Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2008

LSG Berlin-Brandenburg: anspruch auf rechtliches gehör, bedürftigkeit, quelle, sammlung, link, zugang, zivilprozessordnung, erfüllung, hauptsache, drucksache

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
25. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 25 B 2170/08 AS
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 172 Abs
3 Nr 2 SGG, § 114 S 1 ZPO, §
118 Abs 2 S 4 ZPO
Prozesskostenhilfe; Statthaftigkeit der Beschwerde nach
Ablehnung wegen fehlerhafter Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen; Verletzung des
rechtlichen Gehörs
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23.
Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – in der seit dem 1. April
2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Eine
„Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen“ liegt nicht nur vor,
wenn eine Prüfung die fehlende Bedürftigkeit ergibt, sondern auch, wenn eine Prüfung
„mangels geeigneter Prüfgrundlage“ nicht möglich ist, weil nach Auffassung des
Sozialgerichts der nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und
4 der Zivilprozessordnung – ZPO – erforderliche Vordruck nicht vorgelegt oder fehlerhaft
aufgefüllt worden ist.
§ 114 Abs. 1 ZPO verlangt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erfüllung zweier
Voraussetzungen, nämlich die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die hinreichende Erfolgsaussicht
der Rechtsverfolgung. In diesem zweigeteilten System gehören die Regelungen zu den
Formerfordernissen zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
betrifft. Nach der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG soll die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe jedoch nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn
die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-
Drucksache 16/7716 S. 22 zu Nr. 29). Demgemäß betrifft der Beschwerdeausschluss
auch den Fall, dass das Sozialgericht meint, wegen einer fehlerhaften Erklärung die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prüfen zu können, zumal sich
anderenfalls ein Antragsteller durch Nichteinreichen oder Vorlage unvollständiger
Unterlagen Zugang zur Beschwerdeinstanz eröffnen könnte (ebenso LSG Berlin
Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2009 – L 14 B 2171/08 AS PKH – m. w. N.; zu
fehlendem Vordruck vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 – L 18
B 2432/08 AS PKH – und Beschluss vom 24. März 2009 – L 5 B 2025/08 AS PKH -, jeweils
zitiert nach juris).
Zu Recht weist die Klägerin zwar darauf hin, dass das Sozialgericht ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör mit dem angegriffenen Beschluss verletzt hat, weil es den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ohne ihr nach § 73 a Abs. 1 Satz 1
SGG i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO Gelegenheit zu geben, binnen einer von ihm zu
setzenden Frist vermeintliche Fehler in der Erklärung zu ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen zu berichtigen und ihre Angaben insoweit glaubhaft zu
machen. Dies ändert jedoch an der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde nichts.
Denn der Rechtsprechung ist es verwehrt, durch außerordentliche Rechtsbehelfe
tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bestehenden Rechtsschutzsystem zu
schließen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 1 BvR
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schließen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 1 BvR
2803/06). Ist wie hier ein Rechtsmittel nicht gegeben, sind die Betroffenen demnach auf
die Möglichkeit zu verweisen, bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
Anhörungsrüge nach § 178 a SGG zu erheben oder eventuell auch eine
Gegenvorstellung einzureichen. Auch die Stellung eines erneuten Antrages auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem Sozialgericht Berlin dürfte vorliegend in
Betracht zu ziehen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127
Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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