Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2005

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 05.12.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 17 RA 870/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 21 B 77/05 R PKH
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2005 aufgehoben.
Dem Kläger wird für den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt
und Rechtsanwalt T K, M Straße 21, B a d H, beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich im Verfahren vor dem Sozialgericht gegen die Verrechnung seiner Rente mit Ansprüchen der
K K H(KKH) auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Mai 1994 bis Juli 1996.
Die KKH hatte die Beklagte im Jahr 1996 zur Verrechnung ihrer Ansprüche gegen den Kläger auf rückständige
Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit dessen Rentenansprüchen ermächtigt. Dem Verrechnungsersuchen hatte die
Beklagte mit Verrechnungsbescheid vom 15. Januar 2001 in Höhe der Hälfte der monatlichen Rente des Klägers
entsprochen. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch des Klägers wurde von ihr mit Widerspruchsbescheid vom 28.
August 2001 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Potsdam hat der Kläger am 12.
Dezember 2002 zurückgenommen (VV Bd. III, Bl. 399).
Anträge des Klägers auf Auszahlung einer ungekürzten Rente für die Monate Mai bis Juni 2002 und ab 1. April 2003
(VV Bd. II, Bl. 278, Bd. III, Bl. 446, 493) lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2003 ab. Zur
Begründung heißt es, dass der Verrechnungsbescheid vom 18. Januar 2001 aufgrund der Klagerücknahme bindend
geworden sei. Hiergegen richtet sich das Klageverfahren in der Hauptsache -S 17 RA 870/03- vor dem Sozialgericht
Potsdam.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2005 hat das Sozialgericht Potsdam den Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten abgelehnt. In der Begründung heißt es,
hinreichende Erfolgsaussicht sei aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu bejahen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 9. März 2005 zugestellten Beschluss am 6. April 2005 Beschwerde eingelegt. Die
vom Gericht gegebene Begründung sei keinesfalls ausreichend und stelle deswegen eine Verletzung rechtlichten
Gehörs dar. Im Übrigen werde gegen die Forderungen der KKH die Einrede der Verjährung erhoben. Die vermeintlichen
Forderungen der KKH würden sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach bestritten. Die aus dem Jahre 1994 und
1995 resultierenden Forderungen seien mit Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist am 31. Dezember 1999 verjährt.
Auch im Übrigen stünden seinem Anspruch auf Rente keine verrechenbaren Forderungen anderer Leistungsträger
gegenüber.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2005 für den Rechtsstreit vor
dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
zu bewilligen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die
Gerichtsakte des Prozesskostenhilfeverfahrens sowie auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Potsdam – S 17 RA
870/03 – sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist begründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält
ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier der Fall. Der
Ausgang des Verfahrens hängt von der Beantwortung der höchstrichterlich umstrittenen Rechtsfrage ab, ob die
sozialrechtliche Verrechnung ungeachtet ihrer Form und Bezeichnung als "Bescheid" lediglich als rechtsgeschäftliche
Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts zu qualifizieren ist (so der 4. Senat des BSG, Urteil vom 24. Juli
2003 – B 4 RA 60/02 R – veröffentlicht in Juris) oder sich in der Form eines Verwaltungsaktes zu vollziehen hat, der
in Bestandskraft erwachsen kann (so der 7. Senat des BSG, Urteil vom 21. Juli 1988 – 7 RA 51/86 – BSGE 64,17
sowie die überwiegende Meinung in der sozialrechtlichen Literatur, vgl. von Maydell: in Kretschmer/von
Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB, SGB I, § 52 Rd. Nr. 15; Seewald in KasselerKomm, § 52
Rd. Nr. 14 Stand März 1995; offen gelassen in BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 5 RJ 18/03 R – BSGE 92,1).
Ist aber der Ausgang eines Verfahrens von der Beantwortung schwieriger, höchstrichterlich nicht geklärter
Rechtsfragen abhängig, kann der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Rahmen
des auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichteten Verfahrens nicht abgesprochen werden.
Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Er verfügt als Einkommen über eine
Rente in Höhe von 1.077,43 EUR, von der der monatlich zugunsten der KKH verrechnete Betrag von 538,53 EUR
abzusetzen ist (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO). Von dem verbleibenden Einkommen sind ferner abzusetzen der
Unterhaltsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Höhe von 380,00 EUR, gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO
die anteilig vom Kläger zu tragenden Kosten einer Hausratsversicherung in Höhe von 5,94 EUR sowie gemäß § 115
Abs. 1 Nr. 3 ZPO die anteilig vom Kläger zu tragenden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 323,84 EUR.
Es verbleibt somit kein Einkommen des Klägers.
Der Kläger hat auch kein gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einsetzbares Vermögen in Form eines Anspruches auf
Prozesskostenvorschuss nach § 1360 a Abs. 4 BGB gegen seine Ehefrau, denn diese verfügt ebenfalls nicht über ein
ausreichendes Einkommen und hätte ihrerseits einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sofern sie selbst diesen
Prozess führte. Die Ehefrau des Klägers hat eine Rente in Höhe von 668,56 EUR, von der der Unterhaltsfreibetrag
nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 380,00 EUR sowie anteilige Beiträge zu Versicherungen in Höhe von 7,27
EUR und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 395,62 EUR abzusetzen sind. Es verbleibt somit
kein anrechenbares Einkommen. Die Ehefrau des Klägers wäre selbst prozesskostenhilfeberechtigt und ist dem
Kläger nicht gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB zur Leistung von Prozesskostenvorschuss verpflichtet.
Dem Kläger war nach alledem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).