Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.02.2005

LSG Berlin und Brandenburg: ulcus duodeni, arbeitsunfähigkeit, krankengeld, reaktive depression, ulcus ventriculi, psychiater, krankenkasse, behandlung, diagnose, arbeitsamt

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 02.02.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 82 KR 829/97-36
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 1107/01
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2001 geändert. Der
Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1997 wird
aufge- hoben, soweit die Beklagte mit ihm die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 21. Juli bis zum 1. August
1997 sowie die Zeit vom 11. August bis zum 22. August 1997 abgelehnt hat. Hz Die Beklagte wird verurteilt, dem
Kläger für die vorgenannten Zeiträume Krankengeld zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die
Beklagte hat dem Kläger ein Siebtel seiner außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 21. Juli 1997 bis zum 28. Februar 1998.
Der 1956 geborene Kläger wurde 1978 Mitglied der Beklagten. Nach einer langjährigen Beschäftigung als angelernter
Krankenpfleger und dem anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld sowie in der Folge Krankengeld stand er vom
15. Juni bis zum 15. Oktober 1996 als Bauhelfer für den Ofenabriss erneut in einem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis. Im Anschluss hieran bezog er wiederum zunächst Arbeitslosengeld sowie aufgrund einer
während des Bezugs dieser Leistung am 13. Januar 1997 wegen einer Schnittverletzung am rechten Unterarm
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld ab 24. Februar 1997. In der Folgezeit stellte seine behandelnde Ärztin
Dr. W das sich teilweise überlappende Hinzutreten einer Verletzung an der linken Hand, eines
Erschöpfungszustandes, einer reaktiven Depression bei Arbeitslosigkeit, eines Ulcus ventriculi sowie eines Ulcus
duodeni fest und bescheinigte ihm am 15. Juli 1997 auf einem Auszahlschein der Beklagten, dass er wegen eines
therapieresistenten Ulcus duodeni sowie einer reaktiven Depression weiterhin bis auf weiteres arbeitsunfähig sei. Die
Beklagte stellte den Kläger daraufhin dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin e.V. (MDK) vor, für
den der Arzt für Chirotherapie G nach einer körperlichen Untersuchung des Klägers am 17. Juli 1997 zu dem Ergebnis
kam: Der Kläger leide zwar an einem Ulcus duodeni, einer Alkoholerkrankung, einem Nikotinabusus sowie einer
reaktiven depressiven Verstimmung. Er sei jedoch für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ohne besondere
nervliche Belastungen unter Vermeidung von Hautreizstoffen arbeitsfähig. Auf der Grundlage dieses Gutachtens
lehnte die Beklagte die Weiterzahlung von Krankengeld über den 20. Juli 1997 hinaus mit ihrem Bescheid vom 17. Juli
1997 ab.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch überreichte der Kläger eine von Dr. W am 18. Juli 1997 ausgestellte
Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wonach er wegen eines Erschöpfungszustandes und einer reaktiven
Depression, eines therapieresistenten Ulcus duodeni sowie einer seit dem 16. Juli 1997 bestehenden - vom Gutachter
des MDK nicht bemerkten - fieberhaften Bronchitis voraussichtlich bis zum 1. August 1997 weiterhin arbeitsunfähig
sei. Am 11. August 1997 bescheinigte Dr. Wwegen eines Erschöpfungszustandes mit reaktiver Depression, einer
Helicobacter pylori-Infektion sowie einer fieberhaften Bronchitis das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit
voraussichtlich bis zum 17. August 1997 und bestätigte diese Einschätzung am selben Tag auf einem Auszahlschein
der Beklagten unter Hinweis darauf, dass der Kläger an einer Bronchitis, einer chronischen Gastritis sowie einer
Depression bei Alkoholerkrankung leide. Des Weiteren überwies sie den Kläger zur Mitbehandlung an einen
Neurologen und Psychiater und führte am 14. August 1997 in dem von ihr formulierten ärztlichen Widerspruch aus,
dass der Kläger am 18. Juli 1997 mit deutlichen Zeichen einer Bronchitis in ihrer Praxis erschienen sei und immer
noch an einem starken Druckschmerz im Epigastrium sowie einer schweren reaktiven Depression bei
Alkoholerkrankung gelitten habe. Am 15. August 1997 bescheinigte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie L mit
einer sog. Erstbescheinigung, dass der Kläger vom 16. August 1997 voraussichtlich bis zum 22. August 1997 wegen
eines depressiven Syndroms arbeitsunfähig sei.
Für den von der Beklagten daraufhin erneut eingeschalteten MDK führten die Ärzte Dr. S(nach einem Telefonat mit Dr.
W) und Dr. Sam 19. bzw. 26. August 1997 aus, der Kläger sei arbeitsfähig; eine Arbeitsunfähigkeit begründende
Bronchitis habe ausweislich der Untersuchungsergebnisse des Gutachters G am 17. Juli 1997 nicht bestanden.
Nachdem der Neurologe und Psychiater L in einer fachärztlichen Stellungnahme vom 8. September 1997 eingeschätzt
hatte, dass bei dem Kläger ein schweres depressives Syndrom mit ausgeprägten psychosomatischen Mitaffektionen
und sekundärer Alkoholerkrankung bestehe, wies die Beklagte den Widerspruch mit ihrem Widerspruchsbescheid vom
18. November 1997 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des MDK als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei insbesondere aufgrund seiner psychischen Erkrankungen
auch in der Zeit vom 21. Juli 1997 bis zum 28. Februar 1998 arbeitsunfähig gewesen; erst ab dem 1. März 1998 sei
sein Gesundheitszustand wieder so stabil gewesen, dass er sich erneut dem Arbeitsmarkt habe zur Verfügung stellen
können.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Ärztin Dr. W und des Neurologen und Psychiaters Leingeholt und sich von
Dr. W ergänzend deren Behandlungsunterlagen vorlegen lassen. Überdies hat es von dem Neurologen und Psychiater
L einen Behandlungsbericht nebst ergänzender Äußerung angefordert und den Praktischen Arzt und
Diplompsychologen Bmit der Erstattung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens nach Aktenlage
beauftragt. In seinem Gutachten vom 20. Dezember 1999 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. Juni 2001
hat der Sachverständige ausgeführt, der Kläger sei vom 15. August 1997 bis ungefähr 2. Februar 1998 wegen einer
dekompensierten Depression arbeitsunfähig gewesen; eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer chronischen
Magenschleimhautentzündung sowie einer Bronchitis habe hingegen nicht vorgelegen.
Mit seinem Urteil vom 25. September 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 20. Juli 1997
hinaus, weil eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nicht feststellbar sei. Wie der
Sachverständige B nach Auswertung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar
dargelegt habe, sei die von Dr. W diagnostizierte chronische Magenschleimhautentzündung mit Ablauf des 20. Juli
1997 bereits weitgehend abgeheilt gewesen und es hätten keine Anzeichen für eine fieberhafte Bronchitis bestanden.
Wegen der depressiven Erkrankung sei der Kläger erst wieder ab dem 15. August 1997 arbeitsunfähig geworden.
Diese Arbeitsunfähigkeit begründe jedoch keinen Krankengeldanspruch, weil die Mitgliedschaft des Klägers bei der
Beklagten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) mit Ablauf des 20. Juli
1997 beendet gewesen sei. Ansprüche gegen die Beklagte seien vor diesem Hintergrund nur noch im Rahmen des
nachgehenden Versicherungsschutzes nach § 19 Abs. 2 SGB V denkbar. Auf diese Vorschrift könne der geltend
gemachte Anspruch jedoch nicht gestützt werden, weil sich § 19 Abs. 2 SGB V nicht auf die Zahlung von
Krankengeld für neu eingetretene Versicherungsfälle erstrecke.
Gegen dieses ihm am 8. November 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 29. November
2001. Mit ihr verfolgt er sein Begehren weiter und überreicht ergänzend zu den bereits erwähnten, in den
Verwaltungsvorgängen der Beklagten abgehefteten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Auszahlscheinen zur
Vorlage beim Arbeitgeber gedachte Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Neurologen und Psychiaters L. Sie
beziehen sich jeweils auf eine seit dem 16. August 1997 bestehende Arbeitsunfähigkeit und erfassen die Zeit bis zum
1. März 1998, wobei zwischen dem als voraussichtlich letztem Tag der Arbeitsunfähigkeit bescheinigten Datum und
dem Feststellungsdatum der nächsten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Teil Lücken von bis zu 21 Tagen
bestehen. Zu diesen Bescheinigungen trägt der Kläger vor: Die ersten in die Zeit nach dem 20. Juli 1997 fallenden
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe er jeweils per Post an die Beklagte auf den Weg gebracht. Nachdem ihn die
Beklagte schriftlich darauf hingewiesen hätte, dass ihr Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr vorgelegt
werden müssten, weil der Fall bei ihr abgeschlossen sei, habe er die ihm weiterhin erteilten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in den Hausbriefkasten des für ihn zuständigen Arbeitsamtes eingeworfen, das
hierauf jedoch nicht reagiert habe. Auf seine Bitte, ihm die eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
zurückzugeben, habe ihn das Arbeitsamt dahingehend unterrichtet, dass dort keine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorlägen. Zum Beleg seiner Angaben überreicht er ein von ihm an die
Beklagte gerichtetes Schreiben vom 7. September 1997 sowie das Antwortschreiben der Beklagten hierzu vom 9.
September 1997. In dem Antwortschreiben heißt es u.a.: Anliegend erhalte er die übermittelte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zurück; sie sei zur Vorlage beim Arbeitgeber (Arbeitsamt) bestimmt, während sie
(die Beklagte) "die AU-Bescheinigung mit Angabe der Diagnose" benötige.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 1997 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
für die Zeit vom 21. Juli 1997 bis zum 28. Februar 1998 Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass ihr weitere
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen außer den in den Verwaltungsvorgängen abgehefteten nicht vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze
der Beteiligten, sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn nur in diesem
Umfang erweist sich das mit ihr angegriffene Urteil des Sozialgerichts als unzutreffend.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1997
ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte mit ihm die Zahlung von Krankengeld
für die Zeit vom 21. Juli bis zum 1. August 1997 sowie die Zeit vom 11. August bis zum 22. August 1997 abgelehnt
hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Kläger für diese Zeiträume ein Anspruch auf Zahlung von
Krankengeld zu.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Hiernach haben Versicherte nach
der hier allein in Betracht zu ziehenden 1. Alternative der Vorschrift Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie
arbeitsunfähig macht. Unter welchen Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, wird im Gesetz nicht näher
erläutert. Nach dem Wortsinn ist jedoch davon auszugehen, dass Arbeitsunfähigkeit dann vorliegt, wenn der
Versicherte durch eine Erkrankung gehindert ist, seine Arbeit weiterhin zu verrichten. Dies bedeutet für den Fall, dass
der Versicherte im Beurteilungszeitpunkt einen Arbeitsplatz innehat, dass die Frage der Arbeitsunfähigkeit danach zu
beurteilen ist, ob er die dort an ihn gestellten Anforderungen noch erfüllen kann. Verliert er den Arbeitsplatz, bleibt die
frühere Tätigkeit als Bezugspunkt erhalten. Allerdings sind dann nicht mehr die konkreten Verhältnisse am früheren
Arbeitsplatz maßgebend, sondern es ist nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung
abzustellen. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei der
Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist. Die
Beschränkung auf eine der bisherigen Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit gilt indes dann nicht mehr, wenn die unter den
Begriff der Arbeitsunfähigkeit zu subsumierende Leistungsminderung erst zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der
Versicherte seinen Arbeitsplatz verloren und bereits mehr als sechs Monate Leistungen der Arbeitslosenversicherung
bezogen hat. Da die Krankenversicherung der Arbeitslosen in finanzieller Hinsicht das Ziel verfolgt, den Versicherten
davor zu schützen, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wegfallen, weil er vorübergehend wegen
Krankheit nicht in Arbeit vermittelt werden kann, lässt sich die Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die in § 121 Abs. 3
Satz 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches geregelten zeitlichen Grenzen in diesem Fall nicht mehr an der
Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung messen. Sie ist vielmehr ausschließlich nach der gesundheitlichen
Leistungsfähigkeit des Versicherten zu bestimmen, ohne dass diesem ein irgendwie gearteter Berufsschutz
zuzugestehen wäre (vgl. BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 10).
Ob Letzteres auch dann zu gelten hat, wenn die zu beurteilende Leistungsminderung innerhalb der ersten sechs
Monate der Arbeitslosigkeit eingetreten ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Diese Frage bedarf indes
auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, obwohl der Kläger hier Arbeitslosengeld erst ab dem 16. Oktober 1996
erhalten hat und bereits am 13. Januar 1997 nach einer Bezugszeit von nur knapp drei Monaten erkrankt ist. Denn in
der Zeit vom 21. Juli 1997 bis zum 2. Februar 1998 ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen weder dazu in der
Lage gewesen, eine seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Bauhelfer für den Ofenabriss vergleichbare
Beschäftigung auszuüben, noch konnte er eine sonstige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, so
dass Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit unabhängig von der Frage eines eventuellen Berufsschutzes vorgelegen hat. In
der Zeit vom 3. Februar bis zum 28. Februar 1998 ist der Kläger demgegenüber fähig gewesen, sowohl
berufsgeschützte Beschäftigungen als auch sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, so
dass er in dieser Zeit arbeitsfähig gewesen ist, ohne dass der Frage des Berufsschutzes nachgegangen werden
müsste.
Die vorstehende Einschätzung des klägerischen Leistungsvermögens ergibt sich hierbei zur Überzeugung des Senats
aus den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen B in seinem Gutachten vom 20. Dezember 1999
sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. Juni 2001. So hat der Sachverständige - ohne die Frage nach
einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der dem Kläger bescheinigten psychischen Erkrankung abschließend zu
beantworten - nach sorgfältiger Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen in seinem
Gutachten zunächst zu Lasten des Klägers in sich stimmig und nachvollziehbar dargelegt, dass dieser über den 20.
Juli 1997 hinaus weder durch eine chronische Magenschleimhautentzündung noch durch eine fieberhafte Bronchitis in
seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Denn nach den Befunden einer am 25. Juli 1997 durchgeführten
Magenspiegelung seien die im April 1997 festgestellten Zwölffingerdarmgeschwüre bereits abgeheilt gewesen und der
ebenfalls zeitnah erhobene histologische Befund habe nur noch eine mäßige Helicobacterbesiedlung sowie eine
geringgradig einzustufende Magenschleimhautbesiedlung ergeben; ferner lasse sich unter Zugrundelegung der in dem
Gutachten des MDK vom 17. Juli 1997 mitgeteilten Befunde, die durch die insoweit nicht aussagekräftigen
Aufzeichnungen der behandelnden Ärztin Dr. W nicht widerlegt würden, kein Anhalt dafür finden, dass der Kläger seit
dem 16. Juli 1997 wegen einer fieberhaften Bronchitis arbeitsunfähig gewesen sein könnte, denn sein Lungenbefund
sei am 17. Juli 1997 unauffällig gewesen. Zugunsten des Klägers hat der Sachverständige sodann nach weiterer
Aufklärung des medizinischen Sachverhalts durch das Gericht in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass
der Kläger ab dem 15. August 1997 bis zum 2. Februar 1998 an einer das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit
begründenden mittelschweren dekompensierten Depression gelitten habe. Dieses Ergebnis hat er in nachvollziehbarer
Weise in sich stimmig aus dem erst nach Erstattung seines Gutachtens eingeholten und um eine spätere Äußerung
ergänzten Behandlungsbericht des Neurologen und Psychiaters L abgeleitet, in dem es ebenfalls nachvollziehbar
heißt, dass bei dem Kläger eine depressive Dekompensation mit einer ausgeprägten psychopathologischen
Symptomatik bestanden habe; sie habe sich in einer schweren depressiven Verstimmtheit mit innerer Unruhe,
Getriebenheit, Dysphorie und Ratlosigkeit, einer massiven Beeinträchtigung des gesamten Vitalerlebens sowie
starken Insuffizienzgefühlen, zusätzlich begleitet von zahlreichen psychosomatischen Mitaffektionen wie Inappetenz,
gastrointestinalen Beschwerden, Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit und Schlafstörungen sowie sekundärem Sorgen-
und Konflikttrinken geäußert und sei ab dem 15. August 1997 mit regelmäßigen Einzel- und Gruppengesprächen
sowie psychopharmakologisch zunächst mit Johanniskraut und später mit Sertralen bzw. Gladem 50 mg sowie
Schmerzmedikationen behandelt worden.
Angesichts der von dem behandelnden Neurologen und Psychiater Lmitgeteilten Befunde hat der Senat keine
Bedenken, den hieran anschließenden Ausführungen des Sachverständigen B darin zu folgen, dass der Kläger - allein
- aufgrund der bei ihm festgestellten psychischen Erkrankung für jede Art von Beschäftigung arbeitsunfähig gewesen
ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich dieser Einschätzung insbesondere nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dass der Kläger psychopharmakologisch zunächst nur mit Johanniskraut behandelt worden ist. Denn
abgesehen davon, dass die Therapieentscheidung des behandelnden Arztes anders als die erhobenen Befunde nur
bedingt Rückschlüsse auf das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zulässt und der Kläger nicht nur pharmakologisch,
sondern auch mit regelmäßigen Einzel- und Gruppengesprächen behandelt worden ist, stellt Johanniskraut gerade bei
depressiven Verstimmungszuständen ein anerkanntes Therapeutikum dar, das nach Abschnitt F Nr. 16.4.18 der
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung in der Fassung vom 16. März 2004 in Form eines hydroalkoholischen Extrakts, mindestens 300 mg pro
Applikationsform, zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden sogar als verordnungsfähiges
Standardtherapeutikum gilt.
Anders als in der Sache selbst vermag sich der Senat den Ausführungen des Sachverständigen B jedoch in zeitlicher
Hinsicht nur insoweit anzuschließen, als dieser das Ende der durch die psychische Erkrankung hervorgerufenen
Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf die danach eingetretene Behandlungspause von sieben Monaten in seiner
ergänzenden Stellungnahme mit überzeugender Argumentation auf den 2. Februar 1998 festgelegt hat. Soweit er den
Beginn der Arbeitsunfähigkeit in derselben Stellungnahme auf den 15. August 1997 datiert hat, ist seinen Darlegungen
hingegen nicht zu folgen. Denn sie fußen ersichtlich auf den Angaben des Neurologen und Psychiaters L in seinem
erst nach Erstattung des Sachverständigengutachtens formulierten Behandlungsbericht, wonach sich der Kläger
beginnend mit dem 15. August 1997 in seiner ständigen ambulanten Behandlung befunden habe. Welche
Schlussfolgerungen aus dem Behandlungsbericht für den davor liegenden Zeitraum vom 21. Juli 1997 bis zum 14.
August 1997 gezogen werden müssen, hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht dargelegt.
Sie ergeben sich indes zur Überzeugung des Senats aus dem in dem Behandlungsbericht des Neurologen und
Psychiaters Lenthaltenen Hinweis darauf, dass er am 15. August 1997 "in Übereinstimmung" mit der behandelnden
Ärztin Dr. W eine depressive Dekompensation mit einer ausgeprägten psychopathologischen Symptomatik
diagnostiziert hatte. Nach dieser Äußerung ist bei vernünftiger Auslegung und lebensnaher Betrachtung davon
auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Klägers bereits vor Beginn seiner Behandlung in derselben Art und
Weise beeinträchtigt gewesen ist, wie von dem Neurologen und Psychiater Lfür die Zeit ab dem 15. August 1997
beschrieben. Da Dr. W bei dem Kläger einen Erschöpfungszustand sowie eine reaktive Depression bereits vor dem
21. Juli 1997 diagnostiziert und dem Kläger schließlich mangels Besserung seines Zustandes (vgl. hierzu den von ihr
erstellten Befundbericht vom 20. September 1998) am 11. August 1997 in fachärztliche Behandlung überwiesen hatte,
steht für den Senat fest, dass der Kläger auch schon zu Beginn des hier streitigen Zeitraums aufgrund seiner
psychischen Erkrankung für jede Art von Beschäftigung arbeitsunfähig gewesen ist. Dass der behandelnde Neurologe
und Psychiater dem Kläger am 15. August 1997 eine sog. Erstbescheinigung über das Bestehen von
Arbeitsunfähigkeit ausgestellt hat und der Sachverständige B in seinem Gutachten vom 20. Dezember 1999 der
Meinung gewesen ist, für die Zeit vom 21. Juli bis zum 16. August 1997 liege keine Erkrankung vor, die eine
Arbeitsunfähigkeit bedingen könne, rechtfertigt insoweit kein anderes Ergebnis. Denn mit dem Behandlungsbericht
des Neurologen und Psychiaters L liegen nunmehr Erkenntnisse vor, die die früheren Bewertungen in einem neuen
Licht erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund kommt auch den Äußerungen der Gutachter des MDK keine
ausschlaggebende Bedeutung zu, weil auch sie zu einer Zeit abgeben worden sind, zu der die schriftlichen
Ausführungen des Neurologen und Psychiaters Lnoch nicht vorgelegen haben. Unerheblich ist damit insbesondere,
dass der Gutachter des MDK G, der im Übrigen Arzt für Chirotherapie ist, die Psyche des Klägers als unauffällig
beschrieben hat.
Trotz des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 21. Juli 1997 bis zum 2. Februar 1998 steht dem Kläger
ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld jedoch nur für die Zeit vom 21. Juli bis zum 1. August 1997 sowie die Zeit
vom 11. August bis zum 22. August 1997 zu. Denn nur für diese Zeiträume, in denen der nach § 48 Abs. 1 SGB V
geregelte Leistungszeitraum von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit unstreitig noch
nicht abgelaufen gewesen ist, hat der Kläger der Beklagten das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit unter Vorlage
entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Auszahlscheine seiner behandelnden Ärzte jeweils
innerhalb einer Woche gemeldet (vgl. den Auszahlschein von Dr. W vom 15. Juli 1997, deren
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 18. Juli 1997 und 11. August 1997 sowie die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Neurologen und Psychiaters Lvom 15. August 1997). Für die übrige Zeit ist ihm
hingegen ein Meldeversäumnis zur Last zu legen, das den Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
(endgültig) ruhen lässt. Anders als es der Wortlaut der vorgenannten Vorschrift nahezulegen scheint, muss die
Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt
werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Die Meldepflicht ist auf den jeweiligen konkreten
Leistungsfall bezogen. Sie soll gewährleisten, dass die Kasse über das (Fort-)Bestehen der Arbeitsunfähigkeit
informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch ggf. auch während des
nachfolgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den medizinischen Dienst
überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung des
Heilerfolges und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Ein Bedürfnis nach Überprüfung
besteht aber nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld.
Dementsprechend muss die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse erneut gemeldet werden, wenn nach einer
vorübergehenden leistungsfreien Zeit wieder Krankengeld gezahlt werden soll. Dasselbe hat auch bei
ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Krankschreibung über die
Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der
Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das
Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden will (vgl. BSG SozR 3-2500 § 49 Nr. 4).
Unterlässt er die Meldung, bei der es sich um eine Obliegenheit des Versicherten handelt, muss er die Folgen dieses
Verhaltens in aller Regel tragen. Denn die Ausschlussregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist strikt anzuwenden.
Sie soll die Krankenkasse davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs im
Nachhinein aufklären zu müssen, und ihr die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den
medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegentreten und Maßnahmen zur
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Ob dem Versicherten ein Verschulden zur Last gelegt
werden kann, ist unerheblich (vgl. BSG wie zuvor).
Soweit ausnahmsweise nur dann etwas anderes zu gelten hat, wenn die unterlassene Meldung der Arbeitsunfähigkeit
durch Umstände verhindert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem des
Versicherten zuzurechnen sind, liegen derartige Umstände hier nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht von der
Beklagten abgehalten worden, ihr Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einzureichen. Entgegen seiner Auffassung
ergibt sich ein Abhalten nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. September 1997. Denn hierin hat die Beklagte
dem Kläger lediglich eine - ihrer Auffassung nach - nur zur Vorlage beim Arbeitgeber (Arbeitsamt) bestimmte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zurückgereicht und darauf hingewiesen, dass sie "die AU-Bescheinigung mit
Angabe der Diagnose" benötige. Damit hat sie bei verständiger Würdigung nicht erklärt, dass ihr
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr vorgelegt werden müssten, weil der Fall bei ihr abgeschlossen sei.
Vielmehr hat sie den Kläger aufgefordert, ihr Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in qualifizierter Form zu überreichen.
Diese Aufforderung hat der Kläger jedoch unbeachtet gelassen, was sich nunmehr zu seinen Lasten auswirkt.
Besonderheiten für den in der zurückgereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen Zeitraum, den der
Kläger hier im Übrigen auch nicht konkretisiert hat, gelten insoweit nicht. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine solche mit Diagnosen gehandelt hat oder nicht. Denn es hätte nach dem
Inhalt des Schreibens vom 9. September 1997 dem Kläger oblegen, den Sachverhalt von sich aus mit der Beklagten
zu klären und entweder die schon einmal eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter Hinweis auf die darin
enthaltene Diagnose nochmals vorzulegen oder eine neue - den Anforderungen der Beklagten gerecht werdende -
Bescheinigung zu überreichen. Diese Anforderungen entsprechen dem Sinn und Zweck des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V,
weil den Krankenkassen ohne die Angabe der Diagnose weder eine sachgerechte Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit
noch eine Berechnung der 78-Wochen-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V möglich ist.
Der Kläger kann mithin die Zahlung von Krankengeld nur für die der Beklagten gemeldeten Zeiten vom 21. Juli bis
zum 1. August 1997 sowie vom 11. August bis zum 22. August 1997 beanspruchen. Hierbei steht die Lücke vom 2.
August bis zum 10. August 1997 dem Anspruch für die sich anschließende Zeit vom 11. August bis zum 22. August
1997 nicht entgegen, weil ein Ruhen des Anspruchs wegen fehlender Meldung die Mitgliedschaft eines
Versicherungspflichtigen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht zu Fall bringt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.