Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.04.2010

LSG Berlin-Brandenburg: ddr, industrie, lehrmeister, nationale sicherheit, kreis, bauwesen, zugehörigkeit, produktion, volkswirtschaft, verfügung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 563/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG
AVItech, VEB Gebäudewirtschaft, VEB Baureparaturen,
Lehrmeister, Ingenieurpädagoge, Produktionsbetrieb,
Bauwesen, Kreisbaubetrieb
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Frankfurt (Oder) vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seine Zugehörigkeit in der Zeit vom 15.
November 1975 bis zum 30. Juni 1990 zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr.
1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) der zusätzlichen
Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1947geborene Kläger durchlief zwischen dem 01. September 1964 und dem 28.
Februar 1967 eine Ausbildung zum Elektromonteur beim VEB Papierfabrik Schwedt/
Oder. Anschließend war er als Angestellter vom 01. Januar 1968 bis zum 30. November
1969 beim Ministerium des Innern beschäftigt. Vom 11. Dezember 1969 bis zum 28.
Februar 1970 war er als Elektromonteur beim VEB Bandstahlkombinat Sitz
Eisenhüttenstadt, seit 01. März 1970 als mitarbeitender Lehrmeister beim VEB
Papierfabrik Schwedt/ Oder sowie als Lehrmeister für Elektronik ab 01. Januar 1971 beim
VEB Vereinigte Papier- und Zellstoffwerke Schwedt – Betriebsschule - und ab 01. Januar
1976 bis zum 16. März 1980 beim VEB Papier- und Kartonwerke Schwedt -
Betriebsschule - beschäftigt. Er erlangte unter dem 15. November 1975 in der
Fachrichtung „Geräte und Anlagen der Nachrichtentechnik“ das Ingenieur-Diplom und
unter dem 13. Mai 1976 in der Hauptfachrichtung „Elektrotechnik“ das Diplom als
Ingenieurpädagoge. Ab 17. März 1980 arbeitete er als Fachbereichsleiter und ab 01.
Januar 1980 als Direktor für Produktion beim VEB Gebäudewirtschaft Schwedt/ Oder. Ab
01. Januar 1983 war er Leiter des Bereichs Generalauftragnehmer (GAN) beim VEB (K)
Baureparaturen Schwedt, welcher später in VE Stadtbaubetrieb Schwedt umbenannt
wurde (nachfolgend nur VEB Baureparaturen Schwedt), wo er bis zum 06. Mai 1990 tätig
war.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 12. Februar 2009 die Einbeziehung in das
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Er verwies auf seinen beruflichen
Werdegang und schloss daraus, einen Anspruch auf Zusatzversorgung zu haben. Die
Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. Februar 2009 die Zugehörigkeit des Klägers zu
einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG ab. Das AAÜG sei auf
den Kläger nicht anwendbar. Weder sei der Kläger tatsächlich einbezogen worden noch
liege ein Fall der nachträglichen Rehabilitierung vor noch habe der Kläger einen Anspruch
auf nachträgliche Einbeziehung. Hierfür fehle es an der so genannten betrieblichen
Voraussetzung, wonach der Kläger in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens hätte beschäftigt sein müssen,
ohne dass der VEB Baureparaturen Schwedt hierunter falle. Die Beklagte wies den
hiergegen gerichteten Widerspruch vom 06. April 2009 mit Widerspruchsbescheid vom
08. Juni 2009 unter Vertiefung ihrer bisherigen Begründung zurück.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 13. Juli 2009 zum Sozialgericht (SG) Frankfurt
(Oder) erhobenen Klage weitergeführt. Er hat unter anderem darauf verwiesen, beim
VEB Baureparaturen Schwedt als GAN mit der kompletten Sanierung von Wohnbauten
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VEB Baureparaturen Schwedt als GAN mit der kompletten Sanierung von Wohnbauten
betraut gewesen zu sein. Er hat eine Dringlichkeitsvorlage des Stellvertreters des
Stadtbezirksbürgermeisters vom 28. März 1985 vorgelegt. Die Beklagte hat mit
Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 anerkannt, dass das AAÜG nach dessen § 1
anwendbar sei, weil für den Kläger durch den Sonderversorgungsträger vom 01. Juli 1968
bis zum 30. November 1969 Pflichtbeitragszeiten nach § 5 im
Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 (Sonderversorgung der Angehörigen des
ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ Amts für Nationale Sicherheit) festgestellt
worden seien. Sie ist im Übrigen der Klage mit dem Vorbringen entgegen getreten, dass
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 5 AAÜG nicht
anzuerkennen seien. Zunächst fehle es für die Zeit vom 15. November 1975 bis zum 16.
März 1980 an der sachlichen Voraussetzung, weil der Kläger in diesem Zeitraum
tatsächlich eine Beschäftigung als Lehrmeister ausgeübt habe und somit im Ergebnis
berufsfremd tätig gewesen sei. In der Zeit vom 17. März 1980 bis zum 31. Dezember
1982 fehle es an der betrieblichen Voraussetzung, weil der Kläger damals beim VEB
Gebäudewirtschaft Schwedt und damit nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb
der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen sei. Das Gleiche gelte für die
anschließende Tätigkeit beim VEB Baureparaturen Schwedt. Die Beklagte hat hierzu
einen Auszug aus dem Statistischen Betriebsregister, einen Auszug aus dem Register
der Volkseigenen Betriebe sowie Unterlagen zur Umwandlung des VEB Baureparaturen
Schwedt vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten im
Erörterungstermin vom 03. März 2010 mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2010
abgewiesen. Es hat sich in seiner Begründung im Wesentlichen dem Vorbringen der
Beklagten angeschlossen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 18. Mai 2010 zugestellten Gerichtsbescheid am 21.
Juni 2010 Berufung eingelegt. Er führt unter anderem aus, dass seine Tätigkeit als
Lehrmeister beim VEB Papierfabrik Schwedt eindeutig und ausreichend dargestellt sei,
ebenso seine Tätigkeit als Fachbereichsleiter und späterer Direktor für Produktion. Der
VEB Baureparaturen Schwedt sei dem kreisgeleiteten Bauwesen zugeordnet gewesen.
Seine Tätigkeit als Leiter des Bereichs GAN sei ausführlich dargestellt. Sein
Lehrobermeister sei in den Genuss der Zusatzversorgung gekommen. Insofern berufe er
sich auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 2010
sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2009 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
die Zeit vom 15. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in
diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen
Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird
auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und
inhaltlich Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Senats vom 19.
Oktober 2010 gemäß § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Einzelrichter
zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger sie erst drei Tage
nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids
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nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids
eingelegt hat. Grundsätzlich beträgt die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG zwar
einen Monat nach Zustellung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Diese
Frist gilt gemäß § 66 Abs. 1 SGG jedoch nicht, wenn - wie hier - die
Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist, weil in ihr kein Hinweis auf die in Brandenburg ab
01. November 2007 bestehende Möglichkeit einer elektronischen Berufungseinlegung
gemäß § 65a SGG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 enthalten ist (vgl. zum
unterbliebenen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Beschwerdeeinlegung
Bundessozialgericht , Beschluss vom 9. Februar 2010 – B 11 AL 194/09 B -,
zitiert nach juris Rn. 5). In diesem Fall gilt gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG ab Zustellung der
erstinstanzlichen Entscheidung eine einjährige Frist (vgl. BSG a.a.O.), welche vorliegend
im Zeitpunkt der Berufungseinlegung bei Weitem noch nicht verstrichen war.
Die Berufung ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die
Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 AAÜG den Zeitraum
vom 15. November 1975 bis zum 30. Juni 1990, genau genommen bis zum 06. Mai 1990
als Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung beim VEB Baureparaturen Schwedt, sowie
die während dieser Zeit erzielten Entgelte als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech
feststellt. Im Verfahren nach § 8 des AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach
§ 149 Abs. 5 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ähnlich und außerhalb
des Rentenverfahrens durchzuführen ist (BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – B 4 RA 7/95 -,
zitiert nach juris Rn. 18 f.), ist die Beklagte nicht zu den vom Kläger begehrten
Feststellungen verpflichtet.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche
oder Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im
Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.
August 1991 bestanden haben. Hierbei sind nach § 1 Abs. 2 und 3 AAÜG
Zusatzversorgungssysteme die in Anlage 1 genannten Systeme und
Sonderversorgungssysteme die in Anlage 2 genannten Systeme. Die Anlage 1 erfasst
unter Nr. 1 die AVItech als Zusatzversorgungssystem. Gemäß § 1 der Verordnung über
die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und
ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech) war für die
Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine
Versorgungsversicherung eingeführt worden. Nach § 1 der auf Grundlage von § 5 VO-
AVItech erlassenen 2. DB gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten
insbesondere Ingenieure. Den volkseigenen Produktionsbetrieben wurden nach § 1 Abs.
2 2. DB gleichgestellt wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute,
Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen,
technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen,
Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie das Post- und
Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe,
Hauptverwaltung und Ministerien. Zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörte
ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte (§ 1
Abs. 3 der 2. DB).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar unterfällt der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 S. 1
AAÜG, denn die Beklagte hat dies mit aufgrund ihres Anerkenntnisses vom 21. Oktober
2009 mit einem insofern bestandskräftig gewordenen Bescheid ausdrücklich festgestellt.
Jedoch hat der Kläger nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht bezogen auf
den hier streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven
Versorgungszusage im Wege einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Zwar
hat der Einigungsvertrag (EV) in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 eine Neueinbeziehung in ein Versorgungssystem
ausdrücklich untersagt; dies ist durch § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetzes DDR
vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495, Art. 9 Abs. 2 EV in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8) bekräftigt worden. Neueinbeziehungen konnten danach
seit dem 01. Juli 1990 nicht mehr wirksam werden. Allerdings ist § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG
aus Gründen der Gleichbehandlung erweiternd auszulegen. Demnach besteht eine
(fiktive) Versorgungsanwartschaft nicht nur bei denjenigen, die am 30. Juni 1990 zwar
nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, jedoch nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG so
behandelt werden, weil sie zu irgendeinem Zeitpunkt davor aus dem
Versorgungssystem ausgeschieden waren, sondern auch bei denjenigen, die bis zum 30.
Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme zwar die Voraussetzungen für eine
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Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme zwar die Voraussetzungen für eine
Einbeziehung erfüllt gehabt hätten, jedoch aus bundesrechtlich nicht anzuerkennenden
Gründen nicht einbezogen worden waren. Unter den Anwendungsbereich des AAÜG
fallen somit auch diejenigen, die auf Grund der bis zum 30. Juni 1990 gegebenen
Sachlage nach der am 01. August 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen
Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätten (etwa BSG, Urteil vom 08. Juni
2004 – B 4 RA 57/03 R -, zitiert nach juris, Rn. 16). Der Anspruch nach § 1 VO-AVItech in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hängt von drei (persönlichen, sachlichen und
betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2.
DB die Berechtigung erforderlich, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
(persönliche Voraussetzung), eine entsprechende Tätigkeit auszuführen (sachliche
Voraussetzung) und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 2. DB oder in einem durch § 1
Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei
das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990
(vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R -, zitiert nach juris Rn. 23).
Es liegen die vorgenannten Voraussetzungen für den hier streitigen Zeitraum vom 15.
November 1975 bis zum 30. Juni 1990 nicht vor, so dass diesbezüglich Zeiten der
Zugehörigkeit zum Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und damit
gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG nicht festzustellen
sind. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Gleichbehandlung mit Inhabern einer
Versorgungszusage verfassungsrechtlich überhaupt geboten ist (vgl. grundlegend
Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04,
1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05, zitiert nach juris Rn. 43 ff.).
Für die Zeit vom 15. November 1975 bis zum 16. März 1980, als der Kläger als
Lehrmeister beziehungsweise Ingenieurpädagoge eingesetzt war, fehlt es, worauf die
Beklagte und das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen haben,
an der so genannten betrieblichen Voraussetzung.
Wie sich aus der Präambel der VO-AVItech ergibt, sollten in das Versorgungssystem
grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der
wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen,
die mit ihrer technischen Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der
Forschung oder bei der Produktion förderten. Lehrkräfte, die das im Unternehmen
angewandte Wissen theoretischer und praktischer Art hingegen lediglich
weitervermittelten, die also schwerpunktmäßig eine betriebsbezogene Lehrtätigkeit
ausübten, fielen nicht unter die VO-AVItech. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 der 2.
DB. Danach zählten zu dem privilegierten Personenkreis der Einzubeziehenden -
ausnahmsweise - Lehrer technischer Fächer - aber nur - an den Fach- und Hochschulen.
Dieser (Ausnahme-)Regelung hätte es nicht bedurft, wenn derartige Lehrer stets
einzubeziehen gewesen wären, unabhängig von ihrer jeweiligen Wirkungsstätte (etwa
BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 31/03 R -, zitiert nach juris Rn. 19).
Dies zugrunde gelegt hatte der Kläger als Lehrmeister beziehungsweise (ausbildender)
Ingenieurpädagoge in der Betriebsschule keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage.
Denn er hatte in der Zeit vom 15. November 1975 bis zum 16. März 1980 keine dem
Berufsbild des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit ausgeübt, für welche unter den
weiteren Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB dieses Versorgungssystem
eingerichtet worden war. Der Kläger gehörte damals nicht zu denjenigen, welche aktiv in
den Produktionsprozess eingegliedert waren. Denn er war als Lehrmeister in einer dem
VEB angeschlossenen Betriebsschule eingesetzt und vermittelte in erster Linie
technisches Wissen über die Betriebsabläufe und die im VEB erzeugten technischen
Produkte. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag somit in der betriebsbezogenen
Wissensvermittlung und nicht im oben definierten produktionsbezogenen ingenieur-
technischen Bereich.
Für die Zeit ab dem 17. März 1980, in welcher der Kläger beim VEB Gebäudewirtschaft
Schwedt und anschließend beim VEB Baureparaturen Schwedt arbeitete, fehlt es an der
betrieblichen Voraussetzung.
Erfasst von der Versorgungsordnung sind nur volkseigene Produktionsbetriebe der
Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig
wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern
beziehungsweise die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen
sein. Hierbei muss die industrielle Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken im Sinne
einer durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von
Maschinen für den Vertrieb mit Massenausstoß von Endprodukten im Sinne eines so
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Maschinen für den Vertrieb mit Massenausstoß von Endprodukten im Sinne eines so
genannten fordistischen Produktionsmodells dem Betrieb das Gepräge gegeben haben
(BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R -, zitiert nach juris Rn. 18). Dabei wird der
Hauptzweck nicht dadurch geändert, dass von dem Betrieb auch (nachgeordnet oder
begleitend) produktionstechnische Aufgaben zu erfüllen waren (BSG, Urteil vom 09. April
2002 - B 4 RA 41/01 R -, zitiert nach juris Rn. 37 ff., 45 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 10.
April 2004 - B 4 RA 10/02 R - zitiert nach juris Rn. 19). Nach der AVItech sollte jedoch nur
die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch
wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den
produzierenden Betrieben einen schnelleren, planmäßigen Aufbau der DDR ermöglichen
sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf war auch allein die
Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens
zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung. Denn der Massenausstoß
standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der
Planwirtschaft ermöglichen. Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des
Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von
maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung
der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der
Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) wider. Dort wurde auf die
besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem
unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der
Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein
neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die
Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen
Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach
unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der
dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die
betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen
Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von
wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-) „Produktionsprinzip“ in der
Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem oben genannten Beschluss unter anderem
unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden
Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den
Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die
Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von
kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt (BSG, Urteile vom
08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R und B 4 RA 47/03 R -, zitiert nach juris Rn. 23 f. und 22 ff.;
vgl. auch Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, zitiert nach juris Rn. 49).
Nach diesen Maßstäben steht nicht zu der nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG erforderlichen
Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ab 17. März 1980 in Betrieben
beschäftigt war, welche zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des
Bauwesens im vorstehenden Sinne oder zu einem gleichgestellten Betrieb gehörten. Für
einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie fehlt es von vornherein an jeglichen
Anhaltspunkten. Ferner war der Kläger auch nicht bei einem volkseigenen
Produktionsbetrieb des Bauwesens beschäftigt. Es nichts dafür ersichtlich, dass der
Hauptzweck des VEB Gebäudewirtschaft Schwedt/ Oder und des VEB Baureparaturen
Schwedt in der industriellen Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern bestand.
Vielmehr folgt bereits aus der „Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und
Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987“ (Verfügung vom
29. Juni 1987), welche für die den örtlichen Räten unterstehenden volkseigenen Kreis-
und Stadtbaubetriebe galt, dass unter Zugrundelegung der vorstehenden Kriterien die
beiden VEBe nach ihrer Einordnung ins staatlich gelenkte Bauwesen der DDR keine
industrielle Bauproduktion mit standardisierten Massenprodukten betrieben. Dies ergibt
sich im Einzelnen aus der „Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie Leitungs- und
Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe“ (Rahmenrichtlinie) zur Verfügung
vom 29. Juni 1987 (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2007 – L
27 R 301/05 -, zitiert nach juris Rn. 35 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 18. März 2009 – L 3
R 385/07 -, zitiert nach juris Rn. 39). Danach sind volkseigene Kreisbaubetriebe „auf der
Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die
qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben
verantwortlich. Sie sind so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftliches
Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllen und mit ihren eigenen Kapazitäten
Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung und
Rekonstruktion des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen können. Die
Kreisbaubetriebe haben vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des
Wohnungsbauprogramms zu erfüllen“ (Nr. I. 1. der Rahmenrichtlinie). Nach dieser
Verfügung waren die Kreisbaubetriebe auch „Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe
Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das
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Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das
wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis“ (vgl. Nr. I. 3 der
Rahmenrichtlinie). In der Rahmenrichtlinie heißt es unter Nr. I. 5. unter anderem auch:
„ …Ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung
der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen sind die Vorzüge des
sozialistischen Produktionsverhältnisses umfassend zu nutzen…“
Unter „II. Stellung der Kreisbaubetriebe“ der „Rahmenrichtlinie“ heißt es außerdem:
„1. Die Kreisbaubetriebe unterstehen den Räten der Kreise. Die Stadtbaubetriebe
unterstehen den Räten der Städte. Die Bauämter haben die Entwicklung eines
leistungsstarken volkseigenen Kreisbaubetriebs im Kreis zu sicheren.“
Die somit als Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe bezeichnete Instandsetzung,
Modernisierung, Rekonstruktion von Bauwerken und des Ersatzneubaus, vor allem im
Rahmen des Wohnungsbauprogramms, macht deutlich, dass es im Wesentlichen um die
Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung von Bauwerken
außerhalb standardisierter Massenfertigung ging. Dem entspricht auch die Zuordnung
solcher VEBe im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe „20270“
– Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe.
Dass die Kreisbaubetriebe - aufgrund ihrer Größe und fehlender Ressourcen - gerade
nicht die standardisierte Massenfertigung von Bauten betrieben, ergibt sich auch aus der
Existenz der Baukombinate, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von
Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag. Hierzu heißt es im „Ökonomischen
Lexikon“ unter dem Stichwort „Kombinat“ (S. 225):
„Durch die Kombinatsbildung wird es möglich, die Reproduktionsstufen Vorbereitung,
Durchführung und Realisierung der Produktion zu einem einheitlichen Prozess
zusammenzuschließen und konzentriert auszubauen… und einheitlich… zu leiten…; die
Kombinate sind die modernste Form der Leitung der Industrie der DDR; sie sind auf
Grund ihrer Stellung in der Volkswirtschaft am besten geeignet, den Gesamtprozess der
Konzentration und Kooperation in der Industrie zu qualifizieren und die Intensivierung der
Produktion durch die sozialistische Rationalisierung ständig und umfassend zu
gewährleisten. Dazu bedarf es eigener Rationalisierungskapazitäten (einschließlich
Projektierung und Bau von Rationalisierungsmitteln) sowie eigener Baukapazitäten…“
Dass es gerade die Baukombinate waren, welche den Industrialisierungsprozess im
Bauwesen der DDR vorantrieben, und nicht die wesentlich kleineren, territorial auf den
Kreis bezogenen Kreisbaubetriebe, ergibt sich auch aus den Ausführungen zum Begriff
„Bauproduktion“ im „Ökonomischen Lexikon“ (S. 277):
„..Die infolge der schnellen Entwicklung der Volkswirtschaft erforderliche erhebliche
Steigerung der Bauproduktion muss insbesondere durch die weitere zielstrebige
Industrialisierung der Bauproduktion einschließlich des Ausbaus der
Vorfertigungskapazitäten und der weitgehenden Mechanisierung der Baustellenprozesse
und durch die Substitution traditionelle durch leichte ökonomische Baumaterialien …
sowie durch die Einsparung von Baumaterialien gesichert werden > Baukombinate >
Baustellenfertigung“
Mangels in eine andere Richtung weisender Anhaltspunkte geht der Senat davon aus,
dass es sich bei beiden VEBen in erster Linie um Betriebe zur liegenschaftlichen
Betreuung, Instandhaltung und Instandsetzung vor allem örtlich vorhandenen
Gebäudebestands handelte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 42/01 R
–, zitiert nach juris Rn. 26, wonach ein VEB für Gebäudewirtschaft, welcher vorwiegend für
die Organisation und die reibungslose Abwicklung der Maßnahmen der komplexen
Instandsetzung und Rekonstruktion der Gebäude und Wohnungen verantwortlich war,
nicht die Eigenschaft eines volkseigenen Produktionsbetriebs hat), welche je nach Bedarf
auch Gebäude rekonstruierten und Neubauten errichteten, ohne allerdings in
rationalisierten und gleichartigen Fertigungsprozessen massenhaft Gebäude
herzustellen, wie es Bau- und Montagekombinate taten. Hinsichtlich des VEB
Baureparaturen Schwedt hat der Kläger zudem selbst eingeräumt, dass dessen
Hauptzweck gerade nicht in der massenhaften Errichtung von Neubauten, sondern in
der Gebäudesanierung, Instandhaltung und –setzung lag. Auch die
Umwandlungsunterlagen lassen keinen anderen Schluss zu. So wird unter § 2 des der
Umwandlungserklärung vom 25. Juni 1990 beigefügten Gesellschaftsvertrags unter
Punkt 1 der Unternehmensgegenstand wie folgt beschrieben:
1. Gegenstand des Unternehmens ist:
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1.1 Die Durchführung von Rekonstruktions-, Modernisierungs-, und
Instandhaltungsarbeiten gegenüber kommunalen und gesellschaftlichen Einrichtungen.
Das Unternehmen wird weiterhin die Balkonsanierung als Spezialisierungsrichtung
realisieren.
Das Leistungsprofil beinhaltet die Bauhaupt- und Baunebengewerke ohne Heizungs- und
Elektroinstallation.
1.2 Die Durchführung von Neubauleistungen bis zu einem Wertumfang von 1,0 Mio.
Mark.
Bei alldem ist hervorzuheben, dass bezüglich des VEB Baureparaturen Schwedt gegen
die Annahme eines Produktionsbetriebs des Bauwesens außerdem spricht, dass
ausweislich des Registerauszugs übergeordnetes Organ auch im vorliegenden Fall nicht
das Ministerium für Bauwesen der DDR, sondern der Rat der Stadt – Bauamt - war. So
erklärt sich im Übrigen auch die vom Kläger vorgelegte Dringlichkeitsvorlage des
Stellvertreters des Stadtbezirksbürgermeisters.
Die beiden VEBe waren auch keine Betriebe, welche gemäß § 1 Abs. 2 2. DB einem
volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war,
denn sie sind dort nicht genannt.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich
nicht erlaubt, auch soweit diese in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag
grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender
Versorgungsansprüche und -anwartschaften von „Einbezogenen“ in das Bundesrecht
versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09.
April 2002 - B 4 RA 41/04 R -, zitiert nach juris Rn. 22 ff.). Das Verbot der
Neueinbeziehung ist auch verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im
Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme
der DDR ohne Willkür anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) gebieten
nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und
Steuerzahler auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR
1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05, zitiert nach juris Rn. 43 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits
in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG nicht vorliegen.
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