Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.03.2000

LSG Berlin und Brandenburg: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, einkünfte, beitragsbemessung, vermietung, verpachtung, satzung, krankenversicherung, krankengeld, zukunft, krankenkasse

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 22.03.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 72 KR 334/97
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 12/98
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe freiwilliger Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1.
Januar 1994 bis 31. März 1997 bzw. zur Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 bis 31. März 1997 und 1. September
bis 31. Dezember 1997 zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Kläger ist als freiberuflicher Ingenieur selbständig erwerbstätig und war seit dem 1. Mai 1984 bei der Beklagten als
Selbständiger zunächst mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Dezember
1997 ohne Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert. Seine Mitgliedschaft bei der Beklagten endete zum 31.
März 1998. Der Kläger entrichtete stets Beiträge nach der höchsten Beitragsklasse infolge beitragspflichtigen
Einkommens oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsklasse - BKL-671).
Mit Schreiben vom 15. März 1997 beantragte der Kläger rückwirkend ab 1993 die Umstufung in die niedrigste
Beitragsklasse sowie die Erstattung zuviel entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Vorgelegt
wurden die Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 1993 bis 1995. Hiernach erzielte der Kläger Einnahmen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit nur noch unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze und zwar für 1993 14.266,00 DM, für
1994 4.271,00 DM und 1995 14.573,00 DM. Der Kläger besitzt mit seiner Ehefrau zu gleichen Teilen zwei bebaute
Grundstücke, von denen er eines selbst bewohnt Nach den Einkommensteuerbescheiden erzielte der Kläger hieraus
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1993 in Höhe von 78.004,00 DM, für 1994 in Höhe von 101.909,00 DM
und für 1995 in Höhe von 117.224,00 DM.
Die Beklagte stufte den Kläger zunächst ab 1. April 1997 in die niedrigste Beitragsklasse für Selbständige (BKL 676)
ein (Bescheid vom 2. April 1997). Mit Bescheiden vom 16. April 1997 und 7. Mai 1997, gegen die der Kläger jeweils
Widerspruch einlegte, lehnte die Beklagte aber eine rückwirkende Änderung der Beitragseinstufung und eine
Beitragserstattung ab.
Mit Bescheid vom 28. Juli 1997 stufte sie den Kläger erneut in die BKL 671 für die Zeit ab 1. August 1997 mit der
Begründung ein, dass auch die Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung als beitragspflichtige
Einnahmen zu berücksichtigen seien und damit ein Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt werde.
Aus Vertrauensgründen verbleibe es für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1997 bei der Einstufung in die BKL 676.
Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid vom 4. August
1997, in dem der Kläger weiterhin der BKL 676 für die Zeit ab 1. August 1997 vorbehaltlich einer Entscheidung durch
die Hauptverwaltung der Beklagten zugeordnet wurde.
Der Kläger machte im laufenden Vorverfahren unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr
1996 - eingegangen bei der Beklagten im August 1997 - u.a. geltend, die Beklagte habe zu Unrecht die
Mieteinnahmen seinem Einkommen zugrunde gelegt. Seine Ehefrau und er seien vielmehr gemeinsam Eigentümer der
Grundstücke, so dass die Einnahmen nur hälftig zu berücksichtigen seien.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1997 stufte die Beklagte den Kläger ab 1. September 1997 in die BKL 680 ein
(Einkommen bis 5.700,00 DM). Sie berücksichtigte hierbei nunmehr nur noch zu Lasten des Klägers die hälftigen
Mieteinnahmen und ermittelte beitragspflichtige Einkünfte in Höhe von monatlich 5.211,00 DM.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1997 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Sie führte
aus, dass eine rückwirkende Änderung der Einstufung für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1997 nach § 240
Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) nicht möglich sei. Darüber hinaus gehörten zu den
beitragspflichtigen Einnahmen auch Einkünfte aus Vermietung. Dies habe man irrtümlich für die Zeit ab 1. April 1997
falsch beurteilt. Eine Bindung für die Zukunft für die Zeit ab 1. August 1997 sei hiermit aber nach § 45 Abs. 2 und 3
Sozialgesetzbuch / Zehntes Buch (SGB X) nicht eingetreten.
Im Klageverfahren hat der Kläger die rückwirkende Beitragsabsenkung ab Januar 1994 begehrt und u.a. gerügt, die
Beklagte habe auch den steuerrechtlichen Mietwert für die selbstgenutzte Wohnung in Höhe von 8.710,00 DM (50 v.H.
vom 17.420,00 DM) sowie Unterhaltszahlungen an seine Tochter in Höhe von 6.000,00 DM unberücksichtigt gelassen.
Nach nochmaliger Überprüfung der beitragspflichtigen Einkünfte des Klägers stufte die Beklagte den Kläger für die
Zeit ab 1. September 1997 in die BKL 679 (Einnahmen bis 5.200,00 DM) ein (Schriftsatz/Bescheid der Beklagten vom
24. November 1997, Bl. 120 GA). Sie legte die vom Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam erzielten Mieteinkünfte in
Höhe von 118.620,00 DM zur Hälfte, in Höhe von 59.310,00 DM als Einkünfte des Klägers und Einnahmen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.611,00 DM zu Grunde, was monatliche Einnahmen von 5.076,75 DM
ergab. Demgemäß betrug der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung 762,30 DM sowie zur Pflegeversicherung
84,16 DM.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 28. November 1997 hat sich die Beklagte bereit
erklärt, die Beitragsbemessung für den Kalendermonat August 1997 wie in dem Bescheid vom 4. August 1997
(Einstufung in die BKL 676) endgültig zu belassen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und im
Übrigen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, rückwirkend ab 1. Januar 1994 eine einkommensgerechte
Beitragseinstufung vorzunehmen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28. November 1997 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die
Beklagte habe zu Recht eine rückwirkende Beitragsherabstufung abgelehnt, da dies nicht mit § 240 Abs. 4 SGB V
vereinbar wäre. Eine beitragsgerechte Einstufung könne nur auf Antrag und nur für die Zeit vom ersten Tag des
Monats an, der auf die Vorlage der Nachweise des Einkommens folge, geschehen. Sofern die Beklagte für die Zeit ab
1. September 1997 ein gerundetes Monatseinkommen von 5.200,00 DM der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
habe, sei dies rechtens. Das Finanzamt habe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung
im Gesamtwert von jährlich 60.961,00 DM festgesetzt. Das Arbeitseinkommen sei nach § 15 Sozialgesetzbuch /
Viertes Buch (SGB IV) auch im Sozialversicherungsrecht zu berücksichtigen. Ein Abzug von Unterhaltsleistungen für
die Tochter sei nicht vorzunehmen, da bei der Beitragsberechnung das sogenannte Bruttoprinzip gelte. Die Beklagte
habe auch nicht ihre Amtspflicht verletzt, indem sie den Kläger nicht früher auf eine einkommensgerechte
Beitragsbemessung hingewiesen habe. Für die Beklagte habe keinerlei Veranlassung bestanden, ungefragt den Kläger
auf die gesetzliche Möglichkeit des § 240 Abs. 4 SGB V hinzuweisen. Angesichts der Tatsache, dass dem Kläger
vom Finanzamt für die Jahre 1993 bis 1995 Einkommen deutlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bescheinigt
und das jetzt aktuelle Einkommen erst mit Einkommensteuerbescheid vom 13. August 1997 festgestellt worden sei,
wäre auch bei umfassender Beratung durch die Beklagte eine niedrigere Beitragseinstufung vor dem 1. September
1997 gar nicht zulässig gewesen.
Mit seiner am 17. Februar 1998 erhobenen Berufung wendet sich der Kläger gegen das ihm am 21. Januar 1998
zugestellte Urteil. Er verfolgt sein Begehren auf Vornahme einer einkommensgerechten Beitragseinstufung für die Zeit
ab 1. Januar 1994 und Erstattung zuviel gezahlter Beiträge zur Krankenversicherung und ab 1. Januar 1995 auch zur
Pflegeversicherung weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, die Satzung der Beklagten sei zu unbestimmt. Es werde
nicht mit der rechtlich gebotenen Bestimmtheit klargestellt, welche Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu
legen seien. Mangels eindeutiger Satzungsregelung sei der Beitrag allein aus dem Arbeitseinkommen nach §§ 15, 16
SGB IV zu berechnen. Mithin seien alle seit 1984 erteilten Beitragsbescheide nicht rechtmäßig. Insgesamt habe er
lediglich Beiträge nach dem Mindesteinkommen zu entrichten.
Auf Antrag des Klägers hat die Beklagte ihn ab Dezember 1997 ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. Für den
Monat Dezember 1997 hat sie ihn in die BKL 659 - beitragspflichtiges Einkommen bis 5.200,00 DM - eingestuft
(Bescheid vom 5. Februar 1998. Damit ergab sich ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von
623,70 DM und zur Pflegeversicherung in Höhe von 84,16 DM.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 1997 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 16.
April 1997, 7. Mai 1997 und 2. Oktober 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1997 sowie die
Bescheide der Beklagten vom 24. November 1997 und 5. Februar 1998 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,
seine Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1997 und zur
Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.Januar 1995 bis 31. März 1997 und für die Kranken- und Pflegeversicherung für
die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1997 nach der niedrigsten Beitragsklasse zu erheben und ihm sich
hieraus ergebende überzahlte Beträge zu erstatten und ab 1. Januar 1996 mit 4 % zu verzinsen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und die Beitragseinstufungen in den noch streitbefangenen
Zeiträumen insgesamt für rechtens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen
und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagte Bezug genommen. Diese Unterlagen
haben dem Senat vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der
Kläger hat für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1997 und 1. September bis 31. Dezember 1997 keinen
Anspruch auf Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen bzw. Beiträgen zur Pflegeversicherung (ab 1. Januar
1995) nach der jeweils geltenden Mindestbeitragsklasse für freiwillig versicherte selbständige Erwerbstätige.
Erstattungsansprüche bzw. Zinsansprüche gegen die Beklagte wegen zuviel entrichteter Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung stehen ihm nicht zu.
Soweit der Kläger für die von ihm beanstandete Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1997 Beiträge zur freiwilligen
Krankenversicherung und ab 1. Januar 1995 auch zur Pflegeversicherung nach dem Höchstsatz (BKL 671 mit
Anspruch auf Krankengeld ab dem achten Tag der Arbeitsunfähigkeit) entrichtet hat, hat es hiermit sein Bewenden.
§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V bestimmt, dass für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind,
als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
(§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen
Bezugsgröße gilt. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises
nach Satz 2 der Vorschrift können gemäß § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses
Nachweises folgenden Monats wirksam werden (§ 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V eingefügt mit Wirkung zum 1.
Januar 1993 durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 -BGBl. I S. 2266).
Hiernach hatte die Beklagte zu Recht bei der Beitragsbemessung einen der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 223
Abs. 3 SGB V entsprechenden Betrag als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt. Der Kläger ist hauptberuflich
selbständig erwerbstätig. Denn er arbeitet als Beratender Ingenieur und ist in die Ingenieurliste der Baukammer Berlin
eingetragen Zudem erzielt er aus dieser Tätigkeit auch steuerpflichtige Einkünfte (vgl. Krauskopf, Soziale
Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240 SGB V Rdnr. 23 m.w.N.). Danach hatte der Kläger von vornherein
Höchstbeiträge zu entrichten gehabt, solange nicht niedrigere beitragspflichtige Einnahmen nachgewiesen worden
sind. Insofern kann die Krankenkasse von diesen fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen ohne Prüfung der Einkünfte
des Mitglieds ausgehen. Eine Veränderung der Beitragsgestaltung kann nur gegen Nachweis und auch nur für die
Zukunft erfolgen. Den Nachweis von Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat der Versicherte zu
führen und hierfür kommen insbesondere Steuerbescheide als Beweismittel in Betracht (vgl. Kasseler Kommentar -
Peters, § 240 SGB V Rdnr. 29). Die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 1993 bis 1995 hat der Kläger
indes erst im März 1997 vorgelegt, so dass eine mögliche Beitragsreduzierung frühestens für die Zeit ab 1. April 1997
zum Tragen kommen konnte.
Auch kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Satzungsbestimmungen der Beklagten seien im Hinblick
auf die Festlegung, welche Einkünfte bei den beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen seien, zu unbestimmt,
so dass auf jeden Fall nur der Mindestbeitrag zu zahlen sei. Denn in § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V wurden gerade
verbindliche und nicht von den Satzungen der Krankenkassen abdingbare Mindesteinnahmen-Grenzen festgelegt,
welche der Beitragsbemessung der Beiträge des Klägers bis zum erbrachten Nachweis zugrunde gelegt werden
müssen (zur Rechtmäßigkeit der besonderen Mindesteinnahmen-Grenze BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 27, S. 108 f.).
Im Übrigen ergibt sich aus den Einkommensteuerbescheiden der Kalenderjahre 1993 bis 1995, dass der Kläger auch
zu Recht den Höchstbeitrag entrichtet hat, da sein beitragspflichtiges Einkommen sich nicht nur aus den Einkünften
aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern auch aus den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - was
noch auszuführen sein wird - zusammensetzte und damit die geltende Beitragsbemessungsgrenze bei Weitem
überschritt (vgl. Kasseler Kommentar - Polster, Sozialversicherungswerte 12 Tabelle III).
Der Kläger kann schließlich nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte habe ihn nicht rechtzeitig und umfassend über
die Grundsätze der Beitragsbemessung unterrichtet. Zutreffend hat das Sozialgericht bereits darauf hingewiesen,
dass der Kläger selbst nicht geltend gemacht hat, diesbezüglich bei entsprechenden Verwaltungskontakten um Rat
nachgefragt zu haben. Des Weiteren nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung der
Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil, Seite 6, Bezug und verweist auf sie.
Für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1997 konnte die Beklagte bei der Beitragseinstufung für die Beiträge
zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 5.076,75 DM
zugrunde legen und den Kläger entsprechend für die Monate September bis November 1997 in die BKL 679 mit
Anspruch auf Krankengeld und für den Monat Dezember 1997 in die BKL 659 - ohne Anspruch auf Krankengeld -
einstufen. Beide Beitragsklassen berücksichtigen beitragspflichtige Einnahmen über 4.950,00 DM bis 5.200,00 DM.
Die Beklagte war nach § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB X befugt, den Bescheid vom 2. April 1997 für die
Zukunft zu ändern, da die dort vorgenommene Einstufung in die niedrigste Beitragsklasse (BKL 676) wegen fehlender
Berücksichtigung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung rechtswidrig gewesen ist. Diese Korrektur hat die
Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 1997 in der Fassung des Bescheides vom 2. Oktober 1997 und in den Fassungen
der Bescheide vom 24. November 1997 und 5. Februar 1998, die beide Gegenstand des Verfahrens nach § 96 Abs. 1
SGG geworden sind, vollzogen.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf
nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme
schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht
oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig
machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 2. April 1997 mit Wirkung für die Zukunft lagen vor.
Bei dem bindend gewordenen Beitragsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der von
Beginn an rechtswidrig war (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 12, S. 45). Denn die Beklagte hatte entgegen § 240 Abs.
1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 12 Abs. 2 ihrer Satzung bzw. § 11 Abs. 2 der Satzung der Beigeladenen bei der
Beitragsbemessung nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers berücksichtigt.
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit dem In-Kraft-Treten des Gesundheitsreformgesetzes
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) am 1. Januar 1989 nach § 240 SGB V. Danach wird die
Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist,
dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung
der Krankenkasse muss mindestens die Einnahme des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem
vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1).
In § 12 Abs. 2 der Satzung der Beklagten (Stand 1. Mai 1997) heißt es: „Bei der Beitragsbemessung sind die
durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen (1/12 der Brutto-Jahreseinnahme) maßgebend unter
Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitgliedes. Zu den beitragspflichtigen
Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht
werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.“ In Abs. 2 der Satzung der Beigeladenen (Stand 1.
April 1997) heißt es: „Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, gelten für freiwillige Mitglieder der Techniker-
Krankenkasse die in der Satzung der Techniker-Krankenkasse festgelegten Grundsätze der Einstufung und
Beitragsbemessung entsprechend.“
Hiernach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte letztlich nicht nur die Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und damit allein das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 27)
berücksichtigte, sondern auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (BSGE 57, 240, 242; BSG Urteil vom 23.
September 1999 -B 12 KR 12/98 R- zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Denn gerade die Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung machten bei dem Kläger seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus, was sich eindeutig
aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 13. August 1997 für das Kalenderjahr 1996 zeigt. Neben den
Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von lediglich 1.611,00 DM hatte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 59.310,00 DM. Von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit hätte er allein nicht leben
können. Mithin ergaben sich Gesamteinkünfte in Höhe von 60.921,00 DM und demzufolge monatlich Einkünfte in
Höhe von 5.076,75 DM, wie sie auch letztlich von der Beklagten für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt worden
sind. Dass bei den freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge sowie Arbeitseinkommen bei der
Beitragsberechnung die allein maßgebende Grundlage ist, sondern bei der beitragsmäßigen Leistungsfähigkeit nach §
240 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch Einnahmen auf Grund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, wie Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, berücksichtigt werden, entspricht dem die gesetzliche
Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE
79, 223, 236 f; BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 1993 -1 BvR 1920/92- = SozR 3-2500 § 240 Nr. 11, S. 42).
Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es auch keiner detaillierteren Aufzählung von berücksichtigungspflichtigen
Einnahmearten in der Satzung der Beklagten. Denn Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist hinreichend
bestimmt und eindeutig. Ebenso ist eine weitere Minderung der berücksichtigungsfähigen Gesamteinkünfte des
Klägers nicht möglich. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass erbrachte Unterhaltsleistungen an
die Tochter nicht abzugsfähig sind. Auch versicherungspflichtige Arbeitnehmer können einen solchen Abzug nicht
vornehmen und hiermit ihr beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mindern. Die freiwillig Versicherten dürfen insofern aber
nicht besser gestellt werden, was sich aus § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V ergibt. Dementsprechend kann der Kläger
auch nicht mit Erfolg den Abzug weiterer im Einkommensteuerbescheid berücksichtigter
Sonderausgabenpauschbeträge sowie dort berücksichtigter Versicherungsbeiträge geltend machen.
Ebenso sind vom Versicherten vorgenommene Tilgungen auf entsprechende Kreditverpflichtungen nicht abzugsfähig,
da sie letztlich der Vermögensbildung dienen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 23. September 1999 - B 12 KR 12/98 R -).
Schließlich können die vom Finanzamt S festgesetzten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
59.310,00 DM nicht um veranlagte Mieteinnahmen in Höhe von 8.710,00 DM (hälftiger Anteil) für die eigengenutzte
Wohnung nach § 21 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gemindert werden Nach § 21 Abs. 2 EStG gehört auch
der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen ganz oder
teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und Gärten zu den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dementsprechend hat das Finanzamt S diese Einkünfte auch steuerlich
berücksichtigt und für den Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 59.310,00 DM zugrunde
gelegt. Auch die Beklagte war berechtigt, diese Einkünfte bei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Denn es
handelt sich um einen geldwerten Gebrauchsvorteil, der wirtschaftlich als Einnahme zum Lebensunterhalt anzusehen
ist, auch wenn er dem Versicherten nicht in Geld zufließt (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 20, S. 66; BSGE 57, 240 ff).
Die Beklagte konnte den Bescheid vom 2. April 1997, mit dem sie den Kläger in die niedrigste Beitragsklasse ab 1.
April 1997 einstufte, für die Zeit ab August/September 1997 zurücknehmen und dahingehend ändern, den Kläger
nunmehr in die Beitragsklassen einzustufen, die seinem berücksichtigungsfähigen Einkommen in Höhe von 5.076,75
DM entsprachen. Denn das Vertrauen das Klägers auf den Bestand des Bescheides vom 2. April 1997 ist unter
Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig. Das Interesse der
Solidargemeinschaft, dass eine Beitragsentrichtung entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Versicherten ausgerichtet wird, übersteigt das Interesse des Klägers an dem Beibehalt der zu niedrig festgestellten
Beitragsklasse. Selbst der Kläger hat nicht geltend gemacht, irgendwelche Vermögensdispositionen getätigt zu
haben, die er für die Zukunft nicht mehr hatte rückgängig machen können. Insofern hat die Beklagte von ihrem nach §
45 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegebenen Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und eine einkommensrechte
Beitragsentrichtung vorgenommen. Entsprechende Ermessenserwägungen sind hinreichend in dem
Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1997 zum Ausdruck gekommen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht
vorliegen.