Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.07.2008

LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, aufrechnung, darlehen, vollziehung, verwaltungsakt, erlöschen, auszahlung, anfechtungsklage, form, erlass

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 31.07.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 127 AS 22749/07 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 20 B 647/08 AS ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2008
abgeändert. Für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis zum 30. Juni 2008 wird die aufschiebende Wirkung der
Widersprüche des Antragstellers gegen die Aufrechnungsverfügungen in den Bescheiden des Antragsgegners vom
29. August 2007 und vom 30. August 2007 festgestellt. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen
Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 30. Juni 2008 noch die Auszahlung einen restlichen
Anteils von bewilligten Leistungen der Grundsicherung nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), den der
Antragsgegner durch Aufrechnung mit zwei Darlehensrückforderungen einbehalten hat.
Der Antragsteller bezieht von dem Antragsgegner fortlaufend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Mit
Bescheid vom 28. Juni 2007 lehnte der Antragsgegner einen Antrag des Antragstellers auf Übernahme von
Renovierungskosten und der Kosten für die Entsorgung von Bauschutt ab. Auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag
des Antragstellers hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner mit Beschluss vom 2. August 2007 - S 115 AS
15237/07 ER - im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, ein Darlehen in Höhe von 500 EUR für die Kosten der
Auszugsrenovierung der Wohnung H in B zu gewähren, und zur Begründung u. a. ausgeführt, da sich im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren nicht abschließend klären ließe, in welchem Umfang der Antragsteller zu einer
Auszugsrenovierung verpflichtet sei, sei eine Folgenabwägung vorzunehmen, die zu einer Verpflichtung des
Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens führe. In entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II
"dürfte" der Antragsgegner berechtigt sein, das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 v. H.
der an den Antragsteller zu zahlenden Regelleistung zu tilgen. Mit Beschluss vom 29. August 2007 hat das
Sozialgericht den Antragsgegner gegen eine Zwangsgeldandrohung von 500 EUR aufgefordert, den Beschluss vom 2.
August 2007 bis spätestens zum 7. September 2007 durch Überweisung des durch das Gericht zugesprochenen
Zahlbetrages umzusetzen.
Hierauf hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. August 2007 ein Darlehen in Höhe von 500
EUR mit folgendem Zusatz bewilligt:
"Das Darlehen wird zinslos gewährt und ist ab 1. Oktober 2007 in monatlichen Raten in Höhe von 34 EUR
zurückzuzahlen. Die monatlichen Raten werden gleich mit Ihrer laufenden Leistung aufgerechnet. Sie müssen also
keine weiteren Zahlungen vornehmen."
Bereits mit Bescheid vom 29. August 2007 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 30
EUR für einen bereits am 21. August 2007 ausgegebenen Lebensmittelgutschein mit folgendem Zusatz bewilligt:
"Die Ihnen zustehende Regelleistung wird im Oktober 2007 gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet. Bei dieser
Entscheidung habe ich von meinem Ermessen Gebrauch gemacht und ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse. berücksichtigt."
Gegen die vorgenannten Bescheide legte der Antragsteller nach eigenen, vom Antragsgegner unwidersprochen
gebliebenen, Angaben Widerspruch ein.
Am 18. September 2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin vorläufigen Rechtsschutz beantragt und
geltend gemacht, den Widersprüchen komme kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2008, dem Antragsteller zugestellt am 29. Februar 2008, hat das Sozialgericht den
Antrag des Antragstellers, die Aufhebung der Vollziehung der Aufrechnungsverfügungen vom 29. August 2007 und 30.
August 2007 anzuordnen, zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, die aufschiebende Wirkung eines
Widerspruchs entfalle nach §§ 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG, 39 SGB II bei einem Verwaltungsakt, der eine laufende
Leistung entziehe oder herabsetze bzw. über Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II entscheide.
Hiergegen hat der Antragsteller durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 25. März 2008 Beschwerde
erhoben. Er macht geltend, seinen Widersprüchen käme kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Die sofortige
Tilgung der Darlehen stelle in einer durch Räumungsumzug entstandenen finanziellen Notsituation eine unzumutbare
Härte dar. Einer seiner Darlehensgeber habe die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens angedroht. Sein
Vermieter habe wegen Mietrückständen ebenfalls gerichtliche Schritte angedroht. Der Antragsgegner habe die für
August 2007 notwendige Doppelmiete immer noch nicht gezahlt. Da er für die Vorfinanzierung des Umzuges, Aus-
und Einzugsrenovierung, Umzugskosten, hohe Telefonkosten, Ummeldegebühren usw. sein Konto stark überzogen
habe, drohe ihm die Streichung des Dispo-Kredites und damit die Kontolöschung. Das überzogene Konto koste ihn
monatlich 20 EUR Überziehungszinsen und 3,50 EUR Kontoführungsgebühren. Er zahle monatlich 100 EUR Schulden
ab. Ihm drohe ein Schufa-Eintrag. Insgesamt habe der Antragsgegner aufgrund der rechtswidrigen Aufrechungen ihm
zustehende Leistungen in Höhe von 336 EUR einbehalten.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2005 und 18. Juni 2008 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Aussetzung der
Vollziehung der Aufrechungsverfügungen der Bescheide vom 29. August 2007 und vom 30. August 2007 mit Wirkung
zum 1. Juli 2008 veranlasst worden sei.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragstellers lässt sich sinngemäß der Antrag entnehmen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2008 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der
Widersprüche gegen die Aufrechnungsverfügungen in den Bescheiden des Antragsgegners vom 29. August 2007 und
vom 30. August 2007 festzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, die im Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 30.
Juni 2007 einbehaltenen Tilgungsraten zurückzuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er macht geltend, eine Rückzahlung der bereits geleisteten Tilgungsraten sei nicht erforderlich, um schwere,
unzumutbare, nicht wieder gutzumachende Nachteile abzuwenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge
des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung statthafte
Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht i. S. d. §
173 SGG erhoben worden; sie ist auch begründet.
Das Sozialgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers zu Unrecht abgewiesen.
Bei sachgerechter Würdigung ist der Antrag des Antragstellers dahin auszulegen, dass er nur noch für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. Juni 2008 die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die
Aufrechnungsverfügungen in den Bescheiden vom 29. August 2007 und vom 30. August 2007 begehrt. Denn für den
Zeitraum ab 1. Juli 2008 ist das Feststellungsinteresse des Antragstellers entfallen, nachdem der Antragsgegner die
Vollziehung der Aufrechnungsverfügungen mit Wirkung ab 1. Juli 2008 ausgesetzt hat.
Hiervon ausgehend ist Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die
Aufrechnungsverfügungen zulässig und begründet. Zutreffende Klageart gegen diese Regelungen ist in der
Hauptsache die Anfechtungsklage, die entsprechend § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung hat. In
entsprechender Anwendung des § 86 b Abs. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss aussprechen, dass
ein Widerspruch oder eine Klage aufschiebende Wirkung hat, wenn zweifelhaft ist, ob eine aufschiebende Wirkung
eingetreten ist (Keller in: Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b Anm. 15).
Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich
aufschiebende Wirkung. Die vom Antragsteller angegriffenen Aufrechnungserklärungen sind Verwaltungsakte im Sinne
des § 31 SGB X. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsgegner die Aufrechnung jeweils mit dem
Darlehensbewilligungsbescheid und somit in der Form eines Verwaltungsaktes verfügt hat. Dass die Aufrechnung
grundsätzlich durch Verwaltungsakt erfolgen kann, folgt hier schon daraus, dass sich die - vorliegend auf § 23 Abs. 1
Satz 3 SGB II gestützte - Entscheidung über die Tilgung eines Darlehens durch monatliche Aufrechnung mit bis zu 10
vom Hundert der an den Hilfebedürftigen zu zahlenden Regelleistung - wie auch die Aufrechnung gegen Ansprüche auf
Geldleistungen nach § 51 SGB I - nicht in der rechtsgeschäftlichen Ausübung eines schuldrechtlichen
Gestaltungsrechts erschöpft. Denn sie bewirkt das monatliche (teilweise) Erlöschen des auf Auszahlung von
zustehenden bzw. bewilligten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II gerichteten Erfüllungsanspruchs und
damit eine monatliche Absenkung des monatlichen Auszahlungsbetrages. Für einen solchen Eingriff ist - wie bei einer
(teilweisen) Zahlungseinstellung - grundsätzlich der Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlich, um dem Betroffenen
hinreichenden Rechtsschutz, insbesondere das Anhörungsrecht nach § 24 SGB X zu gewähren (vgl. BSG, Urteil vom
13. Dezember 2001 - B 13 RJ 67/99 R -; Urteil vom 27. März 1996 - 14 Reg 10/95 -). Auch der Gesetzgeber sieht
daran anknüpfend gemäß § 24 Abs. 1 SGB X die Aufrechnung gegen Sozialleistungsansprüche als Verwaltungsakt
an, vor dessen Erlass die Beteiligten grundsätzlich anzuhören sind; von einer Anhörung kann gemäß § 24 Abs. 2 Nr.
7 SGB X nur abgesehen werden, wenn gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 EUR aufgerechnet
werden soll.
Da der Antragsteller gegen die Aufrechnungsverfügungen - spätestens mit Eingang des vorläufigen
Rechtsschutzantrages beim Sozialgericht am 18. September 2007 - rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat, kommt
seinen Widersprüchen demnach kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Entgegen der Auffassung des
Sozialgerichts entfällt die aufschiebende Wirkung der Widersprüche nicht nach §§ 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG, 39 SGB II.
Denn die Aufrechnung ist kein Verwaltungsakt, der eine laufende Leistung entzieht oder herabsetzt bzw. über
Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II entscheidet. Denn die Aufrechnung lässt die Höhe des dem
Hilfebedürftigen zustehenden Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung unberührt. In den Bestand des den
Leistungsanspruch begründenden Bewilligungsbescheides greift sie nicht ein. Die (rechtmäßige) Aufrechnung führt
lediglich zur (teilweisen) Erfüllung des Leistungsanspruchs (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 08. Februar 2008, - L
5 B 542/07 ER AS -).
Da den Widersprüchen des Antragstellers von Anfang an aufschiebende Wirkung zukam, war die Vollziehung der
Aufrechnungsverfügungen rechtswidrig. Sie konnte den Leistungsanspruch des Antragstellers nicht in entsprechender
Anwendung des § 389 BGB zum Erlöschen bringen. Der Antragsgegner hat deshalb die Vollziehung der
Aufrechnungsverfügungen rückgängig zu machen und die dem Antragsteller zustehenden, für den Zeitraum 1. Oktober
2007 bis 30. Juni 2008 einbehaltenen Leistungen der Grundsicherung auszuzahlen. Eines Ausspruchs nach § 86 b
Abs. 1 Satz 2 SGG bedurfte es nicht, weil sich die Verpflichtung des Antragsgegners zur Rückgängigmachung der
Vollziehung unmittelbar aus der gesetzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).