stellte die Beklagte die Zeiten vom 15. April 1971
bis zum 31. August 1984 und vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der
Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche
Mitarbeiter des Staatsapparates und die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten
Entgelte fest.
Nachdem die Beklagte durch ein für Aufgaben des Trägers der Rentenversicherung
zuständiges Dezernat auf das Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 5.
Dezember 2000 hingewiesen worden war, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai
2003 ihre Absicht mit, den Bescheid vom 25. März 2003 betreffend die Zeit vom 1. Juli
1975 bis zum 31. Januar 1990 zurückzunehmen. Das Gesetz bestimme, dass für Zeiten
der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS keine Zeiten der
Zusatzversorgung zu berücksichtigen seien. Der Kläger habe nach Lage der Akten kein
schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des erlassenen Bescheides. Der Bescheid
habe auch einen Widerrufsvorbehalt für den Fall enthalten, dass Beschäftigungszeiten
als Mitarbeiter des MfS vorliegen. Der Kläger äußerte sich nicht auf das Schreiben.
Durch Bescheid vom 24. Juni 2003 nahm die Beklagte den Bescheid vom 25. März 2003
in dem Umfang zurück, wie er in dem Anhörungsschreiben mitgeteilt worden war. Die
Rücknahme sei zulässig, da der Kläger nicht auf den Bestand des Bescheides habe
vertrauen können. Die Umstände, die zur Rücknahme geführt hätten, seien ihm bekannt
gewesen. Die vorzunehmende Ermessensabwägung habe ergeben, dass der Bescheid
von Beginn an zurückzunehmen sei. Unterlagen, die zu einem anderen Ergebnis hätten
führen können, habe der Kläger nicht eingereicht. Hierfür seien auch aus den Akten
keine Gründe ersichtlich gewesen. Ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe dem Kläger
nicht, da es sich um einen „Nichtleistungsbescheid“ handle und die fraglichen Zeiten
durch den Träger der Sonderversorgung berücksichtigt würden.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf
das laufende Verfahren gegen den Träger der Sonderversorgung.
Durch Widerspruchsbescheid vom 28. September 2004 wies die Beklagte den
Widerspruch zurück. Der angefochtene Bescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Sollte der Träger der Sonderversorgung mitteilen, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu
einem Sonderversorgungssystem nicht mehr zu berücksichtigen seien, sei die
Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem erneut zu prüfen.
Mit seiner Klage hat der Kläger sich weiterhin gegen den Rücknahmebescheid der
Beklagten gewandt. Das Verfahren hat wegen des noch nicht abgeschlossenen
Rechtsstreits gegen den Träger der Sonderversorgung zeitweilig geruht. Nachdem dieser
Rechtsstreit abgeschlossen war, hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte damit
begründet, dass er sich gegen die Entgeltbegrenzung für Angehörige des
Sonderversorgungssystems des MfS wende. Er habe unbestritten Beiträge zur
freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des
Staatsapparates entrichtet. Es komme einer Enteignung gleich, wenn diese Beiträge
aufgrund des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes unberücksichtigt blieben. Der
Ausgang von Verfahren beim BSG über die generellen Rentenleistungen für Mitarbeiter
des MfS sei abzuwarten.
Durch Urteil vom 18. November 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und
zur Begründung im wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
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Mit seiner Berufung, die er trotz Ankündigung nicht begründet hat, verfolgt der Kläger
sein Anliegen weiter. Er beantragt der Sache nach,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. November 2009 und den
Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28. September 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und die von ihr erlassenen Bescheide für
zutreffend.
Die Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits, des Rechtsstreits SG Potsdam S 12 RA
942/01 (LSG Berlin-Brandenburg L 22 R 3/05) sowie die Verwaltungsakte der Beklagten
lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts
wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält sie einstimmig für
unbegründet. Der maßgebliche Sachverhalt ist geklärt und zu den
entscheidungserheblichen Vorschriften liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des
BSG vor, so dass eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist.
Die Beklagte war berechtigt, den Bescheid vom 25. März 2003 wie geschehen teilweise
zurückzunehmen. Rechtsgrundlage für den Rücknahmebescheid vom 24. Juni 2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2004 ist § 45 Abs. 1 i. V.
mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Gemäß § 45 Abs. 1
SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil
begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig
ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der
Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 darf ein rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte
auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung
mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist
in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder
eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter
unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der
Begünstigte unter anderem nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Der den Kläger im rechtlichen Sinn „begünstigende“ Verwaltungsakt
(Feststellungsbescheid) der Beklagten vom 25. März 2003 war in dem Umfang, in dem
er von der Beklagten zurückgenommen worden ist, rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger – für das hier in Frage
stehende System der Zusatzversorgung die Beklagte (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) – in einem
der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlichen Verfahren einzelne Daten
verbindlich festzustellen, die für die Feststellung des Wertes der Rente nach dem SGB VI
oder von Rentenanwartschaften durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung
sein können. Dies sind jedenfalls die Daten über
(ständige Rechtsprechung des BSG, s. stellvertretend Urteil vom 20. Dezember 2001 – B
4 RA 6/01 R, in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-8570 § 8 Nr. 7). Ob der
Versorgungsträger darüber hinaus auch mit Bindungswirkung gegenüber dem Träger der
Rentenversicherung die etwaige Begrenzung von Entgelten vorzunehmen hat, kann
dahingestellt bleiben, weil es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht ankommt (s. zu
dieser Frage entgegen BSG a.a.O. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember
2009 – L 33 R 1162/08, Revision anhängig zum Aktenzeichen B 5 R 2/10 R des BSG).
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Die Beklagte war nicht berechtigt, die Zeiten vom 1. Juli 1975 bis zum 31. August 1984
und vom 1. Juli 1985 bis zum 31. Januar 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum
tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Durch den bindend gewordenen Bescheid
des Bundesversicherungsamtes als zuständigem Versorgungsträger für die
Sonderversorgung des MfS (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG) ist verbindlich festgestellt, dass der
Kläger in dem genannten Zeitraum aus einem der in § 7 Abs. 1 AAÜG genannten
Gründe – Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des MfS (Satz 1) oder verdeckte
hauptamtliche Tätigkeit für das MfS ohne Zugehörigkeit zu dessen Versorgungssystem
(Satz 2) – die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen
Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 6 zum AAÜG erfüllt hat. Diese Feststellung
bindet auch die Beklagte.
Auf Grund der durch das AAÜG vorgegebenen, dem Prinzip der Spezialität folgenden
Typik (s. dazu BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 und bereits das Urteil vom 27. Januar 1993 – 4
RA 40/02, SozR 3-8570 § 10 Nr. 1) schließt das Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen für § 7 Abs. 1 AAÜG die Anwendung anderer, für den Kläger
günstigerer Tatbestände aus; mit anderen Worten kann nach dem AAÜG während einer
Tätigkeit eine Pflichtbeitragszeit im Sinne des § 5 AAÜG nur entweder unter Anwendung
der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze oder unter Anwendung der besonderen
Beitragsbemessungsgrenzen nach § 6 Abs. 2 oder § 7 AAÜG zurückgelegt sein. Wegen §
7 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist dabei unbeachtlich, ob während einer hauptamtlichen Tätigkeit
für das MfS formal eine „zivile“ Beschäftigung ausgeübt wurde. Ausdrücklich bestimmt §
6 Abs. 4 Satz 1 AAÜG ergänzend zu § 7 Abs. 1 AAÜG, dass für Zeiten der Zugehörigkeit
zu dem Versorgungssystem des MfS neben dem (begrenzt zu berücksichtigenden)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit
bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht zu berücksichtigen ist; gemäß §
6 Abs. 4 Satz 3 AAÜG gilt dasselbe, soweit der Tatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AAÜG
vorliegt. Als Folge davon bleibt für die Beklagte im Rahmen ihrer gesetzlichen
Zuständigkeit kein Raum mehr für die Feststellung von Tatsachen der oben genannten
Art, die denen des Bundesverwaltungsamtes widersprächen.
Die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegen ebenfalls vor.
Soweit der Kläger die teilweise Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 25.
März 2003 nicht positiv gekannt haben sollte, beruht diese Unkenntnis jedenfalls auf
grober Fahrlässigkeit. Er führte bei Erlass des Bescheides einen Rechtsstreit gegen das
Bundesversicherungsamt als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem des
MfS. Für ihn war, nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner Ausbildung als Jurist, mit
einfachsten Gedankengängen erkennbar, dass die vom Bundesversorgungsamt auf der
Grundlage des § 7 AAÜG getroffenen Feststellungen die weitaus günstigeren der
Beklagten in Frage stellten. Denn hätte er nicht um die rechtlichen Konsequenzen des
Bescheides des Bundesversorgungsamtes gewusst, so hätte es für ihn keinen
zwingenden Grund gegeben, gerade diesen Bescheid anzufechten.
Da bereits die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen, muss
nicht entschieden werden, ob der Rücknahmebescheid zusätzlich auch darauf hätte
gestützt werden können, dass der Kläger die Fragen 3.6 und 3.7 in dem Antragsformular
mit „nein“ beantwortet hat, ohne auf den anhängigen Rechtsstreit gegen das
Bundesversicherungsamt hinzuweisen; dies könnte den Vorwurf begründen, dass der
Feststellungsbescheid auf Angaben beruhte, die der Kläger in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt sind, war die Beklagte
– auch wenn dies mangels Rentenbezugs ohne praktische Auswirkung bleibt –
berechtigt, den Feststellungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit teilweise
aufzuheben (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Rücknahmefristen des § 45 Abs. 3 Sätze 1
bis 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X sind offenkundig gewahrt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes
das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, bestehen nicht. Der
angefochtene Bescheid lässt erkennen, dass sich die Beklagte des ihr zustehenden
Ermessens bewusst war und eine Abwägung vorgenommen hat. Soweit der Kläger auf
die rechtlichen Auswirkungen des § 7 AAÜG auf seine Rentenleistung verweist, ist dies
unbeachtlich. Die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen ist eine
Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt; sie kann deshalb kein
Argument dafür sein, einen rechtswidrigen Bescheid bestehen zu lassen, aus dem sich
zur Anwendung und den Auswirkungen des § 7 AAÜG keine Aussage ergibt. Zu Recht hat
die Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass sie dann, wenn das
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die Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass sie dann, wenn das
Bundesverwaltungsamt seinen auf der Grundlage des § 7 AAÜG ergangenen Bescheid
aufheben sollte, ohnehin erneut Feststellungen betreffend den Zeitraum 1. Juli 1975 bis
31. Januar 1990 zu treffen hätte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.
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