Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.04.2009

LSG Berlin und Brandenburg: vergütung, schiedsspruch, verpflegung, betriebsführung, schiedsstelle, pflegeheim, marktpreis, schiedsverfahren, verzinsung, mitbewerber

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 01.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 76 P 289/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 27 P 7/08
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) bis 5) und 8) wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2004
aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine Kosten zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für das von ihm betriebene Seniorenheim in L (nachfolgend nur Seniorenheim) höhere
vollstationäre Pflegesätze für die Jahre 2000 und 2001. Der Kläger betrieb das Seniorenheim im Jahr 2000 mit 102
und im Jahr 2001 mit 106 vollstationären Pflegeplätzen.
Die Beigeladenen und der Kläger vereinbarten unter anderem für das vom Kläger betriebene Seniorenheim aufgrund
der "Gemeinsamen Grundsätze der Pflegesatzgestaltung nach dem 8. Kapitel des SGB XI für die Vergütung
vollstationärer Pflegeleistungen gemäß § 43 SGB XI für das Land Brandenburg für das Jahr 1998" vom 15. Oktober
1997 und der "Gemeinsamen Grundsätze für das Jahr 1999" vom 18. Juni 1998 (nachfolgend nur "Gemeinsame
Grundsätze") betraglich bestimmte Pflegesätze für die Pflegestufen I bis III, für Härtefälle sowie für Unterkunft/
Verpflegung. Die Beigeladenen schlossen mit den Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen die
"Vereinbarung über Gemeinsame Grundsätze für die Vergütung vollstationärer Pflegeleistungen nach dem 8. Kapitel
des SGB XI für das Land Brandenburg vom 19.10.1998", in deren Anlage 2 unter anderem für die Jahre 2000 und
2001 die Höhe der Pflegesätze ausgehend von den zuvor genannten "Gemeinsamen Grundsätzen" für die
Pflegestufen I bis III, für Härtefälle sowie für Unterkunft/ Verpflegung mit Steigerungsraten fortgeschrieben wurden
(nachfolgend nur "Anlage 2"). Für das Jahr 2000 nahmen 89 von 93 Pflegeeinrichtungen mit 61 bis 150 Pflegeplätzen
in Brandenburg die in der "Anlage 2" angebotene Vergütung an; für das Jahr 2001 waren es 91 von 93 Einrichtungen
mit 61 bis 150 Pflegeplätzen.
Nachdem der Kläger die der "Anlage 2" entsprechenden Angebote der Beigeladenen für die Jahre 2000 und 2001
jeweils nicht angenommen hatte, boten sie ihm jeweils höhere Pflegesätze (für die Pflegestufe I für das Jahr 2000
64,56 DM beziehungsweise für das Jahr 2001 65,32 DM, für die Pflegestufe II 80,64 DM beziehungsweise 81,73 DM,
für die Pflegestufe III 113,66 DM beziehungsweise 115,45 DM, für Härtefälle 130,60 DM beziehungsweise 132,75 DM)
sowie für Unterkunft/ Verpflegung Vergütungssätze von 27,86 DM für das Jahr 2000 beziehungsweise 29,00 DM für
das Jahr 2001 an. Der Kläger lehnte die Angebote ab.
Er beantragte unter dem 23. Dezember 1999 "für den Pflegesatzzeitraum vom Tag der Schiedsstellenentscheidung
bis zum 31.12.2000" und unter dem 14. Dezember 2000 "für den Vergütungszeitraum 2001" bei der Beklagten jeweils
die Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Festsetzung der Pflegesätze. Die Beigeladenen traten dem Antrag
unter anderem unter Hinweis darauf entgegen, dass die meisten vergleichbaren Einrichtungen die gemäß der "Anlage
2" angebotenen Vergütungen angenommen hätten. Mit den auf die mündlichen Verhandlungen vom 22. März 2000 und
28. März 2001 ergangenen Schiedssprüchen III/ 2000 und I/ 2001 setzte die Beklagte die Pflegesätze für die
vollstationären Pflegeleistungen des klägerischen Seniorenheims für die Zeit vom 22. März 2000 bis zum 31.
Dezember 2000 sowie für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zur Schließung der Einrichtung, längstens bis zum 31.
Dezember 2001 in Höhe des jeweils letzten Angebots der Beigeladenen fest, wobei die Beklagte für die Zeit vom 22.
März bis zum 31. Dezember 2000 für Unterkunft/ Verpflegung entsprechend der "Anlage 2" 28,17 DM festsetzte. In
der Begründung der Schiedssprüche heißt es im Wesentlichen, dass für die Bemessung der Pflegesätze nicht der
individuelle Vergütungsbedarf der konkreten Einrichtung maßgeblich sei. Vielmehr müsse sich die Höhe der
Pflegesätze am Pflegeanspruch orientieren und hiervon ausgehend eine leistungsgerechte Vergütungsregelung
getroffen werden. Hierfür sei auf die in der "Anlage 2" enthaltenen vergütungsrechtlichen Regelungen zurückzugreifen,
weil die meisten Einrichtungen in Brandenburg sich an eben diese Vergütungssätze halten würden und mit den an sie
gezahlten Pflegesätzen sowohl den gesetzlichen Versorgungsauftrag erfüllen als auch ihren Betrieb wirtschaftlich
führen würden. Im Schiedsspruch III/ 2000 wird überdies zur Begründung ausgeführt, dass die Vergütung
antragsgemäß erst ab dem 22. März 2000 als dem Tag des Schiedsspruchs festzusetzen gewesen sei.
Der Kläger hat gegen die ihm am 10. Mai 2000 beziehungsweise am 17. April 2001 zugestellten Schiedssprüche am
30. Mai 2000 beziehungsweise am 10. Mai 2001 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, welches die beiden
Klageverfahren mit Beschluss vom 29. Juli 2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem
gerichtlichen Aktenzeichen S 76 P 289/00 verbunden hat. Der Kläger hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten,
dass die Beklagte nicht nachvollziehbar darlege, warum die in der "Anlage 2" enthaltenen vergütungsrechtlichen
Regelungen vergleichsweise als Marktpreise herangezogen werden könnten; hier stelle die Beklagte lediglich
Vermutungen an. Vielmehr stünden den vergütungsrechtlichen Regelungen erhebliche Bedenken gegenüber: Die
Pflegepersonalkosten seien dort unvollständig kalkuliert; die Pflegehelfer seien falsch eingruppiert; es fehle die
Basisangleichung der Personalkosten; die Pflegekassen gingen von einer zu geringen Tarifprognose aus. Unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 – B 3 P 19/00 R
-, im Folgenden zitiert nach juris) müssten für die Anstellung eines externen Vergleichs zur Ermittlung der richtigen
Pflegevergütung die in den Vergleich einzubeziehenden Einrichtungen benannt und die maßgebenden Kriterien für den
Vergleich angeführt werden. Da die Beklagte demgegenüber die Vergleichbarkeit nur unzureichend dargelegt habe,
litten die Schiedssprüche auch unter durchgreifenden Begründungsfehlern. Schließlich hätten die Pflegesätze bereits
ab 1. Januar 2000 festgesetzt werden müssen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2004 die Beklagte unter Abänderung der Schiedssprüche verurteilt,
über den Antrag des Klägers vom 23. Dezember 1999 hinsichtlich der Pflegesätze für die Pflegestufen I bis III und
Härtefälle sowie hinsichtlich des Beginns des Zeitraums für die vorgenannten Pflegestufen und für die Unterkunft und
Verpflegung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ferner, über den Antrag des
Klägers vom 14. Dezember 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das
Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass es den Schiedssprüchen hinsichtlich der Betätigung des
eingeräumten Ermessens bereits an der erforderlichen Begründung fehle und die Ermessensausübung schon deshalb
fehlerhaft sei. Ferner verstießen sie gegen § 84 Abs. 2 S. 4 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) und
damit gegen zwingendes Gesetzesrecht, weil es mit den festgelegten Pflegesätzen dem Kläger nicht möglich sei, den
Versorgungsauftrag des Pflegeheims bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu erfüllen. Zudem hätten die
Vergütungssätze bereits ab 1. Januar 2000 festgesetzt werden müssen.
Die Beigeladenen zu 1 bis 5 und 8 haben gegen das ihnen ab dem 23. Juni 2004 zugestellte Urteil am 23. Juli 2004
Berufung eingelegt.
Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die Begründungen der angefochtenen Schiedssprüche und legen Listen mit
Einrichtungen vor, welche den in der "Anlage 2" enthaltenen vergütungsrechtlichen Regelungen folgten.
Die Beigeladenen zu 1) bis 5) beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er hält an seinem erstinstanzlichen Vortrag fest, verweist auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Gründe des
angefochtenen Urteils und ist der Auffassung, dass die Berufung bereits unzulässig sei. Jedenfalls die Beigeladenen
zu 1 bis 5 seien durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. In der Sache selbst ist der Kläger der Auffassung,
das der Verweis auf die übrigen Einrichtungen, welche den von den Beigeladenen vorgeschlagenen Pflegesätzen
gefolgt seien, nicht verfange, weil sie aus den unterschiedlichsten Gründen – wahrscheinlich mit Abstrichen beim
Pflegeniveau - den angebotenen Pflegesätzen gefolgt sein können. Auch angesichts der jüngsten Rechtsprechung
des BSG (Urteil vom 29. Januar 2009 – B 3 P 6/08 R –, Presseinformation bei juris) könnten die Berufungen in der
Sache keinen Erfolg haben.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten
und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen sind begründet.
Die Berufungen sind nach §§ 143, 151, 153 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Es ist insbesondere nicht
von vornherein auszuschließen, dass auch die Beigeladenen zu 1) bis 5) durch das erstinstanzliche Urteil beschwert
sind. Denn nach der im Urteil ausgesprochenen Neubescheidungsverpflichtung könnten nun zu ihren Lasten für den
Kläger unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Sozialgerichts günstigere Pflegesätze festgelegt werden.
Die Berufungen sind auch begründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Beklagte zu Unrecht unter Abänderung der
Schiedssprüche vom 22. März 2000 und vom 28. März 2001 zur Neubescheidung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt. Die angefochtenen Schiedssprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte in ihrem Schiedsspruch III/2000 die Pflegesätze erst für die Zeit ab dem Tag
des Schiedsspruchs am 22. März 2000 bis zum 31. Dezember 2000 fest-setzte. Denn insofern entsprach sie lediglich
dem Antrag des Klägers, welcher unmissverständlich – und keiner weiteren Auslegung über den Wortlaut hinaus
zugänglich – eben nur auf die Festsetzung der Pflegesätze für die Zeit ab dem Tag des Schiedsspruchs gerichtet war.
Auch im Übrigen sind die angefochtenen Schiedssprüche rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine
Fehler bei der Ausübung des der Beklagten als Schiedsstelle gesetzlich eingeräumten Ermessens ersichtlich.
Zunächst hat die Beklagte vom ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht, vgl. § 54 Abs. 2 S. 2 SGG.
Nach § 85 Abs. 5 S. 1 SGB XI setzt die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich
fest, wenn die Vertragsverhandlungen innerhalb von sechs Wochen zu keinem Abschluss geführt haben. Pflegesätze
sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären Pflegeleistungen des
Pflegeheims sowie für medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung (§ 84 Abs. 1 SGB XI). Die Pflegesätze
müssen leistungsgerecht sein (§ 84 Abs. 2 S. 1 SGB XI) und es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher
Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 S. 4 SGB XI). Das Pflegeheim darf
Gewinne erzielen, es muss aber auch das Verlustrisiko tragen (§ 84 Abs. 2 S. 5 SGB XI). Schließlich ist der
Grundsatz der Beitragsstabilität zu beach-ten (§ 84 Abs. 2 S. 6 SGB XI). Hiervon ausgehend ist für den gerichtlichen
Prüfungsmaßstab von einer eingeschränkten Kontrolldichte auszugehen. Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach
einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen
Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs. 4 SGB XI) will der
Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen
und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig
Kompromisscharakter aufweist. Bei Berücksichtigung dieses Entscheidungsspielraums ist ausschließlich gerichtlich
zu überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs
erfolgte, der bestehende Beurteilungsspielraum ein-gehalten und zwingendes Gesetzesrecht beachtet worden ist
(BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 – B 3 P 19/00 R -, zitiert nach juris, Rn. 22). Vor diesem Hintergrund kann für
die Ermitt-lung der zutreffenden Pflegesatzhöhe grundsätzlich auf den Marktpreis abgestellt werden, weil der
Gesetzgeber des SGB XI die Sicherstellung einer ausreichenden und wirtschaftlichen Ver-sorgung der Versicherten in
erster Linie von einem funktionierenden Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen erwartet. Erst wenn ein üblicher
Marktpreis nicht ermittelt werden kann, etwa weil es wegen Besonderheiten des Pflegeheims nicht möglich ist, eine
hinreichend große Zahl von vergleichbaren Angeboten zu erhalten, kann es von Belang sein, welche Kosten der
Heimträger bei wirtschaftlicher Betriebsführung hat, um unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung des
persönlichen Arbeitseinsatzes, des zu tragenden Unternehmerrisikos sowie einer angemessenen Verzinsung des
Eigenkapitals eine leistungsgerechte Vergütung zu ermitteln. Letzteres dürfte aber wegen der weitgehend
standardisierten Pflegeleistungen und einem weitgehend übereinstimmenden Spektrum der den Pflegebedarf
auslösenden Krankheiten und Behinderungen die Ausnahme sein. Ausnahmsweise wird ein Preisvergleich auch dann
nicht zulässig sein, wenn sämtliche in Betracht kommenden Vergleichseinrichtungen mit ihrem Leistungsangebot
nicht dem zu fordernden Qualitätsstandard entsprechen, somit also von einer pflegerischen Unterversorgung
gesprochen werden muss. Der Versuch, eine leistungsgerechte Vergütung ausgehend von dem Betriebsaufwand des
Pflegeheims zu ermitteln, muss schon deshalb unzulänglich sein, weil außenstehende Beobachter - wie es die
Kassenvertreter bei den Vertragsverhandlungen sind - nur schwer in der Lage sein werden, die geltend gemachten
Aufwendungen als unwirtschaftlich zu belegen und vorhandenes Rationalisierungspotential zu erkennen. Es fehlt
zudem an geeigneten Maßstäben dafür, eine angemessene Vergütung für die aufgewandte eigene Arbeitskraft des
Unternehmers, für die Übernahme des Unternehmerrisikos und für die Kapitalverzinsung festzulegen. Das Anknüpfen
an Arbeitnehmereinkünfte und an die Verzinsung sonstiger Kapitalanlagen kann nur ein Behelf sein, da es weitgehend
an der Vergleichbarkeit fehlt. Ein externer Vergleich der Einrichtungen bedeutet somit die Methode der Wahl, um für
die angebotene Leistung die leistungsgerechte Vergütung zu ermitteln, das heißt die finanziellen Gegenleistungen für
die Grundversorgung (Unterkunft und Verpflegung im Sinne von § 87 SGB XI) sowie für die allgemeinen
Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 SGB XI) in Form der Grund- und Behandlungspflege
zuzüglich sozialer Betreuung. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass sowohl das betreffende Heim als auch die zum
Vergleich herangezogenen Mitbewerber den Pflegestandard fachgerechter und humaner Pflege, wie ihn das SGB XI in
§§ 11 Abs. 1, 28 Abs. 4 und 29 Abs. 1 definiert, nach den Kriterien der Struktur-, der Prozess- und der
Ergebnisqualität ohne Einschränkung erfüllen, das heißt nach eingesetzten sächlichen und personellen Mitteln den
pflegerischen Verfahrens-weisen sowie deren Kontrolle und Dokumentation genügen (BSG, a.a.O., Rn. 24 f.). Eine
eige-ne Beweiserhebung der Schiedsstelle jenseits präsenter Beweise ist bei alldem nicht erforder-lich, wenn dadurch
der Abschluss des Verfahrens entgegen § 85 Abs. 5 S. 1 SGB XI erheblich verzögert wird. Es ist zunächst Aufgabe
der Pflegekassen, die zum Vergleich heranzuziehen-den Einrichtungen zu benennen und die maßgebenden Kriterien
darzulegen. Kommen sie dem nicht nach, kann es nicht Aufgabe des Schiedsamts sein, Ermittlungen von Amts
wegen durch-zuführen. Es hat dann eine Entscheidung unter freier Würdigung des Angebots des Einrich-tungsträgers
zu treffen, wobei durchaus auch eine Fortschreibung der bisherigen Pflegesätze unter Berücksichtigung der
allgemeinen Kostenentwicklung in Betracht kommen kann (BSG, a.a.O., Rn. 28).
Dies zugrunde gelegt, durfte die Beklagte zur Ermittlung des Marktpreises auf die übrigen, in ihrer Größe
vergleichbaren Heime in Brandenburg verweisen. Soweit vorliegend als besondere Gestehungskosten ein ungünstiger
Alterskegel des Pflegepersonals, besondere nicht für alle Einrichtungsträger geltende Tarifbindungen und übertarifliche
Aufwendungen geltend gemacht werden, kann dies nach der gesetzlichen Abkehr vom Kostenerstattungsprinzip
grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die hiergegen geäußerten Bedenken verkennen, dass alle Ein-richtungen
nach den geltenden Bestimmungen des Arbeitsrechts wirtschaften; wer einen vergleichsweise zu hohen
Personalaufwand hat, muss diesen reduzieren, wenn er nicht das Aus-scheiden aus dem Wettbewerb in Kauf nehmen
will. Ebenso wenig allerdings dürfen gegen-über einem Heimträger Erfolge in der wirtschaftlichen Betriebsführung und
entsprechend erzielte Überschüsse zum Anlass genommen werden, unter Einsatz der Nachfragemacht marktgerechte
Pflegesatzangebote deswegen weiter abzusenken (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 26). Hierbei oblag es der Beklagten im
vorliegenden Fall gerade nicht, im Einzelnen aufzuklären, ob alle von den Beigeladenen in Bezug genommenen Heime
tatsächlich mit ihrem Leistungsangebot dem zu fordernden Qualitätsstandard entsprechen. Sie durfte beim gegebenen
Sachverhalt von weiteren Ermittlungen absehen und eine Entscheidung unter freier Würdigung des Angebots des
Klägers treffen, wobei durchaus auch eine Fortschreibung der bisherigen Pflegesätze nach der "Anlage 2"
sachgerecht erscheint. Es liegen nämlich einerseits keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mehrzahl derjenigen
Einrichtungen, welche Pflegesatzvereinbarungen gemäß der "Anlage 2" abschlossen, ihre Leistungen unterhalb der zu
fordernden Qualitätsstan-dards anboten. Andererseits schloss auch der Kläger immerhin für die Jahre 1998 und 1999
Pflegesatzvereinbarungen mit den Beigeladenen unter Zugrundelegung der Maßstäbe der "Gemeinsamen Grundsätze
..." ab, welche durch die in der "Anlage 2" enthaltenen vergütungsrechtlichen Regelungen fortgeschrieben wurden.
Die erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Rechtsänderungen, welche zu einer anderen
Ausformung der Überprüfung von Entscheidungen der Schiedsstellen führten (vgl. Medieninformation des BSG Nr.
5/09 zu den Urteilen vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R, B 3 P 7/08 R, B 3 P 9/08 R, B 3 P 8/07 R und B 3 P 9/07
R), sind mithin für die hier verfahrensgegenständlichen Zeiträume in den Jahren 2000 und 2001 nicht von Belang.
Es kommt auch kein partieller Ermessensausfall der Beklagten beim Schiedsspruch III/ 2000 in Betracht, soweit sie
die Pflegesätze erst für die Zeit ab dem Schiedsspruch vom 22. März 2000 festsetzte. Auch wenn für die
Schiedsstellen grundsätzlich eine Festlegung der Pflegesätze ab Antragstellung und nicht erst für die Zeit ab dem
Schiedsspruch in Betracht kommt (BSG, Urteil von 14. Dezember 2000, a.a.O. Rn. 32), so vermag der Senat darin,
dass die Beklagte beim Schiedsspruch III/ 2000 eine Pflegesatzfestsetzung ab Antragstellung nicht einmal
ansatzweise in ihre Erwägungen mit einbezog, keinen partiellen Ermessensausfall zu erkennen. Denn die Beklagte
durfte sich auch insofern vom - unmissverständlich eben nur auf die Festsetzung der Pflegesätze für die Zeit ab dem
Schiedsspruch gerichteten - Antrag des Klägers leiten lassen.
Der Beklagten unterlief im Schiedsverfahren auch nicht entgegen § 24 SGB X eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Denn die Beklagte stellte - anders als im Urteil des BSG vom 14. De-zember 2000 zugrunde liegenden Fall -
bei der Ermittlung des Marktpreises nicht auf konkrete Einrichtungen und deren Pflegeaufwendungen in Brandenburg
ab, sondern sie beschränkte sich vielmehr darauf, die eben gerade nicht weiterreichenden Angaben der Beigeladenen
im Schiedsverfahren dem Kläger zur Kenntnis zu geben und den Schiedssprüchen zugrunde zu legen. Erst wenn die
Beklagte konkrete Daten einzelner Pflegeeinrichtungen in Brandenburg zur Ermittlung des Marktpreises herangezogen
und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hätte, wäre sie gehalten gewesen, insofern den Kläger zuvor ins Bild zu
setzen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 33).
Es liegt dementsprechend auch kein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 SGB X vor, weil die Beklagte in der Begründung ihrer
Schiedssprüche in der Tat die von ihr als maßgeblich erachteten Grün-de offen legte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 S. 2 Sechstes SGGÄndG und §§
183, 193 SGG, wonach das Verfahren, welches vor dem In-Kraft-Treten des Sechsten SGGÄndG rechtshängig
geworden ist, für die Beteiligten gerichtskostenfrei bleibt, und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.