Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.04.2003

LSG Berlin und Brandenburg: berufsunfähigkeit, verschlechterung des gesundheitszustandes, innere medizin, berufliche tätigkeit, zumutbare tätigkeit, erwerbsunfähigkeit, hitze, erwerbsfähigkeit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 29.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 21 RJ 955/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 12 RJ 18/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1941 geborene Kläger hat in der ehemaligen DDR unterschiedliche Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen; so
die Ausbildung zum Fachverkäufer sonstiger Indus-triewaren im Jahr 1958, zum Gummifacharbeiter im Jahr 1968,
zum Berufskraftfahrer im Jahr 1977 und zum Lehrfacharbeiter im Jahr 1980. Er arbeitete von 1969 bis 1991 als
Kraftfahrer und Ausbilder in dem Volkseigenen Betrieb A-T-B (später in A S u Fumgewandelt). Dabei übernahm er
nach eigenen Angaben ab 1989 vor allem Büroarbeiten als Einsatzleiter. Das Arbeitsverhältnis endete wegen der
Auflösung des Betriebes im April 1991. Ab April 1991 arbeitete der Kläger zunächst als gewerblicher Arbeiter, ab
Januar 1992 als Objektleiter im Angestelltenverhältnis in der Gebäudereinigungsfirma BF Gebäudereinigung GmbH.
Zu seinen Tätigkeitsinhalten als Objektleiter gehörten die Arbeitseinteilung des Reinigungspersonals, die
Überwachung der Arbeitsleistung, die Aufzeichnung der Stunden- und Akkordlisten, die ausreichende Versorgung mit
Arbeitsmaterial, die Kundenbetreuung und die Einhaltung der Lohnvorgaben; es handelte sich nach den eigenen
Angaben des Klägers um keine körperlich schwere Arbeit. Das Beschäftigungsverhältnis endete aus betrieblichen
Gründen im Juni 1995. Nach dreimonatiger Arbeitslosigkeit arbeitete der Kläger ab September 1995 als gewerblicher
Vorarbeiter in einem Gebäudereinigungsbetrieb. Im Dezember 1995 erlitt er einen "Schwächeanfall”, wobei sich in der
Koronarszintigraphie Zeichen einer Hinterwandischämie zeigten. Die Kündigung im Januar 1996 stand im
Zusammenhang mit dieser Erkrankung. Während der nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit wurde im Oktober 1996 in B N
ein Heilverfahren mit umfangreicher Diagnostik und Therapie durchgeführt, aus dem der Kläger als arbeitsfähig für
seine letzte Tätigkeit als Objektleiter einer Reinigungsfirma mit überwiegend organisatorischer Tätigkeit entlassen
wurde. Ab Januar 1997 arbeitete der Kläger als Hauswart bei der H GmbH & Co KG C S. Nach Auskunft des
Arbeitgebers war der Kläger vor allem mit Reinigungsarbeiten in Treppenhäusern, mit Gartenarbeiten, mit dem
Winterdienst und mit kleineren Reparaturen häufig im Freien und in gebückter Körperhaltung beschäftigt. Im März
1997 erlitt der Kläger einen Myokardinfarkt und war anschließend arbeitsunfähig krank. In der Zeit vom 30. April 1997
bis zum 21. Mai 1997 wurde von der Beklagten eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in R mit umfangreicher
Diagnostik und Therapie durchgeführt. Nach dem Entlassungsbericht wurde der Kläger wiederum als arbeitsfähig für
eine Tätigkeit als Objektleiter einer Reinigungsfirma mit überwiegend organisatorischer Tätigkeit entlassen. Das
Arbeitsverhältnis als Hauswart endete aus gesundheitlichen Gründen im August 1998. Seit dem 15. Juni 1998 war der
Kläger erneut arbeitsunfähig krank und bezog Krankengeld, ab Oktober 1998 bis zum Beginn seiner Altersrente wegen
Schwerbehinderung im März 2001 erhielt er Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit.
Am 21. September 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise
Berufsunfähigkeit. Die Beklagte veranlasste eine internistische Untersuchung durch die Ärztin für Innere Medizin-
Sozialmedizin Dr. S, die in ihrem Gutachten vom 6. November 1998 folgende Diagnosen stellte:
- Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Hinterwandinfarkt 1995,
- arterieller Hypertonus,
- behandelte Fettstoffwechselstörung,
- HWS-LWS-Syndrom.
Beim Kläger sei gegenwärtig eine fahrradergometrische Belastung bis 150 Watt möglich, die Blutdruckwerte lägen im
Normbereich. Der Kläger könne körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig unter
Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen (ohne häufiges Bücken, ohne Gefährdung von Hitze, nicht
unter besonderem Zeitdruck und ohne Nachtschicht) verrichten. In seiner letzten Tätigkeit als Hausmeister und als
Kraftfahrer sei er auf Dauer nicht einsetzbar. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 8. Dezember 1998 den
Rentenantrag ab, da der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Arbeiten vollschichtig ausüben könne. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
10. März 1999 zurück.
Der Kläger hat dagegen Klage erhoben und geltend gemacht, dass er nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit, gleich
welcher Art, auszuüben, da die latente Gefahr einer weiteren, irreversiblen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes bestehe. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und eine
allgemeinmedizinische Begutachtung durch den Praktischen Arzt und Diplompsychologen T B veranlasst. Dieser hat
in seinem Gutachten vom 18. September 2000 neben den bekannten Erkrankungen (Koronare Herzerkrankung,
Bluthochdruck, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule) eine Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks
nach operativ versorgter Oberschenkelfraktur im Dezember 1999 diagnostiziert. Die Folgen der Oberschenkelfraktur
zeigten sich in einer leichtgradigen Muskelverschmächtigung des linken Beines und einer endgradigen
Beugehemmung des linken Kniegelenks mit - nach Einschätzung des Sachverständigen - mittelgradigen
Einschränkungen für die berufliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Insgesamt könne der Kläger regelmäßig
körperlich leichte Arbeiten unter Witterungsschutz, ohne Zeitdruck wie durch Akkord- oder Fließbandarbeit und ohne
Nachtschicht verrichten. Ein paritätischer Wechsel der Haltungsarten zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sei
anzustreben. In der Ausübung auch schwieriger geistiger Arbeiten sei der Kläger nicht beschränkt. Schließlich hat das
Sozialgericht den letzten Arbeitgeber (die H GmbH & Co KG C S) zu den ausgeübten Tätigkeiten befragt.
Durch Urteil vom 25. Juni 2001 (ebenso wie das Protokoll datiert auf den "22. Juni 2001”) hat das Sozialgericht die
Klage abgewiesen, da der Kläger über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten verfüge.
Sowohl die internistischen als auch die orthopädischen Erkrankungen (einschließlich der Folgen der
Oberschenkelfraktur) führten nicht zu einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Es liege weder eine
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung des
Klägers vor. Auch Berufsunfähigkeit bestehe nicht, da der Kläger als ungelernter Arbeiter anzusehen und damit
uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Gegen das ihm am 24. Juli 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. August 2001 erhobene Berufung des
Klägers. Der im Gerichtsverfahren gehörte Gutachter und das Sozialgericht hätten sich nicht mit der Frage
beschäftigt, ob es objektiv überhaupt möglich sei, dass eine Person mit gesundheitlichen Einschränkungen wie er, der
bei einer beruflichen Tätigkeit keiner Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft ausgesetzt werden dürfe und
außerdem ständig die Haltungsarten verändern müsse, arbeitsfähig sei und unter diesen Bedingungen einer
achtstündigen täglichen Arbeitszeit nachgehen könne. Die vom Gericht genannten "Sortier- und Aufsichtstätigkeiten”
außerhalb des Bereiches der industriellen Fertigungstätigkeiten seien nicht hinreichend konkret bezeichnet.
Sortierarbeiten erfolgten zudem offenkundig in einem festgelegten Arbeitsrhythmus, auch Aufsichtstätigkeiten
verlangten naturgemäß, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen in bestimmten regelmäßigen Abständen und
damit in einem festen Arbeitsrhythmus ihrer Aufsichtspflicht nachkämen. Er sei daher erwerbsunfähig, zumindest
jedoch berufsunfähig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2001 (genannt 22.) und den Bescheid der Beklagten vom 8.
Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1999 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts sei zutreffend.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B D weist in
ihrem Befundbericht vom 24. November 2002 darauf hin, dass der Kläger nicht mehr unter Kälte, Hitze und am
Fließband arbeiten könne und auch "keine Fehlhaltungen” möglich seien. Subjektiv liege seit Oktober 2002 eine
Verschlechterung vor. Die vom Kläger als behandelnde Ärztin angegebene Ärztin für Neurologie und Psychiatrie K B
teilt im Befundbericht vom 30. April 2002 mit, dass der Kläger letztmals im August 1995 in Behandlung gewesen sei,
weshalb über das Leistungsvermögen seither keine Angaben gemacht werden könnten. Schließlich hat der Kläger
Unterlagen über eine internistische stationäre Diagnostik (u.a. Ruhe-EKG) vom Dezember 2002 eingereicht und - auf
Anfrage des Gerichts - zu den seit 1990 ausgeübten Tätigkeiten einschließlich der jeweiligen Arbeitsinhalte Stellung
genommen.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen und den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) Berufung des Klägers ist nicht
begründet. Er hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, denn er ist weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sind noch die Vorschriften der §§ 43,
44 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im
Folgenden: alte Fassung, a.F.) einschlägig, da er den Rentenantrag im September 1998 gestellt hat und die Rente
auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI a.F. haben Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit Versicherte, die das 65. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, wenn sie berufsunfähig sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2), in den letzten fünf Jahren vor
Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4; sogenannte Drei-Fünftel-Belegung) und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
nach § 44 SGB VI a.F. haben Versicherte unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
(Wartezeiterfüllung und sogenannte Drei-Fünftel-Belegung), wenn sie erwerbsunfähig sind.
Unter der Voraussetzung des Eintritts des Leistungsfalls im Juni 1999 (Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit) erfüllt
der Kläger die allgemeine Wartezeit und die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung aufgrund seiner bis dahin
zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten. Der Kläger ist aber in gesundheitlicher Hinsicht weder als berufs- noch als
erwerbsunfähig anzusehen.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit zugemutet werden können.
Erwerbsunfähigkeit besteht hingegen bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1
SGB VI a.F.). Da an die Erwerbsunfähigkeit noch strengere Voraussetzungen geknüpft sind als an die
Berufsunfähigkeit, ergibt sich aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres auch das Fehlen von
Erwerbsunfähigkeit. Hier ist der Kläger bereits als nicht berufsunfähig anzusehen, so dass erst recht die
Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in Betracht kommen.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Berufsunfähigkeit liegt
vor, wenn der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt und ausgehend von der Wertigkeit
des bisherigen Berufs auch keine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit verrichtet werden kann, die dem
Restleistungsvermögen des Versicherten entspricht. Da der Kläger unterschiedliche Ausbildungen abgeschlossen hat
und in unterschiedlichen Berufen tätig war, ist zunächst festzustellen, was der für die Prüfung der Berufsunfähigkeit
maßgebliche bisherige Beruf des Klägers ist.
Unter dem bisherigen Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen. Sie ist auch dann maßgebend, wenn sie nur
kurzfristig verrichtet wurde, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl.
Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nr. 130 S. 13; SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S. 58). Die Aufnahme einer
anderen Tätigkeit führt nicht in jedem Fall zur Lösung vom früheren Beruf, sondern nur dann, wenn der neue Beruf
versicherungsrechtlich relevant ist, wenn er also die Voraussetzungen erfüllt, die unabhängig von der früheren
Berufsentwicklung zum Erwerb eines versicherungsrechtlich geschützten Berufs führen. Das ist dann der Fall, wenn
der Beruf mit dem Ziel aufgenommen und ausgeübt wird, ihn weiterhin auf Dauer auszuüben. Deshalb ist die nur
vorübergehende Aufnahme einer anderen Tätigkeit unschädlich; sie führt nicht zum Erwerb eines neuen Dauerberufs
und damit nicht zum Verlust des alten Berufs.
Nach diesen Maßstäben genießt der Kläger Berufsschutz als Objektleiter im Reinigungsgewerbe. Es handelte sich um
die qualitativ höchste Tätigkeit in der Berufsbiographie des Klägers. Als wesentliches Merkmal und
Beurteilungsmaßstab für die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit im Rahmen eines mehrstufigen Schemas
ist die tarifliche Einstufung einer Tätigkeit durch die Tarifvertragsparteien anzusehen, denn die Tarifpartner als die
unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten nehmen relativ zuverlässig eine qualitätsbezogene Bewertung von
Berufstätigkeiten vor (BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 28, ständige Rechtsprechung).
Demgemäß auf die Beurteilung der Tätigkeit des Klägers anwendbar ist der Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen
und technischen Angestellten im Gebäudereinigungs-Handwerk Berlin. Zugrunde zu legen ist der Tarifvertrag vom 4.
Mai 1994, denn maßgeblich ist die jeweilige im Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden Tätigkeit geltende Fassung
des Tarifvertrages, und der Kläger war bis Juni 1995 als Objektleiter beschäftigt.
Die im Arbeitsvertrag mit der B F G GmbH und von ihm selbst beschriebene Tätigkeit als Objektleiter
(Arbeitseinteilung, Überwachung, Aufzeichnung von Stunden- und Akkordlisten, Kundenbetreuung, ausreichende
Versorgung mit Arbeitsmaterial u.ä.) wird von der Lohngruppe T 1 (unterste Stufe der technischen Angestellten)
erfasst. Es handelt sich um eine Lohngruppe auf Facharbeiterniveau, da Zugangsvoraussetzung eine abgeschlossene
Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk ist, die eine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren umfasst.
Äquivalente Zugangsvoraussetzungen (gleich zu bewertender Ausbildungsstand oder ausreichende praktische
Tätigkeiten, die einer Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk entspricht) sind im Tarifvertrag vorgesehen. Der
Kläger hat zwar keine Ausbildung als Gebäudereiniger abgeschlossen, er erfüllte jedoch die äquivalenten
Zugangsvoraussetzungen, sowohl aufgrund seiner früheren Ausbildungen (u.a. als Fachverkäufer), als auch aufgrund
seiner bis 1990 bei dem Volkseigenen Betrieb A-T ausgeübten organisatorischen Bürotätigkeit als Einsatzleiter und
der gewerblichen Arbeit für die B F G GmbH bis zum 31. Dezember 1991.
Für eine Facharbeitertätigkeit spricht auch die vergleichsweise hohe Vergütung des Klägers. Das monatliche
Bruttogehalt für den Kläger betrug bereits Anfang 1992 3.300 DM. Nach der damals gültigen Gehaltsgruppe entsprach
dieses Gehalt der noch höherwertigen Lohngruppe T 2 (Angestellte, die einen größeren technischen Arbeitsbereich zu
überwachen haben) für Beschäftigte nach dem vierten Berufsjahr. Insofern erfüllte er jedoch nicht die
Tätigkeitsmerkmale und Beispiele für diese Arbeit (u.a. Leitung mehrerer Arbeitsgruppen, Aufstellen von Arbeits- und
Revierplänen und Erstellung von Aufmaßen für Kostenvoranschläge).
Es kann dahinstehen, ob der Berufsschutz des Klägers als Objektleiter durch die anschließenden, geringwertigeren
Tätigkeiten verloren gegangen ist. Der Kläger war zuletzt als Hauswart mit Reinigungs-, Garten- und
Schneeräumarbeiten betraut und hat damit – bestätigt durch die Auskunft des früheren Arbeitgebers – ungelernte
Arbeiten verrichtet. Möglicherweise könnte die Tätigkeit als Hausmeister als nur vorübergehend und kurzfristig
anzusehen sein, zumal sie ohnehin nur von Januar 1997 bis August 1998 ausgeübt und durch eine längere Zeit der
Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an den Myokardinfarkt im März 1997 unterbrochen wurde. Allerdings war diese
Unterbrechung durch die Erkrankung bei Beginn der Beschäftigung nicht absehbar, sodass der Kläger ursprünglich
bereit gewesen sein könnte, die Arbeit als Hausmeister dauerhaft auszuüben. Dasselbe trifft auf die Beschäftigung als
Vorarbeiter einer Reinigungsfirma zu.
Aber auch wenn der Kläger Berufsschutz auf Facharbeiterebene genießt, war er im relevanten Zeitraum bis zum
Beginn seiner Altersrente wegen Schwerbehinderung nicht berufsunfähig, denn er hätte allein aus gesundheitlichen
Gründen weiterhin als Objektleiter in der Gebäudereinigung arbeiten können. Der Kläger war noch in der Lage,
körperlich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten;
in der Ausübung auch schwieriger geistiger Arbeiten, insbesondere in seiner Merkfähigkeit, seiner Auffassungsgabe,
seiner Konzentrations-, Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit war er nicht beschränkt. Dies ergibt sich aus dem im
Klageverfahren eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, aber auch aus dem im
Verwaltungsverfahren veranlassten internistischen Vorgutachten. Durch die Gutachten ist hinreichend geklärt, an
welchen Gesundheitsstörungen der Kläger leidet und wie sie sich auf seine Leistungsfähigkeit auswirken. Sie sind in
sich widerspruchsfrei und schlüssig und stützen sich auf sämtliche erreichbaren Vorbefunde und auf die Ergebnisse
eigener Untersuchungen. In den Gutachten sind im Wesentlichen die gleichen Gesundheitsstörungen beschrieben, die
in den Entlassungsberichten aus den Rehabilitationsverfahren und in dem sozialmedizinischen Gutachten des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 24. Juli 2000 und von den behandelnden Ärzten benannt
werden. Auch der Kläger stimmt ausdrücklich den Diagnosen des Gerichtssachverständigen zu.
Nach der demgemäß für den Senat maßgebenden Beurteilung liegen die Erkrankungen danach vor allem im
internistischen Bereich. Nachdem bereits 1995 Hinterwandischämiezeichen in der Koronarszintigraphie festgestellt
wurden, hat der Kläger im März 1997 einen Hinterwandinfarkt erlitten. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehen
eine koronare Herzkrankheit und ein arterieller Bluthochdruck. Allerdings konnte unter medikamentöser Behandlung
nach dem Myokardinfarkt eine gute kardiale Belastbarkeit erzielt werden. So war der Kläger im Mai 1997 (Abschluss
der Anschlussheilbehandlung in ) im Belastungs-EKG mit 120 Watt beschwerdefrei belastbar; 1998 war im Rahmen
einer ambulanten Untersuchung sogar eine fahrradergometrische Belastung bis 150 Watt - entsprechend einer
mittelschweren Tätigkeit - möglich. Soweit der Kläger subjektive Verschlechterungen seit Oktober 2002 beschreibt,
bezieht sich dies auf einen Zeitraum, in dem er bereits eine Altersrente erhält; ungeachtet dessen kann aus dem
vorgelegten Ruhe-EKG aus Dezember 2002 für sich genommen noch keine sozialmedizinisch relevante
Verschlechterung des Leistungsvermögens abgeleitet werden. Auf orthopädischem Gebiet leidet der Kläger an
Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule ohne Wurzelreizerscheinungen oder neurologische Ausfallerscheinungen,
die das altersentsprechende Maß nur geringfügig überschreiten und deren Funktionseinschränkung bezogen auf die
berufliche Belastbarkeit gering ist. Außerdem erlitt der Kläger im Dezember 1999 beim Eislaufen eine
Oberschenkelfraktur, die eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks und eine leichte
Beugehemmung des linken Kniegelenks nach sich gezogen hat. Einschränkungen hinsichtlich der Wegefähigkeit, also
der Möglichkeit, täglich einen Arbeitsplatz aufzusuchen, ergeben sich daraus nicht. Der Kläger ist nach dem
schlüssigen Gutachten des Gerichtssachverständigen weiterhin in der Lage, Fußwege von mehr als 500 Metern
zurückzulegen.
Im Übrigen ist der Kläger unter Berücksichtigung seiner Erkrankungen in der Lage, körperlich leichte Arbeiten mit
Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg in geschlossenen Räumen ohne besondere Belastungen wie Hitze, Kälte,
Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft zu verrichten, wobei ein Wechsel der Haltungsarten anzustreben ist. Arbeiten unter
Zeitdruck oder in vorgegebenem festgelegtem Arbeitsrhythmus oder an laufenden Maschinen oder in Nacht- oder
Wechselschicht sind nicht zumutbar. Soweit der Kläger aus der Leistungseinschränkung bezüglich des Zeitdrucks
folgert, damit seien keine Tätigkeiten im Arbeitsleben vereinbar, weil auch einfache gewerbliche Arbeiten wie
Sortierarbeiten "naturgemäß unter Zeitdruck" ausgeübt würden, übersieht er, dass damit nicht allgemeine Termin- oder
Zeiteinteilung, wie sie einer Vielzahl von Arbeiten eigen ist, ausgeschlossen wird. Unzumutbar ist nur die Arbeit unter
einem besonderen, äußerlich streng vorgegebenen Zeitdruck, wie er etwa durch Akkord- oder Fließbandarbeit - so
ausdrücklich auch der Klammerzusatz bei der Beantwortung der Beweisfrage Nr. 2 a durch den Sachverständigen B -
verursacht wird. Ebenso verkennt der Kläger die Reichweite der Leistungseinschränkungen für Arbeiten in einem
festen Arbeitsrhythmus, wenn er meint, damit seien alle Tätigkeiten ausgeschlossen, die in "bestimmten
regelmäßigen Abständen" ausgeführt würden. Ein fester Arbeitsrhythmus bezieht sich jedoch auf eine enge äußere
Vorgabe. Prototyp hierfür ist eine Arbeit am Fließband, nicht jedoch eine sich überhaupt wiederholende Tätigkeit.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei diesen oder den anderen qualitativen Einschränkungen
nicht um Leistungsbeschränkungen, die bereits für sich genommen oder insgesamt dazu führen, dass er nicht mehr in
der Lage ist, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben. Vielmehr werden durch den Sachverständigen gerade die
Bedingungen beschrieben, unter denen der Kläger noch in der Lage ist, vollschichtig zu arbeiten. Sie gehen nicht über
das Maß hinaus, das bei körperlich leichten Tätigkeiten in der Regel ohnehin eingehalten wird und stellen weder eine
schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar.
Hinsichtlich der geistigen Belastbarkeit bestehen keine Einschränkungen.
Mit dem so konkretisierten ihm verbliebenen Leistungsvermögen war der Kläger aber im von ihm geltend gemachten
Zeitraum von Juli 1998 bis Februar 2001 in der Lage, beispielsweise als Objektleiter einer Reinigungsfirma zu
arbeiten. Die konkreten Belastungsinhalte dieser Tätigkeit sind von ihm selbst gegenüber dem Gericht dargelegt
worden; sie werden auch im Arbeitsvertrag mit der "B F G GmbH” durch das konkrete Tätigkeitsprofil beschrieben.
Danach handelt es sich um eine Organisations- und Verwaltungsarbeit, die unter Witterungsschutz verrichtet werden
kann, keine körperlich schweren Belastungen erfordert, einen Haltungswechsel ermöglicht und nicht mit besonderem
Zeitdruck verbunden ist, wie er etwa durch Akkordarbeit verursacht wird. Dies ist auch abzuleiten aus dem
arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 18. November 1998 (erstattet durch den Arzt für Arbeitsmedizin,
Anästhesiologie und Intensivtherapie Dr. S), wonach der Kläger zwar weder als Kraftfahrer noch als Hausmeister,
wohl aber weiterhin als Objektleiter arbeiten kann. Auch aus dem Anschlussheilverfahren in B N wurde der Kläger im
Mai 1997 ausdrücklich als arbeitsfähig für seine bisherige berufliche Tätigkeit als Objektleiter einer Reinigungsfirma
entlassen. Gekündigt wurde ihm im Jahr 1995 auch nicht etwa aus gesundheitlichen, sondern aus betrieblichen
Gründen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst anlässlich seines Antrages auf Rehabilitation im Jahr
1996 und damit nach Eintritt der Erkrankungen auf internistischem Gebiet angegeben hat, er schätze sein
Leistungsvermögen so ein, dass er eine Arbeit als Objektleiter einer Reinigungsfirma noch ganztätig verrichten könne.
Das objektive Leistungsvermögen des Klägers hat sich seit 1995 jedoch nicht wesentlich verändert. Dass er nach
1995 aus Arbeitsmarktgründen nicht als Objektleiter arbeiten konnte, sondern als Hausmeister oder Vorarbeiter in
einer Reinigungsfirma Arbeiten verrichtet hat, die augenscheinlich sein körperliches Restleistungsvermögen
überstiegen haben, ist für die rentenrechtliche Beurteilung der Berufsunfähigkeit unerheblich.
Da der Kläger nicht berufsunfähig ist, weil er weiterhin den Beruf eines Objektleiters ausüben konnte und dieser Beruf
auch als Facharbeitertätigkeit anzusehen ist, kann offen bleiben, ob er - wie im Berufungsverfahren erstmals
vorgetragen - bereits 1989 seinen früheren Ausbildungsberuf als Kraftfahrer aus gesundheitlichen Gründen zugunsten
einer Arbeit als Einsatzleiter aufgeben musste. Denn selbst wenn die Arbeit als Kraftfahrer Berufsschutz auf
Facharbeiterebene vermittelt hätte und bereits im Jahr 1989 Erkrankungen vorgelegen hätten, die einen Wechsel zu
der Tätigkeit als Einsatzleiter erforderten, könnte der Kläger auf die einem Facharbeiter sozial zumutbare Tätigkeit
eines Objektleiters einer Reinigungsfirma verwiesen werden. Im übrigen liegen für die Zeit vor Dezember 1990
keinerlei medizinische Unterlagen über Erkrankungen des Klägers vor.
Besteht für den Kläger demgemäß kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, scheidet erst recht ein
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus, der an die weitergehenden Voraussetzungen des § 44 SGB VI
a.F. geknüpft ist.
Da der Kläger vollschichtig tätig sein konnte, ergibt sich auch nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht
kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seither
geltenden Fassung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.