Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2008

LSG Berlin-Brandenburg: klagebefugnis, heimbewohner, haus, pacht, nichtigkeit, miete, anfechtungsklage, ermächtigung, lieferung, verwaltungsakt

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
27. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 27 P 73/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 54 Abs 1 S 2 SGG, § 82 Abs 2
SGB 11, § 82 Abs 3 SGB 11, § 5
Abs 5 HeimG, § 7 HeimG
(Soziale Pflegeversicherung - Zustimmung zur gesonderten
Berechnung von Investitionsaufwendungen - Unzulässigkeit der
Klage eines Heimbewohners mangels Klagebefugnis -
Schutzzweck des § 82 Abs 3 SGB 11 - Ermöglichung einer
kostendeckenden Finanzierung - kein Drittschutz)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20.
März 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten nicht zu erstatten sind.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Alleinerbin der am 31. Dezember 2003 verstorbenen früheren Klägerin H
D (Verstorbene), welche im Pflegeheim „Haus N“ (Haus N) lebte, welches zunächst vom
D e.V. (D) und ab 1. Februar 2003 von der Beigeladenen betrieben wurde. Nachdem der
Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2002 gegenüber dem D für das Haus N
bestimmt hatte, dass bis zum 10. Dezember 2004 weiterhin keine Umlage investiver
Aufwendungen auf die Pflegeplätze zulässig sei, und der damalige Insolvenzverwalter
des D den Beklagten mit Schreiben vom 18. November 2002 ermächtigt hatte, alle
erforderlichen Gespräche und Verhandlungen mit der „A GmbH“ aufzunehmen, erteilte
der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 13. November 2002 mit Bescheid
vom 4. Dezember 2002 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung
betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ab Februar 2003 in Höhe von 16,21 € pro
Berechnungstag (BT) für Einbettzimmer und in Höhe von 13,51 €/ BT für
Zweibettzimmer für die Pflegeeinrichtung Haus N. Die Beigeladene forderte mit
Schreiben vom 20. Dezember 2002 und dann - unter Beifügung des vorgenannten
Bescheids – mit Schreiben vom 30. Januar 2003 von der Verstorbenen mit Wirkung ab 1.
Februar 2003 neben dem Pflegeentgelt für die Belegung eines Doppelzimmers ein
Investitionsentgelt von 13,51 €/ BT. Dem trat die Verstorbene mit der Begründung
entgegen, dass die Beigeladene im Zeitpunkt der Beantragung der Zustimmung noch
gar nicht Heimträger gewesen sei und deshalb für den Antrag auf Zustimmung zur
gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen nicht aktivlegitimiert gewesen
sei.
Die Verstorbene hat am 9. April 2003 zum Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag
Klage erhoben, den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2002 wegen Nichtigkeit
aufzuheben und für unwirksam zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit
mit Beschluss vom 28. April 2003 wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ans
Sozialgericht Berlin verwiesen. Die Verstorbene hat die Meinung vertreten, dass sie
klagebefugt sei; die streitentscheidende Vorschrift des § 82 des Elften Buchs des
Sozialgesetzbuchs (SGB XI) habe drittschützende Wirkung, was sich in Berlin jedenfalls
aus § 30 der Berliner Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung (PflegEföVO) ergebe,
welcher den Drittschutz deutlich zum Ausdruck bringe. Die Klage sei auch begründet.
Der Beigeladenen habe es für die Beantragung der Zustimmung zu den gesondert
berechenbaren Aufwendungen an der Aktivlegitimation gefehlt. Insbesondere reiche eine
vom Insolvenzverwalter des früheren Heimträgers erteilte Ermächtigung des Beklagten,
alle erforderlichen Gespräche und Verhandlungen mit der A aufzunehmen, nicht aus.
Ferner leide die Zustimmung an einem besonders schweren Fehler, weil vom Beklagten
nicht geprüft worden sei, ob die ab 1. Februar 2003 zugrunde gelegte Miete
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nicht geprüft worden sei, ob die ab 1. Februar 2003 zugrunde gelegte Miete
beziehungsweise Pacht dem orts- und marktüblichen Niveau entspreche, wie es § 27
Abs. 1 PflegEföVO verlange. Ferner stehe der Bescheid des Beklagten vom 8. November
2002 dem Bescheid vom 4. Dezember 2002 entgegen.
Der Beklagte ist der Klage mit dem Vorbringen entgegengetreten, dass es der Klage
bereits an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Soweit sich Heimbewohner gegen die
Inanspruchnahme auf Investitionsentgelte zur Wehr setzen wollten, könnten sie sich auf
die der Pflegeeinrichtung obliegenden Erläuterungs- und Ankündigungspflichten nach § 7
Abs. 3 des Heimgesetzes (HeimG) und die Erörterungspflichten nach § 7 Abs. 4 HeimG
berufen und seien hierfür gegebenenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. März 2008 mit der
Begründung abgewiesen, dass die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig sei.
Die Klägerin hat am 3. April 2008 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen und rügt, der angefochtene Gerichtsbescheid habe sich nicht damit
auseinandergesetzt, dass die Beigeladene im Zeitpunkt der Beantragung der
Zustimmung noch gar nicht Heimträgerin gewesen sei. Die Berufungserwiderung sei
wegen verspäteter Einreichung unbeachtlich.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
den Gerichtsbescheid vom 20. März 2008 abzuändern und festzustellen, dass der
Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2002 an die Beigeladene zum
Geschäftszeichen I E 3. 061012 wegen Nichtigkeit aufgehoben wird und unwirksam ist.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt dem klägerischen Berufungsvorbringen im Wesentlichen mit ihrem
erstinstanzlichen Vorbringen entgegen. Die Beigeladene schließt sich diesem Vorbringen
an.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird
auf zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und beigezogenen
Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Fernbleibens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten
vom Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese gemäß §§ 153 Abs. 1,
124 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit der Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden waren.
Die nach § 143 SGG statthafte, gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht erhobene
Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als
unzulässig abgewiesen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Klage nach dem
Gesamtvorbringen bei der nach § 123 SGG gebotenen sach- und interessengerechten
Auslegung als Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 SGG oder als
Nichtigkeitsfeststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG anzusehen ist.
Jedenfalls fehlt es an der gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 SGG für die Anfechtungsklage
ausdrücklich erforderlichen Klagebefugnis, welche auch bei einer
Nichtigkeitsfeststellungsklage gegeben sein muss (Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/
Leitherer, SGG - Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 55 Rn. 3). Das in § 55 Abs. 1 SGG für die
Nr. 1 bis 4 zusätzlich geforderte „berechtigte Interesse“ an der erstrebten Feststellung
ist nämlich nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt
jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein.
Daraus folgt aber nicht schon, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne
eigene Rechtsbetroffenheit die Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist insoweit
zur Vermeidung einer dem Prozessrecht fremden Popularklage der Rechtsgedanke des §
54 Abs. 1 S. 2 SGG hinsichtlich einer Klagebefugnis heranzuziehen (vgl.
Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 2. August 2001 – B 7 AL 18/00 R -, zitiert nach
juris Rn. 11). Die Klagebefugnis setzt zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung
voraus und ist nicht gegeben, wenn unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens
eine Verletzung eigener Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Sichtweise in
Betracht zu ziehen ist (etwa BSG, Urteil vom 29. November 1995 – 3 RK 36/94 -, zitiert
nach juris Rn. 19). Dies bedeutet in Drittrechtsverhältnissen wie dem vorliegenden, dass
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nach juris Rn. 19). Dies bedeutet in Drittrechtsverhältnissen wie dem vorliegenden, dass
der Dritte eine eigene Rechtsbetroffenheit behaupten und diese möglich sein muss. Eine
solche setzt rechtliche geschützte Interessen voraus, die vom Schutzzweck der
zugrunde liegenden Norm erfasst sind (BSG, Urteil vom 2. August 2001 a.a.O.).
Hieran gemessen fehlt es an der Klagebefugnis der Klägerin. Ihre Interessen werden
nicht vom Schutzzweck des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden § 82 Abs.
3 SGB XI erfasst.
Nach Satz 1 der Vorschrift kann die Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen die
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI,
Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder
sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI
gesondert berechnen, soweit keine vollständige Deckung durch öffentliche Förderung
nach § 9 SGB XI gegeben ist. Nach Satz 2 gilt das Gleiche, soweit die Aufwendungen
nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert
werden. Nach § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 SGB XI bedarf die gesonderte Berechnung der
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Nach § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SGB XI wird
das Nähere hierzu, insbesondere auch Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der
gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen durch Landesrecht
bestimmt.
Hinsichtlich der Frage des Schutzzwecks dieser Vorschrift folgt der Senat der
Rechtsprechung des BSG, wonach die Gesamtregelung des § 82 Abs. 3 SGB XI einen
Ausgleich bewirken soll, wenn die in § 9 Satz 1 SGB XI vorgesehene öffentliche Förderung
der Pflegeinfrastruktur durch die Länder ganz oder teilweise unterbleibt, weil in diesen
Fällen eine Refinanzierung der ungedeckten Investitionskosten über die Pflegevergütung
oder über das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI
ausgeschlossen ist. Das Fehlen einer solchen Ausgleichsmöglichkeit würde einen nicht
zu rechtfertigenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Positionen der
Träger von Pflegeeinrichtungen aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) bedeuten. § 82 Abs. 3 SGB XI soll den Betreibern von
Pflegeeinrichtungen im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art.
12 Abs. 1 GG vielmehr eine rechtliche Grundlage für die Refinanzierung der gesamten
nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen geben. Zwar obliegt dem Landesgesetzgeber gemäß § 9 Satz
1 SGB XI die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er für die Vorhaltung einer
leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen
Versorgungsstruktur sorgt; jedoch ist durch Bundesrecht auch für den
Landesgesetzgeber bindend festgelegt, dass nicht durch Landesmittel abgedeckte
Investitionsmaßnahmen von Pflegeeinrichtungen anteilig auf die Heimbewohner
umgelegt werden können, soweit diese betriebsnotwendig sind. Im
Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI kann deshalb die bundesrechtlich
begründete Befugnis des Betreibers der Pflegeeinrichtung, seine durch öffentliche
Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die
Heimbewohner zu refinanzieren, nicht zur Disposition stehen (BSG, Urteil vom 6.
September 2007 – B 3 P 3/07 R –, zitiert nach juris Rn. 16 ff.).
Der Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XI liegt vielmehr darin, den Pflegeeinrichtungsträgern
eine kostendeckende Finanzierung zu ermöglichen, nämlich einerseits durch öffentliche
Förderung und andererseits durch gesondert zu berechnende betriebsnotwendige
Aufwendungen (so etwa Mühlenbruch in: Hauck/ Noftz, Sozialgesetzbuch SGB XI, 31.
Lieferung August 2008, K § 82 Rn. 21 ff.). Das Verbot einer Refinanzierung eines Teils der
notwendigen Betriebsaufwendungen über die Heimentgelte liefe auf einen
Wettbewerbsnachteil hinaus, der über denjenigen noch hinausgeht, der ohnehin mit der
Forderung von höheren Heimentgelten aufgrund der höheren Kosten verbunden ist
(BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R -, zitiert nach juris Rn. 19 und 27). Dies
würde dem Anliegen des Gesetzgebers, für die Versorgung der pflegebedürftigen
Personen einen Markt zu eröffnen, auf dem vorrangig frei gemeinnützige und private
Träger im Wettbewerb tätig werden, zuwiderlaufen.
Hieran gemessen ist § 82 Abs. 3 SGB XI dem Schutzzweck nach nicht den Interessen der
Heimbewohner, sondern denjenigen der Pflegeeinrichtung zu dienen bestimmt. Allein
der Umstand, dass die Heimbewohner durch die Vorschaltung des
Zustimmungsverfahrens nach § 82 Abs. 3 SGB XI mittelbar davor geschützt werden,
nicht auf Investitionsentgelte in Anspruch genommen zu werden, welche bereits durch
öffentliche Förderung gedeckt sind, reicht für die Annahme der Klagebefugnis nicht aus.
Dies wird vor allem daran deutlich, dass die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 SGB XI
gerade nicht automatisch zur Auferlegung von Investitionsentgelten führt. Vielmehr sind
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gerade nicht automatisch zur Auferlegung von Investitionsentgelten führt. Vielmehr sind
die gesondert berechenbaren Investitionsentgelte zunächst einmal gemäß § 5 Abs. 5 S.
1 HeimG im Heimvertrag gesondert auszuweisen und haben Leistungsempfänger der
Pflegeversicherung sowie Heimträger nach § 5 Abs. 5 S. 2 HeimG Anspruch auf
Anpassung des Heimvertrags, wenn Art, Inhalt oder Umfang der Entgelte nicht den
Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 HeimG sind
Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen des Heims nur zulässig,
soweit sie nach der Art des Heims betriebsnotwendig sind und nicht durch öffentliche
Förderung gedeckt werden (vgl. Hübsch, Belastung von Bewohnern und
Sozialhilfeträgern mit Investitionskosten von Pflegeheimen, NZS 2004, S. 462 ff.), ohne
dass etwas dafür ersichtlich ist, dass in einer nach § 82 Abs. 3 SGB XI erteilten
Zustimmung eine gegenüber den Heimbewohnern bindende Feststellung der
Betriebsnotwendigkeit bestimmter Investitionsaufwendungen liegen könnte. Der in der
Zustimmungsentscheidung liegende Verwaltungsakt kann ohnehin nur zwischen den
Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, also zwischen Behörde und Heimträger,
Bindungswirkung entfalten (OLG Celle, Urteil vom 21. März 2001 – 9 U 148/00 -, zitiert
nach juris Rn. 13). Soweit der Heimträger von der ihm durch die Erteilung der
Zustimmung eingeräumten Befugnis, den Heimbewohnern gegenüber bis zur im
Zustimmungsbescheid genannten Höhe Investitionsaufwendungen gesondert
berechnen zu dürfen, Gebrauch macht, ist gegebenenfalls in einem Rechtsstreit
ausschließlich zwischen Heimbewohnern und Heimträgern zu überprüfen, ob sich der
Heimträger gegenüber dem jeweiligen Heimbewohner in den von §§ 5, 7 HeimG
gezogenen rechtlichen Grenzen hält und ob die geltend gemachten
Investitionsaufwendungen insbesondere betriebsnotwendig sind (Hübsch, a.a.O., S. 465).
Vor diesem Hintergrund ist aus dem von der Klägerin angeführten § 30 PflegEföVO
ebenfalls nichts für einen Drittschutz des hier streitentscheidenden § 82 SGB XI
abzuleiten, zumal die Landesvorschrift, wie das Sozialgericht im angefochtenen
Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat, in seiner Schutzaussage nicht weiterreichen
kann als ihre in § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SGB XI enthaltene gesetzliche Ermächtigung.
Vor diesem war über die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Nichtigkeit des
angefochtenen Bescheids nicht zu entscheiden. Denn diese Punkte betreffen die – bei
der hier bestehenden Unzulässigkeit - nicht mehr zu prüfende Begründetheit der Klage.
So lässt der Senat dahinstehen, ob die Beigeladene seinerzeit für die Stellung des
Zustimmungsantrags aktivlegitimiert war, dem angefochtenen Bescheid der Bescheid
vom 8. November 2002 entgegensteht und ob die der Zustimmung zugrunde gelegten
Aufwendungen für Pacht beziehungsweise Miete orts- oder marktüblich sind.
Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in
Verbindung mit §§ 154 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Verstorbene ist
als ursprüngliche Klägerin nicht gemäß § 183 Abs. 1 S. 1 SGG in ihrer Eigenschaft als
Versicherte, Leistungs-empfängerin, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolgerin
nach § 56 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) beteiligt gewesen, mit der
Folge, dass die Klägerin als ihre Rechtsnachfolgerin gemäß § 183 Abs. 1 S. 2 SGG
ebenfalls nicht in den Genuss einer Kostenprivilegierung kommen konnte. Insbesondere
macht die Klägerseite im vorliegenden Verfahren nicht aus ihrer Versicherteneigenschaft
heraus, sondern in gleicher Weise wie ein sonstiger, gegebenenfalls auch nicht
pflegeversicherter Heimbewohner ein Klagerecht geltend. Dies zugrunde gelegt, folgt die
Kostentragungspflicht der in der vorliegenden Streitsache unterlegenen Klägerin aus §
197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Insofern bleibt es bei der
erstinstanzlichen Kostenentscheidung mit der klarstellenden Maßgabe, dass
außergerichtliche Kosten insbesondere der Beigeladenen nicht zu erstatteten sind. Es
erscheint ausgehend von den hierfür einschlägigen §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG, 154 Abs. 1,
162 Abs. 3 VwGO nicht billig, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen aufzuerlegen, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu einer
mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung der Beigeladenen gekommen ist und diese im
Übrigen das dortige Verfahren nicht wesentlich gefördert hat. Demgegenüber entspricht
es der Billigkeit, der Klägerin im Berufungsverfahren auch die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich mit der Stellung eines eigenen Antrags in
der mündlichen Verhandlung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen
Kostentragungsrisiko unterworfen hat.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 160
Abs. 2 SGG gegeben ist.
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