Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.09.2009

LSG Berlin-Brandenburg: verkündung, gesetzesänderung, geldleistung, abschaffung, verfassungsrecht, rechtsirrtum, sammlung, quelle, link, subsumtion

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
34. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 34 AS 2009/09 NZB
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG, § 144 Abs
2 Nr 2 SGG, § 145 SGG
Zulassung der Berufung; grundsätzliche Bedeutung einer
Rechtsfrage im Falle der zwischenzeitlichen Klärung durch die
Rechtsprechung des BVerfG und einer daraufhin erfolgten
Gesetzesänderung; abweichende Entscheidung
Tenor
Die Beschwerde des beigeladenen Landes gegen die Nichtzulassung der Berufung in
dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2009 wird zurückgewiesen.
Das beigeladene Land hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung des
Sozialgerichts bleibt unberührt.
Gründe
Die Beschwerde des beigeladenen Landes gegen die Nichtzulassung der Berufung in
dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2009, mit dem dieses das
beigeladene Land verurteilt hat, an den Kläger einen (Hygiene-) Mehrbedarf in Höhe von
20,45 € monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2005 zu
gewähren, ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Die
Berufung ist weder kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs.
2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Die fehlende Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf
Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. So liegt es
hier. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt lediglich 224,95 € (11 x 20,45 €).
Die Berufung ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Sozialgericht sie zugelassen hätte.
Im Tenor ist die Nichtzulassung der Berufung eindeutig ausgesprochen.
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Hiernach ist die
Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das
Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein
der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vorliegende Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung mehr, da zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des
BVerfG und eine nachfolgende Gesetzesänderung eine Rechtsgrundlage für einen
unabweisbaren Mehrbedarf auch im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geschaffen
worden ist. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der
Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und
Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist
wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus
Bedeutung besitzt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage
2008, § 160 RdNr. 6 m. w. N. und Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach
neuem Recht, NZS 1993, S. 337 ff. [341] m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Prüfung des Vorliegens der grundsätzlichen Bedeutung ist der Zeitpunkt der
Entscheidung durch das Landessozialgericht (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 7 b). Eine
grundsätzliche Bedeutung ist in der Regel dann nicht (mehr) gegeben, wenn der
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grundsätzliche Bedeutung ist in der Regel dann nicht (mehr) gegeben, wenn der
Rechtsstreit eine außer Kraft getretene Vorschrift betrifft (ständige Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts – BSG -, vgl. zuletzt Beschluss vom 26. März 2010, Az. B 11 AL
192/09 B, juris Rn. 10 n.w.N.) Die gleiche Situation liegt vor, wenn eine zunächst
klärungsbedürftige Rechtsfrage durch Rechtsprechung und nachfolgende Gesetzgebung
gelöst wird. Dies ist hier der Fall. Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 9. Februar 2010,
Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, dokumentiert in juris = NJW 2010, 505,
entschieden, dass ein Anspruch auf Deckung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur
einmaligen, besonderen Bedarfs direkt aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
Grundgesetz (GG) folgt. Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Abschaffung des
Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den
Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ vom 27. Mai 2010, BGBl. Teil I Nr.
26, Seite 671, das SGB II geändert und mit § 21 Abs. 6 SGB II folgende Neureglung
beschlossen: „Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im
Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.
Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen
Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen
gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf
abweicht". Gleichzeitig wurde § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II, wonach eine abweichende
Festlegung der Bedarfe nach dem SGB II ausgeschlossen war, aufgehoben. Damit ist
auch die seit Inkrafttreten des SGB II umstrittene Frage, ob Bedarfe, die durch das SGB II
nicht abgedeckt waren, durch einen Anspruch nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) gedeckt werden konnten, obsolet geworden. Diese Frage
wäre es jedoch gewesen, die ohne die Rechtsprechung des BVerfG und die Neuregelung
durch den Gesetzgeber der Klärung bedürftig gewesen wäre.
Es liegt auch nicht der Fall vor, dass noch eine Vielzahl weiterer, vergleichbarer Fälle
anhängig sind, die nach bisherigem Recht zu entscheiden sind. Bei einer solchen
Konstellation könnte unter Umständen noch eine Klärungsbedürftigkeit gegeben sein.
Das BSG hat jedoch in seinem Urteil vom 18. Februar 2010, Az. B 4 AS 29/09 R, juris Rn.
34, ausgeführt, dass der Prüfung des aus dem Verfassungsrecht herzuleitenden
Anspruchs auf Mehrbedarf nicht entgegensteht, dass die Beteiligten über Leistungen für
einen Zeitraum vor dem Urteil des BVerfG streiten, weil dass BVerfG zur Anwendung des
Anspruchs im Tenor der Entscheidung angeordnet hat, „dass dieser Anspruch nach
Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann". In den Gründen hat
das BVerfG hierzu ausgeführt, dass Leistungsberechtigte, bei denen ein besonderer
Bedarf vorliege, auch vor der Neuregelung die erforderliche Sach- und Geldleistung
erhalten müssten. Ansonsten läge eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG vor, die auch
nicht vorübergehend hingenommen werden könne. Vor diesem Hintergrund versteht das
BSG die weiteren Ausführungen, wonach die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab
Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des BVerfG zu schließen
sei, dahin, dass in laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren eine
„Härteleistung" auf Grund von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu gewähren sein
kann. Hierfür spricht zudem, dass das BVerfG im Übrigen eine „rückwirkende
Neufestsetzung" von Leistungen ausschließen wollte.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass bereits geklärt ist, wie noch nicht
abgeschlossene Fälle, in denen ein Mehrbedarf für die Zeit vor Verkündung des Urteils
des BVerfG geltend gemacht wird, zu behandeln sind, nämlich dass der
Grundsicherungsträger des SGB II den Mehrbedarf zu gewähren hat. Auch diesbezüglich
liegt eine Klärungsbedürftigkeit damit nicht mehr vor. Dass das beigeladene Land
danach zu Unrecht verurteilt worden ist, den Mehrbedarf zu gewähren, weil der Beklagte
ihn hätte leisten müssen, ist im Rahmen der Prüfung, ob die Berufung zuzulassen ist,
unbeachtlich.
Die Berufung ist auch nicht wegen der Abweichung von einer obergerichtlichen
Rechtsprechung zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt nach der Rechtsprechung
des BSG voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen
Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines Obergerichts zu
entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Dabei muss das
abweichende Gericht den mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht
übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, insoweit eine die
Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt und damit der obergerichtlichen
Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben. Dagegen genügt nicht ein
Rechtsirrtum im Einzelfall, also zum Beispiel eine fehlerhafte Subsumtion des
Sachverhalts, eine unzutreffende Beurteilung oder das Übersehen einer Rechtsfrage
(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 160 Rn 13, 14 m. w. N.).
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Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, da
ein solcher entgegen § 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG von der Beklagten nicht geltend
gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1
und 4 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
Bundessozialgericht angefochten werden. Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil
des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht
rechtskräftig.
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