Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.12.2003

LSG Berlin und Brandenburg: innere medizin, gefährdung der gesundheit, berufsunfähigkeit, arbeitsmarkt, klimakterische beschwerden, osteoporose, wechsel, rente, zustand, gynäkologie

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 04.12.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 3 RJ 413/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 RJ 79/01
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Februar 2001 geändert und die
Klage in vollem Umfang abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
ab 01. Dezember 1998 hat.
Die am ... 1950 geborene Klägerin durchlief vom 01. September 1965 bis 20. Juli 1968 eine Ausbildung zur Friseurin
und schloss diese mit dem Facharbeiterabschluss ab. Vom 20. Juli 1968 bis 30. November 1975 und seit 01. Februar
1978 arbeitete die Klägerin als Friseurin und zuletzt auch als Lehrfacharbeiterin. Vom 06. Juli 1976 bis 31. Januar
1978 war sie als Krippenhilfe beschäftigt. Am 15. Juli 1998 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig und bezog vom 26.
August 1998 bis zum 11. Januar 2000 Krankengeld.
Am 01. Dezember 1998 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw.
Berufsunfähigkeit und führte aus, sie halte sich wegen einer Tumorentfernung und Amputation der linken Brust im Juli
1998 für berufs- und erwerbsunfähig.
Die Beklagte zog medizinische Unterlagen aus dem durchgeführten Verwaltungsverfahren zur Gewährung einer
stationären Heilbehandlung zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere die Behandlungsunterlagen aus dem
Klinikum Bad S. , sowie den Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums L. über einen Aufenthalt der Klägerin
vom 14. Oktober 1998 bis 04. November 1998 bei. In dem Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums L. vom
02. Dezember 1998 wird ausgeführt, die Klägerin sei arbeitsunfähig zur Rehabilitationsmaßnahme gekommen,
während der gesamten Dauer des stationären Heilverfahrens arbeitsunfähig gewesen und aus der Maßnahme
zunächst arbeitsunfähig entlassen worden. Voraussichtlich ab dem 01. Januar 1999 bestehe bei weiterem positiven
Heilungsverlauf wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten, auch für die bisher
ausgeübte Tätigkeit als Friseurin, wenn keine Lasten über 10 kg gehoben und bewegt werden müssten und keine
Anforderungen an die grobe Kraft des linken Armes gestellt würden. Vermieden werden sollten Überkopfarbeiten sowie
Exposition gegenüber Hitze und Temperaturschwankungen. Die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. K.
stellte in ihrer prüfärztlichen Stellungnahme vom 18. Dezember 1998 daraufhin ein vollschichtiges Leistungsvermögen
auf dem gehobenen allgemeinen Arbeitsmarkt und dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie ein lediglich halb- bis
untervollschichtiges Leistungsvermögen für den Lehrberuf der Friseurin fest. Mit Bescheid vom 04. Januar 1999
lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin leide
unter einem Mammakarzinom links. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne sie aber den erlernten Beruf
einer Friseurin halb- bis untervollschichtig sowie andere sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten vollschichtig
ausüben. Sie sei daher weder erwerbs- noch berufsunfähig.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 26. Januar 1999 Widerspruch ein, den sie nicht näher begründete.
Die Beklagte holte einen Befundbericht der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dipl.-Med. T. vom 22. April
1999 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1999 zurück. Zur Begründung
wiederholte die Beklagte zunächst die Argumente aus dem Bescheid vom 04. Januar 1999 und führte darüber hinaus
aus, nach dem beruflichen Werdegang habe die Beurteilung der Berufsunfähigkeit der Klägerin unter Berücksichtigung
ihrer bisherigen Tätigkeit als Friseurin zu erfolgen. Mit dem ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögen sei sie
zwar nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Friseurin vollschichtig auszuüben. Mit ihren Kenntnissen und
Fähigkeiten, die sie sich in ihrem Berufsleben erworben habe, könne sie aber noch Tätigkeiten vollschichtig ausüben,
die ihr nach ihrer tariflichen Wertung beziehungsweise Einordnung zumutbar seien, so zum Beispiel die Tätigkeit einer
Rezeptionistin in größeren Friseurgeschäften. Danach sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Rahmen der ihr
zumutbaren Tätigkeiten noch nicht um mehr als die Hälfte gemindert; sie sei also nicht berufsunfähig. Wenn sie nicht
berufsunfähig sei, läge auch Erwerbsunfähigkeit nicht vor, weil die Erwerbsunfähigkeit eine noch erheblich stärkere
Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit als die Berufsunfähigkeit voraussetze.
Die Klägerin hat am 14. Juli 1999 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben. Zur Begründung hat sie im
Wesentlichen ausgeführt, sie sei erwerbsunfähig, da sie infolge von Krankheit eine Erwerbstätigkeit in gewisser
Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben könne; jedenfalls sei sie berufsunfähig, da sie die Tätigkeit als Friseurin nicht
mehr ausüben könne und eine Verweisungstätigkeit nicht ersichtlich sei. Ein Wiedereingliederungsversuch in diese
Tätigkeit im Juni 1999 sei fehlgeschlagen. Bei Aufnahme der Arbeit hätten die körperlichen Beschwerden wieder
zugenommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1999
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 01. Dezember 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, auch sie gehe davon aus, dass die
Klägerin den erlernten Beruf einer Friseurin nicht mehr ausüben könne und dass die Klägerin Berufsschutz als
Friseurin genieße. Die Beklagte hat jedoch an der benannten Verweisungstätigkeit einer Empfangsdame in größeren
Friseurgeschäften festgehalten und insoweit auf eine als Anlage beigefügte schriftliche Aussage des arbeitsmarkt-
und berufskundigen Sachverständigen R. aus einem anderen Verfahren vom 26. Januar 1998 verwiesen. Dieser hat
ausgeführt, dass zu den Tätigkeiten einer Empfangsdame in größeren Friseurgeschäften der Kundenservice, die
Beratung und auch der Verkauf von speziellen Produkten (besonders Kosmetikartikeln) gehöre. Häufig sei die
Tätigkeit als Empfangsdame auch verschmolzen mit der Salonleitung. Diese Tätigkeiten seien körperlich leicht,
wechselnde Körperhaltungen seien möglich, für die notwendige Schreibtischarbeit könne ein rückengerechter
Arbeitsstuhl im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme beschafft werden. Besondere Anforderungen an die
Greiffähigkeit würden nicht gestellt. Arbeitsplätze als Empfangsdame, als Salonleiterin und Fachberaterin würden in
nennenswertem Umfang angeboten.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dipl.-Med. T. vom 16.
Dezember 1999, des Facharztes für Innere Medizin Dipl.-Med. B. vom 19. Dezember 1999 mit umfangreichen
Anlagen, des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. K. vom 30. Dezember 1999 sowie eine Arbeitgeberauskunft über
die letzte Tätigkeit der Klägerin ab 01. Februar 1978 als Friseurin und zuletzt auch als Lehrfacharbeiterin im Salon
"Moderne Haarkunst" vom 23. Dezember 1999 eingeholt.
Der als Sachverständige bestellte Dr. med. T., Chefarzt der Orthopädischen Klinik Kolkwitz, hat in seinem Gutachten
vom 29. Oktober 2000 festgestellt, dass die Klägerin unter einem chronisch rezidivierenden, vor allem muskulär
bedingten Lumbal- und Cervikobrachialsyndrom, einer endgradigen Bewegungseinschränkung des linken
Schultergelenks mit Herabsetzung der groben Kraft der linken Hand (Zustand nach Ablatio mammae links), einer
Epicondylitis radialis beidseits, links stärker als rechts, einer Insertionstendopathie Trochanter major links, einer
beginnenden Retropatellararthrose beidseits ohne Funktionseinschränkungen und einer beginnenden Osteoporose
leide. Zum Leistungsvermögen der Klägerin hat der Sachverständige ausgeführt, aufgrund der Vielzahl der
beschriebenen und das orthopädische Fachgebiet betreffenden Gesundheitsstörungen seien der Klägerin nur noch
körperlich leichte Tätigkeiten zuzumuten. Ein Wechsel des Belastungsmusters zwischen Sitzen, Stehen und Gehen
sei wünschenswert, jedoch nicht zwingende Voraussetzung. Zu vermeiden seien Arbeiten mit Hebe- und
Tragebelastungen für Gewichte über 10 kg, mit einseitigen Zwangshaltungen, vor allem Knien, Hocken und Bücken,
Gerüst- und Leiterarbeiten, Akkord- und Fließbandtätigkeiten sowie Arbeiten mit einseitigen Belastungen des linken
Armes, vor allem Überkopfarbeiten. Die Arbeiten könnten mit Wechsel- und Nachtschicht sowie häufigem
Publikumsverkehr verbunden sein. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen sei die Klägerin vollschichtig
und regelmäßig einsetzbar. Sie benötige keine betriebsunüblichen Pausen. Gegen eine Tätigkeit als Rezeptionistin im
Friseurgeschäft bestünden orthopädischerseits keinerlei Bedenken, bezüglich der körperlichen Anforderungen seien
die Unterlagen des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen R. vom 26. Januar 1998 berücksichtigt
worden. Von einer Tätigkeit als Friseurin müsse abgeraten werden, da die mit diesen Arbeiten verbundenen
einseitigen Zwangshaltungen - hier vor allem der Arme - der Klägerin nicht mehr zuzumuten seien. Die Klägerin könne
ohne jede Einschränkung öffentliche Verkehrsmittel benutzen und sei aus orthopädischer Sicht auch in der Lage, ein
Kraftfahrzeug zu steuern. Trotz der beginnenden Retropatellararthrose beidseits bestünde zurzeit noch keine
Einschränkung der Wegefähigkeit. Die Klägerin sei in der Lage, Fußwege von viermal täglich mehr als 500 m
zurückzulegen. Er empfehle die Einholung eines gynäkologischen Zusatzgutachtens.
Die ebenfalls als Sachverständige bestellte Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. med. S.-W. hat in ihrem
schriftlichen Gutachten vom 08. Januar 2001 im Wesentlichen ausgeführt, bei der Klägerin läge ein Zustand nach
Ablatio mammae links mit Axilladissektion und postoperativer Chemotherapie, ein Zustand nach Uterusexstirpaton mit
vorderer und hinterer Scheidendammplastik, ein Lymphödem Grad I linker Arm und linke Thoraxapertur bis
Achselhöhle sowie Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und klimakterische Beschwerden vor. Zum
Leistungsvermögen der Klägerin hat die Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin seien ohne
Gefährdung der Gesundheit nur noch körperlich leichte und geistig mittelschwere Arbeiten zuzumuten. Arbeiten im
Gehen, Stehen, im Wechsel mit Sitzen seien günstiger als einseitige Tätigkeiten. Zu vermeiden seien Arbeiten mit
Zwangshaltungen wie Knien, Hocken und Bücken, Gerüst- und Leiterarbeiten, Überkopfarbeiten oder Arbeiten mit
Verletzungsgefahren, vor allem im Bereich der linken oberen Extremität. Es bestünden keine Bedenken gegen
Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht sowie mit Publikumsverkehr. Allerdings seien Arbeiten unter Zeitdruck
(Akkord- oder Fließbandarbeit) nicht zumutbar. Leichte Arbeiten könnten mit betriebsüblichen Pausen in voller Schicht
und regelmäßig durchgeführt werden. Aus gynäkologischer Sicht werde eine Tätigkeit als Rezeptionistin in einem
Friseurgeschäft ausdrücklich befürwortet. Die körperlichen und geistigen Anforderungen einer solchen Tätigkeit, wie
sie dem arbeitsmarkt- und berufskundigen Gutachten des Herrn R. vom 26. Januar 1998 zu entnehmen seien, könne
die Klägerin erfüllen. Die Klägerin könne öffentliche Verkehrsmittel uneingeschränkt benutzen, ein Kraftfahrzeug
könne nur noch eingeschränkt beziehungsweise nur unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel Servolenkung)
gesteuert werden. Voraussetzung sei eine leichte Lenkbarkeit und Führbarkeit des Fahrzeugs, um die Belastung der
oberen Extremitäten so gering wie möglich zu halten. Ebenso sollten länger andauernde Zwangshaltungen vermieden
werden. Fahrten von mehr als 60 Minuten Dauer ohne Pausen seien zu vermeiden. Die Klägerin habe ein flüssiges
und unbeschwertes Gangbild und könne mehr als viermal täglich mehr als 500 m gehen.
Mit Urteil vom 07. Februar 2001 hat das Sozialgericht Cottbus die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.
Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1999 verurteilt, der Klägerin ab Antragstellung
(01. Dezember 1998) Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur
Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund ihres erlernten und
ausgeübten Berufes als Facharbeiterin in die zweite Stufe des vom Bundessozialgericht entwickelten
Mehrstufenschemas einzuordnen. Eine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit sei nicht ersichtlich. Insbesondere
erfülle die von der Beklagten benannte Tätigkeit einer Rezeptionistin im Friseurgeschäft diese Kriterien nicht. Denn sie
verlange lediglich eine Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten. Soweit der Sachverständige darauf
hingewiesen habe, dass die Empfangstätigkeit häufig auch mit der Salonleitung verbunden sei, würden der Klägerin
dafür die beruflichen Qualifikationen fehlen.
Gegen das ihr am 22. März 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. April 2001 Berufung eingelegt. Zur
Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie sei weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin sozial und gesundheitlich
zumutbar auf die Tätigkeit einer Rezeptionistin in größeren Friseursalons verweisbar sei. Hinsichtlich des
vorgetragenen Arguments zur erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten sei festzustellen, dass bei
der Beantwortung dieser Frage die bei der betreffenden Klägerin bereits vorhandene Berufskompetenz
ausschlaggebend gewesen sei. Des Weiteren sei seitens der Beklagten nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin in der
Vergangenheit nicht mit kaufmännischen Belangen befasst gewesen sei. Wie allgemein bekannt sei, gehörten zu den
Aufgaben einer Friseurin auch Kundenberatung und Verkauf von Haar-, Haut- und Körperpflegemitteln,
Kosmetikartikeln, Perücken, Haarteilen, Haarkämmen und ähnlichem, Kassieren gegebenenfalls auch Erstellen der
Verkaufsabrechnung, sowie Entgegennehmen und Notieren von Vorbestellungen. Auch habe die Qualifizierung der
Klägerin zum "Lehrfacharbeiter" keinerlei Beachtung seitens des Sozialgerichts gefunden. Bezüglich der von einer
Rezeptionistin in Friseursalons zu verrichtenden Tätigkeiten werde auf die Auskunft des Landesinnungsverbandes der
Friseure Brandenburgs vom 29. November 1996 aus einem anderen Verfahren vor dem Landessozialgericht für das
Land Brandenburg verwiesen. Auch das gesundheitliche Leistungsvermögen der Klägerin, wie es sich aus dem
Gutachten des Dr. med. T. und der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. S.-W. ergebe, stehe einer
Tätigkeit als Rezeptionistin in Friseursalons nicht entgegen. Ergänzend hat die Beklagte eine schriftliche Aussage
des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen L. vom 04. August 1999 in einem anderen Verfahren, die
Stellungnahme des Landesinnungsverbandes der Friseure Brandenburgs vom 29. November 1996 in einem anderen
Verfahren und ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2000 (Aktenzeichen L 5 RJ 187/99)
eingereicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Februar 2001 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hat Arztbriefe des Facharztes für Pathologie Dr. med. A. vom
01. Februar 2002, vom 27. September 2002 und vom 10. Dezember 2002 sowie einen Arztbrief des Facharztes für
Orthopädie Dipl.-Med. K. vom 27. Februar 2003 eingereicht.
Das Gericht hat Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin Dipl.-Med. B. vom 04. März 2002, des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr. med. S. vom 06. März 2002, des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. K. vom 14.
März 2002, der Hautärztin Dr. med. T. vom 14. März 2002 und der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dipl.-
Med. T. vom 04. April 2002 sowie eine Auskunft des Landesinnungsverbandes der Friseure Brandenburgs vom 18.
September 2002 eingeholt und die Sozialversicherungsausweise der Klägerin, eine arbeitsmarkt- und berufskundige
Aussage des Sachverständigen L. aus einem anderen Verfahren vom 03. August 2000 und ein Schreiben der
Bundesanstalt für Arbeit an das Sozialgericht Potsdam in einem anderen Verfahren vom 26. Oktober 2001
beigezogen. Darüber hinaus sind ergänzende Stellungnahmen des auch im Berufungsverfahren als Sachverständigen
bestellten Dr. med. T. vom 07. Februar 2003, vom 16. Mai 2003 und vom 18. September 2003 eingeholt worden.
Das Gericht hat ein arbeitsmarkt- und berufskundiges Sachverständigengutachten des Herrn L. vom 12. Oktober 2002
eingeholt. Dieser hat ausgeführt, zu den Tätigkeiten einer Rezeptionistin im Friseursalon gehöre es, Termine im
persönlichen und telefonischen Gespräch mit Kunden zu vereinbaren, die Arbeitseinteilung nach vereinbarten
Terminen vorzunehmen, Kunden zu empfangen, ihnen auch aus der Kleidung zu helfen, während des Aufenthalts im
Salon zu betreuen, für Kaffee, Zeitschriften und ähnliches zu sorgen, die Kundenkartei zu führen, zu kassieren,
Haarpflege- und Kosmetikartikel zu verkaufen sowie Reklamationen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Zur
Aufgabe gehöre auch die Regalpflege und das Sauberhalten des Bereiches (Glasflächen). Diese Tätigkeit sei nur in
größeren Betrieben anzutreffen und werde von angelernten Kräften - oft auch von nicht im Fachbereich ausgebildeten
Ehefrauen von Meistern - erledigt. Betriebswirtschaftlich rechne sich eine Rezeptionistin als nichtproduktive
Mitarbeiterin bei vier bis fünf Vollzeitkräften mit mehr als etwa 40 Kunden pro Tag. Bundesweit seien über 50 000
Friseurbetriebe vorhanden, mit Filialen über 60 000. Die überwiegende Anzahl dieser Betriebe, etwa 85 %, könne als
kleinerer oder mittlerer Betrieb bezeichnet werden. Es verblieben so etwa 10 000 Betriebsstätten, die von ihrer Größe
her prinzipiell für die Beschäftigung einer Rezeptionistin in Betracht kämen. Als ausgesprochene Großbetriebe
könnten etwa 600 bewertet werden. Neben den Dienstleistungen eines Friseurs würden zunehmend auch andere
Bereiche mitangeboten, zum Beispiel Sonnenstudio, Fußpflege, Kosmetik, Fingernagelstudio. Die Anzahl der
Arbeitsplätze für Rezeptionistinnen liege bundesweit aufgrund der Anzahl und der Struktur der Betriebe oberhalb von
300 bis 400. Berufsschematisch sei diese Tätigkeit unter den zuarbeitenden Kräften erfasst. Es handele sich um
Tätigkeiten, die unterhalb der Facharbeiter- beziehungsweise Gehilfenebene angesiedelt seien. Erforderlich seien in
erster Linie Kontaktfähigkeit, Verhandlungsgeschick, sprachliches Ausdrucksvermögen, Einfühlungsvermögen und
Flexibilität im Umgang mit Kunden und erst in zweiter Linie branchenspezifische Kenntnisse. Für diese Tätigkeiten
würden bevorzugt Arbeitnehmerinnen aus Bereichen mit Kundenkontakt beschäftigt, zum Beispiel Verkaufskräfte,
Ladenhilfen, Empfangskräfte. Die Tätigkeiten einer Rezeptionistin würden durchweg leicht belasten und einen
Wechsel der Körperhaltung zulassen. Der Umgang mit den Waren, die Regalpflege (Ein- und Umsortieren,
Herausnehmen, Reinigungsarbeiten) erfordere beidhändiges Arbeiten und auch Überkopfarbeiten. Knien, Hocken und
Bücken sei erforderlich. Bei fehlender Möglichkeit, Arbeiten auch über dem Kopf ausüben zu können, und der
Notwendigkeit, Knien, Hocken und Bücken zu vermeiden, könnten nicht alle anfallenden Arbeiten verrichtet werden.
Eine vollwertige konkurrenzfähige Ausübung der Tätigkeit einer Rezeptionistin sei mit dem verbliebenen
Leistungsvermögen nicht möglich und zumutbar. Aufgrund des Berufsverlaufs, der erworbenen beruflichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie des verbliebenen Leistungsvermögens könne er keine Tätigkeit der
Anlernebene (oder höherwertig) benennen, die die Klägerin nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten
vollwertig konkurrenzfähig verrichten könne; diese Ebenen seien seiner Ansicht nach verschlossen. Der Beruf der
Friseurin gelte als so genannter Monoberuf; das erlernte und erarbeitete Wissen und Können könne außerhalb dieses
Berufes so gut wie nicht verwendet werden.
Dr. med. T. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07. Februar 2003 ausgeführt, er habe bereits in seinem
Gutachten vom Oktober 2000 festgestellt, dass gegen eine Tätigkeit der Klägerin als Rezeptionistin im
Friseurgeschäft orthopädischerseits keinerlei Bedenken bestehen würden, von einer Tätigkeit als Friseurin aber
abzuraten sei. Auch das gynäkologische Zusatzgutachten habe ergeben, dass aus gynäkologischer Sicht eine
Tätigkeit als Rezeptionistin in einem Friseurgeschäft ausdrücklich befürwortet werde. Die übersandten Befundberichte
des Dipl.-Med. B. vom 04. März 2002 und des Dr. med. S. vom 06. März 2002 ergäben keine andere Beurteilung der
Leistungsfähigkeit der Klägerin durch ihn. Die in dem Befundbericht des Dipl.-Med. K. vom 14. März 2002
aufgeführten Diagnosen könne er nur bedingt bestätigen. So sei durch Dipl.-Med. K. ein chronisches
pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei abnutzungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule in ihren drei
Abschnitten beschrieben, für das er bei seiner gutachterlichen Untersuchung, die zirka ein halbes Jahr vor dem
erwähnten Befundbericht durchgeführt worden sei, weder klinische noch röntgenologische Hinweiszeichen habe finden
können. In diesem Zusammenhang weise er darauf hin, dass im Befundbericht des Dipl.-Med. K. Röntgenbefunde
fehlen würden. Auch für eine beginnende Coxarthrose hätten zum Untersuchungszeitpunkt keinerlei Hinweiszeichen
bestanden, beide Hüftgelenke seien in allen Richtungen frei beweglich gewesen. Bei der Erstellung seines Gutachtens
hätten auch keinerlei Hinweiszeichen auf das Vorliegen einer Daumensattelgelenksarthrose beidseits bestanden.
Bestätigen könne er lediglich die Retropatellararthrose beidseits. Auch aus dem Befundbericht der Dr. med. T. ergäbe
sich keine andere Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin. Die Feststellungen in den
Sachverständigengutachten und die Angaben in den Befundberichten seien nicht geeignet, von der in seinem
Gutachten abgegebenen Beurteilung zum Leistungsvermögen der Klägerin abzuweichen. Dem berufskundigen
Sachverständigengutachten des Herrn L. vom 03. August 2000 und 12. Oktober 2002 könne er nicht folgen. Die
Klägerin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung in der Lage gewesen, mit dem rechten Arm und der rechten Hand
Gewichte auch über dem Kopf, zum Beispiel in ein Regal, zu bewegen. Bei seiner gutachterlichen Untersuchung habe
sich ein in alle Richtungen frei bewegliches Schultergelenk gefunden, linksseitig habe nur eine geringe
Funktionseinschränkung bestanden. Die grobe Kraft der rechten Hand sei normal, links gering herabgesetzt gewesen.
Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung in der Lage gewesen, zeitweise im Knien, Hocken und Bücken zu
arbeiten. In seinem Gutachten habe er erwähnt, dass einseitige Zwangshaltungen, wie Knien, Hocken oder Bücken,
vermieden werden müssten. Darunter sei zu verstehen, dass eine dauerhafte Belastung dieser Art, vor allem wegen
des muskulär bedingten Lumbalsyndroms sowie der beginnenden Retropatellararthrose beidseits, zu vermeiden sei.
Eine zeitweise Belastungsform, das heiße mindestens für fünf bis zehn Minuten pro Arbeitsstunde, sei zumutbar und
möglich. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung, zeitweise auftretenden "hektischen Situationen", wie
Empfang und Betreuung von Kunden, Verkaufen, Kassieren, Telefonbedienung, gewachsen gewesen. Aus seiner
Sicht bestünden keinerlei Bedenken gegenüber Arbeiten, die mit häufigem Publikumsverkehr verbunden seien. Nach
kritischer Würdigung aller Unterlagen und Begutachtungen sowie im Ergebnis der eigenen gutachterlichen
Untersuchung sei die Klägerin im Rahmen der von ihm festgestellten Leistungseinschränkungen in der Lage, die
Tätigkeit einer Rezeptionistin in einem Friseursalon täglich bei einem achtstündigen Arbeitstag vollschichtig zu
verrichten. Aus orthopädischer Sicht bestünden keinerlei objektivierbare Gründe für eine Verringerung der täglichen
Arbeitszeit. Er halte eine neuerliche Begutachtung zur Feststellung des Leistungsvermögens der Klägerin nicht für
erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Versicherungsnummer ...), der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben und damit insgesamt zulässig. Sie ist auch begründet. Das
Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Dezember
1998 zu gewähren. Der Bescheid vom 04. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1999
ist rechtmäßig. Die Klägerin ist nicht berufsunfähig, denn sie kann noch als Rezeptionistin in einem Friseursalon tätig
sein.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung (aF), die gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist (vgl. auch § 302 b in der
Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I
Seite 1827), haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind Versicherte gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a. F., deren Erwerbsfähigkeit
wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der
Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren
Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer
Ausbildung sowie ihres Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden
können.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin unter Zugrundelegung des Eintritts des
Versicherungsfalles zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Dezember 1998 die beitragsbezogenen
Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI a. F.
erfüllt. Sie ist jedoch nicht berufsunfähig. Zwar kann sie ihren erlernten Beruf als Friseurin nicht mehr ausüben. Sie
kann jedoch noch in der ihr zumutbaren Tätigkeit einer Rezeptionistin in einem Friseursalon vollschichtig tätig sein.
Die Klägerin leidet auf orthopädischem Fachgebiet unter einem chronisch rezidivierenden, vor allem muskulär
bedingten Lumbal- und Cervikobrachialsyndrom, einer endgradigen Bewegungseinschränkung des linken
Schultergelenks mit Herabsetzung der groben Kraft der linken Hand, einer Epikondylitis radialis beidseits, links stärker
als rechts, einer Insertionstendopathie Trochanter major links, einer beginnenden Retropatellararthrose beidseits ohne
Funktionsstörungen und einer beginnenden Osteoporose. Darüber hinaus liegt auf gynäkologischem Fachgebiet ein
Zustand nach Ablatio mammae links mit Axilladissektion und postoperativer Chemotherapie, ein Zustand nach
Uterusexstirpation mit vorderer und hinterer Scheidendammplastik sowie ein Lymphödem Grad I linker Arm und linke
Thoraxapertur bis Achselhöhle vor. Dies ergibt sich aus den Gutachten des Dr. med. T. vom 29. Oktober 2000 und
seinen ergänzenden Stellungnahmen im Berufungsverfahren vom 07. Februar 2003, 16. Mai 2003 und 18. September
2003 sowie aus dem gynäkologischen Sachverständigengutachten der Dr. med. S.-W. vom 08. Januar 2001, die im
Einklang mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums L. stehen und
durch die eingeholten Befundberichte bestätigt werden. Dem steht auch nicht der Befundbericht des Facharztes für
Orthopädie Dipl.-Med. K. vom 14. März 2002 sowie sein Arztbrief vom 27. Februar 2003 entgegen, denn Dr. med. T.
hat in seiner Stellungnahme vom 18. September 2003 für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass
er ebenfalls das Vorliegen einer Osteoporose bestätigt, die im Vergleich zu seinem im Oktober 2000 erstellten
Gutachten zugenommen hat. Die Osteoporose wird jedoch nach den Feststellungen des Dr. med. T. adäquat
therapiert. Der Schweregrad einer Osteoporose wird durch Knochendichtemessungen festgestellt, wobei heute
verschiedene Messverfahren angewendet werden. Bei der üblichen CT-gestützten Knochendichtemessung ist bei
einem spongiösen Knochenmineralgehalt über 120 mg/ml von einem Normalbefund auszugehen, bei einem
spongiösen Knochenmineralgehalt zwischen 80 bis 120 mg/ml von einer Osteopenie beziehungsweise einer
beginnenden Osteoporose und bei einem spongiösen Knochenmineralgehalt unter 80 mg/ml von einer manifesten
Osteoporose. Die Knochendichtemessung des Dipl.-Med. K. wurde mit einem anderen Verfahren durchgeführt, die
erhobenen Werte sprechen für eine manifeste Osteoporose, zu keiner anderen Feststellung ist auch Dr. med. T. in
seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2003 gekommen.
Trotz der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen ist sie noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten
vollschichtig zu verrichten. Dabei ist ein Wechsel des Belastungsmusters zwischen Sitzen, Stehen und Gehen
wünschenswert, jedoch nicht zwingende Voraussetzung. Hebe- und Tragebelastungen für Gewichte über 10 kg
müssen vermieden werden, ebenso ständige einseitige Zwangshaltungen, vor allem häufiges Knien, Hocken und
Bücken. Nicht möglich sind zudem einseitige Belastungen des linken Armes, vor allem sind ständige
Überkopfarbeiten nicht möglich, Gerüst- und Leiterarbeiten müssen entfallen. Trotz dieser Einschränkungen ist die
Klägerin aber noch in der Lage, mit dem rechten Arm und der rechten Hand Gewichte über den Kopf, zum Beispiel in
ein Regal, zu bewegen. Bei der Untersuchung durch Dr. med. T. fand sich ein in alle Richtungen frei bewegliches
rechtes Schultergelenk, linksseitig bestand nur eine geringe Funktionseinschränkung. Die grobe Kraft der rechten
Hand war normal, links gering herabgesetzt. Die Klägerin ist auch in der Lage, zeitweise im Knien, Hocken und
Bücken zu arbeiten. Lediglich eine dauerhafte Belastung mit einseitigen Zwangshaltungen im Knien oder Bücken
muss, vor allem wegen des muskulär bedingten Lumbalsyndroms sowie der beginnenden Retropatellararthrose
beidseits, vermieden werden. Eine zeitweise Belastung in dieser Form, das heißt mindestens für fünf bis zehn
Minuten pro Arbeitsstunde, ist der Klägerin aber weiterhin zumutbar und möglich. Gegen Arbeiten, die mit häufigem
Publikumverkehr verbunden sind, bestehen keinerlei Bedenken. Der Senat folgt damit der Leistungseinschätzung
durch den Sachverständigen Dr. med. T ... Dr. med. T. hat in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2000 und den
ergänzenden Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin noch über ein
vollschichtiges Leistungsvermögen, wenn auch mit den genannten qualitativen Einschränkungen, verfügt. Zu
demselben Ergebnis ist auch Dr. S.-W. gekommen.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist die Klägerin zwar nicht mehr in der Lage, in ihrem erlernten Beruf als
Friseurin zu arbeiten. Die Tätigkeiten einer Friseurin reichen vom Reinigen des Haares und der Kopfhaut, dem
Massieren der Kopfhaut, der Anwendung von Haarkuren und -packungen, dem Haarschneiden, dem Formen von
Frisuren, dem Erstellen von Dauerwellen bis hin zum Färben, Tönen, Blondieren und Entfärben der Haare. Ein
Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen kann nicht eingehalten werden und insbesondere die Wirbelsäule
belastende Haltungen lassen sich nicht vermeiden, da Hände und Arme bei der Arbeit am Kunden in Schulterhöhe
gehalten werden müssen und beide Arme in etwa gleich stark belastet werden. Diese Tätigkeit ist der Klägerin
insbesondere aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit des linken Armes und der Wirbelsäule nicht mehr zumutbar.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF ist ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente aber dann nicht gegeben, wenn
zwar die Ausübung des bisherigen Berufs bzw. des Hauptberufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich
ist, die Klägerin aber zumutbar auf eine andere Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Zur Feststellung der
Wertigkeit des bisherigen Berufs und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Arbeiter- und die Angestelltenberufe in Gruppen eingeteilt
worden (Mehrstufenschema, vgl. BSGE 59, 249 [259] zu den Angestelltenberufen, BSGE 68, 277 [279] zu den
Arbeiterberufen). Bei der Einordnung in die einzelnen Gruppen und bei der Stufenbildung wird grundsätzlich im Ansatz
die zur Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrundegelegt.
Danach werden bei Arbeitern die Berufsgruppen von der Gruppe mit dem höchsten Ausbildungsgrad beginnend nach
unten durch folgende Leitberufe charakterisiert:
1. Stufe Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion,
2. Stufe Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren),
3. Stufe angelernte Arbeiter (sonstiger Beruf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren),
4. Stufe ungelernte Arbeiter.
Sozial zumutbar ist nach der genannten Rechtsprechung grundsätzlich die Verweisung auf eine Tätigkeit, die als eine
Stufe unter der Stufe, welcher der bislang ausgeübte Beruf zugehörig ist, einzuordnen ist.
Bei Anwendung der oben genannten Kriterien ist der Hauptberuf der Klägerin, wovon die Beklagte zutreffend
ausgegangen ist, in den Bereich der Facharbeiter einzuordnen. Ausgehend davon kann sie auf Tätigkeiten der zweiten
und dritten Stufe, das heißt auf alle anderen Facharbeitertätigkeiten und auf angelernte Tätigkeiten verwiesen werden.
Eine solche stellt die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit einer Rezeptionistin dar, denn diese ist
zumindest in die 3. Stufe, also in die Stufe der sonstigen Berufe mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei
Jahren einzuordnen. Aus der berufskundigen Stellungnahme des Sachverständigen L. folgt, dass die Tätigkeit unter
den zuarbeitenden Kräften erfasst wird. Es handelt sich um Tätigkeiten, die unterhalb der Facharbeiter-
beziehungsweise Gehilfenebene angesiedelt sind. Erforderlich sind in erster Linie Kontaktfähigkeit,
Verhandlungsgeschick, sprachliches Ausdrucksvermögen, Einfühlungsvermögen und Flexibilität im Umgang mit
Kunden und erst in zweiter Linie branchenspezifische Kenntnisse. Die Tätigkeit ist in größeren Betrieben anzutreffen
und wird von angelernten Kräften erledigt. Es werden bevorzugt Arbeitnehmerinnen aus Berufen mit Kundenkontakten
beschäftigt. Ob sie sogar in die 2. Stufe des Berufsgruppenschemas einzuordnen, wie sich aus der beigezogenen
Stellungnahme des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen R. vom 26. Januar 1998 ergibt, kann offen
bleiben, da der Klägerin auch Tätigkeiten der 3. Stufe zumutbar sind.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist die Klägerin auch gesundheitlich in der Lage, als Rezeptionistin in
einem Friseursalon zu arbeiten. Zu den Tätigkeiten einer Rezeptionistin gehört es, Termine im persönlichen und
telefonischen Gespräch mit Kunden zu vereinbaren, die Arbeitseinteilung nach vereinbarten Terminen vorzunehmen,
Kunden zu empfangen und ihnen aus der Kleidung zu helfen, sie während des Aufenthaltes im Salon zu betreuen, die
Kundenkartei zu führen, zu kassieren, Haarpflege- und Kosmetikartikel zu verkaufen sowie Reklamationen
entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Zur Aufgabe gehört auch die Regalpflege und das Sauberhalten des
Bereiches.
Den damit verbundenen Anforderungen wird die Klägerin gerecht, wie sich aus den Gutachten des Dr. med. T. vom
29. Oktober 2000 und der Dr. med. S.-W. vom 08. Januar 2001 ergibt. Dr. med. S.-W. führt in ihrem Gutachten aus,
dass aus gynäkologischer Sicht eine Tätigkeit als Rezeptionistin in einem Friseursalon ausdrücklich befürwortet wird.
Auch Dr. med. T. führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07. Februar 2003 aus, dass das bei der Klägerin
verbliebene Leistungsvermögen für eine Tätigkeit als Rezeptionistin in einem Friseursalon ausreichend ist. Soweit der
arbeitsmarkt- und berufskundige Sachverständige L. in seinem Gutachten vom 12. Oktober 2002 ausführt, die
Klägerin verfüge nicht über das notwendige gesundheitliche Leistungsvermögen für die Ausübung der Tätigkeit einer
Rezeptionistin, widerspricht dies den Aussagen der medizinischen Sachverständigen nicht. Herr L. ist davon
ausgegangen, dass bei der Klägerin die Möglichkeit, über dem Kopf arbeiten zu können und gelegentlich Arbeiten im
Knien, Hocken und Bücken zu verrichten, nicht vorhanden ist. Dr. med. T. hat jedoch in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 07. Februar 2003 klargestellt, dass die Klägerin gelegentlich auch im Knien, Hocken und Bücken
arbeiten kann, und zwar für mindestens fünf bis zehn Minuten pro Arbeitsstunde. Bezüglich der Gebrauchsfähigkeit
des linken Armes hat Dr. med. T. ergänzend ausgeführt, dass nur eine geringe Funktionseinschränkung vorliegt und
dass es der Klägerin möglich wäre, zum Beispiel Regale mit dem rechten Arm und der rechen Hand einzusortieren.
Die Klägerin ist damit in der Lage, die Tätigkeiten einer Rezeptionistin in einem Friseursalon vollwertig
konkurrenzfähig auszuüben.
Die Klägerin ist auch aufgrund ihres beruflichen Werdeganges und der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Lage, eine Tätigkeit als Rezeptionistin in einem Friseursalon in einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten
vollwertig zu verrichten, denn sie hat in ihrer letzten Tätigkeit als Friseurin ab 01. Februar 1978 alle anfallenden
Arbeiten des Friseurberufs ausgeführt und auch als Lehrfacharbeiterin gearbeitet. Sie verfügt daher über das
notwendige Wissen, um Termine mit Kunden zu vereinbaren, diese zu empfangen, im Salon zu betreuen, eine
Kundenkartei zu führen, zu kassieren und Haarpflege- und Kosmetikartikel zu verkaufen, denn dies gehört zu den
üblichen Arbeiten einer Friseurin. Soweit sie darüber hinaus bisher die Arbeitseinteilung nach vereinbarten Terminen
noch nicht vorgenommen beziehungsweise Reklamationen noch nicht entgegengenommen und weitergeleitet hat,
kann sie dies innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten erlernen.
Nach der Stellungnahme des Sachverständigen L. ist auch davon auszugehen, dass es ausreichend Arbeitsplätze
dieser Art, das heißt mindestens 300 im gesamten Bundesgebiet, gibt. Überzeugend hat er ausgeführt, dass es zirka
600 Großbetriebe gibt, in denen jedenfalls eine Rezeptionistin beschäftigt wird. Darüber hinaus gibt es 10 000 weitere
Betriebsstätten, in denen zu vermuten steht, dass auch dort überwiegend die Tätigkeit einer Rezeptionistin vorhanden
ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits. Die Klägerin hat weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren einen Anspruch auf Erstattung
ihrer außergerichtlichen Kosten. Zwar ist der Klage in erster Instanz teilweise entsprochen worden, diese
Entscheidung hatte jedoch im Berufungsverfahren keinen Bestand.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.