Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.03.2010

LSG Berlin und Brandenburg: unterkunftskosten, heizung, wohnfläche, wohnraum, betriebskosten, ablauf der frist, angemessenheit der kosten, gesetzliche vermutung, juristische person, umzug

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 30.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 94 AS 5108/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 AS 1266/08
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2008 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin im ersten Halbjahr 2008 zustehenden Leistungen für die Kosten
der Unterkunft und Heizung.
Die 1954 geborene Klägerin lebt seit September 2001 unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift in einer
sich über 78,09 m² erstreckenden 3-Zimmer-Wohnung. Laut § 5 (6.) des Mietvertrages beträgt die Nutzfläche der
Wohnung ohne Terrasse 54,58 m². Die Wohnung wird über eine mit Öl betriebene Zentralheizung beheizt. Die beheizte
Gesamtwohnfläche beläuft sich auf 1.372,37 m². Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über einen Boiler. Die
monatliche Miete betrug ab dem 01. Januar 2008 709,95 EUR. Dieser Betrag setzte sich aus einer Nettokaltmiete von
491,11 EUR, Kosten von 25,56 EUR für Garage/Abstellplatz/Müll, einer Betriebskostenvorauszahlung von 143,28
EUR und einem Heizkostenvorschuss von 50,00 EUR zusammen.
Ab Januar 2005 stand die zuvor Arbeitslosenhilfe beziehende Klägerin im Leistungsbezug des Beklagten. Bei der
Berechnung der der Klägerin nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zustehenden Leistungen
berücksichtigte dieser für die Kosten für Unterkunft und Heizung die Mietkosten zunächst in tatsächlich anfallender
Höhe. Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihre Miete die für einen
Einpersonenhaushalt nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung (AV-
Wohnen) angemessene Höhe von 360,00 EUR bruttowarm übersteige. Weiter erklärte er, dass die Klägerin vor
Einleitung von Maßnahmen zur Senkung der Mietbelastung Gelegenheit hätte, Gründe mitzuteilen, aus denen von
entsprechenden Maßnahmen abzusehen sei. Hierzu setzte er ihr eine Frist bis zum 31. Oktober 2006. Unter dem 26.
Oktober 2006 forderte der Beklagte die Klägerin schließlich auf, ihre Mietkosten bis zum 31. Dezember 2006 zu
senken, und kündigte für den Fall, dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt ihre Kostensenkungsbemühungen nicht
nachgewiesen habe, an, ab dem 01. Januar 2007 bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen nur noch
Unterkunftskosten in Höhe von 360,00 EUR zu berücksichtigen.
Mit am 30. Oktober 2006 persönlich abgegebenem Schreiben machte die Klägerin ggü. dem Beklagten geltend, dass
sie fest in ihrer Wohngegend verwurzelt und es ihr nicht gelungen sei, die Mietkosten zu senken. Der Vermieter sei
hiermit nicht einverstanden. Die Übernahme von Hauswartstätigkeiten komme nicht in Betracht, da die Position nicht
vakant sei. Die Suche nach einem Mit- bzw. Untermieter sei bisher erfolglos gewesen, zumal es sich angesichts des
Wohnungsschnitts nur um einen Bekannten handeln könne. Allerdings sei zu erwarten, dass ihr Partner im Sommer
2007 aus S zu ihr ziehe. Schließlich habe eine Auswertung der derzeitigen Wohnungsinserate ergeben, dass
Wohnungen mit einer Bruttowarmmiete von bis zu 360,00 EUR nicht in ausreichendem Maße vorhanden seien. Ferner
bat die Kläger in einem sehr umfangreichen Fragenkatalog um Aufklärung. Unter dem 07. Dezember 2006 übersandte
der Beklagte ihr daraufhin ein Informationsblatt zum Thema "Wohnen und Umzug". Bzgl. dessen Inhalts wird auf die
Gerichtsakte verwiesen.
Mit Bescheid vom 08. Dezember 2006 gewährte der Beklagte der Klägerin für das erste Halbjahr 2007 Leistungen für
die Kosten der Unterkunft und Heizung zunächst nur noch in Höhe von 360,00 EUR. Insoweit half er jedoch dem
Widerspruch der Klägerin, die im Wesentlichen gerügt hatte, dass auf ihre detaillierten Fragen nicht eingegangen
worden und ihre persönliche Situation unberücksichtigt geblieben sei, ab und berücksichtigte die Kosten für die
Unterkunft und Heizung wieder in voller Höhe.
Für die zweite Hälfte des Jahres 2007 setzte der Beklagte die der Klägerin für die Unterkunft und Heizung gewährten
Leistungen mit Bescheid vom 25. Mai 2007 erneut nur noch auf 360,00 EUR fest. Der hiergegen gerichtete
Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2007). Nachdem der Klägerin der
Widerspruchsbescheid nicht hatte zugestellt werden können, wurde er ihr am 03. Juli 2007 persönlich ausgehändigt.
Bei dieser Gelegenheit erhielt sie auch eine Fotokopie des Schreibens des Beklagten vom 26. Oktober 2006, dessen
vorherigen Zugang sie bestritten hatte und weiterhin in Abrede stellt.
Ein von der Klägerin angestrengtes Eilverfahren bzgl. der ihr ab dem 01. Juli 2007 zustehenden Leistungen für die
Kosten der Unterkunft hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts Berlin – S 107 AS
14631/07 ER – vom 16. Juli 2007 und Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg – L 29 B 1428/07 AS
ER – vom 17. Oktober 2007). Die Klage (S 107 AS 14631/07) wurde mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2008
abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist inzwischen zum Aktenzeichen L 5 AS 878/08 anhängig.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom November 2007 gewährte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 30.
November 2007 auch für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2008 Leistungen zur Grundsicherung unter
Ansatz von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von nur 360,00 EUR.
Mit ihrem am 03. Januar 2008 eingegangenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass keine wirksame
Aufforderung zum Umzug vorliege, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit
unterblieben sei und ihre fehlgeschlagenen Versuche, sich um angemessenen Wohnraum zu bemühen, völlig
unberücksichtigt geblieben seien. Insbesondere über das Internet suche sie Wohnungen mit einer Wohnfläche von "45
bis ... m²" zu einer Bruttowarmmiete von bis zu 360,00 EUR in W ohne Maklerprovision.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Januar 2008 zurück. Die Klägerin sei bereits
im Oktober 2006 über ihre Verpflichtung zur Mietminderung aufgeklärt worden. Erstmalig sei ein Hinweisschreiben
sogar bereits im Juni 2006 erfolgt, sodass ihr seit nunmehr anderthalb Jahren bekannt sei, dass eine Verpflichtung zur
Senkung der Mietkosten bestehe. Auch sei die Wohnungssuche nicht nur auf einzelne Bezirke zu beschränken,
sondern auf die gesamte Stadt zu erstrecken. Dass Wohnraum zu den vorgegebenen Konditionen zu erhalten sei, sei
bereits in zahlreichen sozialgerichtlichen Verfahren geklärt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. Februar 2008 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Sie meint, dass ihr weder
eine wirksame Frist zur Kostensenkung noch für einen Umzug gesetzt und sie allgemein über maßgebliche
Gesichtspunkte der Kostensenkung nicht aufgeklärt worden sei. Das Schreiben vom 26. Oktober 2006 sei ihr
erstmals am 03. Juli 2007 ausgehändigt worden. Die darin enthaltene Frist von acht Wochen zum 31. Dezember 2006
sei nicht geeignet eine wirksame Frist für die Folgezeit in Lauf zu setzen. Im ersten Widerspruchsverfahren bzgl. des
ersten Halbjahres 2007 seien alle in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen aufgehoben worden. Eine
Aufforderung zum Wohnungswechsel habe sie nie erhalten. Außerdem sei eine Wirtschaftlichkeitsprüfung eines
Zwangsumzuges im konkreten Fall unterblieben. Auch seien ihre erheblichen Bemühungen bei der erfolglosen
Wohnungssuche nicht beachtet worden. Ergänzend hat die Klägerin Übersichten vorgelegt über Wohnungsangebote,
auf die sie sich erfolglos beworben habe. Es handelt sich hierbei um Angebote für Wohnungen mit einer Größe
zwischen 45,00 m² und 68,00 m², die zum Großteil in W und C sowie vereinzelt in S oder Sch liegen. Schließlich hat
sie einen Grundriss ihrer Wohnung überreicht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat sich das
Gericht den Ausführungen der 107. Kammer des Sozialgerichts Berlin in seinem Gerichtsbescheid vom 26. März 2008
sowie denen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Beschwerdeverfahren L 29 B 1428/07 AS ER in vollem
Umfang angeschlossen. Der 29. Senat ist in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass einer Person Wohnraum
von bis zu 50 m² zu einer Bruttokaltmiete von 316,50 EUR zustehe. Die 107. Kammer hat hingegen eine Wohnfläche
von lediglich 45 m², eine Nettokaltmiete von 202,05 EUR sowie eine Bruttowarmmiete von 325,35 EUR als
angemessen angesehen. Weiter ist sie davon ausgegangen, dass der Klägerin die Senkung ihrer Unterkunftskosten –
sei es durch Untervermietung eines Zimmers, sei es durch einen Umzug - zumutbar gewesen wäre.
Gegen diesen ihr am 06. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 29. Juni 2008 eingelegte
Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin, die nach eigenem Bekunden seit dem 01.
Juni 2008 wieder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, rügt im Wesentlichen eine angeblich
mangelhafte Auseinandersetzung mit ihrem Begehren in der erstinstanzlichen Entscheidung. Weiter meint sie, dass
ihr Hinweis auf das Nichtfinden angemessenen Ersatzwohnraums trotz ernsthafter und intensiver Anstrengungen
unbeachtet geblieben sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung
seines Bescheides vom 30. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2008 zu
verurteilen, ihr in der Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2008 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung
in tatsächlich anfallender Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten des Beklagten
verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April
2008 geltenden Fassung statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den erforderlichen Betrag von
750,00 EUR. Die Klägerin begehrt für sechs Monate die Gewährung von Unterkunftskosten in tatsächlich anfallender
Höhe von monatlich 709,95 EUR statt in Höhe der bewilligten je 360,00 EUR. Auch ist die Berufung im Übrigen
zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für die
Kosten der Unterkunft und Heizung.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 30. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 04. Januar 2008, mit dem der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für das
erste Halbjahr 2008 gewährt hat. Da er dabei über die Höhe der ihr für die Kosten der Unterkunft und Heizung
zustehenden Leistungen durch einen abtrennbaren Verfügungssatz befunden hat, konnte die Klägerin ihr Begehren auf
die Höhe dieser Leistungen beschränken.
Die im streitgegenständlichen Zeitraum 53jährige und erwerbsfähige Klägerin war im ersten Halbjahr 2008 mangels
Vermögens und angesichts der geringen Höhe ihres nur im Juni 2008 erzielten Einkommens nicht in der Lage, ihren
Lebensunterhalt zu sichern. Sie war damit hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II und hatte nach §§ 7, 19 Satz
1 SGB II dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung.
In welchem Umfang Hilfebedürftigen Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen, bestimmt sich nach § 22 Abs.
1 SGB II. Nach Satz 1 der Vorschrift werden sie in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind. Den angemessenen Umfang übersteigende Kosten können – gemäß Satz 2 – so lange
berücksichtigt werden, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
längstens für sechs Monate. Die der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich entstandenen
Unterkunftskosten in Höhe von 709,95 EUR sind unangemessen hoch, der vom Beklagten monatlich für die Kosten
der Unterkunft einschließlich der Heizkostenvorauszahlungen gewährte Betrag von 360,00 EUR hingegen nicht zu
niedrig.
Der Senat unterstellt, dass die Heizkosten der Klägerin als wirtschaftlich angemessen im vollen Umfang vom
Beklagten zu tragen sind (siehe unter 1.). Die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten ergibt sich nämlich bereits
daraus, dass die konkret zu zahlende Bruttokaltmiete die abstrakte Angemessenheit einer Bruttokaltmiete für einen
Einpersonenhaushalt in Berlin im Jahr 2008 nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II deutlich übersteigt (siehe unter 2.).
Besondere Gründe, nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die unangemessenen Kosten für die Unterkunft im Streitzeitraum
weiterhin zu erbringen, bestanden nicht (siehe unter 3.). Schließlich ist die Klägerin hinreichend auf die überhöhten
Kosten hingewiesen und aufgefordert worden, die Kosten zu senken (siehe unter 4.).
1. Die Angemessenheit der Unterkunft ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen. Letztere sind vielmehr im
Rahmen der Wirtschaftlichkeit im vollen Umfang abhängig von der für die Person abstrakt angemessenen
Quadratmeterzahl zu erstatten (BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – zitiert nach juris, Rn. 21 ff.). Die
Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum Vorauszahlungen für die Heizkosten in Höhe von monatlich 50,00
EUR zu leisten. Ob sich dieser Betrag unter Berücksichtigung des Heizungssystems (Ölheizung) und der von der
Heizanlage beheizten Gesamtfläche (1.372,37 m²) bezogen auf die vom Senat als für einen Einpersonenhaushalt
abstrakt angemessen angesehene Wohnfläche (siehe hierzu unten unter 2.) im Rahmen der Wirtschaftlichkeit bewegt,
kann dahinstehen. Denn selbst unterstellt, dass diese Kosten vom Beklagten im vollen Umfang zu tragen sind,
verbleibt von dem der Klägerin von dem Beklagten gewährten Betrag, bei dem es sich um einen Pauschalbetrag für
die Bruttowarmmiete handelt, ein auf die Bruttokaltmiete entfallender Betrag von 310,00 EUR = (360,00 EUR für
Bruttowarmmiete - 50,00 EUR Heizkosten). Dieser Betrag übersteigt hingegen den vom Senat als für einen
Einpersonenhaushalt als angemessen angesehenen.
2. Die Klägerin hatte - unter Herausrechnung der monatlich für die Heizkosten zu entrichtenden 50,00 EUR - im
streitgegenständlichen Zeitraum für die Unterkunft einen monatlichen Betrag von 659,95 EUR zu entrichten, der sich
aus einer Nettokaltmiete von 491,11 EUR, Kosten von 25,56 EUR für Garage/Abstellplatz/Müll sowie einer
Vorauszahlung für die so genannten kalten Betriebskosten in Höhe von 143,28 EUR zusammensetzte. Dieser Betrag
übersteigt die Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt in Berlin im Jahr 2008.
Ob die von der Klägerin an den Vermieter zu entrichtenden Kosten für Garage/Abstellplatz/Müll im Umfang von 25,56
EUR überhaupt als grundsätzlich erstattungsfähige Kosten zu berücksichtigen sind, kann dahinstehen. Denn die
Differenz zwischen der tatsächlichen Miethöhe und den vom Senat als angemessen angesehenen Kosten ist so hoch
und übersteigt den vorgenannten Betrag bei Weitem, sodass diese Kosten keinesfalls vom Beklagten zu tragen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, ist Ausgangspunkt für die
Prüfung der Angemessenheit die so genannte Produkttheorie. Danach ist zunächst die maßgebliche Wohnungsgröße
zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des
sozialen Mietwohnungsbaus. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein
einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Das Produkt aus Wohnfläche
und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, muss angemessen sein, und es müssen tatsächlich
Wohnungen, die den genannten Kriterien entsprechen, auf dem Markt anzumieten sein (vgl. BSG, Urteil vom
07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R -, zitiert nach juris, Rn. 17 ff.).
a) Der Senat hält für Berlin für eine allein stehende Person Wohnraum von bis zu 45 m² für angemessen. Bei der
Festsetzung der angemessenen Wohnungsgröße ist auf die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau
anerkannte Wohnraumgröße abzustellen (vgl. BSG, grundlegendes Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R - zitiert
nach juris, Rn. 19). Das Bundessozialgericht sieht die Wohnraumgröße als maßgeblich an, die sich aus § 10 des
Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG, BGBl. I S. 2376) vom 13. Septem¬ber 2001 i.V.m. mit den
Richtlinien der einzelnen Bundesländer ergibt. Hintergrund dafür ist, dass § 10 Abs. 1 WoFG eine allgemeine
Regelung dazu enthält, dass eine zu fördernde Wohnung eine ihrer Zweckbestimmung entsprechende angemessene
Größe hat und die meisten Länder entsprechende Ausführungsvorschriften hierzu erlassen haben. Mangels anderer
brauchbarer Anhaltspunkte hält auch der 4. Senat des Bundessozialgerichts trotz Kritik an dem Rückgriff auf diese
wohnraumbezogene Förderungsregelung fest (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R - zitiert nach juris, Rn.
15 ff.). Es ist jedoch zu beachten, dass in Berlin entsprechende Richtlinien nicht ergangen sind. Zur Überzeugung des
Senats ist daher weiterhin auf die im Land Berlin (ehemals) geltenden Richtlinien für den öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 – WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt
1990, 1379 ff.) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992
(VVÄndWFB 1990; Amtsblatt 1993, 98 f.) – dort Ziffer 13 – (so Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.11.2007 – L
28 AS 1059/07 – zitiert nach juris, Rn. 27 und Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.12.2008 – L 32 B
2223/08 AS ER -, zitiert nach juris, Rn. 12, vom 29.07.2008 – L 14 B 248/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 3 sowie
vom 14. Juni 2007 – L 10 B 391/07 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 6) und ergänzend auf die zur Umsetzung von § 5
Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 WoFG erlassenen Arbeitshinweise der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004) – dort Ziffer 8 Abs. 1 Satz 3 –
(so schon Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.11.2007 – L 28 AS 1059/07 – zitiert nach juris, Rn. 27, sowie
vom 16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 25) abzustellen.
In den Wohnungsbauförderungsbestimmungen in Berlin ist geregelt, welche Bauvorhaben im öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau als förderungsfähig angesehen werden. Dabei wird keine Differenzierung nach der Anzahl der
Haushaltsangehörigen, sondern nach der Raumzahl vorgenommen. Daher ist Ausgangspunkt für die Feststellung des
angemessenen Wohnraums für Einpersonenhaushalte die Zahl der Räume bzw. Zimmer der Wohnung. Hierzu
enthalten die – ebenfalls nicht mehr geltenden – Richtlinien für Wohnberechtigungsscheine Anhaltspunkte. Der
Mitteilung Nr. 8/2004 ist zu entnehmen, dass in Berlin die maßgebliche Wohnungsgröße für den
Wohnberechtigungsschein in der Regel nach der Raumzahl bestimmt wird. So heißt es in Ziffer 8 WBS und
maßgebliche Wohnungsgröße (§ 27 Abs. 4 WoFG):
"(1) Im Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und gegebenenfalls seine
Haushaltsangehörigen maßgebliche Wohnungsgröße anzugeben. In Berlin wird die maßgebliche Wohnungsgröße nach
der Raumzahl bestimmt; halbe Zimmer rechnen als ganze Räume. Als angemessen ist eine Wohnung anzusehen,
wenn auf jeden Haushaltsangehörigen ein Wohnraum entfällt."
Daraus ist abzuleiten, dass grundsätzlich von einem Raum für eine Person und damit einer Einzimmerwohnung für
einen Einpersonenhaushalt auszugehen ist. Die kleinsten förderungsfähigen Wohneinheiten im sozialen Wohnungsbau
sind bis zu 1,5 Zimmer, daher ist dies der maßgebliche Orientierungswert. Diese Wohnungen sind förderungsfähig,
wenn sie eine Größe von 45 m² nicht überschreiten (WFB 1990 i.d.F. vom 13. Dezember 1992, Ziffer 13). Der Senat
hält diese Quadratmeterzahl für maßgebend. Zwar war ursprünglich in der Anlage 1 zu den WFB 1990 vom 16. Juli
1990 unter II. 1 a) vorgesehen, dass die Wohnfläche von Mietwohnungen bei 1,5-Zimmer-Wohnungen 50 m² nicht
übersteigen soll. Dieser Wert ist jedoch mit den Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13.
Dezember 1992 – dort unter Ziffer 13 – auf 45 m² abgesenkt worden. Als Referenzgröße ist auf diesen zuletzt vor
Inkrafttreten des SGB II geltenden Wert der Wohnungsbauförderungsbestimmungen abzustellen.
Soweit Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 m² für eine Einzelperson als angemessen angesehen wurden, folgt
der Senat dem nicht (mehr). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Hinweis zu Ziffer 8 (1) der Mitteilungen
8/2004. In dem Hinweis heißt es:
"Generelle Freistellung von der maßgeblichen Wohnungsgröße für kleinflächige 2- und 3-Zimmerwohnungen
(Bekanntmachung vom 20.10.1995, ABl. S. 4462) a) 2-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 50 m²
dürfen auch an Ein- zelpersonen überlassen werden. (1 ½ -Zimmer-Wohnungen dürfen – unabhängig von ihrer
Gesamtwohnfläche – an Einzelpersonen überlassen werden; maßgeblich ist die Bezeichnung der Wohnung im
Bewilligungsbescheid). b) 3-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 60 m² dürfen auch an 2-
Personen-Haushalte überlassen werden. Dies gilt nicht für Einzelpersonen, denen im Wohnberechtigungsschein ein
zusätzlicher Wohnraum und damit die Wohnberechtigung für zwei Räume anerkannt wurde."
Wie ausgeführt, enthält Nr. 8 (1) der Mitteilung die grundsätzliche Regelung, dass die maßgebliche Wohnungsgröße
nach der Raumzahl bestimmt wird, jedem Haushaltsangehörigen ein Wohnraum zusteht und halbe Zimmer als ganze
Räume gelten. Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis nur dahin verstanden werden, dass einer Person
ausnahmsweise ein Wohnberechtigungsschein auch für eine 2-Zimmer-Wohnung erteilt werden darf, wenn die
Wohnung nicht größer als 50 m² ist. Damit aber wird keine grundsätzliche Regelung bzgl. der einer Einzelperson
zustehenden Wohnfläche getroffen, vielmehr wird der Ausnahmecharakter sogar unterstrichen, indem auf die sonst
"maßgebliche" Wohnungsgröße Bezug genommen wird. Dass durch die Regelung über Wohnberechtigungsscheine
nicht die maßgeblichen Wohnungsgrößen anders festgesetzt werden sollen, wird auch durch den nachfolgenden
Klammerzusatz deutlich, in dem für 1,5-Zimmer-Wohnungen gänzlich auf eine Begrenzung der Gesamtwohnfläche
verzichtet wird. Daraus kann kaum abgeleitet werden, dass für solche Wohnungen keine Richtwerte gelten sollen. Zur
Überzeugung des Senats können die landesrechtlichen Vorschriften in ihrem Zusammenspiel nur so verstanden
werden, dass für Einpersonenhaushalte generell eine Wohnungsgröße von 45 m² als angemessen angesehen wird.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08 R zitiert nach
juris, insbesondere Rn. 17). Danach mag in Bayern auf der Grundlage des WoFG für Zuwendungen zur sozialen
Wohnraumförderung als "angemessene Wohnflächen" bezüglich der Einpersonenhaushalte bei 1-Zimmer-Wohnungen
40 m² und bei 2-Zimmer-Wohnungen 50 m² festgesetzt worden sein, was bei Übernahme dieser landesrechtlichen
Differenzierung in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 SGB II bewirken soll, dass es für die abstrakt zu
bestimmende Angemessenheit der Größe einer Wohnung darauf ankommen soll, ob der betreffende Hilfeempfänger in
einer 1- oder einer 2-Zimmer-Wohnung wohnt oder er den einen oder anderen Wohnungstyp sucht. Zunächst hat der
Senat grundsätzliche Bedenken, ob bei der Grundkonzeption der Bildung einer abstrakten Angemessenheitsgrenze für
den Wohnraum von SGB II-Empfängern unter Rückgriff auf landesrechtliche Wertungen in einer bestimmten Region
darauf abgestellt werden kann, in welcher konkreten Wohnung und Zimmerzahl der Einzelne lebt oder leben will. Nach
dem Verständnis des Senats ist die bisherige BSG-Rechtsprechung darauf gerichtet, ein handhabbares, klares und für
die Beteiligten sachlich nachvollziehbares System zu bilden, wie die Werte nach § 22 Abs. 1 SGB II ermittelt werden
sollen. Insbesondere die Hilfesuchenden sollen dadurch in die Lage versetzt werden, sich darauf einstellen zu können,
an welchem Mietwert sie sich bei der Wohnungssuche orientieren können. Die angemessene Bruttokaltmiete nach §
22 Abs. 1 SGB II ist ein fiktiver Wert zur Bemessung dessen, wie hoch maximal die Kosten der Unterkunft sein
sollen. Eine solche Grundkonzeption wird durch die Notwendigkeit der Beachtung individueller Wohnbesonderheiten
unterlaufen. In Berlin käme hinzu, dass die wenig überschaubare Differenzierung zwischen der Anzahl von Räumen
und Zimmern und halben Zimmern zu beachten wäre und sowohl von den Grundsicherungsträgern im Rahmen der
Kostensenkungsaufforderungen als auch von den Betroffenen bei der Wohnungssuche und nicht zuletzt bei der
Leistungsberechnung beachtet werden müsste. Die Größe des zweiten Raumes einer Wohnung wäre dann
maßgeblich dafür, ob monatlich weitere 31,45 EUR (5 m² x 6,29 EUR/m² - zu den Kriterien für diese Berechnung
siehe unten) als angemessen für die Kosten der Unterkunft angesehen werden oder nicht. Danach könnte der
Bewohner einer 1-Zimmer-Wohnung wegen überhöhter Kosten zur Kostensenkung aufgefordert werden, was zur Folge
hätte, dass er nach Einzug in eine andere 2- oder 3-Zimmer-Wohnung Kosten in der gleichen Höhe erstattet erhielte,
nur weil eine höhere Quadratmeterzahl abstrakt maßgeblich wäre. Hinzu käme, dass für dieses kostenmäßig im
Hinblick auf das Ziel von § 22 Abs. 1 SGB II kaum nachvollziehbare Ergebnis womöglich noch Umzugskosten und
eine Kaution durch den Grundsicherungsträger zu tragen wären. Vor allem in Regionen mit noch größeren Differenzen
bei der abstrakten Förderungsfähigkeit von 1- oder 2-Zimmerwohnungen (z.B. 10 m² in München) und hohen
Bruttokaltmieten liegt die Problematik dieses Ergebnisses auf der Hand. Damit wäre auch unter
Gleichheitsgesichtspunkten kaum noch von einem stimmigen System der Ermittlung der angemessenen
Unterkunftskosten auszugehen, weshalb sich die Rechtsprechung – wenn schon durch diese ein Rückgriff auf
andersartige Bestimmungen mit anderer Zweckrichtung erfolgt – auch um die Vermeidung solcher Widersprüche und
daher um einen einheitlichen von der Zimmerzahl unabhängigen Wert der abstrakten Angemessenheit bemühen sollte.
Auch hält der Senat es nicht für zulässig, die maßgebliche Wohnfläche unter Heranziehung der Richtlinien über die
Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 25.
Mai 1999 – Eigentumsförderungssätze 1999 – festzusetzen (so Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2008 –
L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 25 sowie Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.09.2008 – L 34 B
1650/08 AS ER – zitiert nach juris, 1. Orientierungssatz und Rn. 7 und vom 16.04.2008 – L 29 B 2215/07 AS ER –
zitiert nach juris, Rn. 6). Zwar sehen die Eigentumsförderungssätze unter II. 4 (3) vor, dass Wohnflächen von bis zu
50 m² für eine Person förderungsfähig sind. Indes vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die
Eigentumsförderungssätze einen ausreichenden Bezug zu der Frage aufweisen, in welcher Größe einer auf
Sozialleistungen angewiesenen Person Wohnraum zusteht.
b) In einem weiteren Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu ermitteln. Abzustellen ist aufgrund der
verkehrstechnischen Verbundenheit und der einheitlichen Infrastruktur auf das gesamte Land Berlin, für das auch ein
einheitlicher und nicht nach Bezirken getrennter Mietspiegel existiert. Zur Ermittlung der für eine entsprechende
Wohnung üblicherweise zu zahlenden Miete pro Quadratmeter Wohnfläche orientiert sich der Senat an diesem
Mietspiegel. Bei diesem handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558d des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB), für den gemäß § 558 Abs. 3 BGB die gesetzliche Vermutung gilt, dass die angegebenen
Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (so auch schon Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom
09.11.2007 – L 28 AS 1059/07 – zitiert nach juris, Rn. 29 sowie vom 16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris,
Rn. 26).
Maßgeblich ist in zeitlicher Hinsicht mit Blick auf den vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2008 reichenden
streitgegenständlichen Zeitraum der Mietspiegel 2007 vom 11. Juli 2007 (Amtsblatt von Berlin 2007, S. 1797 ff.).
Dieser Mietspiegel ist anzuwenden, auch wenn er auf in den Vorjahren erhobenen Daten basiert. Denn Grundlage für
die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter
Mietspiegel sein. Andernfalls müsste regelmäßig nach Veröffentlichung des neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine
umfassende Überprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen. Der Berliner Mietspiegel
2009 vom 03. Juni 2009 hat demgemäß für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Bedeutung.
Zur Ermittlung des Preises pro Quadratmeter Wohnfläche ist für Einpersonenhaushalte, d.h. nach obigen
Ausführungen für Wohnungen mit einer Fläche von bis zu 45 m² Größe, die Zeile D des Mietspiegels maßgeblich. In
dieser sind Wohnungen in einfacher Wohnlage mit einer Wohnfläche von 40 m² bis unter 60 m² erfasst. Der Senat
verkennt dabei nicht, dass Alleinstehende häufig Wohnungen mit einer Größe von weniger als 40 m² Größe anmieten
werden und der Preis pro Quadratmeter für diese in der Zeile A (Wohnfläche bis unter 40 m², einfache Wohnlage) des
Mietspiegels erfassten Wohnungen in der Regel – anders nur für die zwischen 1956 und 1964 bezugsfertig
gewordenen Wohnungen - leicht höher ist. Da es sich jedoch bei dem in die Berechnung einfließenden, den
Wohnstandard abbildenden Quadratmeterpreis einer Wohnung ebenso wie bei der Wohnfläche lediglich um einen
Faktor des Produkts "angemessene Unterkunftskosten" handelt, werden etwaige höhere Quadratmeterpreise für
kleinere Wohnungen durch deren geringere Wohnfläche ausgeglichen.
Zur Festsetzung des maßgeblichen Quadratmeterpreises ist schließlich zur Überzeugung des Senats ein
Gesamtmittelwert aus sämtlichen der in der Zeile D enthaltenen Mittelwerten zu bilden (so auch LSG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 16.10.2008 - L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 26 sowie Beschlüsse vom 16.04.2008 -
L 29 B 2215/07 AS ER - zitiert nach juris, Rn. 7 und vom 17.09.2008 - L 34 B 1650/08 AS ER - zitiert nach juris, Rn.
8). Weder hält er insoweit nur einzelne der im Wesentlichen nach Jahren der Bezugsfertigkeit der Wohnungen und
ergänzend nach deren Ausstattung mit Sammelheizung und Bad gebildeten Spalten für maßgeblich, noch sieht er
innerhalb der einzelnen Spalten die angegebenen Spannentiefst- oder –höchstwerte als entscheidend an. Bei Ansatz
eines bauklassenspezifischen Angemessenheitswertes bezogen auf die konkrete Wohnung (in diesem Sinne wohl
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2009 – L 32 AS 1248/09 – zitiert nach juris, Rn. 39), könnte zur
Überzeugung des Senats nicht das Ziel erreicht werden, einen abstrakten Richtwert für angemessene
Unterkunftskosten in einem konkreten regionalen Bereich festzulegen. Auch erscheint es wenig überzeugend, die
Höhe der abstrakt maximal erstattungsfähigen Kosten am Baujahr des Hauses festzumachen und somit für
Wohnungen aus "teureren" Baualtersstufen (etwa Neubau oder früher Altbau) höhere Unterkunftskosten vorzusehen,
als für Wohnungen aus kostengünstigeren Baualtersklassen (etwa aus den 60er Jahren). Anders als möglicherweise
das Wohnen in einem bestimmten sozialen Umfeld erscheint das Wohnen in einer bestimmten Baualtersstufe nicht
besonders schutzbedürftig.
Bei der Festlegung der maßgeblichen Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche die Werte einzelner Spalten im
Hinblick auf die Bezugsfertigkeit der Wohnung oder ihre unzureichende Ausstattung außen vor zu lassen, ist ebenfalls
im Ergebnis nicht sachgerecht. Zwar erscheint es durchaus erwägenswert, in die Berechnung der maßgebenden
Nettokaltmiete zum einen nur Wohnungen einzubeziehen, die zumindest mit Sammelheizung und Bad ausgestattet
sind, zum anderen aber – regelmäßig teurere - Neubauwohnungen unberücksichtigt zu lassen. Denn Wohnungen, in
denen Grundsicherungsempfänger leben, müssen grundlegenden Bedürfnissen genügen, sodass die Leistungen zur
Unterkunft und Heizung nicht pauschal auf die nötigsten Unterkunftskosten ("niedrigster Standard") reduziert,
umgekehrt aber auch die wohnraumbezogenen Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen nicht überschritten
werden dürfen [vgl. Butzer/Keller, NZS 2009, 65 ff. (66)]. Indes muss es Ziel der Festsetzung der maßgebenden
Nettomiete sein, einen möglichst realistischen Wert zu erhalten, zu dem auch tatsächlich Wohnraum anzumieten ist.
Dies wird jedoch am ehesten durch eine Einbeziehung möglichst vieler Einzelwerte gewährleistet. Je höher daher die
Anzahl der in die Bildung des Gesamtmittelwerts einbezogenen Mittelwerte ist, umso eher ist gewährleistet, dass ein
objektiver Wert entsteht.
Nicht für erforderlich hält es der Senat hingegen, jeweils unter aufwändigem Rückgriff auf die der statistischen
Erhebung zum Mietspiegel zugrunde liegenden Primärdaten zu der Anzahl der Wohnungen, die jeweils in die
Zufallsstichprobe eingegangen sind, die einzelnen Daten in den Spalten getrennt nach Wohnungsgröße zu gewichten.
Zwar würde durch ein solches mathematisch-statistisch verfeinertes Verfahren berücksichtigt, dass bei der Erstellung
des Mietspiegels in den unterschiedlichen Baualtersstufen unterschiedlich viele Wohnungen berücksichtigt wurden
und damit – sofern die Stichprobe repräsentativ ist – auch grundsätzlich auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung
stehen. Zur Überzeugung des Senats ist jedoch bei der Bestimmung, welche Kosten der Unterkunft abstrakt
angemessen sind, eine Pauschalierung auf der Grundlage eines auch den Beteiligten nachvollziehbaren
Berechnungsverfahrens geboten. Ein einleuchtendes und nachvollziehbares Verfahren wird durch die Bildung von
Durchschnittswerten gewährleistet, die bereits auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels und der
Berechnungen der jeweiligen Wohnungsgrößen und Durchschnittswerte der Mietspannen erfolgt. Mögliche statistisch-
wissenschaftliche Ungenauigkeiten werden zur Überzeugung des Senats dadurch kompensiert, dass bereits zu
Gunsten der Hilfebedürftigen als Richtwert die maximal förderungsfähige Quadratmeterzahl berücksichtigt wird.
Weitere Verfeinerungen mathematisch-statistischer Art würden weder die Akzeptanz noch die Nachvollziehbarkeit
erhöhen und im Übrigen eine Scheingenauigkeit suggerieren, die weitere Fragen aufwirft. So könnte auch und gerade
bei einem komplexeren Berechnungsverfahren eingewandt werden, dass mit den gewichteten Zahlen die Anzahl der
Wohnungen, die innerhalb der unterschiedlichen Preisspannen zu unterschiedlichen Preisen zur Verfügung stehen,
nicht erhoben und gewichtet werden. Bezogen auf das Ziel der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II,
einen Wert festzulegen, bei dem ein Betroffener Kostensenkungsbemühungen insbesondere durch den Umzug in eine
kostengünstigere Wohnung einleiten soll, wäre auch zu problematisieren, warum nicht vorrangig oder sogar allein
Wohnungen in die Berechnung einfließen dürfen, die tatsächlich im maßgeblichen Zeitraum den Beteiligten zur
Verfügung standen, also die Fälle der Neuvermietung. Schließlich stellt sich bei dem Gebot eines mathematisch und
statistisch wissenschaftlich gesicherten Verfahrens zur Ermittlung des "richtigen" Angemessenheitswertes die
Problematik, dass diese Zahlen auf jeden Fall veraltet und damit nicht mehr repräsentativ sind. Dies zeigt das
vorliegende Verfahren eindrücklich. Streitgegenständlich sind die Koste der Unterkunft für das erste Halbjahr 2008.
Zum Stichtag 01. Oktober 2008 wurden bereits die Grundlagendaten für den Mietspiegel 2009 erhoben, während die
Grundlagendaten für den Mietspiegel 2007 aus dem Oktober 2006 stammen; sie waren also nicht mehr im Sinne eines
wissenschaftlich korrekten Verfahrens repräsentativ für den Streitzeitraum.
Ebenso ist innerhalb der Werte für die Wohnungen der einfachen Lage nicht weiter aufzuklären (und ohne erhöhten
Aufwand auch nicht aufklärbar), wie viele dieser Wohnungen einfachen, mittleren oder gehobenen Standard aufweisen,
und eine entsprechende Binnendifferenzierung vorzunehmen. Der Senat hat auch hier einen mittleren
Durchschnittswert berücksichtigt, der auf jeden Fall die einfache Ausstattung abdeckt. Es kann offen bleiben, ob, in
welcher Weise und vor allem in welcher Höhe von diesem Durchschnittswert im Mietspiegel noch ein Abschlag
genommen werden könnte, weil bei den Wohnungen nur ein einfacher und im unteren Segment liegender
Ausstattungsgrad berücksichtigt werden soll (in diesem Sinne die Begründung für die Zurückverweisung des BSG zur
Stadt München; Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – zitiert nach juris, Rn. 14, 26). Denn auch bei der
Berücksichtigung der Durchschnittswerte ohne weiteren Abschlag wird ein Betrag als Referenzgröße ermittelt, der
keinen weitergehenden Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten begründet.
Soweit teilweise nicht auf den Mittelwert, sondern unter Berücksichtigung nur der mit Sammelheizung und Bad
ausgestatteten Wohnungen innerhalb der als maßgeblich erachteten Zeile auf die Spalte mit dem günstigsten
Spannenhöchstbetrag abgestellt wird (vgl. insbesondere LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2009 – L 32 AS
923/07 – zitiert nach juris, Rn. 20; anhängig beim BSG zum Aktz. B 14 AS 32/09 R), überzeugt dies den Senat nicht.
Er sieht vielmehr die Gefahr, dass bei dieser Art der Festsetzung der maßgeblichen Nettokaltmiete, einzelnen
"Ausreißern" in den einzelnen Spalten eine viel zu große Bedeutung beigemessen wird. Auch ist diese
Berechnungsweise nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass sich die Angemessenheit auf real anmietbare
Wohnungen beziehen muss und daher ein Puffer zu den abstrakt-generell absolut günstigsten Mietwerten des
Mietspiegels geboten ist. Die Frage, ob zu dem errechneten Wert tatsächlich Wohnungen auf dem Mietmarkt
anzumieten sind, ist in einem gesonderten Schritt – der konkreten Unterkunftsalternative - zu prüfen.
Es errechnet sich auf der Grundlage dieser Überlegungen unter Einbeziehung sämtlicher Mittelwerte der Zeile D ein
Gesamtmittelwert nach dem Mietspiegel 2007 von 4,54 EUR/m² = [(3,42 + 4,35 + 3,30 + 4,77 + 4,43 + 4,41 + 4,56 +
4,96 + 6,70) EUR/m²: 9]. Daraus ergibt sich schließlich eine angemessene Nettokaltmiete in Höhe von 204,30 EUR =
(45 m² x 4,54 EUR/m²).
c) Zu der abstrakten Nettokaltmiete kommen kalte Betriebskosten, zu deren Bestimmung auf den vom Deutschen
Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel zurückzugreifen ist (so
auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 27 sowie Beschlüsse
vom 17.09.2008 – L 34 B 1650/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 9, vom 16.04.2008 – L 29 B 2215/07 AS ER – zitiert
nach juris, Rn. 8-9, vom 29.07.2008 – L 14 B 248/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 4 und vom 14.06.2007 – L 10 B
391/07 AS ER, zitiert nach juris, Rn. 7).
Der Mieterbund hat für die kalten Betriebskosten (Wasser, Müllbeseitigung, Grundsteuer, Hauswart, Gartenpflege etc.)
einen Betrag von durchschnittlich 1,75 EUR für jeden Quadratmeter in der Abrechnungsperiode 2006 (Datenerfassung
2007) und 1,79 EUR in der Abrechnungsperiode 2007 (Datenerfassung 2008/2009) ermittelt. Die Betriebskostenspiegel
2006 und 2007 sehen folgende Beträge vor: Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2006 Betriebskostenspiegel
Abrechnungsjahr 2007 "kalte" Betriebskosten 1,75 EUR/m² 1,79 EUR/m² Heizkosten 0,85 EUR/m² 0,77 EUR/m²
Warmwasseraufbereitung 0,22 EUR/m² 0,22 EUR/m² insgesamt 2,82 EUR/m² 2,78 EUR/m²
Zur Überzeugung des Senats ist für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit einer Miete im ersten Halbjahr
2008 auf das Abrechnungsjahr 2006 zurückzugreifen. Die Höhe der künftigen Vorauszahlungen richtet sich nach den
Kosten für die abgelaufene Abrechnungsperiode, die Miete wird anhand der Prognose für die Zukunft festgestellt.
Selbst wenn auf den Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2007 abgestellt würde, würden sich daraus nur
geringfügig höhere Werte ergeben, die auf jeden Fall zusammen mit der Kaltmiete deutlich unter den bereits
zuerkannten Beträgen lägen.
Hinsichtlich der Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten, die in den jeweiligen Betriebskostenspiegel Eingang
gefunden haben, hält der Senat es weiter für angebracht, sämtliche in die Betriebskosten eingeflossenen Positionen
anzusetzen und nicht einzelne, wie z.B. die Kosten für einen Fahrstuhl oder die Gartenpflege, herauszurechnen. Bei
der Berechnung des angemessenen Betrages geht es nicht um die individuelle Festlegung der für einzelne
Wohnbereiche typischen Kosten, sondern um eine abstrakte Rechengröße. Insofern mögen teilweise Beträge
angesetzt werden, die im konkreten Fall keine Bedeutung haben können, umgekehrt mögen auch konkrete Werte
keine ausreichende Berücksichtigung finden. Auch hier gilt wieder, dass nur durch eine weite Streuung letztlich ein
realistischer Durchschnittswert zu ermitteln ist.
Demgegenüber erscheinen dem Senat die für den fraglichen Zeitraum in den AV-Wohnen für die Betriebskosten
vorgesehenen Beträge (Ziffer 6 Abs. 1 und 2) in Höhe von 1,47 EUR/m² (kalte Betriebskosten) als zu niedrig.
Gleiches gilt bzgl. der sich aus der Betriebskostenübersicht 2005 ergebenden – nicht amtlichen - Mittelwerte, die in
den Mietspiegel 2007 Eingang gefunden haben. Denn auch diese sehen lediglich folgende Beträge vor:
Betriebskostenübersicht 2005 (im Mietspiegel 2007) Mittelwert insgesamt 2,50 EUR/m² Warmwasseraufbereitung 0,24
EUR/m² Heizkosten zzgl. sonstige warme Betriebskosten 0,63 EUR/m² verbleibender Betrag für "kalte"
Betriebskosten 1,63 EUR/m²
Soweit umgekehrt statt des sich aus der jeweiligen Betriebskostenübersicht ergebenden Mittelwerts der dort ebenfalls
angegebene 4/5 Spannen-Oberwert herangezogen wird (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 24.04.2009 – L 32
AS 923/07 – zitiert nach juris, Rn. 22 f. und vom 25.09.2009 – L 32 AS 1248/08 - in juris wohl Fehlzitat 1248/09- zitiert
nach juris, Rn. 38) und daraus ein Wert aus dem Mietspiegel 2007 für die kalten Betriebskosten von 2,59 EUR/m²
abgeleitet ist, erscheint dies ebenfalls nicht sachgerecht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum gerade für Wohnungen
in einfachen Wohnlagen und mit einfacher Ausstattung ein Wert angesetzt werden soll, den überhaupt nur 10 % aller
erhobenen Werte überschritten haben. Gerade für Wohnungen in einfacher Wohnlage und mit einfacher Ausstattung
müssten tendenziell geringere kalte Betriebskosten – jedenfalls nicht besonders hohe – anfallen, da diese
beispielsweise eher selten mit pflegeintensiven Grünanlagen ausgestattet sein werden. Im Übrigen spricht für die
Heranziehung der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes, dass diese jährlich erstellt werden und damit
die gerade im Bereich der Mietnebenkosten deutlich rascher voranschreitende Preisentwicklung besser abbilden
können als nur zweijährig oder gar noch seltener ermittelte Werte.
Unter Ansatz dieser Beträge, d.h. der sich nach dem Mietspiegel 2007 ergebenden Nettokaltmiete von 4,54 EUR/m²
sowie der im Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2006 erfassten kalten Betriebskosten in Höhe von insgesamt
1,75 EUR/m², ergibt sich eine angemessene Bruttokaltmiete von lediglich 283,05 EUR = [45 m² x (4,54 EUR/m² +
1,75 EUR/m²). Die Bruttokaltmiete der Klägerin von 659,95 EUR (einschließlich des für Garage/Abstellplatz/Müll zu
zahlenden Betrages von 25,56 EUR) überstieg im Streitzeitraum diesen Betrag um 376,90 EUR monatlich. Dies hängt
in erster Linie damit zusammen, dass die Wohnung der Klägerin eine für eine Person unangemessene Größe von
78,09 m² hat. Der Beklagte hat der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum hingegen mehr als den vom Senat als
angemessen angesehenen Betrag, nämlich – unterstellt, dass vom Pauschalbetrag 50,00 EUR auf die Heizkosten
entfallen – für die Bruttokaltmiete 310,00 EUR zugestanden. Wären Heizkosten tatsächlich nur in geringerem Umfang
als wirtschaftlich zu übernehmen, stiege der auf die Bruttokaltmiete entfallende Betrag weiter. Jedenfalls hat er der
Klägerin damit einen Betrag zuerkannt, der über der angemessenen Bruttokaltmiete in Berlin im fraglichen Zeitraum
liegt.
d) Weiter hat der Senat keine Zweifel, dass zu dem von ihm als angemessen erachteten und erst recht zu dem vom
Beklagten angesetzten höheren Betrag im fraglichen Zeitraum Wohnraum für eine Person in Berlin anzumieten war.
Die anders lautenden Behauptungen der Klägerin vermögen ihn nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Ihre
Bekundungen und die von ihr vorgelegten Unterlagen zeigen deutlich, dass sich ihre Bemühungen, eine neue
Wohnung zu finden, zum einen auf zu große Wohnungen und zum anderen auf ein zu begrenztes Wohnumfeld
erstreckten. Denn insbesondere den im Mai 2008 übersandten Wohnungsangeboten, auf die die Klägerin sich erfolglos
beworben haben will, ist zu entnehmen, dass sie sich auf Wohnungen in einer Größe zwischen 45 m² und 68 m²
ausschließlich in den B Bezirken C, W, S und Sch beschränkte. Dass es ihr in diesen bekanntermaßen eher teuren
Wohnbezirken (vgl. auch Mietspiegel) nicht möglich gewesen ist, zu den als angemessen angesehenen Beträgen
Wohnraum anzumieten, der größer als der für sie angemessene ist, belegt nicht, dass in kleineren Wohnungen oder in
anderen Stadtteilen Wohnungen nicht auch zu den als angemessen angesehenen Beträgen anzumieten waren.
Dafür, dass dies möglich war, spricht schließlich schon, dass nach dem Jahresbericht 2007 des Rechnungshofes von
Berlin mit den in den AV-Wohnen als maßgeblich angesehenen Mieten 80 % der Mieten des Wohnungsbestandes in
Berlin abgedeckt waren (vgl. Jahresbericht 2007, S. 98 Rn. 145). Anhaltspunkte dafür, dass dies Anfang 2008 anders
gewesen sein sollte, liegen nicht vor.
3. Besondere Gründe, nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin Leistungen für
die unangemessenen Unterkunftskosten der Klägerin zu erbringen, bestanden nicht. Da nach dem Wortlaut der Norm
selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" in der Regel nur für sechs Monate zu hohe Kosten der
Unterkunft übernommen werden, indes nichts Unmögliches oder Unzumutbares verlangt werden kann, sind im
Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der
Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS
30/08 R – zitiert nach juris, Rn. 32). So muss zwar das soziale Umfeld erhalten bleiben. Dies bedeutet aber nicht,
dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürfen. Es sind vielmehr Anfahrtswege mit
öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet
werden (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R –, zitiert nach juris, Rn. 33-34). Als Umstände, die
ausnahmsweise eine subjektive Unzumutbarkeit rechtfertigen können, kommen insbesondere grundrechtsrelevante
Sachverhalte oder Härtefälle in Betracht. So sollen minderjährige schulpflichtige Kinder möglichst nicht zu einem
Schulwechsel gezwungen werden; Alleinerziehende können zur Betreuung der Kinder auf eine besondere Infrastruktur
angewiesen sein. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw. die sie betreuenden
Familienangehörigen gelten (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – zitiert nach juris, Rn. 35).
Entsprechende Umstände hat die Klägerin weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Die von der
Klägerin allein hervorgehobene Verwurzelung in ihrem Wohnbezirk rechtfertigt gerade nicht die Annahme, ein Umzug
sei ihr unzumutbar gewesen. Im Übrigen wäre es der Klägerin auf der Grundlage des von ihr überreichten
Wohnungsgrundrisses alternativ durchaus möglich gewesen, sich intensiv um eine Untervermietung zu bemühen. Die
Wohnung umfasst neben dem ca. 18 m² großen, als Wohnzimmer bezeichneten Raum, von dem allein der Zugang zu
einem weiteren gut 7 m² großen Zimmer möglich ist, einen dritten 15,4 m² großen Raum. Dass es nicht zumutbar sein
sollte, dieses Zimmer unterzuvermieten, vermag der Senat nicht zu erkennen.
4. Schließlich liegt auch nicht aufgrund einer fehlerhaften oder – wie die Klägerin meint - fehlenden
Kostensenkungsaufforderung des Beklagten ein Fall der Unmöglichkeit einer Kostensenkung vor.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, keine Kostensenkungsaufforderung erhalten zu haben, die sie zu einer
Senkung ihrer Unterkunftskosten für das erste Halbjahr 2008 verpflichte, geht dies fehl. Denn entgegen ihrer
Vorstellung ist für die Absenkung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach sechs Monaten eine förmliche
Kostensenkungsaufforderung überhaupt nicht erforderlich. Im Gegenteil bedarf es nicht einmal der Aufklärung, sofern
dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt sind (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS
10/06 R – zitiert nach juris, Rn. 29). Allgemein reicht es aus, wenn der Leistungsträger den Hilfebedürftigen über den
angemessenen Mietpreis und die Folgen mangelnder Kostensenkung in Kenntnis setzt (vgl. BSG, Urteil vom
27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R – zitiert nach juris, Rn. 13-16 und BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 41/06 R
– zitiert nach juris, Rn. 21). Insoweit aber war die Klägerin zur Überzeugung des Senats jedenfalls bzgl. des hier
streitgegenständlichen Zeitraums hinreichend informiert, auch wenn der Beklagte nicht auf ihren ausführlichen
Fragenkatalog individuell eingegangen ist und sich insbesondere mit seiner Vorgehensweise nicht an das Prozedere
gehalten hat, das in dem der Klägerin im Dezember 2006 übersandten und von ihr unstreitig erhaltenen
Informationsblatt geschildert wird. Denn dort heißt es unter der Überschrift "Welche Folgen hat unangemessener
Wohnraum":
"Die Kosten der Wohnung einschließlich der Heizkosten werden zunächst für 1 Jahr ab Beginn des Leistungsbezuges
in tatsächlicher Höhe übernommen. Im Anschluss an diesen Zeitraum wird die Angemessenheit überprüft. Im
Ergebnis dieser Überprüfung kann der Hilfeempfänger aufgefordert werden, innerhalb ½ Jahres durch einen
Wohnungswechsel oder auf andere Weise seine Wohnungskosten zu senken. Das kann auch durch Untervermietung
einzelner Räume oder durch Zuzahlung aus nicht anrechenbarem Einkommen geschehen."
Bereits diese Belehrung entspricht nicht der Rechtslage. Denn schon die (allgemein praktizierte) Einräumung einer
sechsmonatigen – und damit erst recht der hier angenommenen einjährigen - "Schonfrist" vor Beginn der
Kostensenkungsmaßnahmen und die Übernahme der unangemessenen Kosten der Unterkunft im Regelfall ohne
weitere Begründung stehen weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in
Einklang, nach dem selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" zu hohe Kosten der Unterkunft in
der Regel nur für sechs Monate zu übernehmen sind (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – zitiert nach
juris, Rn. 31 f.).
Gleichwohl hat der Beklagte – noch über die im Informationsblatt geschilderte Vorgehensweise hinaus - tatsächlich
fast anderthalb Jahre lang die zu hohen Unterkunftskosten der Klägerin getragen und sie erstmals mit Schreiben vom
22. Juni 2006 auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten hingewiesen sowie ihr mitgeteilt, dass er
Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt nur in Höhe von 360,00 EUR als angemessen ansehe. Warum er ihr
weiter eine Frist bis zum 31. Oktober 2006 gesetzt hat, um Gründe zu benennen, aus denen von der Einleitung von
Kostensenkungsmaßnahmen abzusehen ist, dann aber mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 diese bis zum Ende des
Jahres 2006 gefordert und eine Kostensenkung zum 01. Januar 2007 angekündigt hat, ist vor dem Hintergrund seines
Informationsblattes nicht nachvollziehbar, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob das Schreiben vom 26. Oktober
2006 der Klägerin damals überhaupt zugegangen ist.
Aufgrund seines den Darlegungen im Informationsblatt widersprechenden Vorgehens war der Beklagte im ersten
Halbjahr 2007 vermutlich nicht berechtigt, die Leistungen für die Unterkunftskosten auf das von ihm als angemessen
angesehene Maß zu reduzieren. Es ist daher konsequent, dass er seinen dahingehenden Bescheid abgeändert hat.
Ob er zu einer Kostensenkung für das zweite Halbjahr 2007 berechtigt war, kann hier dahinstehen. Jedenfalls aber
durfte die Klägerin zur Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung der unglücklichen Vorgehensweise des
Beklagten nicht mehr darauf vertrauen, dass noch für das erste Halbjahr 2008 überhöhte Unterkunftskosten
übernommen würden.
Allerdings folgt dies zur Überzeugung des Senats nicht daraus, dass – wie der Beklagte meint - zwingend davon
ausgegangen werden müsse, der Klägerin sei sein Schreiben vom 26. Oktober 2006 zeitnah zugegangen. Denn weder
ergibt sich dies daraus, dass die Klägerin mit ihrem am 30. Oktober 2006 bei ihm übergebenen Schreiben weitere
Informationen zur Miethöhe bzw. Kostensenkung erbat, noch lässt sich dies ihren sonstigen Schreiben zweifelsfrei
entnehmen. Dass sich die Klägerin Ende Oktober 2006 im Zusammenhang mit den Leistungen für die Kosten der
Unterkunft und Heizung an den Beklagten wandte, ist unschwer darauf zurückzuführen, dass dieser ihr zuvor mit
Schreiben vom 22. Juni 2006 hierfür eine Frist bis zum 31. Oktober 2006 gesetzt hatte. Und dass sie in ihrem
Schreiben von der Aufforderung des Beklagten, die Mietkosten zu senken, sprach, reicht nicht zum Nachweis dafür,
dass ihr seinerzeit die Kostensenkungsaufforderung vom 26. Oktober 2006 zugegangen war. Abgesehen davon, dass
diese Formulierung bereits vor dem Hintergrund des Schreibens vom 22. Juni 2006, in dem es um Maßnahmen zur
Senkung der Mietbelastung geht, nachvollziehbar wäre, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft
dargelegt, dass sie sich bei der Abfassung ihres Schreibens an einem aus dem Internet heruntergeladenen Schreiben
orientiert habe. Da der insoweit beweispflichtige Beklagte den Nachweis, dass das Schreiben vom 26. Oktober 2006
der Klägerin zeitnah zugegangen ist, nicht führen kann, und die Heranziehung eines im Internet erhältlichen
Schreibens sicher nicht dazu geeignet ist, einen Generalverdacht gegen die Glaubwürdigkeit des Nutzers dieses
Musters zu rechtfertigen, kann vom Zugang der Kostensenkungsaufforderung vom 26. Oktober 2006 erst am 03. Juli
2007 ausgegangen werden. Dass zu diesem Zeitpunkt in dem Schreiben eine Frist benannt war, die zwischenzeitlich
längst abgelaufen war, bedeutet indes – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht, dass der Beklagte
nunmehr bis auf weiteres verpflichtet gewesen wäre, die unangemessen hohen Unterkunftskosten zu übernehmen.
Denn spätestens aufgrund der mit Bescheid vom 25. Mai 2007 erneut – nunmehr für die zweite Jahreshälfte 2007
ausgesprochenen – Leistungsabsenkung auf den als angemessen angesehenen Umfang musste der Klägerin deutlich
sein, dass der Beklagte von ihr Kostensenkungsmaßnahmen verlangte. Auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt vor dem
Hintergrund des ihr im Dezember 2006 übersandten Informationsblattes gemeint haben sollte, dass ihr nunmehr noch
eine sechsmonatige Frist zustehe, war diese jedenfalls zu Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums
abgelaufen.
Auch war die Klägerin im Übrigen hinsichtlich der an sie gestellten Forderungen ausreichend informiert. Den
Grundsicherungsträger trifft nicht von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, den Hilfeempfänger im Einzelnen
darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den seiner Auffassung nach angemessenen Betrag
gesenkt werden könnten bzw. welche Wohnungen er anmieten kann. Vor diesem Hintergrund hatte der Beklagte die
Klägerin auch nicht ausdrücklich – wie sie offenbar meint – zu einem Umzug aufzufordern. Ebenso wenig kann
schließlich aus einer angeblich nicht erfolgten Wirtschaftlichkeitsberechnung ein Bestandsschutz für die Klägerin
folgen. Die bei der Klägerin anfallenden tatsächlichen Unterkunftskosten sind so hoch, dass sich die Wirtschaftlichkeit
eines Umzuges ohne weiteres aufdrängte.
Schließlich sind der Klägerin auch nicht etwa im Hinblick darauf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu
bewilligen, dass der Beklagte eine Bruttowarmmiete von pauschal 360,00 EUR als angemessen bezeichnet hatte.
Eine Kostensenkung ist allenfalls dann als unmöglich anzusehen, wenn der Grundsicherungsträger dem
Hilfeempfänger zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft über die als angemessen angesehene Referenzmiete
hinaus unrichtige Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene
Wohnung findet (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – zitiert nach juris, Rn. 38). Dafür gibt es indes keinen
ausreichenden Anhalt. Es mag zwar sein, dass die vom Beklagten benannte Referenzgröße einer Bruttowarmmiete
von 360,00 EUR im Lichte der neueren Erkenntnisse über die Auslegung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II deshalb
unzutreffend ist, weil die Heizkosten nicht bei der Festlegung dieser Größe pauschaliert werden dürfen. Die Klägerin
ist jedoch durch die Angabe der aus Sicht des Beklagten angemessenen Unterkunftskosten und die über die aus
seiner Sicht bestehende Rechtslage grundsätzlich hinreichend informiert worden (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B
14/7b AS 70/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 Rn 14 f). Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der
Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung in dem Ausnahmefall, dass dadurch
bewirkt wurde, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in
wesentlichem Umfang beschränkt. Abgesehen davon, dass die Klägerin durch die vom Beklagten angegebenen zu
hohen Werte nicht in der Suche beschränkt worden sein kann, hat sie ihre Suche nicht vor dem Hintergrund einer
jedenfalls ungenau umschriebenen Miethöhe eingeschränkt, sondern weil sie sich bei der Wohnungssuche auf zu
große Wohnungen und dies auch noch in einem zu eng begrenzten Umfeld konzentriert hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden. Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht
zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim
Bundessozialgericht Postfach 41 02 20 34114 Kassel
Graf-Bernadotte-Platz 5 34119 Kassel,
einzulegen. Die Revisionsschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen • Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie
Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit
vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt
handeln, • Selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung,
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft, Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die
gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen
Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art
und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten.
Die genannten Organisationen dürfen nur ihre jeweiligen Mitglieder vertreten und müssen durch Personen mit
Befähigung zum Richteramt handeln, • Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum
einer der vorstehend bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und
wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum
Richteramt handeln, • jeder Rechtsanwalt, • jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt.
Ein Beteiligter, der nach diesen Grundsätzen zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich
durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu begründen. Die Begründung
muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die
Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des
Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren
Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
II. E r l ä u t e r u n g e n z u r P r o z e s s k o s t e n h i l f e
Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung
eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder
schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen.
Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Revision begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf
der Frist für die Einlegung der Revision beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen,
keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.