Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.01.2010

LSG Berlin und Brandenburg: freibetrag, wohnkosten, telefon, versorgung, rundfunk, kategorie, verfassungskonform, rechtsstaatsprinzip, verrechnung, zivilprozessordnung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 27.01.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 7 RA 128/06 PKH
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 27 B 879/06 R PKH
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 02. Mai 2006 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren 1. Instanz mit Wirkung vom 09. November 2006 Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt. Es sind Monatsraten in Höhe von 115,00 EUR zu zahlen.
Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz SGG ) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist
auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß §§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) die
hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers verneint.
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet i. V. m. dem
u. a. in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1
Grundgesetz folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitergehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings
nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei
auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu
führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der
Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 68/07).
Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren
nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer
prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (Bundesverfassungsgericht, a. a. O., und
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 04. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92). Demnach ist ausgehend von dem
für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann
gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend
oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig hält.
Nach diesen Maßstäben war zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife des
Prozesskostenhilfeantrags am 09. November 2006 (vollständige Einreichung der Unterlagen zu der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) die hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen. Denn die hier
streitbefangenen Fragen der Verrechnung im Sinne von §§ 51, 52 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch und ihrem Verhältnis
zu § 114 Insolvenzordnung erschienen vor dem damaligen Hintergrund als nicht abschließend durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Sozialgericht im
Ergebnis die Klage später rechtskräftig abgewiesen hat, denn maßgebend ist - wie bereits ausgeführt - der
Entscheidungszeitpunkt 09. November 2006.
2. Indessen waren Monatsraten in Ansatz zu bringen. Dies folgt aus § 115 Abs. 2 ZPO, wonach bei einem
einzusetzenden Einkommen von 350,00 EUR eine Monatsrate von 115,00 EUR in Ansatz zu bringen ist. Vorliegend
ist ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 312,00 EUR vorhanden, welches in der Kategorie bis 350,00 EUR
anzusiedeln ist. Dieses anrechenbare Einkommen ergibt sich daraus, dass von den Einkünften des Klägers aus einer
Rentenleistung in Höhe von 886,15 EUR insgesamt 532,50 EUR abzuziehen sind. Diese beinhalten die Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung, einen einbehaltenen Betrag als sonstige Zahlungsverpflichtung und den Freibetrag
nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO. Weitere Kosten waren hingegen nicht abzusetzen. Soweit Kosten für Strom, Telefon,
Rundfunk- und Fernsehgebühren, Beteiligung am Lebensunterhalt und zur medizinischen Versorgung in Ansatz
gebracht wurden, handelt es sich durchweg um Leistungen, die bereits in dem Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a
ZPO enthalten sind. Soweit der Kläger Wohnkosten in Ansatz gebracht hat, konnten diese ebenfalls nicht
berücksichtigt werden, weil der Kläger sie nicht glaubhaft gemacht hat. Der Kläger hat trotz ausdrücklicher
richterlicher Fristsetzung die Wohnkosten nicht mit Unterlagen belegt. Dies führte dazu, dass nach § 118 Abs. 2 Satz
4 ZPO der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten
werden.