Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

LSG Berlin-Brandenburg: reparatur, rundfunk, berufsunfähigkeit, radio, zumutbare tätigkeit, arbeitsmarkt, firma, werkstatt, erwerbsfähigkeit, arbeiter

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
21. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 21 RJ 137/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 43 Abs 2 S 2 SGB 6 vom
24.03.1999
Berufsunfähigkeit - Radio- und Fernsehmechaniker im
Kundendienst - Verweisungstätigkeit - Wartungs- und
Reparaturarbeiten in einer Werkstatt - Prüf- und
Kontrolltätigkeiten in der Elektroindustrie
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit streitig.
Der 1945 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der 10. Klasse von September
1961 bis August 1964 eine Ausbildung zum Rundfunkmechaniker, die er als Facharbeiter
abschloss. Anschließend nahm er eine Beschäftigung bei der PGH Rundfunk- und
Fernsehtechnik, der späteren Rundfunk- und Fernsehtechnik GmbH, in F. auf.
Berufsbegleitend qualifizierte er sich weiter, indem er in den Jahren 1969 Prüfungen in
Fernsehtechnik (schwarz-weiß), 1971 in Transistortechnik und 1981 in
Farbfernsehtechnik für Rundfunkmechaniker ablegte. Der Kläger war bis 1965 als
Rundfunkmechaniker, dann als Fernsehmechaniker im Kundendienst tätig, ab 1975 war
er zusätzlich mit der Bereichs- und der Filialleitung betraut. Das
Beschäftigungsverhältnis endete infolge der Insolvenz des Unternehmens zum 31.
Oktober 1995. Nach einigen Monaten der Arbeitslosigkeit ging der Kläger zum 15. April
1996 ein Beschäftigungsverhältnis als Montierer für Bauelemente im Innen- und
Außenbereich mit der N. Bauelemente GbR ein, welches bis zum 06. Dezember 1996
währte. Dabei war der Kläger zunächst für die S. Elektromechanik und Service in den
Bereichen Garten- und Heimwerkergeräteverleih und Reparatur von Fernseh- und
Videogeräten tätig, ab November 1996 dann im Baubereich. Mit Schreiben vom 05.
Dezember 1996 teilte ihm die H. Bauelemente GbR mit, da mit ihm kein Arbeitsvertrag
bestehe und er außerdem bei der SPL tätig sei, „wovon bis Heute noch keine Übergabe
Ihrer Person stattfand", könne man ihn nicht übernehmen und ab sofort nicht mehr
beschäftigen. Vom 09. Dezember 1996 bis zum 30. Juni 1997 war der Kläger wieder
arbeitslos; sein Vermittlungsgesuch richtete sich auf eine Beschäftigung als Radio- und
Fernsehmechaniker, Servicetechniker oder im Bereich Büro- und Verwaltungsarbeiten
und Verkauf. Im Januar 1997 bewarb er sich ohne Erfolg beim Amt B. und bei der I.
Elektrohandels GmbH. Vom 01. Juli 1997 bis zum 31. März 1999 absolvierte der Kläger
eine vom Arbeitsamt finanzierte Umschulung zum Tischler; ab dem 01. August 1999 war
er wieder arbeitslos. Seit dem 01. Mai 2005 bezieht der Kläger Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit.
Am 21. Dezember 1999 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbs- beziehungsweise Berufsunfähigkeit und gab an, ihm seien zurzeit keinerlei
Arbeiten mehr möglich.
Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte ein von Dr. S. für den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung (MDK) erstelltes Gutachten bei, in welchem es heißt, bei dem
Kläger bestünden Belastungsschmerzen nach Arthritis im linken Sprunggelenk; eine
Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor, für eine sitzende Arbeit
ohne wesentliche Geh- und Stehbelastung sei der Kläger ab dem 01. August 1999
arbeitsfähig. Die Beklagte ließ den Kläger von dem Orthopäden Dr. K. untersuchen, der
unter dem 09. Mai 2000 ein Gutachten erstellte, in welchem er zu dem Ergebnis kam,
bei dem Kläger bestünden eine Arthrose des oberen Sprunggelenks rechts und links
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bei dem Kläger bestünden eine Arthrose des oberen Sprunggelenks rechts und links
sowie ein medikamentös gut eingestellter Hypertonus. Das Leistungsvermögen lasse die
vollschichtige Verrichtung leichter bis mittelschwerer Arbeiten überwiegend im Sitzen zu,
wobei der Kläger häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ebenso vermeiden
müsse wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Sowohl eine Tätigkeit als
Rundfunkmechaniker als auch andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
könne er vollschichtig verrichten, als Tischler hingegen sei er nur noch halb- bis
untervollschichtig einsetzbar. Nachdem sich Dr. E. in seiner prüfärztlichen
Stellungnahme vom 11. Mai 2000 dieser Einschätzung des Leistungsvermögens im
Wesentlichen angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit
Bescheid vom 18. Mai 2000 ab.
Mit seinem am 14. Juni 2000 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die
Beklagte habe die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt, obwohl
er nur eine solche wegen Berufsunfähigkeit beantragt habe. Auch sei sie bei ihrer
Entscheidung offenbar falschen Vorstellungen bezüglich seines Berufs erlegen. Er habe
30 Jahre lang als Rundfunk- und Fernsehmechaniker im Kundendienst gearbeitet, das
heißt Fernsehgeräte im Hauskundendienst repariert. Nicht im Hause zu reparierende
Geräte habe er ohne Hilfsmittel über vier und fünf Treppen transportieren müssen. Der
Beruf des Tischlers, den er später noch erlernt habe, sei ebenfalls ein Beruf, der mit
erheblichen körperlichen Belastungen verbunden sei. Schließlich sei nicht berücksichtigt
worden, dass er auch am linken Kniegelenk Beschwerden habe. Seinem Schreiben fügte
der Kläger die Ablichtung eines Befundberichts des Radiologen Dr. B vom 06. Juni 2000
über eine Kontrastarthrographie des linken Kniegelenks sowie ein ärztliches Attest des
Orthopäden und Chirurgen Dr. G. vom 09. Juni 2000 bei. Die Beklagte ließ den Kläger von
dem Chirurgen Dr. Sch. untersuchen, der unter dem 14. September 2000 ein Gutachten
erstellte, in welchem er feststellte, der Kläger leide unter einer Arthrose beider oberer
Sprunggelenke, Gonarthrose links und Bluthochdruck. Das verbliebene
Leistungsvermögen reiche für die Verrichtung leichter bis körperlich mittelschwerer
Arbeiten überwiegend im Sitzen und ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von
Lasten oder Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten mit Absturzgefahr. Als
Rundfunkmechaniker im Kundendienst könne der Kläger nur noch unter zwei Stunden
täglich eingesetzt werden, als Tischler zwei Stunden bis unter halbschichtig; vollschichtig
einsetzbar sei er für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nachdem Dr. Sch.
unter dem 15. September 2000 auch prüfärztlich entsprechend Stellung genommen
hatte, wandte sich die Beklagte unter dem 22. September 2000 noch einmal wegen der
letzten beruflichen Tätigkeit an den Kläger. Dieser erwiderte unter dem 01. Oktober
2000, er habe zuletzt einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Firma N. gehabt, welche
im Herbst 1996 durch Verkauf in der Firma H. aufgegangen sei. Wegen
Zahlungsunfähigkeit sei diese dann Ende 1996 geschlossen worden. Auch in dem
Arbeitsvertrag mit N. sei eine Tätigkeit als Rundfunk- und Fernsehmechaniker teilweise
vorgesehen gewesen, aber aufgrund des geringen Arbeitsanfalls sei er etwa ab August
1996 nur noch in der Firma N., später H., eingesetzt worden. Nach seiner Freistellung bei
der Firma H. habe er sich dann sofort nach Arbeitsstellen im alten Beruf umgeschaut. Er
habe erkennen müssen, dass dies keinen Erfolg habe und sich daher umschulen lassen.
Zwar habe er die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, nach einer siebenwöchigen
Krankschreibung wegen Geh- und Stehbeschwerden sei er aber nur für sitzende
Tätigkeiten ohne wesentliche Geh- und Stehbelastung gesundgeschrieben worden, so
dass er auch als Tischler nicht arbeiten könne. Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands habe schließlich zur Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente
geführt. Seinem Schreiben fügte der Kläger Ablichtungen von Schreiben der N.
Bauelemente GbR vom 15. April 1996 sowie der H. Bauelemente GbR vom 05.
Dezember 1996, eines Schreibens seinerseits an die H. Bauelemente GbR vom 29.
Dezember 1996 und seiner Bewerbungsschreiben an das Amt B. und die I. GmbH bei.
Mit Bescheid vom 28. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück und führte zur Begründung aus, er habe sich anderen Berufen zugewandt, so
dass er nicht mehr Berufsschutz als Facharbeiter genieße und auf Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar sei. Da sein Leistungsvermögen insoweit für die
vollschichtige Verrichtung leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten überwiegend im Sitzen
ausreiche, sei er weder erwerbs-, noch berufsunfähig.
Daraufhin hat der Kläger am 15. Dezember 2000 Klage erhoben und ausgeführt, er habe
sich nicht freiwillig von seinem erlernten Beruf gelöst, sondern der Betrieb, in welchem er
beschäftigt gewesen sei, sei in Konkurs gegangen; danach sei es aussichtslos gewesen,
einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Er habe seine fachliche Qualifikation nicht
verloren und sich auch nur kurzfristig in ein anderes Beschäftigungsverhältnis begeben.
Er habe sich auf eine Zeitungsanzeige der S. Elektromechanik und Service beworben
und am 15. April 1996 dort seine Tätigkeit aufgenommen. Zu seinen Tätigkeiten hätten
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und am 15. April 1996 dort seine Tätigkeit aufgenommen. Zu seinen Tätigkeiten hätten
im Wesentlichen die selbständige Betreuung eines Dienstleistungspavillons für die
Reparatur und den Verleih von Elektrogeräten gehört. Dazu hätten auch die Reparatur
von Fernseh-, Rundfunk- und Heimwerkergeräten gehört. Den Umschulungsberuf als
Tischler habe er nie ausgeübt und werde dies auch aufgrund seiner Erkrankung nie tun
können. Der Kläger hat Ausschnitte aus dem Brieselanger Amtskurier vom Sommer
1996 sowie ein Schreiben des Inhabers der S. Elektromechanik und Service, P. L., vom
28. Februar 2002 in Ablichtung zu den Akten gereicht. In letzterem heißt es, der Kläger
habe ab dem 15. April 1996 bei der Einrichtung eines Verkaufspavillons in der
Bahnstraße am Kaufhaus teilgenommen. Seine Tätigkeit habe aus dem Verleih der dort
angebotenen Geräte sowie aus dem Verkauf und der Reparatur von Fernsehgeräten, der
Montage von SAT-Anlagen usw. bestanden. Aufgrund der Größe des Betriebs und der
Gewährleistung der Vollbeschäftigung habe der Arbeitsvertrag einen Wechseleinsatz in
den Betrieben S. und N. vorgesehen. Da die Nachfrage nach Leihgeräten für Haus und
Garten und Leistungen in der Heimelektronik rückläufig gewesen sei, habe etwa ab
Oktober nur ein Einsatz in der Firma N. ermöglicht werden können. Der Verkaufspavillon
sei nach dem Ausscheiden des Klägers nicht mehr weitergeführt worden. Der Kläger hat
weiter Ablichtungen einer Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 1996, in
welcher als Arbeitgeber die S. Elektronik Service Herstellung Vertrieb genannt ist, sowie
zweier Versicherungsnachweise und eines Ausdrucks des Arbeitsamtscomputers, in dem
es heißt, er sei am 09. Dezember 1996 vorstellig gewesen und habe eine Vermittlung in
Richtung Radio- und Fernsehmechaniker, Servicetechniker, Büro- und
Verwaltungsarbeiten, Verkauf gewünscht, zu den Akten gereicht.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. November 2000 zu verurteilen, ihm ab 01. Januar 2000
Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten und schriftliche Aussagen des arbeitsmarkt-
und berufskundigen Sachverständigen L. aus einem beim Sozialgericht Neuruppin
anhängig gewesenen Verfahren vom 19. September 1998 mit ergänzendem Schreiben
vom 08. November 1998 und des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen
Rohr gegenüber dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) vom 23. Februar 2000 sowie
gegenüber dem Sozialgericht Neuruppin vom 13. Dezember 2000 in Ablichtung zu den
Akten gereicht.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. G. vom 28. Mai 2001
eingeholt, in welchem es heißt, der Kläger könne nur noch halb- bis untervollschichtig
arbeiten. Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat der Orthopäde F. den Kläger
untersucht und unter dem 22. Oktober 2001 ein Sachverständigengutachten erstellt.
Darin heißt es, es bestünden eine beginnende Sprunggelenksarthrose beidseits, eine
beginnende Retropatellararthrose beidseits und eine mediale Kniegelenksarthrose links
sowie ein Lumbalsyndrom bei Osteochondrose und Spondylose vorwiegend im Bereich
der unteren Lendenwirbelsäule. Bei allen Erkrankungen handele es sich um
Verschleißerscheinungen, die nicht heilbar und insgesamt fortschreitend seien, so dass
mit einer grundsätzlichen Besserung nicht mehr zu rechnen sei. Bislang hätten die
Krankheiten zu einer geringen Funktionsbeeinträchtigung geführt. Zwar bestehe ein
glaubhafter belastungsabhängiger Schmerz in Sprung- und Kniegelenken sowie im
Bereich der Lendenwirbelsäule, wesentliche Bewegungseinschränkungen seien aber
nicht vorhanden. Das Leistungsvermögen des Klägers schätzte der Sachverständige als
hinreichend für die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter Arbeiten überwiegend im
Sitzen und unter gelegentlichem Laufen und Gehen ein. Dem Sozialgericht lag
schließlich ein ärztliches Attest des Orthopäden und Chirurgen Dr. G. vom 19. November
2001 vor, mit welchem er sich gegen die Beurteilung des Leistungsvermögens durch den
Sachverständigen wandte.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den vom 30. Juni 2000
datierenden Antrag des Klägers auf die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur
Rehabilitation mit der Begründung ab, seine Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich
gefährdet oder gemindert, weil er in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben; deshalb seien die persönlichen
Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistungen nicht gegeben.
Mit Urteil vom 14. August 2002 hat das Sozialgericht Potsdam der Klage stattgegeben
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Mit Urteil vom 14. August 2002 hat das Sozialgericht Potsdam der Klage stattgegeben
und zur Begründung ausgeführt, bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger
berufsunfähig sei, sei davon auszugehen, dass er Berufsschutz als Rundfunk- und
Fernsehmechaniker auf Facharbeiterniveau besitze. Entgegen der Auffassung der
Beklagten sei die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die vom Kläger zuletzt
verrichtete Beschäftigung in der Brieselanger Firma im weitesten Sinne als Tätigkeit
eines Facharbeiters für Rundfunkmechanik zu qualifizieren sei. Als Fernsehtechniker
könne der Kläger insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
wettbewerbsfähig eingesetzt werden, denn zu den Kerntätigkeiten gehörten neben der
Reparatur beim Kunden und in der Werkstatt auch das Aufstellen, Einbauen und
Inbetriebnehmen von zum Teil schweren und sperrigen Fernsehgeräten. Wegen seiner
Beschwerden auf orthopädischem Gebiet könne der Kläger aber solche Geräte nicht
mehr transportieren. Dies habe auch das Sachverständigengutachten des Orthopäden
F. ergeben. Soweit die Beklagte meine, der Kläger könne auf eine Tätigkeit als
Güteprüfer im Berufsbild Elektro verwiesen werden, sei dem nicht zu folgen, denn zum
einen verfüge der Kläger aufgrund seiner Ausbildung nicht über die erforderlichen
Kenntnisse, zum andere entspreche auch sein verbliebenes Leistungsvermögen nicht
dem Anforderungsprofil der benannten Verweisungstätigkeit. Da auch die übrigen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente vorlägen, sei diese zu
gewähren.
Gegen das ihr am 23. September 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.
Oktober 2002 Berufung eingelegt. Sie meint, das Sozialgericht sei zwar zutreffend davon
ausgegangen, dass der Kläger Berufsschutz als Rundfunkmechaniker genieße, jedoch
treffe es nicht zu, dass es für ihn keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten gebe. Der
Sachverständige L. habe festgestellt, dass Prüf- und Kontrollarbeiten in den
verschiedensten Bereichen vorkämen, so auch bei der Herstellung von Rundfunk- und
Fernsehempfängern. Prüf- und Kontrollarbeiten in der Serienherstellung beinhalteten das
Messen, Prüfen sowie die Kontrolle von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auf
Einhaltung der geforderten Kennwerte und Spezifikationen in der Eingangs-, Zwischen-
oder Endkontrolle. Auch würden Sichtprüfungen (Verarbeitung oder
Oberflächenbeschaffenheit) durchgeführt. Es werde nach Prüf- und Kontrollplänen oder
sonstigen Vorgaben gearbeitet. Mängel würden registriert, entweder werde
nachgearbeitet oder zur Nacharbeit aussortiert. Zur Aufgabe könne auch das
Kennzeichnen von Teilen gehören. Nehme der Kläger Facharbeiterschutz als
Rundfunkmechaniker für sich in Anspruch, so müsse er auch über entsprechende
Vorkenntnisse verfügen. Kerntätigkeiten eines Rundfunkmechanikers seien das Planen,
Berechnen, Errichten, Aufstellen, Anschließen, Einbauen, Zusammenbauen, Verdrahten,
Verlegen, Inbetriebnehmen, Warten und Instandsetzen, Prüfen, Messen und Entstören
von elektrischen Leitungen, Bauteilen, Geräten und Anlagen der Unterhaltungselektronik
und der Funktechnik. So habe der Kläger selbst in seiner letzten beruflichen Tätigkeit
unter anderem Fernseh- und Rundfunkgeräten repariert. Eine derartige Reparatur setze
immer eine vorhergehende Prüfungs- und Kontrolltätigkeit voraus.
Der Senat hat zum Beruf des Klägers und zu den von der Beklagten genannten
Verweisungstätigkeiten eine schriftliche Aussage des arbeitsmarkt- und berufskundigen
Sachverständigen L. eingeholt, die vom 19. April 2003 datiert. In der Stellungnahme
führt der Sachverständige aus, der Kläger könne als Tischler nicht mehr arbeiten, im
Beruf des Rundfunk- und Fernsehmechanikers seien im Handwerk aber
Ausübungsformen vorhanden, bei denen nicht über „leicht" hinaus gehoben und
getragen werden müsse, zum Beispiel als HiFi-Spezialist oder als Radio- und
Fernsehmechaniker für Videorecorder und CD-Player. Die Aufgabe bestehe darin,
Wartungs-, Reinigungs-, Einstell- und Reparaturarbeiten an Hör- und Sprechfunkgeräten
aller Art, Videogeräten und CD-Playern in der Werkstatt unter Zuhilfenahme von
Reparaturanleitungen, Servicehandbüchern, Schaltplänen, Mess- und Prüfgeräten
durchzuführen. Fachlich entsprächen diese Aufgaben denen, die der Kläger bis 1996
verrichtet habe, auch in den benannten Bereichen gehe es um die Beseitigung von
Störungen. In der industriellen Fertigung (Rundfunk- und Fernsehgeräte, elektronische
Steuergeräte, elektronische Medizingeräte und Messgeräte, Computerteile und
Baugruppen) ergäben sich für Rundfunk- und Fernsehmechaniker
Beschäftigungsmöglichkeiten in der Eingangs-, Zwischen- und Endkontrolle. Geräte oder
Baugruppen würden nach festem Kontrollplan unter Anwendung spezieller Prüftechniken
und gleichzeitiger Beachtung vorgegebener Toleranzen überprüft bzw. kontrolliert. Es
würden Funktionsprüfungen durchgeführt und bei festgestellten Mängeln nachgearbeitet
oder zur Nacharbeit ausgesondert. Festgestellte Mängel würden in Kontrolllisten oder
Laufkarten festgehalten. Derartige Tätigkeiten könne der Kläger ebenso wie die
Werkstattarbeiten noch verrichten. Sie würden auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Da
es sich um Ausübungsformen im erlernten Beruf handele, sei für den Kläger keine
Anlernzeit erforderlich. Schließlich liege die Anzahl der Arbeitsplätze, an denen
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Anlernzeit erforderlich. Schließlich liege die Anzahl der Arbeitsplätze, an denen
Wartungs- und Reparaturarbeiten im handwerklichen Bereich sowie Prüf- und
Kontrollarbeiten in der industriellen Fertigung verrichtet würden, bundesweit deutlich
oberhalb von 300 bis 400.
Der Kläger hat eingewandt, er verfüge aufgrund seiner Ausbildung nicht über Kenntnisse
zur Reparatur und Wartung von Hi-Fi-Geräten etc. Im Gegensatz zu diesen seien Radio-
und Fernsehgeräte in der Regel technisch weniger sensibel, das heißt auch mit
fortschreitendem technischen Niveau dieser Geräte reiche sein erworbenes Fachwissen
immer noch aus, um Reparaturen und Wartungen vorzunehmen. Nach seiner Kenntnis
treffe dies aber auf HiFi-Geräte nicht zu. So seien auch in seinem letzten
Arbeitsverhältnis derartige Geräte in der Werkstatt nicht repariert, sondern an
Fachbetriebe weitergereicht worden.
Daraufhin hat der Sachverständige unter dem 15. Juni 2003 ergänzend Stellung
genommen und ausgeführt, der Kläger sei fachlich in der Lage, Geräte der
Unterhaltungselektronik zu prüfen, einzustellen und zu reparieren sowie
Antennenanlagen zu montieren, zu warten und zu reparieren. Aufgrund seiner
Berufsausbildung und seines beruflichen Werdegangs habe er Erfahrungen im Umgang
mit allen in der Elektronik üblichen Mess- und Prüfgeräten sowie -einrichtungen und der
Instandsetzung bzw. Wartung elektronischer Baugruppen und -systeme. Erprobt seien
die Fehlersuche, die Diagnose von Störungen, die Beseitigung erkannter Fehler sowie
das Einstellen und Abgleichen von elektronischen Bausteinen auf elektrische Werte.
Kenntnisse müssten auch vorhanden sein in der Mikroprozessor- und
Mikrocomputertechnik mit der dazugehörigen Mess- und Prüftechnik. Sollten dem Kläger
Kenntnisse dieser Art zum Teil fehlen, so sei es möglich, sie durch Lehrgänge, die
zwischen zwei Tagen und acht Wochen dauerten und nach den individuellen Bedürfnissen
ausgesucht bzw. zusammengestellt werden könnten, zu erwerben. Jedenfalls reiche eine
dreimonatige Einarbeitungszeit für ihn aus, um vollwertig konkurrenzfähig auf bisherigem
Niveau, mindestens jedoch auf Anlernebene, als HiFi-Spezialist oder als Radio- und
Fernsehmechaniker für Videorecorder und CD-Player arbeiten bzw. in der industriellen
Fertigung Prüf- und Kontrollarbeiten im Berufsfeld Elektro verrichten zu können.
Der Kläger hat die Antwort der L. AG vom 04. Februar 2004 auf ein Schreiben seinerseits
vom 29. Januar 2004 zu den Akten gereicht. Zu der Frage, ob im Bereich der
industriellen Fertigung Arbeitsplätze für Rundfunk- und Fernsehmechaniker in
Deutschland vorhanden sind und wie die gesundheitlichen Anforderungen für derartige
Arbeitsplätze sind, hat der Senat außer der L. AG die Metz-Werke GmbH & Co KG, die
TechniSat Teledigital AG und die Flextronics International Germany GmbH & Co. KG
angeschrieben. Die Unternehmen, bei denen es sich eigenen Angaben zufolge um die in
Deutschland noch verbliebenen Hersteller von Unterhaltungselektronik handelt, haben
unter dem 01. März, dem 02. Juli 2004 und dem 11. August 2004 geantwortet.
Der Senat hat schließlich den arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen L.
gebeten, zu den Auskünften der angeschriebenen Unternehmen der
Unterhaltungselektronik Stellung zu nehmen. In seinem Schreiben vom 03. April 2005
führt der Sachverständige aus, er bleibe dabei, dass es für den Kläger berufliche
Einsatzmöglichkeiten gegeben habe bzw. theoretisch auch gebe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. August 2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat Befundberichte des Allgemeinmediziners und Chirotherapeuten Dr. J. vom
07. Februar 2004 und des Orthopäden und Sportmediziners Dr. G. vom 16. Februar 2004
eingeholt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf
den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, denn das Sozialgericht Potsdam hat der
Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger ist seit dem Sommer 1999 berufsunfähig und
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Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger ist seit dem Sommer 1999 berufsunfähig und
hat, nachdem er im Dezember 1999 auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat,
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen
Berufsunfähigkeit nach § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in
der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (künftig: a.F.). Diese Vorschrift ist
auf den vorliegenden Fall noch anwendbar. Zwar wurde sie durch das Gesetz vom 29.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) durch eine andere ersetzt und zwar sind grundsätzlich
gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI (in der nunmehr geltenden Fassung, künftig: n.F.) die
Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen
Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt
der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Indessen gilt dies nicht ausnahmslos.
Gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI n.F. sind aufgehobene oder durch das Gesetz ersetzte
Vorschriften nämlich auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin
bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn dieser bis zum Ablauf von drei
Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. In § 302 b Abs. 1 SGB VI
n.F. ist zudem die Fortgeltung des alten Rechts für vor Inkrafttreten des neuen Rechts
entstandene Ansprüche auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch speziell
geregelt.
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
haben nach § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. Versicherte, wenn sie berufsunfähig sind, in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dass die beiden letztgenannten Voraussetzungen
hier erfüllt sind, hat die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren zutreffend festgestellt.
Der Kläger ist auch berufsunfähig.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich,
geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren
Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und
des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist der
„bisherige Beruf". Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig
ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit. Bisheriger Beruf des Klägers ist danach, wie das
Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, der eines Radio- und Fernsehmechanikers im
Kundendienst. Diesen hat er erlernt und über Jahrzehnte ausgeübt. Er hat sich von ihm
auch nicht gelöst und anderen Tätigkeiten zugewandt. Nachdem er arbeitslos geworden
war, hat er sich, wie das Vermittlungsgesuch zeigt, weiterhin um eine Stelle in seinem
Beruf bemüht. Auch in seinem letzten Beschäftigungsverhältnis war er entgegen dem
Arbeitsvertrag nicht überwiegend im Baubereich tätig, sondern im Kundendienst, unter
anderem auch im Bereich Fernseher- und Radioreparatur. Dies zeigen die Angaben des
Inhabers der S.P.L., die vom Kläger in Ablichtung eingereichten Zeitungsausschnitte und
auch die Versicherungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass er zwar den
Arbeitsvertrag mit der N. Bauelemente GbR abgeschlossen hatte, tatsächlich aber bei
S.P.L. tätig war.
Als Radio- und Fernsehmechaniker im Kundendienst kann der Kläger nicht mehr
arbeiten; davon geht auch die Beklagte zu Recht aus. Das mit dieser Tätigkeit
verbundene Heben und Tragen schwerer Geräte ist dem Kläger aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr möglich. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten
orthopädischen Sachverständigengutachten ergibt sich, dass der Kläger an
Erkrankungen der Wirbelsäule, der Knie und der Sprunggelenke leidet, die sein
Leistungsvermögen auf die Verrichtung körperlich leichter Arbeiten beschränken und die
zudem einer Besserung nicht zugänglich sind.
Zwar ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente
dann nicht gegeben, wenn die Ausübung des bisherigen Berufs bzw. des Hauptberufs
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist und der Kläger zumutbar auf eine
andere Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Im vorliegenden Fall gibt es aber keine
Tätigkeit, auf welche der Kläger zumutbar verwiesen werden kann.
Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs und der Möglichkeiten der
Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
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Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) die Arbeiter- und die Angestelltenberufe in Gruppen eingeteilt worden
(Mehrstufenschema, vgl. BSGE 59, 249 (259) zu den Angestelltenberufen, BSGE 68, 277
(279) zu den Arbeiterberufen). Bei der Einordnung in die einzelnen Gruppen und bei der
Stufenbildung wird grundsätzlich im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten
beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrundegelegt.
Danach werden bei Arbeitern die Berufsgruppen von der Gruppe mit dem höchsten
Ausbildungsgrad beginnend nach unten durch folgende Leitberufe charakterisiert:
1. Stufe Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion, 2. Stufe Facharbeiter (anerkannter
Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), 3. Stufe
angelernte Arbeiter (sonstiger Beruf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei
Jahren), 4. Stufe ungelernte Arbeiter.
Sozial zumutbar ist nach der genannten Rechtsprechung grundsätzlich die Verweisung
auf eine Tätigkeit, die als eine Stufe unter der Stufe, welcher der bislang ausgeübte
Beruf zugehörig ist, einzuordnen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger angesichts seines beruflichen
Werdegangs in den Bereich der Facharbeiter einzuordnen. Auch das Sozialgericht hat
dies nicht anders gesehen; der im Berufungsverfahren tätig gewordene arbeitsmarkt-
und berufskundige Sachverständige L. hat die Einschätzung bestätigt; die Beteiligten
gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter
genießt. Mithin kann der Kläger auf Tätigkeiten auf Facharbeiterebene sowie auf solche,
die das Niveau angelernter Arbeiten erreichen, verwiesen werden.
Soweit die Beklagte den Kläger unter Verweis auf die Ausführungen von Herrn L. auf
Wartungs- und Reparaturarbeiten an Hör- und Sprechfunkgeräten aller Art, Videogeräten
und CD-Playern in der Werkstatt sowie auf Prüf- und Kontrolltätigkeiten in der
Elektroindustrie verweist, sind derartige Tätigkeiten, wie sich aus den Ausführungen des
arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen ergibt, zwar zumindest der
Anlernebene zuzuordnen und wären dem Kläger daher sozial zumutbar. Die Tätigkeiten
in Werkstätten kann der Kläger aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
verrichten, die Tätigkeiten im industriellen Bereich sind in der Bundesrepublik nicht mehr
arbeitsmarktgängig, das heißt es gibt nicht mehr zumindest 300 Stellen dieser Art
bundesweit:
Soweit der Kläger auf Reparaturarbeiten in Werkstätten verwiesen wird, bedeutet dies im
Prinzip eine Verweisung auf die Tätigkeit, die sein Hauptberuf war. Diesen aber kann er,
wie oben ausgeführt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Wenn die
Beklagte meint, sie könne dem Umstand, dass der Kläger nur noch körperlich leicht,
ohne Geh- und Stehbelastung und überwiegend sitzend arbeiten kann, dadurch
Rechnung tragen, dass sie ihn ausdrücklich auf die Reparatur moderner kleinerer - und
damit auch leichterer - HiFi-Geräte verweist, bleibt sie sowohl den Nachweis dafür, dass
es derartige Arbeitsplätze überhaupt gibt, als auch den Nachweis dafür, dass die zu
DDR-Zeiten erfolgte Ausbildung als Radio- und Fernsehmechaniker den Kläger in die
Lage versetzt, solche Geräte zu reparieren, schuldig. Es erscheint schon sehr
zweifelhaft, dass es Werkstätten geben soll, die ausschließlich kleine Geräte reparieren.
Zweifelhaft ist auch, ob es Werkstätten gibt, in welchen derjenige, der die Reparatur
ausführt, für den Transport der Geräte nicht zuständig ist. So weist etwa die Metz-Werke
GmbH und Co KG darauf hin, dass im handwerklichen Bereich mit der Reparatur stets
auch das Bewegen der betreffenden Geräte verbunden sein dürfte. Was die Qualifikation
des Klägers zur Reparatur moderner HiFi-Geräte angeht, sind die diesbezüglichen
Ausführungen des Sachverständigen L. nicht weiterführend. Schon in seinen
Ausführungen aus dem Jahr 2003 verweist er auf wenige Tage oder Wochen dauernde
Lehrgänge, die der Kläger erforderlichenfalls absolvieren könne. Dass der vom Kläger
erlernte Beruf seit 1999 nicht mehr existiert und der Nachfolgeberuf des
Informationselektronikers infolge der technischen Entwicklung andere Inhalte und
Schwerpunkte hat, wird erst in der Stellungnahme vom April 2005 erwähnt, dann aber
nicht mehr gewürdigt.
Soweit der Kläger auf die Tätigkeit eines Güteprüfers verwiesen wird, haben die
Ermittlungen ergeben, dass in dem Bereich der industriellen Fertigung, für welchen er im
Hinblick auf seine Ausbildung in Betracht kommt, bundesweit nur 18 Arbeitsplätze
existieren, die mit seinem von dem im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewordenen
medizinischen Sachverständigen festgestellten Leistungsvermögen kompatibel sind. Die
übrigen sind mit Geh- oder Stehbelastungen verbunden, denen der Kläger aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr entsprechen kann. Die Ausführungen von Herrn L.
widerlegen die Angaben der Hersteller nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass dennoch
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widerlegen die Angaben der Hersteller nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass dennoch
hinreichend entsprechende Arbeitsplätze als Güteprüfer im Elektrobereich vorhanden
sind, konkrete und nachvollziehbare Angaben zur Gestaltung geeigneter Arbeitsplätze
aber fehlen. So heißt es etwa in seiner letzten, die Ausführungen der Hersteller
berücksichtigenden Stellungnahme, bei aller Globalisierung und Zentralisierung der
Produktion (gerade auch im Elektronikbereich) werde eine Anzahl von 300 bis 400
Arbeitsplätzen bundesweit mit Sicherheit erreicht, weil eine Komplettverlagerung nicht
stattgefunden habe und die Einsatzmöglichkeiten einfach zu breit angelegt seien. Was
die Unterhaltungselektronik angeht, ist diese Aussage durch die Stellungnahmen der
vom Senat angeschriebenen Unternehmen widerlegt. Soweit andere Arbeitsplätze als
Güteprüfer gemeint sein sollten, ist die Aussage zu pauschal, als dass sie einer Wertung
zugänglich wäre. Wie genau nämlich eine dem Kläger zumutbare Tätigkeit in diesem
Bereich aussähe, beschreibt der Sachverständige nicht. Aus der Aufzählung einer Vielfalt
von einzelnen Arbeitsvorgängen lässt sich das Bild einer Tätigkeit, auf die er verwiesen
werden und die anhand der üblichen Kriterien, wie etwa Arbeitsmarktgängigkeit, geprüft
werden könnte, nicht konstruieren.
Andere als die genannten Verweisungstätigkeiten hat die Beklagte nicht benannt; es
drängen sich dem Senat auch keine auf. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage
in § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens
Rechnung.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 160 Abs. 1 Nrn 1 und 2 SGG
genannten Gründe vorliegt.
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