Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.03.2010

LSG Berlin und Brandenburg: geistige behinderung, psychiatrie, neurologie, dauernde pflege, hilflosigkeit, entziehung, mensch, bekanntgabe, anfechtungsklage, debilität

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 30.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 46 SB 845/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 11 SB 321/08
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2008 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des zu seinen Gunsten festgestellten Grades der Behinderung (GdB)
von 100 auf 70 sowie die Entziehung der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr), "B" (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson), "H" (Hilflosigkeit) und "RF" (Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht).
Der Kläger ist im Jahr 1964 geboren. Seine Mutter ist für ihn für die Aufgabenkreise Wahrnehmung der
Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Zustimmung zur Heilbehandlung zur Betreuerin bestellt.
Wegen einer geistigen Behinderung ist der Kläger seit 1970 durchgängig als Schwerbeschädigter/ Schwerbehinderter
anerkannt. Nachdem der Beklagte ihm zuletzt mit Bescheid vom 2. Oktober 1984 eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 wegen einer frühkindlichen Hirnschädigung mit mäßigem geistigen
Entwicklungsrückstand, aber schweren psychischen Auffälligkeiten zuerkannt hatte, wurde der Kläger mit Blick auf
die (Weiter-)Gewährung von Leistungen für Hilflose nach dem Berliner Landesrecht (Pflegegeld) durch die Ärztin für
Neurologie und Psychiatrie G begutachtet. Sie kam in ihrem Gutachten vom 26. November 1985 zu dem Ergebnis,
dass bei dem Kläger ein seelisch-geistiger Entwicklungsrückstand vom Ausmaß einer Debilität sowie Störungen im
Sozialverhalten bei Verdacht auf eine neurotische Entwicklung vorlägen; der Kläger sei weiterhin hilflos im Sinne des
Berliner Landesrechts und berechtigt, Pflegegeld nach der Stufe I zu erhalten. Aufgrund dieses Gutachtens schätzte
der vom Beklagten in schwerbehindertenrechtlicher Hinsicht eingeschaltete Prüfarzt Dr. S in seiner gutachtlichen
Stellungnahme vom 24. Februar 1986 ein, dass bei dem Kläger eine geistig-seelische Behinderung mit Störung im
Sozialverhalten bestehe, deretwegen ihm eine MdE von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF"
zuzuerkennen seien. Daraufhin stellte der Beklagte mit seinem Bescheid vom 19. März 1986 eine MdE (jetzt: einen
GdB) von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF"
fest.
In der Folgezeit wurde der Kläger mit Blick auf die (Weiter-)Gewährung von Leistungen für Hilflose nach dem Berliner
Landesrecht drei weitere Male durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie G begutachtet, die in ihren Gutachten
vom 15. Dezember 1987, 26. Februar 1993 und 25. Februar 1995 bei dem Kläger weiterhin das Bestehen eines
seelisch-geistigen Entwicklungsrückstands vom Ausmaß einer Debilität sowie Verhaltensstörungen bzw. noch
erhebliche soziale Anpassungsschwierigkeiten diagnostizierte und zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger weiterhin
als hilflos im Sinne des Berliner Landesrechts (Stufe I) anzusehen sei. Angesichts dieser Ausführungen sahen die
vom Beklagten in schwerbehindertenrechtlicher Hinsicht eingeschalteten Prüfärzte Dr. M und Z in ihren
Stellungnahmen vom 12. Januar 1988, 15. März 1993 und 27. März 1995 keinen Anlass, die
schwerbehindertenrechtlichen Feststellungen abzuändern, so dass es bei den Feststellungen im Bescheid vom 19.
März 1986 verblieb.
Mit Blick auf die (Weiter-)Gewährung von Leistungen für Hilflose nach dem Berliner Landesrecht wurde der Kläger
schließlich nochmals durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie G begutachtet, die in ihrem Gutachten vom 13.
Juni 2007 bei dem Kläger zwar weiterhin das Bestehen eines Entwicklungsrückstands vom Ausmaß einer Debilität
diagnostizierte, allerdings nunmehr das Vorliegen erheblicher sozialer Anpassungsschwierigkeiten verneinte und zu
dem Ergebnis kam, dass der Kläger nicht mehr hilflos im Sinne des Berliner Landesrechts sei, weil er nur noch bei der
Beschaffung bzw. Zubereitung von Nahrungsmitteln der dauernden Pflege bedürfe bzw. "unter lockerer Kontrolle bei
den täglichen pflegerischen Verrichtungen selbständig" sei. In ihrer ergänzend nach Maßgabe des
Schwerbehindertenrechts abgegebenen Stellungnahme vom selben Tage kam die vorgenannte Ärztin aufgrund der
von ihr durchgeführten Begutachtung überdies zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine geistige Behinderung
vorliege, die angesichts der verbesserten sozialen Anpassung nur noch mit einem GdB von 70 zu bewerten sei;
Merkzeichen seien nicht mehr anzuerkennen.
Mit seinem – der Betreuerin übermittelten – Schreiben vom 13. Juli 2007 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit,
dass beabsichtigt sei, den GdB von 100 auf 70 herabzusetzen und die zuerkannten Merkzeichen zu entziehen. Hierzu
führte die Betreuerin für den Kläger aus, dass dessen Anpassung im Alltag immer noch schwer sei. Der Kläger habe
keinen geregelten Tagesablauf. Er könne seinen Wohnbereich nicht in Ordnung halte. Zudem müsse für ihn die
Wäsche gemacht und für ihn gekocht werden. Des Weiteren könne er Behördengänge nicht allein erledigen.
Der Beklagte holte eine Stellungnahme der Prüfärztin Dr. L vom 15. August 2007 ein und hob im Anschluss seinen
Bescheid vom 19. März 1986 mit seinem der Betreuerin bekannt gegebenen Bescheid vom 17. August 2007 gemäß §
48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) im angekündigten Umfang auf, weil sich der
Gesundheitszustand des Klägers wesentlich verbessert habe. Gegen diesen Bescheid legte die Betreuerin für den
Kläger Widerspruch ein und überreichte zur Begründung eine ärztliche Stellungnahme des für den
Sozialpsychiatrischen Dienst des Bezirksamtes T tätigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie F vom 30.
August 2007. Danach stelle sich die angefochtene Entscheidung für den Kläger als "kaum zumutbare Härte" dar. Der
Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des vorgenannten Arztes vom 13. November 2007 ein, dem für den
Sozialpsychiatrischen Dienst gefertigte Stellungnahmen aus den Jahren 1985 bis 2004 beilagen. In dem
Befundbericht selbst wurden Befunde mitgeteilt, die am 5. Oktober 2004 erhoben worden waren. Zu diesen Unterlagen
veranlasste der Beklagte eine nervenärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D
vom 2. Januar 2008 und wies im Anschluss den Widerspruch des Klägers mit seinem wiederum der Betreuerin
bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer für den Kläger erhobenen Klage hat die Betreuerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren
Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit seinem Gerichtsbescheid vom 4. September 2008
abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Ärztin für Neurologie und
Psychiatrie G in ihrem Gutachten und ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2007 gestützt und ausgeführt,
dass die Richtigkeit dieser Äußerungen durch die im Widerspruchsverfahren eingegangenen ärztlichen
Stellungnahmen nicht widerlegt würden.
Gegen diesen der Betreuerin am 11. September 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 8. Oktober
2008 bei Gericht eingegangene Berufung, die die Betreuerin unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen für den
Kläger eingelegt hat.
Die Betreuerin beantragt für den Kläger,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 17.
August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze
der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie erweist sich zwar als zulässig, weil insbesondere keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Betreuerin des
Klägers das gerichtliche Verfahren für den Kläger führt. Denn wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits zum
Merkzeichen "G" entschieden hat (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2006 – B 9a SB 13/05 SB –, zitiert nach juris), gehört
die Geltendmachung dieses Merkzeichens zum Aufgabenkreis "Vermögenssorge", mit dessen Wahrnehmung die
Betreuerin hier u. a. betraut ist. Diese Entscheidung des BSG, der sich der Senat aufgrund eigener Prüfung
anschließt, ist auch auf die Entziehung dieses Merkzeichens sowie die Entziehung der Merkzeichen "B", "H" und
"RF" und die Herabsetzung des GdB zu übertragen. Da die Betreuerin den Kläger im vorliegenden Verfahren vertritt,
steht der an sich prozessfähige Kläger für dieses Verfahren gemäß § 71 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.
V. m. § 53 der Zivilprozessordnung einer nicht prozessfähigen Person gleich, kann also selbst keine wirksamen
Prozesserklärungen abgeben.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Denn der mit ihr angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist
zutreffend.
Wie das Sozialgericht mit Recht entschieden hat, ist die der Berufung zugrunde liegende Klage zulässig. Ebenso wie
die Berufung durfte die mit der Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Klägers betraute Betreuerin auch
die Klage berechtigterweise für den Kläger erheben. Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des
§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG. Sie betrifft allein den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2008. Da sich dieser Bescheid in der (teilweisen) Aufhebung eines
Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (hier des Bescheides vom 19. März 1986) erschöpft, kann der Kläger mit der
isolierten Anfechtungsklage sein in der Aufrechterhaltung des GdB von 100 sowie der Merkzeichen "G", "B", "H" und
"RF" liegendes Klageziel erreichen. Denn würde der angefochtene Bescheid aufgehoben, lebte der vorausgegangene
Feststellungsbescheid vom 19. März 1986 wieder auf, mit dem der Beklagte zugunsten des Klägers einen GdB von
100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die genannten Merkzeichen festgestellt hatte.
Die Anfechtungsklage, die auch im Übrigen zulässig ist, ist jedoch unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Angesichts dessen, dass dieser Bescheid ausweislich
des in den Akten befindlichen Ab-Vermerks am 20. August 2007 abgesendet worden ist und Anhaltspunkte für einen
späteren Zugang fehlen, gilt er gemäß § 37 Abs. 2 SGB X als am 23. August 2007 bekannt gegeben und entfaltet bei
sachdienlicher Auslegung seines Inhalts innere Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe.
Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die Begründetheit der Klage ist demgegenüber der Zeitpunkt des Abschlusses
des Verwaltungsverfahrens, hier also der Zeitpunkt, zu dem der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar
2008 erlassen hat. Dies ist der 23. Februar 2008, weil der Beklagte den Widerspruchsbescheid ausweislich des
ebenfalls in den Akten befindlichen Ab-Vermerks am 20. Februar 2008 zur Post gegeben hat, so dass dieser
Bescheid mangels entgegenstehenden Vorbringens des Klägers bzw. seiner Betreuerin gemäß § 37 Abs. 2 SGB X als
am 23. Februar 2008 bekannt gegeben gilt. Hierbei durfte die Bekanntgabe wiederum gegenüber der Betreuerin des
Klägers erfolgen, weil sie auch zu diesem Zeitpunkt mit der Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des
Klägers betraut gewesen ist.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, gegen den auch sonstige formelle Bedenken nicht bestehen, ist §
48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein – wie hier von Anfang an rechtmäßiger – Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Wege
einer gebundenen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Letzteres ist hier der Fall.
Denn entgegen der Auffassung des Klägers hat sich sein Gesundheitszustand bezogen auf den hier maßgeblichen
Prüfungszeitpunkt dergestalt verbessert, dass nunmehr nur noch ein GdB von 70 festzustellen war und die
Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF" entzogen werden mussten.
Maßgebliche Bestimmung für die Feststellung des GdB ist § 69 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX).
Nach Abs. 1 Satz 1 der genannten Bestimmung stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Bei der Prüfung,
ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (vormals Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) herausgegebenen AHP in
ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten, wobei es hier auf die zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt geltende
Ausgabe 2008 (AHP 2008) ankommt. Die AHP sind zwar kein Gesetz und sie sind auch nicht aufgrund einer
gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine auf besonderer medizinischer
Sachkunde beruhende Ausarbeitung im Sinne von antizipierten Sachverständigengutachten, die die möglichst
gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP
engen das Ermessen der Verwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet, gerichtlichen
Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist grundsätzlich
von diesen auszugehen (vgl. z. B. BSG, BSGE 91, 205), weshalb sich auch der Senat im vorliegenden Fall auf die
genannten AHP stützt.
Hiernach war der GdB im Fall des Klägers im Februar 2008 nur noch mit 70 festzustellen, was sich für den Senat aus
dem Gutachten und der gutachtlichen Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie G vom 13. Juni 2007
ergibt. Danach kommt es für die Feststellung des GdB im Fall des Klägers allein auf eine geistige Behinderung an, die
als Hirnschaden mit schweren psychischen Störungen nach Teil A Nr. 26.3 AHP 2008, S. 40 ff., mit einem (Einzel-
)GdB von 70 zu bemessen war. Nach der genannten Nummer kann ein Hirnschaden mit schweren psychischen
Störungen zwar einen (Einzel-) GdB von 70 bis 100 nach sich ziehen. Hier ist jedoch für die Feststellung eines GdB
von mehr als 70 kein Raum, weil die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie G, die den Kläger bereits zuvor viermal
begutachtet hatte und deshalb aus eigener Anschauung in der Lage gewesen ist, eine Verlaufsbetrachtung
anzustellen, im Rahmen ihrer Begutachtung vom 13. Juni 2007 aufgrund einer eingehenden Befragung und
körperlichen Untersuchung des Klägers schlüssig und überzeugend dargelegt hat, dass bei dem Kläger mittlerweile
eine "relative Verselbständigung im Alltag" eingetreten sei und insbesondere "erhebliche soziale
Anpassungsschwierigkeiten" nicht mehr bestünden. An der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln, sieht der
Senat keinen Anlass, zumal nach den vom ärztlichen Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung am 18./ 19. März 1998 am Beispiel des schizophrenen Residualzustandes entwickelten
Abgrenzungskriterien schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten nur dann zu bejahen sind, wenn nicht nur eine sehr
starke Gefährdung bzw. ein Ausschluss der beruflichen Tätigkeit vorliegt, sondern darüber hinaus auch
schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- bzw. Bekanntenkreis gegeben sind. An derartigen
Problemen fehlt es hier, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass der Kläger auch nach Auffassung seiner Betreuerin
in einem Fußballverein integriert ist. Die aus dem Geschäftsbereich des Sozialpsychiatrischen Dienstes stammenden
Unterlagen einschließlich des Befundberichts vom 13. November 2007 stehen dieser Beurteilung nicht entgegen.
Denn sie beziehen sich nur auf die Zeit bis Ende 2004, auf die es hier jedoch nicht ankommt. Vor diesem Hintergrund
geben sie auch keinen Anlass dazu, in weitere medizinische Ermittlungen einzutreten, zumal die Betreuerin des
Klägers, mit der der Senat das Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie G vom 13. Juni 2007 in seiner
mündlichen Verhandlung im Einzelnen durchgegangen ist, die darin enthaltenen Ausführungen letztlich als zutreffend
bestätigt hat.
Maßgebliche Bestimmungen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" sind
die §§ 69 Abs. 4, 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Hiernach hat die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständige Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen,
wenn ein schwerbehinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt ist. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge
von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne
Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Mit diesen Bestimmungen fordert das Gesetz eine doppelte Kausalität. Denn Ursache der
beeinträchtigenden Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese
Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken.
Bei der Prüfung, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Fall des Klägers wiederum auf die AHP
2008 zurückzugreifen. Sie befassen sich in Teil B Nr. 30, S. 136 ff., mit den Anforderungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens "G" und beschreiben dort Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für dieses Merkzeichen als erfüllt anzusehen sind
und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen können (vgl. BSG
SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Sie geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor
angenommen werden kann, dass ein behinderter Mensch infolge der Einschränkung des Gehvermögens "in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist", und tragen damit dem Umstand Rechnung, dass
das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige
Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens
(ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem
die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die AHP all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht
zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen,
erheblich beeinträchtigen (BSG wie zuvor).
Von den in Teil B Nr. 30 AHP 2008, S. 136 ff., beschriebenen Regelfällen sind hier allein die in Nr. 30 Abs. 5
aufgeführten Fälle von Interesse, die sich mit Störungen der Orientierungsfähigkeit befassen. Sie können bei geistig
behinderten Menschen unter weiteren Voraussetzungen allerdings nur dann zur Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" führen, wenn sich die behinderten Menschen im Straßenverkehr auf
Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Dass Letzteres beim Kläger zum
maßgeblichen Prüfungszeitpunkt der Fall gewesen sein könnte, ist indes nicht ersichtlich. Denn nach den von der der
Betreuerin des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats als zutreffend bestätigten Feststellungen der Ärztin
für Neurologie und Psychiatrie G konnte der Kläger (ebenso wie heute) nicht nur flüssig lesen und den Inhalt des
Gelesenen erfassen, sondern sich insbesondere auch mithilfe des Stadtplans allein orientieren. Ferner kam er
(ebenso wie heute) mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zurecht. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger eine
Konstellation vorgelegen haben könnte, die außerhalb der in den AHP 2008 beschriebenen Regelfälle die Zuerkennung
des Merkzeichens "G" hätte rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich.
Ebenso wie für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" ist auch für die
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" in erster Linie § 69 Abs. 4 SGB IX von
Bedeutung, nunmehr allerdings in Verbindung mit § 33 b Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der aufgrund von § 70 SGB IX ergangenen Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).
Hiernach hat die für die Durchführung des BVG zuständige Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" festzustellen, wenn ein schwerbehinderter Mensch hilflos ist. Hilflosigkeit
ist dabei anzunehmen, wenn der Betroffene für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf, was auch dann
der Fall ist, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den vorgenannten Verrichtungen
erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur
Hilfeleistung erforderlich ist. Diese gesetzliche Definition der Hilflosigkeit geht auf Umschreibungen zurück, die von
der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht
hinsichtlich der gleich lautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind. Dabei
hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 des die soziale
Pflegeversicherung betreffenden Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) angelehnt. Er wollte vielmehr
deutlich machen, dass die steuerrechtlich und versorgungsrechtlich bedeutsame Hilflosigkeit von der versicherungs-
und sozialhilferechtlich bedeutsamen Pflegebedürftigkeit unabhängig bleibt (vgl. BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 1).
Bei den im vorstehenden Zusammenhang zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im
Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen
gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen zunächst die auch von der sozialen
Pflegeversicherung erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren,
Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität
(Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der
Wohnung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der so genannten Grundpflege zusammengefasst. Hinzu
kommen Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen
und Fähigkeit zu Interaktionen). Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebedarf bei
hauswirtschaftlichen Verrichtungen. Was das Ausmaß des Hilfebedarfs anbelangt, ist davon auszugehen, dass die
tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" regelmäßig erst dann bejaht werden kann, wenn mindestens
drei Verrichtungen in Rede stehen, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Die Beurteilung
der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen
Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei neben der Zahl der
Verrichtungen, auf den zeitlichen Aufwand und den wirtschaftlichen Wert der Hilfe abzustellen sein.
Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 15 SGB XI) erscheint es insoweit
sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für die erforderlichen
Betreuungsleistungen zu beurteilen. Hilflos ist in diesem Zusammenhang nicht, wer nur in relativ geringem Umfang,
täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem
Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Vielmehr ist ein täglicher Zeitaufwand –
für sich genommen – erst dann als hinreichend erheblich anzusehen, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht,
womit den Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen wird (vgl. hierzu insgesamt BSG wie zuvor mit zahlreichen
weiteren Nachweisen).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Kläger zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt nicht mehr hilflos gewesen.
Denn nach den Feststellungen der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie G in ihrem Gutachten vom 13. Juni 2007 ist
der Kläger im Wesentlichen nur bei der Beschaffung bzw. Zubereitung von Nahrungsmitteln auf dauernde Pflege
angewiesen und im Übrigen "unter lockerer Kontrolle bei den täglichen pflegerischen Verrichtungen" selbständig
gewesen. Dass möglicherweise seine Wohnung und seine Wäsche in Ordnung gehalten werden mussten, ist
unerheblich. Denn für das Merkzeichen "H" kommt es auf einen Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen
Versorgung nicht an.
Grundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" sind die §§ 69 Abs. 4,
146 Abs. 2 SGB IX. Danach hat die für die Durchführung des BVG zuständige Behörde die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" festzustellen, wenn der schwerbehinderte Mensch bei der Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln infolge seiner Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist. Bei der Prüfung, ob
Letzteres angenommen werden kann, ist im Fall des Klägers wiederum auf die AHP 2008 zurückzugreifen. Sie
machen die Zuerkennung des Merkzeichens "B" in Teil B Nr. 32, S. 139 f., neben weiteren Anforderungen davon
abhängig, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H" oder – was hier keine Rolle
spielt – "Gl" (Gehörlosigkeit) vorliegen, wofür bezogen auf den maßgeblichen Prüfungszeitpunkt im Februar 2008 im
Fall des Klägers jedoch keine Anhaltspunkte bestehen.
Hinsichtlich des Merkzeichens "RF" ist wiederum von § 69 Abs. 4 SGB IX auszugehen, wobei für die Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für dieses Merkzeichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV maßgeblich auf das
im Land Berlin geltende Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 27. 1. 2005 nebst Anlage
zurückzugreifen ist. Hiernach setzt die Gebührenbefreiung u. a. voraus, dass der Betroffene wegen seines Leidens an
öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Unter öffentlichen Veranstaltungen sind hierbei
Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und
wirtschaftlicher Art zu verstehen, die länger als 30 Minuten dauern. Öffentliche Veranstaltungen sind damit nicht nur
Ereignisse kultureller Art, sondern auch Sportveranstaltungen, Volksfeste, Messen, Märkte und Gottesdienste. Von
der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen muss der Betroffene wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und
umfassend, ausgeschlossen sein, was dann anzunehmen ist, wenn er praktisch an das Haus gebunden ist und
allenfalls an einer nicht nennenswerten Zahl solcher Veranstaltungen teilnehmen kann (vgl. BSG SozR 3- 3870 § 4 Nr.
17). Es kommt nicht darauf an, ob jene Veranstaltungen, an denen er noch teilnehmen kann, seinen persönlichen
Vorlieben, Bedürfnissen, Neigungen und Interessen entsprechen. Sonst müsste jeder nach einem anderen, in sein
Belieben gestellten Maßstab von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Das wäre mit dem Gebührenrecht nicht
vereinbar, denn die Gebührenpflicht selbst wird nicht bloß nach dem individuell unterschiedlichen Umfang der
Sendungen bemessen, an denen die einzelnen Teilnehmer interessiert sind, sondern nach dem gesamten
Sendeprogramm.
Dass diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt hätten bejaht werden müssen, ist nach den
Darlegungen der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie G in ihrem Gutachten vom 13. Juni 2007 nicht ersichtlich. Denn
der Kläger ist danach (ebenso wie heute) viel unterwegs gewesen, ohne dass ihn dies in irgendeiner Weise
beeinträchtigt hätte. Auch dieser Einschätzung ist die Betreuerin des Klägers in der mündlichen Verhandlung des
Senats nicht entgegengetreten. Ebenso wie hinsichtlich der Herabsetzung des GdB hat der Senat vor diesem
Hintergrund auch hinsichtlich der Entziehung der in Rede stehenden Merkzeichen keinen Anlass gesehen, in weitere
Ermittlungen einzutreten.
Der Beklagte ist nach allem verpflichtet gewesen, den bislang festgestellten GdB von 100 auf 70 herabzusetzen und
die Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF" zu entziehen. Dagegen, dass er dieser Verpflichtung ab dem Tag der
Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides vom 17. August 2007 nachgekommen ist, bestehen keine Bedenken,
weil die Zukunft im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides beginnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.