Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.06.2009

LSG Berlin und Brandenburg: berufliche weiterbildung, berufliche eingliederung, vergütung, juristische person, auszahlung, interessenkonflikt, vermittlungsvertrag, rate, geschäftsführer, arbeitsmarkt

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 24.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 62 AL 4080/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 AL 149/06
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die
Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
sind nicht zu erstatten. Der Streitwert wird auf 1000,00 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsprovision nach § 421 g des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der 1980 geborene Beigeladene war bis zum 31. Oktober 2003 bei der Fa. B & H Personaldienstleistungen GmbH als
Schweißer beschäftigt. Am 04. November 2003 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte
Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte dem Beigeladenen ab dem 15. November 2003 Arbeitslosengeld für eine
Anspruchsdauer von 180 Tagen und erteilte ihm am 04. Mai 2004 einen bis zum 03. August 2004 gültigen
Vermittlungsgutschein in Höhe von 1.500,- EUR.
Am 06. Mai 2004 schloss der Beigeladene mit der Klägerin, die seit dem 27. Mai 2002 neben der Gewerbeanmeldung
für schweißtechnische Dienstleistungen auch ein Gewerbe als private Arbeitsvermittlerin angemeldet hat, einen
Vermittlungsvertrag. Der Beigeladene erteilte darin der Klägerin den Auftrag zur Vermittlung einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Hierfür sollte die Klägerin die vorhandenen Qualifikationen und
Arbeitsplatzvorstellungen des Beigeladenen u. a. nach einem praktischen Handfertigkeitstest abklären, um den
aktuellen Kenntnisstand und die daraus resultierenden Einsatzmöglichkeiten im Sinne eines Bewerberprofils
festzustellen. Unter § 3 dieses Vertrages ist ausgeführt, dass die Klägerin für ihre erfolgreiche Vermittlungstätigkeit
eine Vergütung gestaffelt je nach Dauer der Arbeitslosigkeit in Anlehnung an § 421 g SGB III erhalten sollte. Dieser
Vergütungsanspruch sollte durch die Übergabe des Vermittlungsgutscheins ohne persönliche Zahlungspflicht des
Beigeladenen erfüllt werden. Die Vergütung sollte bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von 1.000,-
EUR, der Rest nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fällig werden.
Am 14. Mai 2004 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme. Die Beklagte erteilte daraufhin am 14. Mai 2004 einen Bildungsgutschein für eine
Weiterbildung zur Erlangung von Schweißer-Prüfbescheinigungen, die der Beigeladene ab dem 19. Mai 2004 als
modulare Schweißausbildung ebenfalls bei der Klägerin erfolgreich absolvierte. Grundlage der Förderung war eine
Einstellungsgarantie der Fa. GmbH unter der Bedingung, dass die Fortbildung bei der Klägerin absolviert würde.
Am 27. Mai 2004 nahm der Beigeladene eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Fa. GmbH auf.
Die Klägerin beantragte am 04. Juni 2004 unter Beifügung einer entsprechenden Vermittlungsbestätigung der Fa.
GmbH, des Vermittlungsgutscheins vom 04. Mai 2004 und des mit dem Beigeladenen geschlossenen
Vermittlungsvertrages vom 06. Mai 2004 die Auszahlung der ersten Rate aus dem Vermittlungsgutschein in Höhe von
1.000,- EUR.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.
Juni 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es läge keine Vermittlung im Sinne des § 421 g SGB III vor. Die
Klägerin sei als Maßnahmeträger im Rahmen der Bildungsmaßnahme verpflichtet gewesen, dem Beigeladenen einen
Arbeitsplatz zu beschaffen.
Dagegen hat die Klägerin am 02. August 2004 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und ihren
Auszahlungsanspruch weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, es seien alle Voraussetzungen nach § 421
g SGB III erfüllt. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Sie habe keine Verpflichtung zur Verschaffung eines
Arbeitsplatzes gehabt. Als Bildungsträger müsse sie sich nur um die berufliche Eingliederung bemühen, schulde aber
keinen Erfolg. Im Übrigen müsse sich die Beklagte an dem Vermittlungsgutschein festhalten lassen und die
Vergütung in Höhe von zunächst 1.000,- EUR auszahlen.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. Januar 2006 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 11. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2004 zur Zahlung in Höhe von
1.000,- EUR verurteilt. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die Bescheide seien rechtswidrig. Die Beklagte sei verpflichtet, an die Klägerin aus dem
Vermittlungsgutschein 1.000,- EUR zu zahlen, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 421 g SGB III erfüllt
seien. Die Klägerin habe den geförderten Arbeitnehmer erfolgreich in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
vermittelt. Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin ergäben
sich nicht. Schließlich bestehe auch kein Ausschlussgrund. Denn die Klägerin sei auch als Bildungsträger nicht zur
Vermittlung verpflichtet oder beauftragt gewesen. Von der Klägerin seien nur Bemühungen, nicht aber ein Erfolg
geschuldet. Im Übrigen müsse sich die Beklagte auch aufgrund des zeitlichen Ablaufs an den von ihr gesetzten
Vertrauenstatbestand halten.
Gegen das der Beklagten am 22. März 2006 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 05. April 2006 eingegangene
Berufung. Sie meint, das Sozialgericht habe sie zu Unrecht zur Zahlung verpflichtet. Eine Auszahlung der
Vermittlungsprovision an die Klägerin sei ausgeschlossen, weil die Vermittlungsbemühungen bereits nach § 84 Nr. 2
SGB III zu den Pflichten der Klägerin als Maßnahmeträger gehörten. Diese Bemühungen seien auf die Vermittlung in
Arbeit und damit auf einen Erfolg gerichtet. Die Kosten der Vermittlung seien deshalb bereits über den erteilten
Bildungsgutschein gedeckt und könnten daher nicht nochmals geltend gemacht werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Zweifel an einer Vermittlung seien unbegründet. Dass
der Vater des Geschäftsführers der Klägerin, Herr G F als Ansprechpartner der Fa. GmbH angegeben sei, bedeute
keine personelle Verflechtung. Zwischen ihr und der Fa. GmbH bestünden lediglich normale geschäftliche
Beziehungen. Herr G F sei bei der GmbH nebenberuflich als externe Schweißaufsichtsperson angestellt, weil eine
Schweißaufsichtsperson nach verschiedenen DIN-Normen erforderlich sei. Er sei aber im Zeitraum der Vermittlung
des Beigeladenen weder an der Klägerin noch an der Fa. IMS GmbH gesellschaftsrechtlich beteiligt gewesen und
habe auch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung beider Firmen oder Entscheidungen bei Einstellungen besessen.
Eine Verflechtung könne deshalb nicht angenommen werden.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 wurde der betroffene Arbeitnehmer zum Prozess beigeladen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat Handelsregisterauszüge der Klägerin und der Fa. GmbH und den Gesellschaftsvertrag der Fa. GmbH
beigezogen. Weiter hat er den Ausdruck der Homepage der Fa. GmbH in den Prozess eingeführt. Dort ist unter der
Rubrik "Kontakt" als einer der Ansprechpartner der Vater des Geschäftsführers der Klägerin benannt, der auch bei der
Klägerin beschäftigt ist.
Im Hinblick darauf hat die Beklagte ergänzend Zweifel aufgrund personeller Verflechtung hinsichtlich des Vorliegens
einer Vermittlungstätigkeit geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten wird
ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Kd-Nr.: ), die –
soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im
Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das
Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung verpflichtet. Der
angefochtene Bescheid vom 11. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2004 ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung in Höhe
von 1.000,- EUR.
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die erste Rate der Vergütung in Höhe von 1.000,- EUR, die die Beklagte mit
dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2004
abgelehnt hat. Hierauf war der am 04. Juni 2004 eingegangene Antrag vom 02. Juni 2004 beschränkt, und die erste
Rate war Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des Klageverfahrens in erster Instanz. Die Klägerin hat
Anspruch auf Auszahlung der Vermittlungsprovision aus dem Vermittlungsgutschein vom 04. Mai 2004 in Verbindung
mit § 421 g SGB III in der vom 01. Januar bis 31. Dezember 2004 geltenden und vorliegend anzuwendenden Fassung,
die die Norm durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl.
I, S. 2848) erhalten hat.
Danach haben Arbeitnehmer unter bestimmten, im Abrechnungsverfahren zwischen Vermittler und Bundesagentur für
Arbeit nicht mehr zu überprüfenden Voraussetzungen (BSG, Urteil vom 06. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – SGb 2009,
176) Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins gegenüber der Beklagten (Abs. 1 Satz 1). Damit
verpflichtet sich die Beklagte, den Vergütungsanspruch dieses Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt hat, zu erfüllen (Abs. 1 Satz 2). Nach § 421g Abs. 2 Satz 3
SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1.000,- EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und der Rest nach
sechsmonatigem Bestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den
Vermittler (§ 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III).
Der Zahlungsanspruch setzt neben der Ausstellung eines im Zeitraum der Vermittlung gültigen
Vermittlungsgutscheins voraus, dass der Klägerin ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitsuchenden - hier
dem Beigeladenen - zusteht (vgl. BSG, Urteile vom 06. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – a. a. O. und vom 06. April
2006 – B 7a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1 = NZS 2007, 44 = SGb 2007, 41 = NJW 2007,
1902.). Dies setzt einen wirksamen - privatrechtlichen (vgl. Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 421 g Rn. 17) -
Vermittlungsvertrag voraus. Deshalb muss ein wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag gemäß § 296 Abs. 1 Satz i.
V. m. § 297 SGB III mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen bestehen (1.),
und des Weiteren ist eine Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung erforderlich (2.), wobei der Vermittler als
"Dritter" und damit als Makler tätig geworden sein muss. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat deshalb
einen Zahlungsanspruch erworben.
1.
Zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin wurde am 06. Mai 2004 ein Vermittlungsvertrag geschlossen, in dem
sich der Beigeladene zur Zahlung der Vermittlungsprovision i. H. v. insgesamt 1.500,- EUR im Gutscheinverfahren der
Beklagten verpflichtete. Das Schriftformerfordernis ist erfüllt; auch die Höhe der Vergütung ist - wenn auch gestaffelt
und dadurch verklausuliert - geregelt und übersteigt nicht den nach §§ 296 Abs. 3 Satz 1, 421 g Abs. 2 Nr. 1 SGB III
vorgesehenen Höchstbetrag. Durch die vertragliche Verpflichtung zur Übergabe des Vermittlungsgutscheins an den
Vermittler nach Abschluss des Arbeitsvertrages wird hinreichend deutlich, dass der im Vermittlungsgutschein
genannte Betrag als vertraglich geschuldet gilt, der gleichermaßen den zulässigen Höchstbetrag (§ 296 Abs. 3 SGB
III) darstellt. Gleichzeitig wird durch diese Regelung sichergestellt, dass der Betrag nur bei Eintritt des
Vermittlungserfolges geschuldet ist, was der Regelung im § 296 Abs. 2 SGB III entspricht. Auch wenn nach dem
Vertrag eine persönliche Zahlungspflicht des Beigeladenen nicht begründet werden sollte, sondern an deren Stelle der
Gutschein treten sollte, ist dadurch der Anspruch der Klägerin nicht berührt. Diese Formulierung ist in Anlehnung an §
296 Abs. 4 Satz 2 SGB III (dauerhafte Stundung) auszulegen (BSG, Urteil vom 06. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – a.
a. O.).
2.
Die Zahlungsverpflichtung des Beigeladenen gegenüber der Klägerin ist auch entsprechend § 296 Abs. 2 SGB III
entstanden, da der Arbeitsvertrag mit mindestens 15 Wochenstunden aufgrund der Vermittlung der Klägerin zustande
gekommen ist (§ 652 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Für den Begriff der Vermittlung ist auf den Vermittlungsbegriff des § 652 BGB abzustellen, der jedoch insoweit vom
öffentlichen Recht überlagert ist, als gleichzeitig auch die Voraussetzungen des § 35 SGB III erfüllt sein müssen
(BSG, Urteil vom 06. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – a. a. O.). Für eine Vermittlung ist erforderlich, dass der
Vermittler sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem potentiellen Arbeitgeber in Kontakt tritt und auf beiden
Seiten aktiv und kausal die Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages über eine mindestens 15
Wochenstunden umfassende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stärkt. Im Vorfeld muss der Vermittler sich
dazu ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen einerseits und ein etwaiges Anforderungsprofil für den zu
vermittelnden Arbeitsplatz machen. Diesen Voraussetzungen genügt die Tätigkeit der Klägerin sowohl nach dem
Inhalt des geschlossenen Vermittlungsvertrages als auch der tatsächlichen Durchführung. Der Beigeladene hat im
Erörterungstermin geschildert, dass er zunächst habe vorschweißen müssen. Dies diente erkennbar zur Ermittlung
des Leistungsstandes. Im Hinblick auf die Schweißerprüfungen hat die Klägerin von der Fa. GmbH eine
Einstellungsgarantie unter der Bedingung erhalten, dass die Schweißerprüfungen aktualisiert würden. Im Anschluss
daran wurde sodann der Bildungsgutschein beantragt. Die Klägerin hat somit Vermittlungstätigkeiten durchgeführt,
indem sie sich sowohl ein Bild über den Beigeladenen verschafft und ein Gespräch sowie einen Schweißtest
durchgeführt hat, als auch indem sie den Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen und dadurch das
Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal mit herbeigeführt hat. Dies ergibt sich auch aus der
Vermittlungsbestätigung der Fa. GmbH vom 26. Mai 2004, die zwar nicht für sich allein, aber im Zusammenhang mit
den Schilderungen des Beigeladenen nach Ansicht des Senats eine Vermittlung der Klägerin ergeben.
Dem steht auch nicht eine etwaige personelle Verflechtung der Klägerin und der Arbeitgeberin entgegen, weil der Vater
des Geschäftsführers der Klägerin auch noch nebenberuflich bei der Fa. GmbH beschäftigt ist. Hinsichtlich der
Problematik, ob der private Arbeitsvermittler die Vermittlung als "Dritter" vorgenommen hat, ist zwischen der so
genannten "echten" und der "unechten" Verflechtung zu unterscheiden. Eine echte Verflechtung liegt vor, wenn
zwischen dem Makler und dem vorgesehenen Vertragspartner eine so enge Verbindung besteht, dass entweder der
Wille des einen von dem des anderen oder der Wille beider von einem Dritten bestimmt wird. Bei der unechten
Verflechtung fehlt es an einem solchen Beherrschungsverhältnis. Die Verbindung des Maklers mit dem
Vertragspartner des Vermittlers ist jedoch derart, dass sich der Makler in einem institutionalisierten Interessenkonflikt
befindet, der ihn zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet erscheinen lässt
(BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R - a. a. O.; BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R - a. a.
O.; BSG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – B 11a AL 91/07 B – juris; Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 4.
Auflage, § 652 Rn. 121 ff.). Eine solche unechte Verflechtung wird etwa dann angenommen, wenn es sich sowohl bei
dem Makler als auch bei dem Arbeitgeber um Gesellschaften handelt, die von derselben Person wirtschaftlich
beherrscht werden oder wenn eine natürliche Person die Geschäftstätigkeiten beider Firmen entscheidend steuern und
beeinflussen kann. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob der Vermittler personelle oder sachliche Ressourcen
des Arbeitgebers für die Gewinnung von Personal genutzt hat, da in einem solchen Fall die für eine Honorierung seiner
Tätigkeit erforderliche Vermittlung durch einen "Dritten" zu verneinen wäre. Die Tätigkeit des Vermittlers muss
zwangsläufig in einen Interessenkonflikt münden, der ihn zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines
Auftraggebers ohne weitere Anhaltspunkte ungeeignet erscheinen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL
8/07 R – a. a. O.). Hintergrund ist, dass ein Vermittler nicht gleichzeitig Makler und damit Interessenvertreter für den
Arbeitsuchenden und den Arbeitgeber sein kann.
Für eine solche Verflechtung ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Abzustellen ist zunächst auf die Klägerin als
eigenständige juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Für eine echte Verflechtung bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. Außer den Geschäftsbeziehungen der Klägerin zur GmbH ist dafür nichts ersichtlich. Auch eine
unechte Verflechtung (vgl. dazu Roth in Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O.) kann nicht angenommen werden.
Insbesondere aus der Nebentätigkeit des Vaters des Geschäftsführers der Klägerin kann auf eine unechte
Verflechtung nicht geschlossen werden. Nach den vom Senat eingeholten Handelsregisterauszügen und dem
Gesellschaftsvertrag war der Vater zwar bis zum 18. August 1999 Geschäftsführer der Klägerin, ist aber im Jahr 1999
abberufen worden und steht seitdem in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin. An der Fa. GmbH ist er nach den
vorliegenden Unterlagen überhaupt nicht beteiligt. Die Gesellschaftsanteile an der Klägerin hat er ebenfalls bereits im
Jahre 1999 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn, den jetzigen Geschäftsführer übertragen. Er
ist weder vertretungsberechtigtes Organ der beiden Firmen, noch an deren Kapital beteiligt. Nach dem insoweit
unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin hat er weder auf die Geschäftsführung der Klägerin, noch auf die der
GmbH einen Einfluss und ist dort nur als Schweißaufsichtsperson ohne jegliche Personalverantwortung tätig. Die
Darstellung der Klägerin zu den Hintergründen erscheint dem Senat plausibel. Auch bei der Klägerin hat er mit
Personalangelegenheiten nichts zu tun. Anhaltspunkte für eine Verflechtung im Sinne der Rechtsprechung,
insbesondere auch der zivilgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht im Ansatz erkennbar. Wenn nach der
Rechtsprechung des BSG sogar der Arbeitnehmer des Unternehmens, in das ein weiterer Arbeitnehmer vermittelt
wird, "Dritter" sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 06.Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – a. a. O.), gilt dies vorliegend erst
Recht. Es ist deshalb auch nicht erkennbar, dass die Klägerin zwangsläufig in einen Interessenkonflikt gerät, der sie
allein deshalb zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen ihres Aufraggebers ungeeignet erscheinen lässt, weil
der Vater des Geschäftsführers der Klägerin nebenberuflich bei dem potentiellen Arbeitgeber als
Schweißaufsicht/Schweißfachingenieur angestellt ist.
Auch nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat eine unechte
Verflechtung nicht einmal angenommen, wenn ein Käufermakler zugleich Haus- beziehungsweise Wohnungsverwalter
des Grundstücksverkäufers gewesen ist, sofern nicht weitere Anhaltspunkte für eine Verflechtung sprechen
(Beschluss vom 28. April 2005 - III ZR 387/04 – NJW-RR 2005,1033). Der Käufermakler war in diesem Fall nicht auch
gleichzeitig Verkäufermakler, sondern lediglich ein Hausverwalter des Verkäufers, der mit dem Hauseigentümer nicht
in vertraglichen Beziehungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie, sondern lediglich deren Verwaltung
gestanden hat. Nur wenn der Makler für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von
Mietverträgen für Wohnungen, deren Verwalter er ist, Provision verlangen würde, müsste hingegen von einem
institutionalisierten Interessenkonflikt ausgegangen werden, da sie den gleichen Bereich betrifft (vgl. BGH, Urteil vom
02. Oktober 2003 – III ZR 5/03 – NJW 2004, 286). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur bei
einer vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Arbeitskräftevermittlung für die IMS GmbH und einem hierfür zu
zahlenden Honorar für Vermittlungstätigkeiten eine unechte Verflechtung vorliegt, da die Klägerin nicht Maklerin
sowohl für den Arbeitsuchenden als auch für den Arbeitgeber sein kann. Dafür ist aber nichts ersichtlich oder
vorgetragen.
3. Ausschlussgründe gemäß § 421 g Abs. 3 SGB III sind vorliegend nicht gegeben.
a) Die Zahlung ist insbesondere nicht aufgrund von § 421g Abs. 3 Nr. 1 SGB III ausgeschlossen. Danach ist die
Zahlung der Vergütung ausgeschlossen, wenn der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des
Arbeitslosen beauftragt ist. Die von der Klägerin durchgeführte und von der Beklagten mit dem Bildungsgutschein vom
14. Mai 2004 geförderte berufliche Weiterbildung steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Soweit die
Beklagte unter Hinweis auf § 84 Nr. 2 SGB III meint, durch diese Maßnahme sei die Klägerin bereits mit der
Vermittlung des Beigeladenen im Sinne des § 421 g Abs. 3 Nr. 1 SGB III beauftragt gewesen, kann dem nicht gefolgt
werden. Auch wenn für die berufliche Weiterbildung nach § 84 Nr. 2 SGB III nur Träger zugelassen sind, die in der
Lage sind, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung der Teilnehmer zu unterstützen, kann dies nicht
mit einem Auftrag zur Vermittlung gleichgesetzt werden. Durch die geforderte Vermittlungskompetenz sollen die
Träger unter Beweis stellen, dass sie den von ihnen Weitergebildeten zu einer möglichst dauerhaften Eingliederung in
den ersten Arbeitsmarkt verhelfen können (BT-Drucksache 14/6944 Seite 34). Mehr als eine Minimalausstattung in
personeller und sachlicher Hinsicht zur Herstellung von Kontakten zu potentiellen Arbeitgebern wird nicht gefordert
(Niewald in Gagel, SGB III, § 84 nF Rn. 8). Im Übrigen ist nur von Unterstützung der Eingliederung die Rede, und es
wird gerade kein Erfolg geschuldet. Der Träger einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme soll auch nicht die
Vermittlungsaufgaben der Agentur für Arbeit nach § 35 SGB III übernehmen. Die Regelung des § 421g Abs. 3 Nr. 1
SGB III soll zwar Doppelleistungen verhindern, zielt jedoch auf eine Beauftragung nach § 37 SGB III in der bis zum
31. Dezember 2008 gültigen Fassung ab (vgl. Peters-Lange, a. a. O., § 421g Rn. 24) und ist schon deshalb auf die
Klägerin nicht anwendbar. Eine Beauftragung der Klägerin mit der Vermittlung des Beigeladenen ist nicht ersichtlich
oder von der Beklagten behauptet; sie ergibt sich auch nicht aus dem Bildungsgutschein.
b) Auch § 421 g Abs. 3 Nr. 2 SGB III , nach dem die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen ist, wenn die Einstellung
bei einem Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei
Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war, steht dem Zahlungsanspruch nicht entgegen, da der Beigeladene
zuvor nicht bei der Fa. GmbH beschäftigt war.
c) Schließlich greift auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 421 g Abs. 3 Nr. 3 SGB III, weil für eine Befristung
des Beschäftigungsverhältnisses von vornherein auf drei Monate nichts ersichtlich ist. Nach der
Vermittlungsbestätigung wurde das Arbeitsverhältnis vielmehr auf Dauer und damit unbefristet abgeschlossen.
4.
Der Vermittlungserfolg ist auch während der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins vom 04. Mai 2004, nämlich
durch den Arbeitsvertragsschluss vom 26. Mai 2004 und die Beschäftigungsaufnahme am 27. Mai 2004 eingetreten.
Die Klägerin hat auch einen vollständigen Antrag mit allen erforderlichen Anlagen eingereicht. Damit liegen die
Voraussetzungen für den geltend gemachten Auszahlungsanspruch vor. Zu Recht hat daher das Sozialgericht den
diesem Anspruch entgegenstehenden Bescheid vom 11. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.
Juni 2004 aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.
Die Berufung der Beklagten konnte damit keinen Erfolg haben.
II.
Die nach § 197 a SGG i. V. m. § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu treffende Kostenentscheidung
ergibt sich aus § 197 a Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Denn der Vermittler ist kein Leistungsempfänger im
Sinne des § 183 SGG (BSG, Urteil vom 06. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – a. a. O.); das Verfahren ist mithin
gerichtskostenpflichtig. Der Beklagten waren als der unterlegenen Berufungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 162 Abs. 3 VwGO. Aufwendungen des Beigeladenen, der zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört,
sind nicht Teil der Gerichtskosten, § 197a Abs. 2 Satz 3, 2. HS SGG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen, über die ebenfalls von Amts wegen zu entscheiden ist, kommt nicht in Betracht. Hierbei hat der
Senat berücksichtigt, dass der Beigeladene sich zum Verfahren nicht schriftsätzlich geäußert und keine Anträge
gestellt hat, so dass die Beklagte auch ihm gegenüber nicht zur Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten
verpflichtet ist (BSG, Urteil vom 14. November 2002 – B 13 RJ 19/01 R – BSGE 90, 127).Die Streitwertfestsetzung
folgt aus §§ 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei wurde der Wert des
Streitgegenstands in Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs bestimmt.