Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2009

LSG Berlin-Brandenburg: hilflosigkeit, auslegung nach dem wortlaut, verschlechterung des gesundheitszustandes, pflege, behandlung, körperliche untersuchung, reaktive depression, entlassung, belastung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 U 19/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 44 SGB 7
Sonderrechtsnachfolger, Hilflosigkeit, Doppelleistung,
stationäre Behandlung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Berlin vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von weiterem Pflegegeld.
Die 1951 geborene Klägerin ist die Witwe des 1944 geborenen und 2008 verstorbenen
Versicherten K K. Bei dem Versicherten waren aufgrund Bescheides der Beklagten vom
24. April 1998 Veränderungen der Pleura (Brustfell) als Folge einer beruflich bedingten
Asbeststaubeinwirkung – Berufskrankheit (BK) Nr. 4103 der Anlage (1) zur
Berufskrankheitenverordnung (BKV) – anerkannt.
Am 03. April 2008 stellte sich der Kläger in der Lungenarztpraxis Dr. H u. a. vor, wo er
über einen Verlust von 5 kg Körpergewicht binnen eines Jahres, Hitzewallungen, sowie
seit 10 Tagen bestehenden Schwindel und Missempfindungen in der rechten Hand
klagte. Ein am selben Tag durchgeführtes cerebrales Computertomogramm (CT) ergab
einen Hirntumor. Vom 04. April bis zum 17. April 2008 befand sich der Versicherte zur
stationären Behandlung in der C, wo der Tumor am 08. April 2008 entfernt wurde.
Pathologisch-anatomische Begutachtungen vom 08./18. April 2008, 17./18. April 2008
und 23. April/06. Mai 2008 sicherten neben einem malignen, mesenchymalen Tumor im
Hirn ein nicht kleinzelliges solides pulmonales Karzinom sowie die Tatsache, dass es sich
bei dem Hirntumor um eine Metastase des pulmonalen Karzinoms handelte. Der
Versicherte befand sich in der Folgzeit noch vom 09. bis zum 20. Mai 2008 sowie vom
27. Mai bis zum 05. Juni 2008 in stationärer Behandlung im H Klinikum E v B. Dabei
wurden u. a. weitere ausgedehnte Metastasen im Bereich der Nebenniere bestätigt. Am
06. Juni 2008 verstarb der Versicherte zu Hause.
Mit Bescheid vom 18. August 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin
Hinterbliebenenrente ab dem Todestag des Versicherten sowie Sterbegeld. Mit Bescheid
vom 03. September 2008 erkannte sie die Bronchialkrebserkrankung des Versicherten
als BK Nr. 4104 an und gewährte der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin für die Zeit
vom 04. April 2008 bis zum 06. Juni 2008 Verletztenrente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100.
Mit Schreiben vom 16. September 2008 beantragte die Klägerin die Gewährung von
Pflegegeld. Die Krankenkasse hatte auf der Grundlage eines nach Aktenlage am 22. Juli
2008 erstellten Pflegegutachtens Pflegegeld nach Pflegestufe II vom 01. Mai bis zum 30.
Juni 2008 (Antrag vom 06. Mai 2008) gezahlt. In einem Telefonat am 02. Juni 2009 teilte
die Klägerin mit, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich nach der Kopf-
Operation rapide verschlechtert. Seit der Entlassung aus der stationären Behandlung
am 17. April 2008 sei er in erheblichem Umfang auf ihre Hilfe angewiesen gewesen.
Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 09. Juni 2009 der Klägerin als
Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten für die Zeit der Hilflosigkeit aufgrund der BK
des Versicherten nach § 44 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Pflegegeld i. H. v.
100% für die Zeit vom 17. April bis zum 06. Juni 2008. Das Pflegegeld entfalle für die Zeit
vom 10. bis zum 19. Mai 2008 sowie vom 28. Mai bis zum 04. Juni 2008, da der
Versicherte sich in stationärer Behandlung befunden habe. Für die Dauer der stationären
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Versicherte sich in stationärer Behandlung befunden habe. Für die Dauer der stationären
Aufenthalte sei kein Pflegegeld zu zahlen, weil die Pflege im Rahmen der stationären
Behandlungen sichergestellt gewesen sei. Für den Aufnahme- und Entlassungstag werde
jeweils Pflegegeld gezahlt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und begehrte einen
früheren Beginn des Pflegegeldes sowie eine durchgehende Gewährung unter
Bezugnahme auf § 44 Abs. 3 SGB VII. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2009 zurück. Nach Auswertung aller vorliegenden
medizinischen Unterlagen lasse sich bei dem Versicherten erstmalig nach der
Entlassung aus der stationären Behandlung am 17. April 2008 eine Hilflosigkeit i. S. d.
Gesetzes nachweisen. § 44 Abs. 3 SGB VII sei hier nicht anwendbar, da sich diese
Vorschrift nur auf Fälle beziehe, in denen Pflegegeld bereits festgestellt worden sei und
gezahlt werde. Diese Weiterzahlungsregelung greife nicht in den Fällen der Zahlung des
Pflegegeldes an Sonderrechtsnachfolger, hier ende der nicht festgestellte
Pflegegeldanspruch am Tag vor und beginne erst wieder am Tag nach der stationären
Behandlung.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) hat die Klägerin
vorgetragen, es sei nicht erörtert worden, ob nicht auch aus psychischen Gründen
bereits ab einem früheren Zeitpunkt die Zahlung von Pflegegeld indiziert gewesen sei.
Darüber hinaus verstoße die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 44
Abs. 3 SGB VII gegen § 2 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2009 abgewiesen. Die
Kammer habe nicht feststellen können, dass der Versicherte bereits vor dem 17. April
2008 hilflos gewesen sei. Eine entsprechende Aussage oder Wertung enthielten die
zeitlich vor dem 17. April 2008 liegenden Arztberichte nicht. So schreibe etwa der
Pneumologe B in seinem Arztbericht über eine Untersuchung des Versicherten vom 03.
April 2008, es zeige sich eine Verschlechterung einzelner funktioneller Parameter
gegenüber den Vorbefunden aus den Jahren 2004 und 2006. Von einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes auf eine Hilflosigkeit zu schließen, sei indes nicht möglich.
Soweit die Klägerin meine, eine frühere Gewährung von Pflegegeld sei eventuell aus
psychischen Gründen indiziert, so seien diese vermeintlich anspruchsbegründenden
Umstände weder näher dargelegt worden noch orientierten sie sich an den gesetzlich
festgelegten Voraussetzungen für eine Gewährung von Pflegegeld. Psychischer Beistand
zugunsten eines Schwerkranken lasse nicht auf Hilflosigkeit schließen. Weiterhin komme
auch eine Gewährung von Pflegegeld für Zeiten stationären Aufenthaltes des
Versicherten nicht in Betracht. Da während stationärer Behandlungen die Pflege in der
Regel sichergestellt sei, bestehe zunächst für Zeiten der stationären Behandlung kein
Anspruch auf zusätzliches Pflegegeld. Soweit in § 44 Abs. 3 SGB VII geregelt sei, dass
Pflegegeld für den Monat, in dem eine stationäre Aufnahme stattfinde, weiter zu zahlen
sei und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufzunehmen sei, so
handele es sich um eine langjährige Praxi der Unfallversicherungsträger für die vormals
geltende Vorschrift in § 558 Reichsversicherungsordnung (RVO), die nunmehr in der
Vorschrift des § 44 Abs. 3 SGB VII ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden habe. Aus
den Formulierungen „weiter gezahlt“ und „wieder aufgenommen“ folge, dass die
Vorschrift sich auf Fälle beziehe, in den Pflegegeld im Zeitpunkt der stationären
Aufnahme bereits festgestellt und gezahlt worden sei. Hingegen sei bei rückwirkender
Feststellung von Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung - wie im
vorliegenden Fall - für Zeiten der stationären Behandlung, in denen die Pflege
anderweitig sichergestellt sei, kein zusätzlicher Anspruch auf Pflegegeld gegeben.
Bedenke man, dass diese Leistungen in ihrem ursprünglichen Sinn eigentlich eine
Sachleistung darstellten, so bestehe kein vernünftiger Grund, bei nachträglichen
Leistungsfeststellungen für Zeiten, in denen die Pflege anderweitig sichergestellt
gewesen sei, diese Leistung zusätzlich, auch in Form einer Geldleistung, zu gewähren.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die
Gewährung von Pflegegeld sei bereits früher aus Gründen der psychischen Betreuung,
welche sie geleistet habe und welche bei einer infausten Erkrankung erforderlich werde,
indiziert gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2009
aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. Juni 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
ihr als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten K K Pflegegeld bereits
ab einem früheren Zeitpunkt als dem 17. April 2008 sowie auch für die Zeiträume vom
10. Mai 2008 bis zum 19. Mai 2008 und vom 28. Mai 2008 bis zum 04. Juni 2008 zu
gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Befundberichte des den Verstorbenen behandelnden Onkologen Dr. R
vom 26. April 2010 sowie des Internisten Dr. K vom Juni 2010 eingeholt. Darüber hinaus
hat der Senat die Schwerbehindertenakte des Versicherten sowie die Gerichtsakten zu
dem Rechtsstreit L 22 U 115/08 beigezogen.
Durch Beschluss des Senats vom 12. Juli 2010 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5
Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung
mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten
sowie der Schwerbehindertenakte des Versicherten (Gz. ) und der Gerichtsakten zu dem
Rechtsstreit L 22 U 115/08 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte hier gemäß §§ 124 Abs. 1, 126 SGG entscheiden, obwohl weder die
Klägerin noch ihre Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind.
Die Klägerin war nicht persönlich geladen und die Ladung enthielt einen entsprechenden
Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Wie das SG zutreffend
entschieden hat, hat die Klägerin weder Anspruch darauf, dass Pflegegeld bereits ab
einen früheren Zeitpunkt als dem 17. April 2008 gewährt wird noch auf eine
durchgehende Gewährung bis zum Tode des Versicherten. Die Klägerin ist
Sonderrechtsnachfolgerin nach dem 2008 verstorbenen Versicherten (§ 56 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB I). Bei dem von Amts wegen zu erbringenden (vgl. Nehls in Hauck/Noftz,
Kommentar zum SGB VII, Randnr. 1 a zu § 44) Pflegegeld handelt es sich nach
herrschender Meinung um eine Geldleistung (vgl. Krasney in
Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Kommentar zum SGB VII, Randnr. 6 zu § 44;
Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zum SGB VII, Randnr. 7.1 zu § 44; Nehls in
Hauck/Noftz a. a. O. Randnr. 1 a; offengelassen: Ricke in Kasseler Kommentar, Randnr. 2
zu § 44). Der Anspruch auf Pflegegeld ist nicht nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen, weil es
sich um eine von Amts wegen zu gewährende Leistung handelt und ein
Verwaltungsverfahren der Beklagten zur Klärung der gesamten Leistungsansprüche aus
der BK des Versicherten zum „Antragszeitpunkt“ noch andauerte.
Pflegegeld ist nach § 44 Abs. 1 SGB VII zu zahlen, solange der Versicherte infolge eines
Versicherungsfalls so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang
der Hilfe bedarf. Hilflos ist ein Versicherter dann, wenn er in regelmäßiger Wiederkehr,
wenn auch nicht notwendigerweise an jedem Tag, für zahlreiche Verrichtungen des
Lebens ganz oder in erheblichem Umfang der Hilfe anderer bedarf (vgl. u. a. Nehls in
Hauck/Noftz a. a. O. Randnr. 6). Ein Katalog der gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens findet sich in § 14 Abs. 4
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Die Beklagte hat den Eintritt einer Hilflosigkeit in diesem Sinne bei dem Versicherten ab
der Entlassung aus der C bejaht und den Entlassungstag als Beginn des
Pflegegeldanspruchs festgelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn aus den
vorliegenden medizinischen Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
eine Hilflosigkeit des Versicherten bereits früher eingetreten sein könnte. Insbesondere
die behandelnden Ärzte Dr. R und Dr. K haben in ihren vom Senat veranlassten
Befundberichten auf explizite Fragen des Senats einen vor dem 17. April 2008
einsetzenden erheblichen Hilfebedarf bei den notwendigen Verrichtungen des
alltäglichen Lebens nicht bejahen können. Vielmehr gehen beide von einer Hilflosigkeit
erst ab Mai 2008 aus, was mit der Antragstellung bei der Krankenkasse korreliert.
Auch die weiteren medizinischen Befunde ergeben keine Hinweise für eine zuvor
bestehende Hilflosigkeit. So stellte der Lungenfacharzt B am 03. April 2008 zwar eine
Verschlechterung einzelner lungenfunktioneller Parameter fest, eine Hilflosigkeit lässt
sich hieraus jedoch nicht schließen. Aus dem Aufnahmebefund der C vom 04. April 2008
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sich hieraus jedoch nicht schließen. Aus dem Aufnahmebefund der C vom 04. April 2008
ergibt sich, dass der Versicherte damals wach, ansprechbar und allseits orientiert war.
Bis auf eine Pronation im Arm-Halteversuch rechts fanden sich weder manifeste noch
latente Paresen. Gand, Stand, Blindgang und blinder Seiltänzergang waren sicher
durchführbar. Es bestanden leichte mnestische Störungen im Minimental, aber keine
vegetativen Defizite. Bei der Aufnahme im H Klinikum E v B am 09. Mai 2008 wurde über
eine seit 14 Tagen fortschreitende Dyspnoe berichtet. Der Versicherte befand sich in
einem mäßig reduzierten Allgemein- und normalen Ernährungszustand. Es wurde
Sauerstoff über die Nasensonde zugeführt, eine Zyanose bestand darunter nicht. Das
rechte Bein war geschwollen und schmerzhaft, die restliche körperliche Untersuchung
unauffällig. Es wurde eine bilaterale Lungenarterienembolie festgestellt. Bei der erneuten
Aufnahme am 27. Mai 2008 fand sich der Zustand jedoch weiter verschlechtert. Die
behandelnden Lungenfachärzte Dr. H u. a. berichteten in einem Befundbericht für das
Landesamt für Soziales und Versorgung Berlin vom 30. Mai 2008 von einer massiven
Verschlechterung des Allgemeinzustandes ab April/Mai 2008. In seinem
Verschlimmerungsantrag beim Landesamt für Soziales und Versorgung vom 06. Mai
2008 gab der Versicherte an, wegen Luftmangels nach ca. 500 Metern beim
Spaziergengehen pausieren zu müssen, unter Belastung sowie nach ca. 10
Treppenstufen ebenfalls Luftmangel zu leiden und zeitweise Schwindelgefühle zu haben.
Die letzte gutachterliche Untersuchung im Rahmen eines Rechtsstreits hatte am 02. Juli
2007 im Rahmen des Rechtsstreits L 22 U 115/08 stattgefunden. Dem Gutachten des
damaligen Sachverständigen Dr. G lassen sich keinerlei Hinweise für eine Hilflosigkeit
entnehmen.
Soweit die Klägerin ohne jegliche Unterfütterung mit Fakten die Auffassung vertritt, eine
Hilflosigkeit ergebe sich aus der bei infausten Erkrankungen regelmäßig notwendigen
Erforderlichkeit psychischen Beistandes, so ist dies aus mehreren Gründen nicht
zutreffend. Zum einen kommt eine „psychische Hilflosigkeit“ nur dann in Betracht, wenn
psychische Veränderungen eine so weitgehende Antriebsschwäche verursachen, dass
der Versicherte seine ihm an sich verbliebenen Körperkräfte ohne dauernden Anstoß von
außen nicht einzusetzen und zu steuern vermag (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar a. a.
O. Randnr. 4 zu § 44; Bereiter-Hahn/Mehrtens a. a. O. Randnr. 6.1 zu § 44) und für einen
derartigen Fall ist hier nichts vorgetragen und auch aus den Akten nichts zu entnehmen.
Zum anderen kann dieser „Vortrag“ schon aus Gründen der Logik keine Hilflosigkeit vor
dem 17. April 2008 begründen. Dr. K hat zwar eine erhebliche reaktive Depression in
seinem Befundbericht vom Juni 2010 bestätigt. Aber die „infauste“ Erkrankung des
Versicherten, die Grundlage für die Depression oder den angeblich von der Klägerin
geleisteten psychischen Beistand bildete, ist erst im April 2008 festgestellt worden. Noch
zum Zeitpunkt der Stellung des Verschlimmerungsantrags beim Versorgungsamt am
06. Mai 2008 wusste der Versicherte offensichtlich selber noch nicht, dass er an einem
metastasierenden Lungenkrebsleiden litt, wie sich aus seinen eigenen Angaben in
diesem Antrag ergibt. Darüber hinaus begründet eine Depression nicht zwangsläufig
eine „psychische Hilflosigkeit“ in dem oben ausgeführten Sinne. Abgesehen davon, dass
die Bevollmächtigten der Klägerin sich nicht die Mühe machen, einen substantiierten
oder wenigstens nachvollziehbaren Vortrag zur Notwendigkeit von Hilfestellungen bei
den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang vor dem
17. April 2008 zu leisten, spricht schon die gesamte Aktenlage eindeutig gegen eine
frühere Hilflosigkeit des Versicherten.
Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf eine durchgehende
Gewährung von Pflegegeld, d. h. auch für die begehrten Zeiträume vom 10. Mai 2008 bis
zum 19. Mai 2008 sowie vom 28. Mai 2008 bis zum 04. Juni 2008. Der Senat schließt sich
nach eigener Prüfung den nachvollziehbaren und ausführlichen Ausführungen des SG in
den Entscheidungsgründen seines Gerichtbescheides vom 14. Dezember 2009 an und
sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2
SGG).
Lediglich ergänzend ist folgendes anzumerken:
Sinn und Zweck des Pflegegeldes ist es zum einen, den auf fremde Wartung und Hilfe
angewiesenen Versicherten so zu stellen, dass er sich die erforderliche Wartung und
Pflege beschaffen kann, des Weiteren in besonderem Maße die eigene
Gestaltungsfreiheit sowohl des Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson in der
familiären oder sonstigen privaten Sphäre zu sichern und schließlich, einen Anreiz
darzustellen, die Pflege in der gewohnten Umgebung durchzuführen (vgl. Bereiter-
Hahn/Mehrtens a. a. O. Randnr. 7.2). Im Rahmen der (voll)stationären Behandlung im
Krankenhaus nach § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB VII bzw. § 38 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) wird auch die Pflege gewährleistet. Diese Maßnahmen lassen also
grundsätzlich im Rahmen des allgemeinen Gebots, Doppelleistungen zu vermeiden,
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grundsätzlich im Rahmen des allgemeinen Gebots, Doppelleistungen zu vermeiden,
Pflegegeldleistungen entfallen (vgl. Nehls in Hauck/Noftz a. a. O. Randnr. 15; Ricke in
Kasseler Kommentar a. a. O. Randnr. 12). Eine sofortige Einstellung der Leistungen wäre
dem Versicherten jedoch in vielen Fällen nicht zumutbar, da. z. B. keine sofortige Lösung
eines Vertrages mit einer Pflegekraft möglich wäre. Hieraus begründet sich die
Übergangsregelung des § 44 Abs. 3 SGB VII (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar a. a. O.
Randnr. 12). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die grundsätzlichen
Bedenken, ob in der hiesigen Konstellation der nach dem Tod des Versicherten erfolgten
Beantragung des Pflegegeldes durch den Sonderrechtsnachfolger eine Gewährung von
Pflegegeld nicht überhaupt ausscheiden müsste (vgl. hierzu das Urteil des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juni 2008 – L 1 U 1284/08 – in
www.sozialgerichtsbarkeit.de) hintan gestellt, konnte hier tatsächlich eine Härte für den
Versicherten bzw. die Klägerin durch die Nichtgewährung von Pflegegeld während der
stationären Aufenthalte nicht entstehen. Denn zum einen ist hier eine Motivation zur
Durchführung der häuslichen Pflege nicht mehr notwendig gewesen und zum anderen ist
offensichtlich keine Pflegekraft beschäftigt worden (vgl. die telefonischen Mitteilung der
Klägerin gegenüber der Beklagten vom 02. Juni 2009). Eine Belastung des Versicherten
dadurch, dass trotz der Gewährung der Pflege während der stationären Aufenthalte
trotzdem Aufwendungen für häusliche Pflege anfielen, existierte nicht. Nach Sinn und
Zweck der Regelung des § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB VII ist diese daher dahingehend
auszulegen (teleologische Auslegung), dass sie nicht für den Fall der nachträglichen
Gewährung von Pflegegeld an den Sonderrechtsnachfolger gilt. Dies stimmt überein mit
der Auslegung nach dem Wortlaut der Regelung wie schon das SG in den
Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheides dargelegt hat (so auch Bereiter-
Hahn/Mehrtens a. a. O. Randnr. 13). Ein Kollision mit § 2 Abs. 2 SGB I liegt, anders als die
Klägerin meint, nicht vor. Diese Vorschrift rechtfertigt keine Doppelleistungen.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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