Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.10.2007

LSG Berlin-Brandenburg: meisterprüfung, berufsausbildung, glaubhaftmachung, beitragszeit, arbeiter, arbeitsentgelt, versicherungspflicht, altersrente, mitarbeit, gewerbeschule

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 R 1519/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 55 SGB 6, § 203 SGB 6, § 247
Abs 2a SGB 6, § 286a Abs 1
SGB 6, § 286 Abs 5 SGB 6
Glaubhaftmachung von Beitragszeiten
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18.
Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung der Zeit vom 26. Mai 1949 bis 31. Mai
1957 als weitere Beitragszeiten für die dem Kläger bewilligte Regelaltersrente.
Der 1930 geborene Kläger absolvierte vom 01. April 1944 bis zum 25. Mai 1949 eine
Uhrmacherlehre. Danach arbeitete er nach eigenen Angaben im Betrieb seines Vaters
als Geselle und nach Ablegen der Meisterprüfung am 18. April 1956 bis zum 31. Mai
1957 als Meister.
Am 10. Oktober 1990 stellte der Kläger unter Mitwirkung eines Rentenberaters einen
Antrag auf Kontenklärung bei der Beklagten. Im Antragsformular gab er zu Ziffer 4.1.
des Formulars an, u.a. für die Zeiten der Beschäftigung bei seinem Vater vom 26.
November 1948 bis Mai 1957 seien keine Beiträge entrichtet worden. Weiter erklärte der
Kläger, dass vor dem 01. Januar 1957 keine Beiträge für Beschäftigungen entrichtet
wurden, für die neben Barbezügen auch Sachbezüge in wesentlichem Umfang gewährt
worden seien. Eine vom Rentenberater des Klägers für die Kontenklärung angeforderte
Bescheinigung der AOK für den Kreis Aachen in Stollberg vom 15. März 1990 wies die
Zeiten vom 12. März 1946 bis zum 15. November 1948 als Beitragszeit der
Beschäftigung des Klägers als Uhrmacherlehrling und eine Unterbrechungszeit wegen
Krankheit vom 06. Februar 1947 bis 19. April 1947 aus. Weiter wurde bescheinigt, dass
im Arbeitgeberkonto des Vaters für den Kläger von 1946 bis 1948 kein Entgelt
eingetragen worden sei. Im Kontenklärungsverfahren wurde daneben noch eine
Bescheinigung der Freien und Hansestadt Hamburg über einen Schulbesuch des Klägers
an der staatlichen Gewerbeschule für Nachrichten-, Feinwerk- und Zeitmesstechnik in
der Zeit vom 18. November 1948 bis 02. Februar 1949 eingereicht. Nachdem sich die
Beklagte wegen fehlender Nachweise über die Entgelthöhe während der Lehrzeit und
ungeklärter Zeiten an den Rentenberater des Klägers wandte, erklärte dieser u. a., dass
weitere Unterlagen über die Lehrzeit nicht vorhanden seien und auch Zeugen nicht
benannt werden könnten.
Im März 1995 beantragte der Kläger aus den Niederlanden Altersrente. In den
Formularen (E 207) gab der Kläger eine Lehrzeit bei seinem Vater von Dezember 1944
bis Januar 1946 sowie eine bei der BfA versicherte Tätigkeit als Geselle im Betrieb seines
Vaters vom 01. Mai 1949 bis +/- 1954 und eine selbständige Tätigkeit ab +/- 1954 an.
Weiter erklärte der Kläger, dass vor dem 01. Januar 1957 keine Beiträge für
Beschäftigungen entrichtet wurden, für die neben Barbezügen auch Sachbezüge in
wesentlichem Umfang gewährt worden seien.
Das Stichting Bureau voor duitse Zaken (BDZ) leitete den Antrag an die Beklagte weiter,
die daraufhin hinsichtlich ungeklärter Zeiten von Dezember 1944 bis Mai 1957 und von
März 1963 bis Dezember 1969 bei der AOK in Stollberg, der AOK in Jülich, der BARMER
Ersatzkasse (BEK) in Alsdorf und der LVA Rheinprovinz anfragte. Die Krankenkassen
konnten keine Angaben machen. Bei der LVA Rheinprovinz wurden für die Zeit vor dem
01. Juni 1957 keine Versicherungskarten für den Kläger aufgefunden. Aus weiteren vom
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01. Juni 1957 keine Versicherungskarten für den Kläger aufgefunden. Aus weiteren vom
Kläger eingereichten Unterlagen ergab sich, dass der Kläger vom 01. April 1944 bis 18.
Dezember 1944 Schüler an der Städtischen Gewerblichen Berufsfachsschule in L
gewesen ist. Aus einem vom Kläger eingereichten Arbeitspass ergibt sich eine Lehrzeit
vom 20. Mai 1947 bis 23. März 1948.
Mit Bescheid vom 01. März 1996 bewilligte die Beklagte vorläufig eine Altersrente ab
dem 01. Juli 1995. Im Versicherungsverlauf wurden nur Pflichtbeiträge wegen
Berufsausbildung vom 01. April 1944 bis 18. Dezember 1944 und vom 12. März 1946 bis
15. November 1948 berücksichtigt. Weitere Beitragszeiten wurden erst ab dem 01. Juni
1957 aufgeführt. Mit Bescheid vom 14. August 2003 stellte die Beklagte die Rente des
Klägers unter Berücksichtigung derselben Zeiten wie im Bescheid vom 01. März 1996
endgültig fest.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. November 2003 Widerspruch und
machte die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten geltend. Seine Lehrzeit habe bis
zum 01. Mai 1949 angedauert und müsse berücksichtigt werden. Danach sei er
ununterbrochen im Betrieb seines Vaters, zunächst als Geselle und ab April 1956 als
Meister, angestellt gewesen. Mit dem Widerspruch reichte der Kläger einen Lehrbrief
sowie ein Prüfungszeugnis ein, mit denen eine Lehrzeit bis zum 01. Mai 1949 und eine
am 25. Mai 1949 bestandene Gesellenprüfung bestätigt wurden. Außerdem legte er eine
Bescheinigung der Handwerkskammer Aachen über die am 18. April 1956 bestandene
Meisterprüfung im Uhrmacherhandwerk vor. Auf weitere Nachfrage der Beklagten
erklärte der Kläger, in der Zeit vom 01. Mai 1949 bis 18. April 1956 sei er seines Wissens
teils pflichtversichert, teils freiwillig versichert gewesen. In einer eidesstattlichen
Versicherung vom 06. Februar 2004 gab der Kläger an, in der fraglichen Zeit
pflichtversichert gewesen zu sein; es seien Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten entrichtet worden. Zur Höhe der Beiträge gab er im Zeitraum vom
16. November 1948 bis 30. Mai 1957 ein geschätztes Jahreseinkommen in Höhe von
jeweils 4.800,- DM und einen Sachbezug für freies Wohnen in Höhe von 3.600,- DM pro
Jahr an.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2004, der zum Gegenstand des Widerspruchsverfahren erklärt
wurde, half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und stellte die Rente
unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 16. November 1948 bis 25. Mai 1949 als
Beitragszeit wegen Berufsausbildung neu fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.
Oktober 2004 wies sie den Widerspruch des Klägers, soweit ihm nicht abgeholfen worden
war, als unbegründet zurück. Dem Begehren, die Zeit vom 26. Mai 1949 bis 31. Mai
1957 als Beitragszeiten zu berücksichtigen, könne nicht entsprochen werden. Eine
Beitragsentrichtung für diese Zeiten sei von der AOK nicht bestätigt worden. Auch bei
der LVA Rheinprovinz seien keine Versicherungskarten aufgefunden worden, obwohl für
diesen Zeitraum mehr als eine Versicherungskarte hätte zur Aufrechnung und
Verwahrung kommen müssen. Erst am 09. Juni 1957 sei die Versicherungskarte Nr. 1
mit Pflichtbeiträgen ab dem 01. Juni 1957 ausgestellt worden, obwohl bei Bestehen eines
Beschäftigungsverhältnisses eine Eintragung rückwirkend bis zu einem Jahr möglich
gewesen wäre. Nach Ablegen der Meisterprüfung und dem Bestehen eines
Beschäftigungsverhältnisses hätten ab dem 18. April 1956 Pflichtbeiträge zur
Rentenversicherung der Angestellten abgeführt werden müssen, was nach dem Inhalt
der vorgefundenen Versicherungskarte aber nicht erfolgt sei. Für die Zeit vom 16.
November 1948 bis 25. Mai 1949 sei eine Berücksichtigung, wie mit dem Bescheid vom
23. Juni 2004 geschehen, gemäß § 247 Abs. 2 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI) wegen der Berufsausbildung möglich gewesen, für die Zeiten danach jedoch
nicht. Eine Berücksichtigung der Zeiten vom 26. Mai 1949 bis 31. Mai 1957 hätte
vorausgesetzt, dass die Beitragszahlungen glaubhaft gemacht seien. Dies sei vorliegend
für den streitigen Zeitraum aber nicht gelungen.
Am 04. Januar 2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und geltend
gemacht, dass seine eidesstattliche Versicherung nicht berücksichtigt worden sei. Es sei
auch nicht bewiesen, dass keine Beitragszahlung erfolgt sei. Auch die Zeit bis zur
Meisterprüfung sei als Ausbildungszeit zu berücksichtigen. Die AOK habe nur wegen
Ablaufs der Aufbewahrungsfristen keine Auskünfte mehr geben können. Dies dürfe aber
nicht zu seinem Nachteil gereichen. Die Ausstellung der Versicherungskarte Nr. 1 am
09. Juni 1957 sei damit zu erklären, dass er zu diesem Zeitpunkt den Betrieb des Vaters
als selbständiger Uhrmachermeister übernommen habe. Dass im Zeitraum vom 18.
April 1956 bis 31. Mai 1957 keine Beiträge entrichtet worden seien, sei dadurch zu
erklären, dass er in dieser Zeit – ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses - in
Holland und der Schweiz ein Design- und Kunststudium durchgeführt habe. Aus dieser
Zeit könnten jedoch keine Rückschlüsse für die davor liegenden Zeiten gezogen werden.
Vielmehr folge aus der Ablegung der Meisterprüfung, dass zuvor ein pflichtversichertes
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Vielmehr folge aus der Ablegung der Meisterprüfung, dass zuvor ein pflichtversichertes
Arbeitsverhältnis bestanden habe. Denn für die Zulassung zur Meisterprüfung seien fünf
Gesellenjahre Voraussetzung gewesen. Ohne Pflichtversicherung wären aber
Gesellenjahre und auch keine Meisterprüfung möglich gewesen. Außerdem habe er in
der fraglichen Zeit bereits eine Familie zu ernähren gehabt. Seine Kinder seien 1954,
1956 und 1959 geboren.
Im Laufe des Klageverfahrens legte der Kläger eine Bescheinigung über den Besuch der
Staatlichen Gewerbeschule Hamburg in der Klasse für Uhrmacher in der Zeit vom 02.
Januar 1955 bis 31. Juli 1955 vor. Weiter überreichte der Kläger Erklärungen seiner 1938
geborenen Schwester K B, die angab, in der fraglichen Zeit ohne Lehrvertrag im Rahmen
familienhafter Mithilfe im elterlichen Betrieb in der Buchhaltung beschäftigt gewesen zu
sein und Unterlagen für den Steuerberater zusammen gestellt zu haben. Nach bestem
Wissen könne sie sagen, dass ihr Bruder ein den gesetzlichen Vorschriften
entsprechendes Arbeitsverhältnis gehabt habe und für alle Beiträge, teilweise zur AOK,
teilweise auch zur BARMER Ersatzkasse gezahlt worden seien. Auf Anfrage der Beklagten
war Frau B mit der Beiziehung ihrer Rentenakte zu Vergleichszwecken nicht
einverstanden.
Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte die Handwerkskammer mit, dass als
Zulassungsvoraussetzung für die Meisterprüfung auch damals eine in der Regel
fünfjährige Gesellentätigkeit gefordert worden sei, die durch eine
Arbeitgeberbescheinigung mit Benennung des Beschäftigungszeitraums und der
ausgeübten Tätigkeit nachzuweisen gewesen sei. Sozialversicherungsnachweise habe
man nicht gefordert. Weitere Ermittlungen, insbesondere beim damaligen Steuerberater
des Vaters des Klägers blieben ohne Ergebnis.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2007 hat das Sozialgericht Berlin die Klage
abgewiesen, weil Beitragszahlungen für die streitgegenständlichen Zeiten nicht
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht seien. Von der weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe hat es unter Bezugnahme auf die Ausführungen im
angefochtenen Widerspruchsbescheid abgesehen und nur ergänzend ausgeführt, dass
eine Berücksichtigung der geltend gemachten Gesellenjahre als Zeit der
Berufsausbildung nach § 247 Abs. 2 a SGB VI nicht in Betracht komme, weil diese
Vorschrift nur Personen bis zur Ablegung der Gesellenprüfung umfasse und nicht
Gesellen, die bis zur Meisterprüfung beschäftigt würden. Etwas anderes gelte auch nicht
für den bescheinigten Schulbesuch vom 02. Januar bis 31. Juli 1955. Auch nach den §§
286 Abs. 5 und 6, 286a Abs. 1 SGB VI könne eine Beitragszeit nicht berücksichtigt
werden, weil alle Vorschriften die Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die Beitragszahlung voraussetzten. Diese
Glaubhaftmachung sei dem Kläger nicht gelungen. Unter Berücksichtigung der eigenen
Angaben des Klägers im Verfahren der Kontenklärung, an dem auf Seiten des Klägers
zudem ein Rentenberater mitgewirkt habe, könne auch aus den eidesstattlichen
Versicherungen des Klägers und den Erklärungen seiner Schwester nicht mit der
erforderlichen Sicherheit auf eine Beitragszahlung geschlossen werden. Daraus ergebe
sich gerade nicht die Beitragszahlung im streitigen Zeitraum.
Gegen den ihm am 26. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die von
dem Kläger am 09. November 2007 eingelegte Berufung, mit der er seinen Anspruch auf
Berücksichtigung der Zeiten vom 26. Mai 1949 bis 31. Mai 1957 als Beitragszeiten
weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Seine
Schwester habe seinen Vortrag bestätigt und sei auch glaubwürdig. Zu Unrecht sei die
durch Schulbescheinigung nachgewiesene Zeit vom 02. Januar bis 31. Juli 1955 nicht als
Ausbildungszeit anerkannt worden. Es könne nicht zu seinem Nachteil sein, dass die
Beklagte von der vorläufigen Rentenbewilligung bis zur endgültigen Rentenfeststellung
neun Jahre brauche und dann Unterlagen, die bei Antragstellung wahrscheinlich noch
vorhanden gewesen seien, nunmehr nicht mehr existierten. Daraus, dass bei der AOK
keine Unterlagen aus der Zeit vor 1964 vorhanden seien, könne man nicht den Schluss
ziehen, dass keine Versicherungsnachweise vorhanden gewesen seien. Das
Sozialgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Ablegung der Meisterprüfung nicht
ohne das Zurücklegen von fünf Gesellenjahren möglich gewesen sei. Dass es sich
hierbei um eine entgeltliche Tätigkeit gehandelt habe, ergebe sich schon daraus, dass er
seit 1953 verheiratet gewesen sei und bis 1957 drei Kinder bekommen habe. Gerade die
erste Tochter habe nach der Geburt vier Monate im Krankenhaus verbleiben und
kostspielige Operationen über sich ergehen lassen müssen. Wenn er unentgeltlich
gearbeitet hätte, hätte er diese Kosten und auch den Lebensunterhalt der Familie nicht
bezahlen können. Es könne daher keinen Zweifel geben, dass er während dieser Zeit
kranken- und sozialversichert gewesen sei.
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Der Kläger beantragt sinngemäß nach seinem schriftsätzlichem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2007 aufzuheben
und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. August 2003 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Juni 2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 zu verurteilen, ihm ab Rentenbeginn
höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten im Zeitraum
vom 26. Mai 1949 bis 31. Mai 1957 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keinerlei neue Erkenntnisse, die zur
Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten führen könnten. Zur Vermeidung von
Wiederholungen verweise sie deshalb auf die Begründung im Widerspruchsbescheid und
die vom erstinstanzlichen Gericht angestellten Erwägungen.
Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil
ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des
Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ), die – soweit
entscheidungserheblich – Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich
beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGG)
Berufung ist unbegründet; Beklagte und Sozialgericht haben zutreffend entschieden,
dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung
weiterer Beitragszeiten hat. Die Beklagte hat die Zeiten vom 26. Mai 1949 bis zum 31.
Mai 1957 nicht rentensteigernd zu berücksichtigen. Ihre angefochtenen Bescheide sind
ebenso wenig zu beanstanden wie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.
I.
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge
(Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1
SGB VI).
1. Dass in den vom Kläger angegebenen Zeitraum vom 26. Mai 1949 bis 31. Mai 1957
für ihn Beiträge entrichtet worden sind, ist nicht nachgewiesen. Entsprechende
Versicherungsunterlagen konnten weder von der LVA Rheinprovinz noch von der
Beklagten und auch nicht bei anderen Versicherungsträgern, insbesondere den
Krankenkassen aufgefunden werden. Der Kläger verfügt über keinerlei Unterlagen aus
der Zeit vom 26. Mai 1949 bis 31. Mai 1957, die seine Angaben zu einer
beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen (etwa Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen
etc.).
Der Kläger kann sich nicht auf die Beweiserleichterung der Regelung in § 286 Abs. 4 SGB
VI berufen, die sich auf Zeiten bis zum 31. Dezember 1972 bezieht. Danach werden
verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten durch die Träger der
Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286 a Abs. 1 ersetzt. Dies setzt wiederum den
Nachweis von Beiträgen und Arbeitsentgelten voraus. Daran fehlt es hier jedoch gerade.
2. Fiktive Beiträge für die Zeit nach erfolgreicher Ablegung der Gesellenprüfung am 25.
Mai 1949 oder des Schulbesuchs der staatlichen Gewerbeschule für Nachrichten-,
Feinwerk- und Zeitmesstechnik in Hamburg vom 02. Januar bis 31. Juli 1955 können nicht
anerkannt werden, weil die Tätigkeit des Klägers in dieser Zeit keine grundsätzlich
versicherungspflichtige Beschäftigung zur Berufsausbildung gewesen ist.
Gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten
Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01. Juni 1945 bis 30. Juli 1965
Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und
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Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und
grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese
jedoch nicht erfolgte. Voraussetzung für die Anerkennung einer fiktiven
Pflichtbeitragszeit ist, dass die Tätigkeit des Klägers in der betreffenden Zeit als Lehre
oder als sonstige Berufsausbildung zu qualifizieren ist. Anders als der Kläger meint, füllt
die fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs. 2a SGB VI nicht jede Versicherungslücke, die
durch ein Ausbildungsverhältnis ohne Beitragszahlung in der fraglichen Zeit entstanden
ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008 – B 13 R 109/07 R – SGb 2008, 592, Urteil vom
01. Dezember 1999 – B 5 RJ 56/98 R – juris). Stets muss die Ausbildung grundsätzlich
der Versicherungspflicht unterlegen haben (BSG, Urteil vom 21. August 2008 – B 13 R
109/07 R – SGb 2008, 592).
Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Besuch einer Berufsschule keine
versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 247 Abs. 2a SGB VI ist (vgl.
Sächsisches LSG, Urteil vom 25.06.2002 – L 5 RJ 318/01 - ; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 20. August 1997 – L 6 A 20/97 -). Im Übrigen erfasst § 247 Abs. 2 a SGB VI
Anlernlinge, Fürsorgezöglinge, Krankenpflegeschülerinnen und –schüler, Lernschwestern,
Volontäre, Praktikanten (Niesel in Kasseler Kommentar, § 247 Rn. 9 – 11). Der Kläger
hatte jedoch bereits erfolgreich die Gesellenprüfung im Uhrmacherhandwerk abgelegt;
der Schulbesuch der staatlichen Gewerbeschule für Nachrichten-, Feinwerk- und
Zeitmesstechnik in Hamburg wird von § 247 Abs. 2a SGB VI daher nicht erfasst. In dem
hier maßgeblichen Zeitraum beurteilte sich die Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung der Arbeiter bis zum 28. Februar 1957 nach § 1226 der
Reichsversicherungsordnung (RVO). Nach § 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO waren "Arbeiter"
versichert, die aufgrund der Versicherungspflicht krankenversichert waren. Zu den
krankenversicherungspflichtigen Arbeitern (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 RVO wiederum gehörten
auch "Gehilfen und Lehrlinge" (§ 165 a Nr. 2 RVO 1945). Vorliegend war der Kläger im
fraglichen Zeitraum gerade kein (versicherungspflichtiger) Lehrling, sondern bereits
Geselle; er hatte am 25. Mai 1949 erfolgreich die Gesellenprüfung abgelegt. Für Gesellen
nach Ablegen der Gesellenprüfung ist diese Regelung nicht anwendbar.
Die streitige Zeit kann dem Kläger deshalb auch nicht als Zeit der Beschäftigung zur
sonstigen Berufsausbildung unter dem Gesichtspunkt der Weiterbildung zum Meister im
Uhrmacherhandwerk angerechnet werden. Zu dieser Zeit war der Kläger bereits für den
Beruf des Uhrmachers ausgebildet und hatte erfolgreich die Gesellenprüfung bestanden.
Im Übrigen werden nach § 247 Abs. 2a SGB VI derartige Pflichtbeitragszeiten – wenn
überhaupt - erst für Ausbildungszeiten ab 1957 fingiert. Denn auch insoweit muss
grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden haben. Erst durch § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO
in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rentenversicherung der
Arbeiter (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I, 45; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1
Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) i. d. F. des Art. 1 AnVNG) sind die "sonst zu ihrer
Berufsausbildung" Beschäftigten zum 01. März 1957 in die Rentenversicherungspflicht
einbezogen worden und dort neben den Lehrlingen aufgeführt. Die Anerkennung der
betreffenden Zeit als Beschäftigung zur sonstigen Berufsausbildung ist erst für
Beschäftigungen ab 01. März 1957 gesetzlich möglich und kommt daher im
betreffenden Fall schon zeitlich nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 01. Dezember
1999 – B 5 RJ 56/98 R -). Die streitige Zeit war bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich mit
dem Ablegen der Meisterprüfung im April 1956 beendet.
3. Weitere als die von der Beklagten bereits berücksichtigten Beitragszeiten sind auch
nicht glaubhaft gemacht.
a) Dem Kläger ist die Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
gemäß § 286 Abs. 5 SGB VI nicht gelungen. Machen danach Versicherte für Zeiten vor
dem 01. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung
gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der
Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese
Beschäftigungszeit entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die
Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigung in einer Versicherungskarte einzutragen
gewesen wäre. Im Übrigen ist es unerheblich, ob eine Versicherungskarte überhaupt
ausgestellt wurde oder die Eintragung tatsächlich erfolgt ist und ein Ersatz nach § 286
Abs. 4 SGB VI mangels Nachweises etwa von Beiträgen oder Arbeitsentgelt nicht mehr
gelingt (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, § 286 Rn. 20).
Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis
der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen,
überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buchs des
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überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buchs des
Sozialgesetzbuches [SGB X]). Zweifel - auch durchaus „vernünftige“ - können danach
noch bestehen bleiben, jedoch muss mehr dafür als dagegen sprechen, dass sich der
fragliche Vorgang wie behauptet zugetragen hat. Beitragszeiten des Klägers als
Uhrmachergeselle im väterlichen Betrieb sind nicht anzuerkennen, da weder die
Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit noch die
Abführung von Beiträgen hierfür glaubhaft gemacht worden sind. Die Merkmale der
Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einerseits sowie der Abführung von
Sozialversicherungsbeiträgen hierauf andererseits sind dabei untereinander nicht
verknüpfte, voneinander unabhängig glaubhaft zu machende und demnach auch
getrennt zu prüfende Tatbestandsmerkmale. Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz,
wonach eine nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft
werden lässt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1986 – 11 a RA 59/85 - SozR 5745 § 1 Nr.
2; BSG, Urteil vom 07. September 1989 – 5 RJ 79/88 - ; LSG Berlin, Urteil vom 12. Juni
1991 – L 6 AN 52/88 -).
Weder die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit noch
die Zahlung von Beiträgen sind überwiegend wahrscheinlich. Zwar mag der Kläger
zwischen 1949 und 1957 als Uhrmacher-Geselle bzw. Uhrmachermeister „gearbeitet“
haben. Dass diese Tätigkeit aber auch versicherungspflichtig gewesen ist und Beiträge
gezahlt worden sind, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat zu der von ihm
behaupteten Tätigkeit keine näheren Angaben gemacht. Insbesondere ist der zeitliche
Umfang nicht angegeben. Die Entlohnung ist nur in der eidesstattlichen Versicherung
des Klägers vom 06. Februar 2004 mit 4.800,- DM pro Kalenderjahr und einem
Sachbezug in Höhe von 3.600,- DM geschätzt. Ohne Angaben zum zeitlichen Umfang
der Beschäftigung schließlich lässt sich nicht sagen, ob es sich nach den Kriterien der
RVO überhaupt um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt hat, oder ob
sie wegen Kurzzeitigkeit der Beschäftigung oder als familienhafte Mitarbeit nach § 1619
BGB sozialversicherungsfrei war. Insoweit hat der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens
vor dem Sozialgericht auch angegeben, während der von ihm als Beitragszeit geltend
gemachten Beschäftigung vom 18. April 1956 bis 31. Mai 1957 ein Kunst- und
Designstudium in Holland und der Schweiz aufgenommen zu haben. Wie er dies – nach
seinen Angaben – ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bewerkstelligt haben
will, erschließt sich nicht.
Dies kann letztlich aber offen bleiben. Selbst wenn er in der fraglichen Zeit einer
Beschäftigung nachgegangen sein mag, bedeutet dies nicht, dass diese auch
versicherungspflichtig war.
Ist schon die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers als
Uhrmachergeselle / Uhrmachermeister nicht glaubhaft gemacht, so gilt dies bei noch
geringerer Erkenntnisdichte um so mehr für die Abführung von
Sozialversicherungsbeiträgen auf Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Darüber hinaus ist nicht
glaubhaft gemacht, dass tatsächlich Beiträge entrichtet wurden. Zwar mag unter
bestimmten Umständen aus dem - hier allerdings ohnehin nicht glaubhaft gemachten -
Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf die
tatsächliche Abführung von Beiträgen zu schließen sein. Hier liegen jedoch Umstände
vor, die gegen eine Abführung von Beiträgen sprechen.
Es erscheint zunächst unwahrscheinlich, dass alle Versicherungskarten vor dem 01. Juni
1957 verloren gegangen sein könnten. Denn in dem streitigen Zeitraum hätten mehr als
eine Karte zur Aufrechnung gelangen müssen, wenn tatsächlich Beiträge entrichtet
worden wären. Auch hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass zumindest für
die Angestelltenversicherung die Versicherungskarte Nr. 1 vom 09. Juni 1957
aufgefunden wurde und in dieser Versicherungskarte auch Beitragszeiten rückwirkend für
ein Jahr (bis zum 10. Juni 1956) hätten erfasst werden können. Vor dem 01. Juni 1957
liegende Zeiten sind dort jedoch nicht aufgeführt, obwohl mit dem Ablegen der
Meisterprüfung am 18. April 1956 Beiträge zur Angestelltenversicherung abzuführen
gewesen wären. Diese Sachlage lässt sich nur so erklären, dass in der Zeit nach dem
Bestehen der Meisterprüfung jedenfalls keine Beiträge entrichtet wurden. Dies deckt sich
auch insoweit mit dem Vorbringen des Klägers, als er nach der Meisterprüfung ein Kunst-
und Designstudium in Holland und der Schweiz aufgenommen haben will und im
Schreiben vom 15. Mai 2006 auch die unterbliebene Beitragszahlung in dieser Zeit mit
dem Studium zu erklären versucht hat. Dass der Kläger gleichwohl auch die
Berücksichtigung dieser Zeiten mit der Berufung erreichen will, erschließt sich deshalb
für den Senat nicht. Die vorgefundenen Versicherungskarten bzw. das Fehlen von
Nachweisen für die Beitragszahlungen passt auch zu den Erklärungen im Antrag vom 10.
Oktober 1990, wonach in der Zeit vom 26. November 1944 bis Mai 1957 beim Vater
keine Beiträge gezahlt worden sind. Die fehlenden Versicherungskarten sprechen daher
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keine Beiträge gezahlt worden sind. Die fehlenden Versicherungskarten sprechen daher
- wie von der Beklagten angenommen – eher für das Vorliegen einer Mitarbeit des
Klägers im väterlichen Betrieb im Rahmen der familienhaften Mitarbeit nach § 1619 BGB,
durch die eine Sozialversicherungspflicht nicht begründet wird. Nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) hängt die Abgrenzung zwischen einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe von den gesamten tatsächlichen
Umständen des Einzelfalles ab (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 19. Februar 1987 – 12
RK 45/85 - SozR 2200 § 165 RVO Nr. 90). Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt
dann vor, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist,
er in den Betrieb nach Art eines Arbeitnehmers eingegliedert und dementsprechend
dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers - wenn gleich in abgeschwächter Form -
unterworfen ist und schließlich für seine Mitarbeit ein Arbeitsentgelt bezieht, das den
Charakter einer Gegenleistung für geleistete Arbeit hat und über einen etwa gewährten
freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht.
Die Zahlung verhältnismäßig nicht geringfügiger laufender Bezüge, insbesondere des
ortsüblichen oder des tariflichen Lohnes, ist ein wesentliches Merkmal für das Bestehen
eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. Weitere Abgrenzungskriterien sind nach
dieser Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob
das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und
dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der
Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 12 RK
50/93 – BSGE 74, 275 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 17).
So könnte sich die Tätigkeit des Klägers im Rahmen einer für "Meistersöhne" bzw.
"Hofübernehmer" in einer für die hier streitige Zeit durchaus typischen Art und Weise,
nämlich als Beschäftigung im elterlichen Betrieb gegen Kost, Logis und ein Taschengeld
darstellen (vgl. Beuskens/Grintsch "Die versicherungsrechtliche Stellung der Lehrlinge in
der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten seit Inkrafttreten des Gesetzes
über die Invaliditäts- und Alterssicherung am 01.01.1891" in Mitteilungen LVA
Rheinprovinz 1971, S. 310 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich der für die Zeit nach Beendigung
der Ausbildung fehlenden Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen. Hieran ändert
auch der Hinweis des Klägers auf seine Heirat 1953 und die Geburt der Kinder nichts.
Zwar könnte wegen der gegründeten eigenen Familie eine Änderung in der Tätigkeit
eingetreten sein. Allerdings ist dies nicht wahrscheinlicher als eine weitere, nur
familienhafte Mithilfe. Im Übrigen ist der genaue Zeitpunkt einer möglichen Änderung
nicht feststellbar.
Auch die Erklärungen der Zeugin B sind unergiebig. Obwohl der Kläger noch im
Verfahren um die Kontenklärung 1990 angegeben hatte, keine Zeugen benennen zu
können, hat er im Klageverfahren nunmehr seine 1938 geborene Schwester benannt
und Erklärungen von ihr zur Akte gereicht. Diese sind aber zur Glaubhaftmachung der
Beitragszahlung im hier streitigen Zeitraum ungeeignet. Die Erklärungen der Zeugin B
sollen sich auf den gesamten Zeitraum von 1949 bis 1955 beziehen. Insoweit ist wenig
überzeugend, dass die Zeugin bereits im Alter von elf Jahren entsprechende
Wahrnehmungen gehabt haben soll. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Inhaltlich sind
die Erklärungen nämlich nicht zur Glaubhaftmachung geeignet. So hat die Zeugin B
zunächst angegeben, der Kläger sei im elterlichen Betrieb beschäftigt gewesen und „für
alle“ seien Sozialversicherungsbeiträge, teils zur AOK, teils zur BARMER Ersatzkasse
gezahlt worden. Später hat sie erklärt, dass der Kläger ein den gesetzlichen Vorschriften
entsprechendes Arbeitsverhältnis gehabt habe. Dies kann den Senat jedoch nicht von
einer Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung überzeugen. Die AOK
Stollberg hat in der Bescheinigung von 15. März 1990 gerade die Abführung von
Beiträgen nicht bestätigen können, obwohl dort zu diesem Zeitpunkt offenbar noch
Unterlagen zum Kläger vorhanden gewesen sind.
Auch aus der bestandenen Meisterprüfung kann nicht zugunsten des Klägers auf eine
Beitragszahlung geschlossen werden. Zwar ist zutreffend, dass hierfür fünf Jahre einer
Tätigkeit als Geselle erforderlich waren. Die Voraussetzung wurde allerdings nach den
vom Sozialgericht eingeholten Auskünften der Handwerkskammer Aachen durch eine
Bescheinigung des Arbeitsgebers nachgewiesen, ohne dass geprüft wurde, ob auch
tatsächlich Beiträge abgeführt wurden. Die Meisterprüfung lässt daher – worauf das
Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat – nur auf ein Absolvieren von fünf
Gesellenjahren als Uhrmacher schließen, nicht aber auch auf eine entsprechende
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Schließlich lässt der krasse Widerspruch zwischen den Angaben des Klägers im
Kontenklärungsverfahren und seinen jetzigen Angaben, wonach für die
streitgegenständliche Zeit Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, auch erhebliche Zweifel
an seiner Glaubwürdigkeit und damit an der Richtigkeit seiner Behauptungen zu seiner
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an seiner Glaubwürdigkeit und damit an der Richtigkeit seiner Behauptungen zu seiner
Beschäftigung nach der Lehrzeit entstehen. Im damaligen Kontenklärungsverfahren
hatte der Kläger unter Mitwirkung eines von ihm bevollmächtigten Rentenberaters
angegeben, dass in der Zeit vom 26. November 1944 bis Mai 1957 während der
Beschäftigung beim Vater keine Beiträge entrichtet worden sind. Dann erklärte er in
einem Schreiben an die Beklagte vom 03. Februar 2003, dass er in der Zeit vom 01. Mai
1949 bis 18. April 1956 im elterlichen Betrieb ununterbrochen beschäftigt und teils
freiwillig, teils pflichtversichert gewesen sei. Weiter wurde im gleichen Formular
angekreuzt, dass in der Zeit vor dem 01. Januar 1957 neben Barbezügen keine
Sachbezüge in wesentlichem Umfang gewährt worden sind. Demgegenüber hat der
Kläger in der eidesstattlichen Versicherung vom 06. Februar 2004 nunmehr einen
Sachbezug für eine Wohnung im Wert von 3.600,- DM pro Jahr angegeben. Aufgrund des
wechselnden, sich teilweise widersprechenden Vortrags des Klägers ist der Senat nicht
mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass für den
Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet wurden.
b) Auch nach § 286 Abs. 6 i. V . m. § 203 Abs. 2 SGB VI kann eine Beitragszahlung nicht
angenommen werden. Danach gilt ein Beitrag als gezahlt, wenn glaubhaft gemacht ist,
dass der entsprechende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Dies
ist nicht der Fall. Entsprechende Lohnabrechnungen hat der Kläger nicht vorgelegt.
c) Nach § 286a Abs. 1 Satz 1 SGB VI wären Beitragszeiten für Zeiten vor dem 01. Januar
1950 anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht würde, dass der Versicherte eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass hierfür
Beiträge gezahlt worden sind. Dabei lässt der Senat offen, ob eine Glaubhaftmachung
hier überhaupt zulässig ist. Immerhin setzt die Zulässigkeit der Glaubhaftmachung der
Beitragszahlung nach § 286 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI voraus, dass, wenn für Zeiten vor
dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der
Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, fehlen, diese in einem vernichteten
oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen
wären, oder dass glaubhaft gemacht ist, dass die Versicherungskarten bei dem
Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Weg zum
Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört
worden sind; dies ist hier nicht der Fall. Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen
lassen, dass eine Versicherungskarte verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder
zerstört worden ist, sind nicht erkennbar. Vielmehr sprechen die eigenen Angaben im
Kontenklärungsverfahren dafür, dass alle Versicherungskarten vollständig vorgelegen
haben und tatsächlich – wie vom Kläger zunächst angegeben – in der Zeit vom
26.November 1944 bis Mai 1957 keine Beiträge entrichtet worden sind. Auch die vom
Kläger gerügte Dauer des Verwaltungsverfahrens ändert nichts. Es erschließt sich für
den Senat insbesondere nicht, woraus der Kläger folgert, seine Beweisprobleme seien
darauf zurück zu führen, dass die Beklagte zwischen vorläufiger und endgültiger
Bewilligung seiner Altersrente fast neun Jahre gebraucht hat und deshalb früher
wahrscheinlich noch vorhanden Unterlagen nicht mehr auffindbar sind. Bereits im
Kontenklärungsverfahren 1990 wurden u.a. die hier in Rede stehenden Rentenlücken von
der Beklagten aufgedeckt und Ermittlungen angestellt. Zum damaligen Zeitpunkt ließ
der Kläger durch seinen Rentenberater erklären, dass weitere Unterlagen nicht
vorhanden seien und auch Zeugen nicht benannt werden könnten.
Aber selbst wenn die Glaubhaftmachung hier zulässig sein sollte, ist nicht glaubhaft
gemacht, dass der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. Insoweit gilt das bereits
Ausgeführte.
II.
Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass
die Klage keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht
erfüllt.
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