Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2006

LSG Berlin-Brandenburg: arbeitsentgelt, allgemeinverbindlicherklärung, räumlicher geltungsbereich, persönlicher geltungsbereich, tarifvertrag, beendigung, gesundheit, öffentlich, familie

1
2
3
4
5
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
24. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 24 KR 268/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 SGB 4, § 161 SGB 4,
§ 162 SGB 5, § 249b SGB 5, § 4
Abs 5 TVG
Beitragspflicht für Weihnachtsgeld-Anspruch eines Tarif-
Außenseiters und Ende der Wirkung der
Allgemeinverbindlicherklärung
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.
November 2006 geändert.
Der Bescheid vom 14. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
25. Juni 2004 wird aufgehoben, soweit damit für den Beigeladenen zu 1) 43,46 Euro
gefordert werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 43,46 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und
von Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) für den Beigeladenen zu 1 aus
einer Sonderzahlung (Weihnachtsgeld), die die Beklagte aufgrund eines für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages für den Zeitraum vom 01. bis 30.
November 1999 fordert.
Der Kläger, der im Kalenderjahr 1998 nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt,
betreibt einen Einzelhandelsbetrieb als Einzelfirma in Werneuchen, früher unter der
Firma „S“ bzw. „S“, heute unter der Firma „E-“. Der Beigeladene zu 1, ein Schüler,
wurde vom Kläger zunächst als Aushilfe bei einem Stundenlohn von 7,00 DM mit einem
wechselnden monatlichen Arbeitsentgelt von höchstens 140,00 DM (im Juli 1999) und
einer wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 4,33 Stunden vom 01. November 1998
bis 31. August 1999 geringfügig beschäftigt. Vom 01. September 1999 bis 31. August
2002 war er zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel tätig. Im
November 1999 erzielte er eine Ausbildungsvergütung von 400,00 DM.
Das Finanzamt Eberswalde führte am 19. Juli 2001 eine Lohnsteueraußenprüfung für den
Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 durch. Den dazu gefertigten Prüfbericht
vom 23. Juli 2001 übermittelte sie der Beklagten (seinerzeit noch
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte).
Die Beklagte nahm am 28. Juli 2003 beim Kläger eine Betriebsprüfung für den Zeitraum
vom 01. Februar 1999 bis 30. Juni 2003 vor. Dabei stellte sie fest, dass
Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach dem LFZG für zehn Beschäftigte
aus einer nach dem Manteltarifvertrag über die Zahlung von Weihnachtsgeld (§ 12 B) für
alle Arbeitnehmer (ohne gemeinsame Erklärung) im Einzelhandel des Landes
Brandenburg vom 31. Mai 1994 (MTV Einzelhandel Brandenburg) zustehenden
Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) nicht gezahlt worden waren. In der
Schlussbesprechung wies die Beklagte darauf hin, dass der MTV Einzelhandel
Brandenburg mit Wirkung vom 21. März 1995 bis 31. Dezember 1999 für
allgemeinverbindlich erklärt worden sei.
Mit Bescheid vom 14. November 2003 forderte die Beklagte vom Kläger insgesamt
2.200,28 Euro, wovon bezogen auf den Beigeladenen zu 1) 43,46 Euro (42,44 Euro
Gesamtsozialversicherungsbeitrag und 1,02 Euro Umlagen) entfielen. Sie ging hierbei
6
7
8
9
10
11
Gesamtsozialversicherungsbeitrag und 1,02 Euro Umlagen) entfielen. Sie ging hierbei
von einer Bemessungsgrundlage von 200,00 DM, nämlich 50 v. H. aus 400,00 DM, aus.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der
Tarifvertrag sei nicht maßgebend, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.
Juni 2004 zurück: Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gelte bei der Erhebung der
Einnahmen das so genannte Entstehungsprinzip. Dies bedeute, dass Beiträge dann fällig
würden, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden sei.
Die Entstehung des Beitragsanspruches sei demnach nicht davon abhängig, ob das
geschuldete Arbeitsentgelt gezahlt worden sei. Der Anspruch auf eine Sonderzuwendung
sei aufgrund des allgemeinverbindlich erklärten MTV Einzelhandel Brandenburg
entstanden.
Dagegen hat der Kläger am 23. Juli 2004 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage
erhoben.
Er hat vorgetragen, die Allgemeinverbindlichkeit der Regelungen über die Tarifgehälter,
an den § 12 B MTV Einzelhandel Brandenburg anknüpfe, habe bereits am 30. Juni 1998
geendet. Damit fehle es an der Berechnungsgrundlage für das Weihnachtsgeld, dem
zustehenden Tarifgehalt. Ein solches Tarifgehalt habe die Beklagte auch gar nicht
zugrunde gelegt. Im Übrigen sei der Beigeladene zu 1 lediglich zur Aushilfe beschäftigt
gewesen. Die Aushilfstätigkeit sei nur in begrenzten Zeiträumen ausgeübt worden und
begründe daher keine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 12 B Ziffer
3 MTV Einzelhandel Brandenburg. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines
Weihnachtsgeldes habe daher nicht entstehen können. Erst ab 01. September 1999 sei
er als Auszubildender beschäftigt gewesen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die
Berechnung von anteiligem Weihnachtsgeld seien insoweit nicht erfüllt. Nach den
Lohnabrechnungen habe er in den Monaten Januar bis Juni 1999 keine Einnahmen
gehabt. Lediglich für die Monate Juli und August 1999 seien in den Lohnabrechnungen
Bruttobeträge in Höhe von 140 Euro bzw. von 70 Euro ausgewiesen.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass für die Höhe der Sonderzuwendung das im
Monat November bzw. im Monat des Austritts zustehende Tarifgehalt maßgebend sei.
Da der Entgelttarifvertrag im Nachforderungszeitraum allerdings nicht der
Allgemeinverbindlichkeit unterlegen habe, sei bei der Berechnung der Sonderzuwendung
auf das tatsächlich ausgezahlte Novembergehalt bzw. das Gehalt des Austrittsmonats
abgestellt worden. Es habe auch ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis
bestanden. Aus den Lohnunterlagen sei ersichtlich, dass die Beschäftigung in den
Monaten März bis August 1999 nur einmal in der Woche für eine Stunde ausgeübt
worden sei. Die Lohnabrechnung sei aber offensichtlich nur in den Monaten März, Juli und
August 1999 erfolgt.
Mit Beschluss vom 14. August 2006 hat das Sozialgericht entschieden, dass die geltend
gemachten Ansprüche gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 145 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO) in der Weise getrennt werden, dass über die Nachforderung
für jeden der vom Bescheid der Beklagten betroffenen Beschäftigten - und damit auch
für den Beigeladenen zu 1 - gesondert entschieden werde.
Mit Urteil vom 07. November 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die
Berufung zugelassen: Der Beigeladene zu 1 sei in allen Zweigen der Sozialversicherung
versicherungs- und beitragspflichtig gewesen. Bemessungsgrundlage für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie die Umlagebeiträge zur Durchführung des
Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem LFZG und dem Mutterschutzgesetz
(MuSchG) sei das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Hierzu
gehörten auch die tariflich geschuldeten Sonderzahlungen. Für die Feststellung der
streitigen Beitragshöhe gelte das Entstehungs- und nicht das Zuflussprinzip (Hinweis auf
Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 14. Juli 2004 – B 12 KR 10/03 R). Die Höhe des im
November 1999 zustehenden Arbeitsentgelts ergebe sich aus § 12 MTV Einzelhandel
Brandenburg. Danach hätten Anspruch auf eine Sonderzuwendung für ein Kalenderjahr
Arbeitnehmer sowie Auszubildende und ihnen Gleichgestellte, die jeweils am 01.
Dezember des Jahres dem Betrieb mindestens 12 Monate ununterbrochen angehört
hätten. Die Sonderzuwendung betrage 50 v. H. des individuellen dem
Anspruchsberechtigten für den Monat November bzw. den Monat des Austritts
zustehenden Tarifgehaltes. Die Sonderzuwendung sei spätestens zum 30. November
des laufenden Jahres zu zahlen. Der Beigeladene zu 1 habe dem Betrieb bereits seit 01.
November 1998 angehört. Es lasse sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen, dass die
Zeit als Aushilfe und die Zeit als Auszubildender nicht zusammengezählt werden
dürften. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das tatsächlich gezahlte Entgelt
herangezogen habe, denn der Entgelttarifvertrag, der auf Tarifentgelt abstelle, sei nicht
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
herangezogen habe, denn der Entgelttarifvertrag, der auf Tarifentgelt abstelle, sei nicht
allgemeinverbindlich gewesen.
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 02. März 2007 zugestellte Urteil richtet
sich die am 30. März 2007 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren
weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. November
2006 den Bescheid vom 14. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25. Juni 2004 insoweit aufzuheben, als eine Beitragsforderung für den Beigeladenen
zu 1 geltend gemacht wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Beigeladene zu 1) und die weiteren während des Berufungsverfahrens beigeladenen
Sozialversicherungsträger haben sich weder zur Sache geäußert, noch einen Antrag
gestellt.
Der Senat hat die Auskünfte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 02.
Juli 2007 und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes
Brandenburg vom 21. August 2008 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 14.
November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger schuldet den
geforderten Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem LFZG nicht,
denn dem Beigeladenen zu 1) stand im Rahmen seiner versicherungspflichtigen
Beschäftigung eine Sonderzuwendung, die der Beitragspflicht in der Sozialversicherung
und der Umlagepflicht nach dem LFZG unterlag, nicht zu.
Nach § 22 Abs. 1 SGB IV (in der bis zum 01. Januar 2003 maßgebenden Fassung des
Gesetzes vom 13. Juni 1994 - BGBl I 1994, 1229) entstehen die Beitragsansprüche der
Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten
Voraussetzungen vorliegen. Für die Feststellung der Beitragshöhe gilt nicht das
Zuflussprinzip, sondern das Entstehungsprinzip (BSG, Urteile vom 14. Juli 2004 - B 12 KR
7/04 R und B 12 KR 1/04 R, abgedruckt in SozR 4-2400 § 22 Nrn 1 und 2).
Hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen als Beitragsbemessungsgrundlage
bestimmen die besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuchs Folgendes: In der
Krankenversicherung wird nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V der Beitragsbemessung
bei versicherungspflichtig Beschäftigten das Arbeitsentgelt aus einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt. In der Rentenversicherung sind
die beitragspflichtigen Einnahmen Beitragsbemessungsgrundlage für
Versicherungspflichtige (§ 161 Abs. 1 SGB VI), wobei nach § 162 Nr. 1 SGB VI
beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden,
das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen,
die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens 1 v. H. der Bezugsgröße
sind. Nach dem Recht der Arbeitsförderung sind die beitragspflichtigen Einnahmen
Beitragsbemessungsgrundlage (§ 341 Abs. 3 Satz 1 SGB III), wobei nach § 342 SGB III
beitragspflichtige Einnahme bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei
Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein
Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße ist. In der sozialen
Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs. 1 SGB XI bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, für die
Beitragsbemessung unter anderem der bereits genannte § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB
V. Die Umlagen nach dem LFZG werden nach § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LFZG nach dem
(Arbeits-)Entgelt festgesetzt, nach dem die Beiträge zu den gesetzlichen
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
(Arbeits-)Entgelt festgesetzt, nach dem die Beiträge zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen für die im Betrieb beschäftigten Arbeiter bzw. Angestellten und
Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in den gesetzlichen
Rentenversicherungen zu bemessen wären.
Die genannten Vorschriften knüpfen alle am Begriff des Arbeitsentgeltes an. Nach § 14
Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus
einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie
unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Da das Arbeitsentgelt Voraussetzung für das Entstehen der Beiträge ist, findet insoweit
eine Anknüpfung am Arbeitsrecht statt. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt
(Vergütung) ist hinsichtlich seiner Entstehung (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB) damit zwar zivilrechtlich geregelt, wobei er hinsichtlich der Höhe auch
tarifvertragsrechtlich, gegebenenfalls über eine Allgemeinverbindlicherklärung
beeinflusst wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 und § 5 Abs. 1, Abs. 4
Tarifvertragsgesetz - TVG). Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt
jedoch einmal entstanden, ist zugleich auch der öffentlich-rechtliche Beitragsanspruch
begründet worden. Dieser öffentlich-rechtliche Beitragsanspruch unterliegt nicht der
Disposition der Arbeitsvertragsparteien, sondern bestimmt sich hinsichtlich des
Erlöschens, der Verwirkung oder der Verjährung ausschließlich nach öffentlich-
rechtlichen Regelungen (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 1994 - 12 RK 59/92, abgedruckt
in SozR 3-2200 § 385 Nr. 5 und BSGE 75, 61).
Ein Anspruch des Beigeladenen zu 1) auf die Sonderzuwendung folgt nicht aus dem MTV
Einzelhandel Brandenburg.
Der MTV Einzelhandel Brandenburg ist zwar nach seinem § 1 anwendbar. Er gilt im
Gebiet des Bundeslandes Brandenburg (A. räumlicher Geltungsbereich). Er gilt für die
Betriebe des Einzelhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich ihrer Hilfs-
und Nebenbetriebe (B. fachlicher Geltungsbereich). Er erfasst alle Angestellten, die
gewerblichen Arbeitnehmer/innen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis
befindlichen Personen. Ausgenommen sind Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht als Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses
Gesetzes gelten (C. persönlicher Geltungsbereich).
Für den Kläger als nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und den Beigeladenen zu 1)
entfaltete der MTV Einzelhandel Brandenburg allerdings lediglich Geltung aufgrund seiner
Allgemeinverbindlicherklärung. Nach § 5 Abs. 4 TVG erfassen mit der
Allgemeinverbindlicherklärung die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem
Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der MTV Einzelhandel Brandenburg wurde mit Wirkung vom 21. März 1995 mit folgenden
Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt: Von der Allgemeinverbindlicherklärung
werden § 11 Nrn. 2, 3 und 6 Satz 2 und die gemeinsame Erklärung zum MTV
ausgenommen. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Mitgliedsbetriebe der
Konsum-Tarifgemeinschaft e. V. im Land Brandenburg. Soweit Bestimmungen des MTV
auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die
Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit
die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich
erklärt sind (Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen des Landes Brandenburg im Amtlichen Anzeiger 1995, 871).
Die Allgemeinverbindlicherklärung des MTV Einzelhandel Brandenburg erfasste damit
den zum 01. September 1999 geschlossenen Berufsausbildungsvertrag zwischen dem
Kläger und dem Beigeladenen zu 1.
Er entfaltete am 30. November 1999 auch noch Rechtswirkung.
Die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages endet - neben ihrer Aufhebung (§ 5
Abs. 5 Sätze 1 und 2 TVG) - mit Ablauf des Tarifvertrages (§ 5 Abs. 5 Satz 3 TVG). Der
MTV Einzelhandel Brandenburg trat erst zum 31. Dezember 1999 außer Kraft (vgl.
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 21. März
2000 - Bundesanzeiger 2000, Nr. 65, S. 5905 -, Auskünfte des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales vom 02. Juli 2007 und des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg vom 21. August 2008).
Der MTV Einzelhandel Brandenburg gewährte dem Beigeladenen zu 1) jedoch keinen
Anspruch auf die Sonderzuwendung.
35
36
37
38
39
40
41
Nach § 12 Buchstabe B Sonderzuwendungen MTV Einzelhandel Brandenburg gilt:
Anspruch auf die Sonderzuwendung für ein Kalenderjahr haben Arbeitnehmer/innen
sowie Auszubildende und denen Gleichzustellende, die jeweils am 01. Dezember des
Jahres dem Betrieb/Unternehmen mindestens 12 Monate ununterbrochen angehören
(Ziffer 1). Die Sonderzuwendung beträgt 50 v. H. des individuell dem/der
Anspruchsberechtigten für den Monat November bzw. den Monat des Austritts
zustehenden Tarifgehaltes. Die Sonderzuwendung ist spätestens zum 30. November
des laufenden Jahres zu zahlen (Ziffer 2). Vom 13. Monat einer ununterbrochenen
Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit an erhalten Ausscheidende im Austrittsjahr für
jeden vollen Monat der Beschäftigung (30 Kalendertage) ein Zwölftel der ihnen nach
Ziffer 2 zustehenden Sonderzuwendung (Ziffer 3).
Der Anspruch auf die Sonderzuwendung knüpft nach § 12 Buchstabe B Ziffer 2 Satz 1
MTV Einzelhandel Brandenburg am zustehenden Tarifgehalt an. Dem Beigeladenen zu 1)
stand ein solches Tarifgehalt nicht zu, denn auf den zum 01. September 1999
geschlossenen Berufsausbildungsvertrag war ein Tarifvertrag, insbesondere der GTV
Einzelhandel Brandenburg 1995 nebst GLT Einzelhandel Brandenburg 1998, nicht
anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist auch die Einschränkung der
Allgemeinverbindlicherklärung des MTV Einzelhandel Brandenburg zu beachten: Soweit
Bestimmungen des MTV auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die
Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und insoweit
die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich
erklärt sind. Dies bedeutet, dass die verweisende Bestimmung des § 12 Buchstabe B
Ziffer 2 Satz 1 MTV Einzelhandel Brandenburg auf das Tarifgehalt und damit auf die
Bestimmungen anderer Tarifverträge, nämlich insbesondere des GTV Einzelhandel
Brandenburg 1995 und der GLT Einzelhandel Brandenburg 1998, nur maßgebend ist,
solange die Bestimmungen jener Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Auf den zum 01. September 1999 geschlossenen Berufsausbildungsvertrag zwischen
dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1 finden der GTV Einzelhandel Brandenburg 1995
und die GLT Einzelhandel Brandenburg 1998 keine Anwendung, so dass dem
Beigeladenen zu 1) für November 1999 auch kein Tarifgehalt zustand.
Der GTV Einzelhandel Brandenburg 1995 wurde mit Wirkung zum 01. März 1996 mit
denselben Einschränkungen wie der MTV Einzelhandel Brandenburg, die GLT
Einzelhandel Brandenburg 1998 wurde mit Wirkung vom 01. Juli 1998 mit der
Einschränkung, dass die Allgemeinverbindlicherklärung nicht die Betriebe und die
selbständigen Betriebsabteilungen, die den Tarifverträgen der Konsumtarifgemeinschaft
e. V. im Land Brandenburg unterliegen, erfasst, für allgemeinverbindlich erklärt
(Bekanntmachungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom
12. Juli 1996 und vom 19. Juni 1998, Amtlicher Anzeiger 1996, 798 und 1998, 886).
Die Allgemeinverbindlichkeit dieser Tarifverträge endete zwar mit deren Ablauf zum 31.
Mai 1999 (vgl. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
vom 21. März 2000 - Bundesanzeiger 2000, Nr. 65, S. 5905 -, Auskunft des Ministeriums
für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg vom 21. August
2008). Seine Rechtsnormen wirkten jedoch nach § 4 Abs. 5 TVG über diesen Zeitpunkt
hinaus bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem
Beigeladenen zu 1) am 31. August 1999 fort.
Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf des Tarifvertrages seine Rechtsnormen weiter,
bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass ein
Tarifvertrag nach Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit nach § 4 Abs. 5 TVG auch für
ein solches Arbeitsverhältnis nachwirkt, bei dem der Arbeitgeber nur aufgrund der
Allgemeinverbindlicherklärung tarifgebunden war (sog. Außenseiter). § 4 Abs. 5 TVG
knüpft allein an den Ablauf des Tarifvertrages an und enthält keine Einschränkung auf
Arbeitsverhältnisse mit beiderseitig Kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebundenen
Parteien. Dem steht § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG nicht entgegen. Diese Vorschrift betrifft nur
die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit als Grundlage für die Tarifgebundenheit und
korrespondiert insoweit mit § 3 Abs. 3 TVG zur Beendigung der mitgliedschaftlich
begründeten Tarifgebundenheit. § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG schließt nicht die Nachwirkung
nach Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit aus, sondern beseitigt lediglich die
unmittelbare und zwingende Geltung des Tarifvertrages nach § 4 Abs. 1 TVG. Die
Beseitigung dieser unmittelbaren und zwingenden Geltung hat ebenso wie das Ende der
Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG den Eintritt der dispositiven Nachwirkung nach §
4 Abs. 5 TVG zur Folge. Dies entspricht dem Zweck der Nachwirkung. Ihr kommt eine
42
43
44
45
46
47
48
49
50
4 Abs. 5 TVG zur Folge. Dies entspricht dem Zweck der Nachwirkung. Ihr kommt eine
Überbrückungsfunktion zu. Sie sichert eine statische Zwischenregelung bis zu einer
Neuregelung und verhindert Rechtsunsicherheit. Sie bedeutet im Ergebnis eine
Änderungslast für denjenigen, der eine Änderung herbeiführen will. Das betrifft
gleichermaßen die Interessenlage der Außenseiter nach Beendigung der
Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages. Wenn die Außenseiter mangels
Allgemeinverbindlicherklärung an einer tariflichen Neuregelung nicht partizipieren, die
höhere Leistungen gewährt, trägt der Arbeitnehmer die Last, die Anwendbarkeit der
neuen Tarifregelungen auf sein Arbeitsverhältnis zu vereinbaren und so die statische
Fortgeltung der bisherigen schlechteren Bedingungen zu überwinden. Im umgekehrten
Fall muss der Arbeitgeber die entsprechenden Änderungen herbeiführen (vgl. BAG, Urteil
vom 25. Oktober 2000 - 4 AZR 212/00, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BAG, Urteile
vom 19. Januar 1962 - 1 AZR 147/61, abgedruckt in BAGE 12, 194, 196, vom 18. Juni
1980 - 4 AZR 463/78 und vom 27. November 1991 - 4 AZR 211/91, abgedruckt in BAGE
69, 119).
Die Nachwirkung der Rechtsnormen des GTV Einzelhandel Brandenburg 1995 und der
GLT Einzelhandel Brandenburg 1998 war am 31. August 1999 beendet.
Die Nachwirkung erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des BAG nur auf solche
Arbeitsverhältnisse, die bereits zur Geltung des Tarifvertrags bestanden haben (z. B.
Urteil vom 07. Mai 2008, 4 AZR 288/07 zitiert nach juris). Dies ist bei dem zum 01.
September 1999 geschlossene Berufsausbildungsvertrag nicht der Fall. Er hatte zur Zeit
der Geltung des Tarifvertrags nicht bestanden und konnte so von der Nachwirkung nicht
erfasst werden.
Er ersetzt in vollem Umfang das bisherige Arbeitsverhältnis und stellt die
Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) auf eine neue
Rechtsgrundlage.
Ein anderer Tarifvertrag war auf das Berufsausbildungsverhältnis nicht anzuwenden. Der
Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im
Bundesland Brandenburg vom 02. September 1999 (GTV Einzelhandel Brandenburg
1999), der nach dessen § 7 Ziffer 1 zum 01. Juni 1999 (die Regelung über die
Ausbildungsvergütung nach § 4 jedoch erst zum 01. September 1999) in Kraft trat,
wurde nicht für allgemeinverbindlich erklärt.
Hatte der Beigeladene zu 1) somit keinen Anspruch auf die Sonderzuwendung, fehlt es
für einen öffentlich-rechtlichen Beitragsanspruch an der arbeitsvertragsrechtlichen
Grundlage, so dass die Beklagte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Umlagen
nach dem LFZG wegen einer Sonderzuwendung nicht fordern kann.
Die Berufung hat somit Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG i.V.m. § 154
Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des
Berufungsverfahrens. Es entspricht nicht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der keinen
Antrag gestellt hat (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R)
oder einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt gewesen ist (§ 197 a Abs. 2 Satz 1 SGG i. m.
V. § 154 Abs. 3 1. Halbsatz VwGO), dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 162
Abs 3 VwGO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz
(GKG) i. V. m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG ergeht, ergibt sich aus § 52 Abs. 1
und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 2 GKG und bestimmt sich, wenn der Antrag des
Rechtsmittelführers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, nach deren Höhe.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum