Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.11.2006

LSG Berlin-Brandenburg: zecke, innere medizin, paranoide schizophrenie, arbeitsunfall, gesellschaft, befund, wahrscheinlichkeit, leitlinie, aufenthalt, park

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 U 329/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 SGB 7, § 8 SGB 7, § 56 SGB
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Gesetzliche Unfallversicherung - Anerkennung eines
Zeckenstiches als Arbeitsunfall - Nachweis einer
Borrelioseerkrankung als Gesundheitserstschaden
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. November
2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines Zeckenstichs als Arbeitsunfall sowie die Gewährung
von Verletztenrente.
Der 1964 geborene Kläger war vom 01. März 1983 bis zum 30. April 1989 Beschäftigter
der Deutschen Reichsbahn (DR) mit Wohnsitz in West-Berlin. Vom 01. Januar 1984 bis
zum 30. November 1985 war er als Rangierarbeiter, danach als Einweiser für
Krananlagen eingesetzt. Seit dem 01. Mai 1989 ist der Kläger keiner Beschäftigung mehr
nachgegangen. 1993 wurde bei ihm eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie
diagnostiziert. Er bezieht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1994
(Bescheid vom 11. Juli 1997).
Laut der Gesundheitsakte der DR erlitt er im August 1983, Januar 1985 und Januar 1989
Verletzungen beim Fußball (Kopfprellung bzw. Verstauchung und Zerrung des Knies und
des Beines bzw. Prellung des Rumpfes). Am 26. Juli 1985 wurde er in der
Reichsbahnpoliklinik West wegen Grippe behandelt. Wegen anhaltender Beschwerden wie
Genick-, Rücken- und Knieschmerzen wurde er vom 14. August 1985 bis Oktober 1985
auf einem Schonarbeitsplatz eingesetzt. Vom 03. Oktober bis zum 15. Oktober 1985
wurde er im Krankenhaus A U stationär wegen Lumbago, Zustand nach fieberhaftem
Infekt mit Schüttelfrost und Kraftminderung in beiden Beinen behandelt. Danach wurde
laut den Aufzeichnungen des Neurologen und Psychiaters Dr. N-C in der
Gesundheitsakte noch eine Behandlung mit Antibiotika durchgeführt (Antibiotikum und
Arzt unbekannt). Im Jahr 1998 erfolgte eine positive Borrelien-Serologie (Befund vom 03.
März 1998: ELISA negativ, Borrelien IgM-Westernblot negativ, IgG-Westernblot positiv).
Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 wandte sich der Kläger durch seinen Bruder C S
zunächst an die Bahnversicherungsanstalt (BVA) und gab an, an einem sonnigen Tag
Ende Mai/Anfang Juni 1985 an seiner Arbeitsstelle SNL Schönholz beim Entladen eines
mit Holz beladenen Waggons im Wadenbereich von einer Zecke gestochen worden zu
sein. Ein Arzt sei nicht hinzugezogen worden, Antibiotika habe er nicht erhalten. Zeugin
sei seine Mutter H S, die die Zecke nach der Arbeit zu Hause entfernt habe. Ob eine
Hautrötung eingetreten sei, sei nicht kontrolliert worden. Vier Monate später habe er
diagnostisch nicht einzuordnende Beschwerden der Gelenke entwickelt und sich fortan
krank gefühlt. Er habe infolge des Zeckenstichs eine Hirnhautentzündung
durchgemacht. Fälschlicherweise sei eine Schizophrenie diagnostiziert worden.
Die Beklagte ermittelte in der Folgezeit unter anderem durch Beziehung der bei dem
behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. P befindlichen Unterlagen, die einen
Entlassungsbericht der C – Klinik und Poliklinik für Psychiatrie - vom 23. Mai 2000
betreffend einen stationären Aufenthalt des Klägers im April und Mai 2000 umfassten.
Die anlässlich der dort durchgeführten Behandlung erfolgte Borrelien-Serologie war
negativ verlaufen. Die Beklagte zog außerdem die medizinischen Unterlagen der
Bahnversicherungsanstalt – BVA - (u. a. Entlassungsbericht des Krankenhaus M vom 11.
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Bahnversicherungsanstalt – BVA - (u. a. Entlassungsbericht des Krankenhaus M vom 11.
Mai 1993 und neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 23. Mai 1996, 08. April 1997
und 28. Juni 2000), die Krankengeschichte des Krankenhaus A U zum stationären
Aufenthalt im Oktober 1985, die Gesundheitsunterlagen aus der Personalakte des
Klägers bei der DR, die Gesundheitsakte der DR und ein Vorerkrankungsverzeichnis der
AOK Berlin bei. Schließlich holte sie noch eine Stellungnahme des Direktors der Klinik
und Poliklinik für Psychiatrie der C – Prof. Dr. U – vom 07. Januar 2002 ein und lehnte
schließlich die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit
Bescheid vom 08. März 2002 ab, da ein Arbeitsunfall nicht habe festgestellt werden
können. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.
März 2003).
Mit seiner hiergegen bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger
vorgetragen, er sei im Mai 1985 während seiner Arbeitszeit auf der Dienststelle SNL S
von einer Zecke gestochen worden. Von seiner Arbeitsstelle sei er auf direktem Weg mit
der S-Bahn nach Hause zu seiner Mutter gefahren. Beim Entkleiden zum Duschen sei
die verbissene Zecke an der linken Wade (seitlich unten) von seiner Mutter gesehen und
entfernt worden. Circa vier Monate später seien borrelienspezifische Beschwerden
aufgetreten. Die bei ihm jetzt vorliegende psychische Erkrankung sowie u. a. brennende
Schmerzen in den unteren Extremitäten, Müdigkeit, Reizbarkeit, Impotenz,
Hustenattacken, Übergewichtigkeit seien auf eine ZNS-Borreliose bzw. spätere
Encephalomyelitis zurückzuführen.
Das SG hat Beweis erhoben zu dem angegebenen Ereignis durch Vernehmung der
Zeugen J S (älterer Bruder des Klägers), C S (jüngerer Bruder des Klägers) und H S
(Mutter des Klägers) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06. September 2006.
Wegen des Ergebnisses der Zeugenbefragung wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug
genommen.
Ergänzend hat der Kläger anschließend vorgetragen, die Zeugin H S sei sich jetzt sicher,
er sei an einem Freitag von der Zecke gestochen worden. Die Zecke sei bei ihrer
Entfernung mindestens vier bis fünf Millimeter groß gewesen. Die Zeugin sei sich
weiterhin ebenso wie der Zeuge C S sicher, dass sie die Zecke auf jeden Fall gesehen
hätten, wäre sie schon morgens vor der Arbeit da gewesen. Im Übrigen habe er sich die
Zecke auch nicht beim Fußball Spielen im C-v-O-Park zuziehen können, da erst in den
90er Jahren in B-T Zecken aufgetreten seien. Er hat hierzu eidesstattliche
Versicherungen der Zeugen C und H S vom 06. November 2006 vorgelegt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08. November 2006 abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es stehe nicht mit der an Gewissheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Zecke, die die Zeugin S nach ihren
Angaben aus der Wade des Klägers entfernt habe, diesen an dessen Arbeitsstätte
befallen habe. Dies wirke sich zu Lasten des Klägers aus, da er insoweit die objektive
Beweislast trage. Der Kläger könne sich die Zecke bereits zuvor außerhalb seiner
beruflichen Tätigkeit zugezogen haben, denn nach Aussage des Zeugen J S habe er bis
1985 im C-v-O-Park Fußball gespielt. Die Zeugin S habe bekundet, der Kläger sei gerne
draußen gewesen. Die ganze Familie sei viel im Freien gewesen, in den R, in T und an der
O. Diese Zeugenaussagen zeichneten das Bild eines aktiven, sportlichen jungen
Mannes, der viel Zeit im Freien und in der Natur verbracht habe. Hierbei habe er sich die
Zecke zuziehen können. Die Annahme, der Kläger könne sich die Zecke auch außerhalb
seiner beruflichen Tätigkeit zugezogen habe, werde nicht dadurch widerlegt, dass nach
Angaben der Zeugen H und C S vor dem Aufbruch des Klägers zur Arbeit am fraglichen
Tag am Körper des Klägers noch keine Zecke gewesen sei. Selbst wenn dies zutreffen
sollte, habe die Zecke bereits zuvor an einem anderen Ort als der Arbeitsstätte in die
Zivilkleidung des Klägers geraten können. Nicht glaubhaft sei die Behauptung des
Klägers, in der fraglichen Zeit unter der Woche die Wohnung, außer um zur Arbeit zu
fahren, nicht verlassen zu haben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches
Begehren weiter verfolgt. Soweit das SG angenommen habe, er könne sich die Zecke
auch außerhalb seiner Arbeit zugezogen haben, stünden dem folgende Argumente
entgegen:
- 1985 habe es keine von Borreliose-Erregern befallene Zecken im Stadtgebiet
Berlins gegeben;
- Er habe keine Ausflüge ins Grüne gemacht, die Aussagen der Zeugin S bezögen
sich auf seine Kindheit;
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- Der C-v-O-Park sei für den Aufenthalt von Zecken völlig ungeeignet gewesen,
außerdem sei dort regelmäßig das Laub geharkt worden;
- Er habe beim Fußballspielen stets eine lange Turnhose mit geschlossenen
Bündchen getragen;
- Unmittelbar vor dem Tag mit dem Zeckenbiss habe er kein Fußball im Park
gespielt;
- Er habe am fraglichen Tag morgens frisch gewaschene Kleidung angezogen;
- Er habe am Abend zuvor, wie jeden Abend, ein langes heißes Wannenbad
genommen;
- Aus der Schilderung der Zeckenentfernung ergebe sich, dass die Zecke bereits
einige Stunden zuvor zugestochen haben müsse.
Er bezieht sich auf einen Bericht des Bundesgesundheitsamtes zum „Vorkommen von
Borrelien im Berliner Raum“. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem
Zeckenstich und seiner jetzigen Krankheit sei im Übrigen zwingend, denn alle übrigen
Krankheitsursachen seien in den letzten Jahren ausgeschlossen worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. November 2006 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 08. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.
März 2003 aufzuheben und festzustellen, dass die bei ihm bestehende
schizophrenieähnliche Erkrankung Folge eines als Arbeitsunfall anzuerkennenden
Ereignisses von Mai oder Juni 1985 ist, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen
dieser Folge Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat Beweis
erhoben durch Einholung eines medizinischen Gutachtens von dem Facharzt für Innere
Medizin, Facharzt für Labormedizin, Spezialisierung Infektiologie, Zusatzbezeichnung
Tropenmedizin und Direktor der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Abt.
Tropenmedizin und Infektionskrankheiten, der Universität R Prof. Dr. R. In seinem
Gutachten vom 30. November 2008 ist dieser nach einer Untersuchung des Klägers am
14. Oktober 2008 unter Verwertung der Akte der Abteilung für Infektiologie und
Tropenmedizin zu einem stationären Aufenthalt des Klägers am 25./26. März 2002 sowie
eines Liquorbefundes des Klinikums der Universität M vom 01. Juni 2004 zu dem
Ergebnis gelangt, eine aktive Borreliose als Ursache der langjährig bestehenden
schizophrenie-ähnlichen Symptomatik sei unwahrscheinlich. Die durchgeführten
Borrelien-Serologien in den Jahren 1998, 2002 und 2008 hätten einen stattgehabten
Kontakt mit Borrelia burgdorferi, jedoch keinerlei Hinweise für eine aktive Borreliose
ergeben. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 03. Mai 2009 hat der
Sachverständige seine Auffassung bekräftigt. Der bevollmächtigte Bruder des Klägers J S
hat hierzu mit Schreiben vom 15. November 2009 Kritik geübt
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten
der Abteilung Infektiologie und Tropenmedizin der Universität R zum stationären
Aufenthalt des Klägers am 25./26. März 2002 sowie zur ambulanten Untersuchung des
Klägers am 14. Oktober 2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Zahlung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines von ihm angegebenen
Zeckenstichs im Mai oder Juni 1985.
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Nach §§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens
20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf Verletztenrente. Als Verletztenteilrente
wird der Teil der Vollrente gewährt, der dem Grad der MdE entspricht. Der Anspruch auf
Verletztenrente scheitert bereits daran, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliegt.
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer
den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen
des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und
von dem Ort der Tätigkeit (so genannter Wegeunfall). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von
außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder
zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII).
Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des
Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw.
sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von
außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat
(Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den
Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen
von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens
(haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls, sondern erst für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 04.
September 2007, - B 2 U 28/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 m. w. N.).
Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme
derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende
und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier
typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG in SozR
2200 § 548 Nrn. 70 und 84). Beim Vollbeweis muss sich das Gericht grundsätzlich die
volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen verschaffen. Eine
Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle
Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des
Verfahrens und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche
Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
9. Aufl. 2008, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.). Voll bewiesen sein müssen aber auch
hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs immer die Ursache selbst und der ihr
zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die
kausalen Zwischenglieder. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als
gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine
Möglichkeit genügt nicht (BSG vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, in Juris m. w. N.). Zu
den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des
Versicherungsschutztatbestandes nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten
Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als
Unfallmerkmale. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang der positive Nachweis, der
Ausschluss anderer Ursachen reicht nach den ausgeführten Grundsätzen nicht aus.
Hier ist sowohl zweifelhaft, dass der Kläger überhaupt einen Zeckenstich, d. h. einen
Unfall, erlitten hat als auch dass er sich diesen aufgrund seiner versicherten Tätigkeit als
Rangierer bei der DR zugezogen hat. Weder dem Kläger noch den Zeugen J, C und H S
ist das Datum erinnerlich, wann der Zeckenstich stattgefunden haben soll. Es existieren
hier lediglich Spekulationen seitens der Familie, um den Zeitraum einzugrenzen. So soll
es ein Freitag gewesen sein – eventuell der 31. Mai 1985 -, weil der Kläger seine
Arbeitskleidung zum Waschen mitgebracht hatte. Es soll andererseits kurz vor dem
Geburtstag des Zeugen J S Anfang Juni 1985 gewesen sein (vgl. hierzu das Schreiben
des Bruders J S an Frau Dr. W vom 08. Februar 2008). Darüber hinaus finden sich wenige
Angaben aus erster Hand über die Zecke und ihren Fundort. Der Kläger selber äußert
sich seit einiger Zeit krankheitsbedingt nicht mehr. In der Gesundheitsakte der DR oder
der Krankengeschichte des Krankenhaus A U findet sich kein Hinweis auf einen
Zeckenstich. Aktenkundig ist eine erstmalige Erwähnung eines Zeckenstichs im
Entlassungsbericht des Krankenhaus M vom 11. Mai 1993, wobei unklar ist, ob der Kläger
selber oder einer seiner Brüder die Angaben gemacht hat. In dem Bericht heißt es:
„1985 habe der Patient ein halbes Jahr nach einem Zeckenbiss Gelenkschwellungen und
Rötungen und Schmerzen in allen Knochen und Muskeln, die ca. fünf Monate anhielten,
bemerkt, begleitet von Schwindel, Doppelbildern und Gangunsicherheit. Ursachen dieser
Symptomatik konnten von den Ärzten nicht gefunden werden. Die Mutter des Patienten
stellte anhand von Zeitschriftenstudien die Diagnose einer Borreliose.“ Im Mai 1996 hat
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stellte anhand von Zeitschriftenstudien die Diagnose einer Borreliose.“ Im Mai 1996 hat
er im Rahmen einer nervenärztlichen Begutachtung für die BVA angegeben: „Eine Zecke
ist in meine Wade gekrochen. Ich bekam an meinen Gelenken Knochenbeschwerden. Ich
lag drei Wochen im U-Krankenhaus“ (Fragebogen zur Untersuchung vom 18. Mai 1996).
„Als er 21 war, habe er einen Zeckenbiss gehabt, was ihm aber erst später eingefallen
sei. Damals habe er sich benebelt gefühlt und habe Koordinationsstörungen gehabt. Die
Muskeln seien ganz schwach gewesen. Das habe ungefähr drei Monate gedauert, dann
sei die Besserung kommen“ (Gutachten vom 28. Mai 1996). Im Unfallverfahren findet
sich gar keine eigene Äußerung des Klägers. Die Mutter hat als Zeugin vor dem SG
bekundet, der Kläger sei abends aus dem Bad gekommen und habe ihr etwas an der
Rückseite der linken Wade gezeigt. Sie habe nach mehrfachen Versuchen ein Tier aus
der Haut herausgezogen, das ihr Mann als Holzbock identifiziert habe. Die Zeugen J und
C S haben die Zecke nach eigenen Angaben selber nicht gesehen.
Wenn man nun die aktenkundigen eigenen Angaben des Klägers ab Anfang der 90er
Jahre sowie die mehr als 20 Jahre nach dem behaupteten Biss gemachten Bekundungen
der Mutter und Zeugin H S als ausreichend für den Nachweis, dass tatsächlich
überhaupt ein Zeckenstich stattgefunden hat, ansehen will, so fehlt es jedoch an dem
positiven Nachweis, dass der Stich in einem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit
als Rangierer steht. Der Kläger selber hat dies niemals aktenkundig gemacht. Die
einzige Zeugin H S hat den Kläger nicht zur Arbeitsstelle begleitet. Arbeitskollegen, die
einen Zeckenstich bezeugen könnten, gibt es nicht. Der Stich ist dem Arbeitgeber nicht
gemeldet worden. Letztlich liegt nur die Angabe der Zeugin S vor, die Zecke sei abends
vor dem Baden entdeckt und entfernt worden. Aus der Tatsache, dass der Kläger ihr
seine Arbeitshose zum Waschen gegeben haben soll, soll gefolgert werden, dass er
zuvor bei der Arbeit war und sich das Ganze an einem Freitag ereignet hat. Hierauf kann
der Senat jedoch insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger selber nie behauptet
hat, während seiner Arbeitszeit gestochen worden zu sein, nicht die volle Überzeugung
begründen, der Kläger sei tatsächlich mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit
bei seiner versicherten Tätigkeit als Rangierer von einer Zecke gestochen worden. Es
verbleiben gravierende Ungewissheiten: So ist es angesichts der vagen Angaben der
Zeugin nicht zwingend, dass die Zecke nach einer Arbeitsschicht gefunden wurde. Auch
kann die Zecke – wie das SG bereits ausgeführt hat – durchaus schon vor der
Arbeitsschicht am Körper des Klägers gewesen sein. Allein die Behauptung der Zeugen
C und H S, dies hätte man auf jeden Fall bemerkt, scheint rein spekulativ und
lebensfremd. Schließlich ist die Zeugin S nach ihren Angaben nur durch den Kläger auf
die Zecke aufmerksam gemacht worden. Inwieweit der Kläger tatsächlich immer ganz
frisch gewaschene Wäsche angezogen hat, lässt sich nicht mehr verifizieren. Es ist
seitens des Klägers nicht nachgewiesen, dass es im innerstädtischen Bereich 1985 keine
mit Borrelia burgdorferi verseuchte Zecken bzw. Nymphen gegeben hat. Dem
vorgelegten Artikel des Bundesgesundheitsamtes lässt sich hierzu nichts entnehmen.
Schließlich ist keinesfalls klar, dass der Kläger sich im Mai/Juni 1985 während seiner
Freizeit nicht im Freien aufgehalten hätte. Dies erscheint angesichts der Jahreszeit wenig
wahrscheinlich. Das Freizeitverhalten des Klägers zur fraglichen Zeit lässt sich zwar nicht
mehr mit Sicherheit klären. Der Kläger hat jedoch ausweislich der Eintragungen in der
Gesundheitsakte der DR zumindest bis Juni 1985 (und auch noch danach) aktiv Sport
betrieben, insbesondere Fußball gespielt.
Auffällig ist hier, dass die Familie des Klägers Jahrzehnte nach dem behaupteten Ereignis
des Zeckenstichs und nach der erstmaligen Diagnose einer paranoiden Schizophrenie
die Umstände des behaupteten Ereignisses sowie die Lebensumstände des damals erst
19jährigen Klägers immer weiter variiert und differenziert. So wird der Kläger zunächst
als aktiv und sportlich geschildert, anschließend wird dies immer weiter eingeschränkt,
wobei die Aktenlage dem widerspricht. Ausweislich der Gesundheitsakte der DR hat der
Kläger nicht nur am Wochenende Fußball gespielt (Verletzungen u. a. am Montag, den
01. August 1983 und am Dienstag, den 08. Januar 1985). Darüber hinaus war er laut
weiterem Eintrag in der Gesundheitsakte vom 17. Oktober 1985 bis zum Sommer 1985
aktiver Sportler. Im Entlassungsbericht des Krankenhaus M vom 25. Oktober 1994 wurde
darauf hingewiesen, dass der Kläger bis vor drei bis vier Jahren (d. h. bis ca. 1990) Sport
getrieben habe. Es ist kaum glaubhaft, wenn ein 19jähriger gesunder junger Mann
nunmehr so geschildert wird, als wäre dieser nie mit gleichaltrigen Freunden beim Sport
oder in der sonstigen Freizeit im Freien und auch in Waldgebieten unterwegs gewesen.
Auch die Angaben zu dem behaupteten Ereignis variieren in ihrer Ausgestaltung. So wird
beispielsweise vorgetragen, der Kläger habe sich duschen wollen (Schriftsatz vom 15. Juli
2003). Bei der Zeugenbefragung am 06. September 2006 hieß es dann, er habe baden
wollen. Zahlreiche weitere Korrekturen der Klägerseite zum Sachverhalt sind schlicht
nicht prüfbar. Beispielsweise lassen sich Behauptungen zur Geeignetheit des C-v-O-Park
zur Beherbergung von Zecken in den 80er Jahre nicht überprüfen. Allein dieser Umstand
macht die Angaben der Zeugen jedoch nicht plausibel.
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Darüber hinaus fehlt es am Nachweis eines Gesundheitserstschadens im Sinne einer
manifesten Borreliose-Erkrankung. Eine Borreliose-Infektion stellt noch keinen
Gesundheitserstschaden dar, denn eine Infektion ist lediglich der Vorgang der
Ansteckung, d. h. das aktive oder passive Eindringen, Anhaften und Vermehren von
Krankheitserregern in einen Wirt. Die Infektion kann mit oder ohne klinische
Symptomatik verlaufen. Bei Auftreten einer klinischen Symptomatik handelt es sich um
eine Infektionskrankheit. Die Infektionskrankheit Lyme-Borreliose ist eine entzündliche
Multisystemerkrankung, die durch eine Infektion mit der Spirochäte Borrelia burgdorferi
sensu lato verursacht wird. Die Übertragung der Lyme-Borreliose erfolgt durch den Stich
der Zecke (in Europa durch den „Holzbock“, Ixodes ricinus), sehr selten möglicherweise
auch fliegender Insekten (Pferdebremsen, Stechmücken). Die Blutmahlzeit der Zecke
muss in der Regel 16–24 Stunden andauern, um Spirochäten zu übertragen (vgl. hierzu
die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zur Neuroborreliose aus dem Jahr
2008, zu finden in H. C. Diener, N. Putzki: "Leitlinien für die Diagnostik und Therapie in
der Neurologie", Georg Thieme Verlag, 4. überarb. Auflage 2008). Schon dieser Umstand
allein spricht dagegen, dass die Zecke, sollte der Kläger sie sich während seiner
Arbeitszeit zugezogen haben, tatsächlich eine Borreliose beim Kläger verursacht hat.
Nach Untersuchungen aus Deutschland ist nach einem Zeckenstich bei 2,6– 5,6% der
Betroffenen mit einer Serokonversion und bei 0,3– 1,4% mit einer manifesten
Erkrankung zu rechnen. Die frühe Borrelieninfektion manifestiert sich bei 80– 90% der
Patienten als lokales Erythema migrans (Stadium 1). Gelegentlich kommt es wenige
Tage bis Wochen nach der Borrelieninfektion zu Allgemeinsymptomen wie
Krankheitsgefühl, Arthralgien, Myalgien, subfebrilen Temperaturen oder Nachtschweiß.
Wochen bis Monate nach dem Zeckenstich (das Erythema migrans tritt nur in etwa 50%
der akuten Neuroborreliosefälle auf) kann eine disseminierte Infektion auftreten, die
überwiegend das Nervensystem, die Gelenke und das Herz betrifft (Stadium 2). In
seltenen Fällen kann es nach Monaten bis Jahren zu einer späten bzw. chronischen
Manifestation kommen mit Beteiligung der Haut, des Nervensystems und der Gelenke
(Stadium 3). Da diese Stadien nur in wenigen Fällen durchlaufen werden und darüber
hinaus der Infektionszeitpunkt häufig unbekannt ist, kommt der Einteilung aus klinischer
Sicht nur bedingt Bedeutung zu (vgl. hierzu die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für
Neurologie zur Neuroborreliose aus dem Jahr 2008, a. a. O.).
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung lagen und liegen jedoch hier
keine Hinweise dafür vor, dass bei dem Kläger tatsächlich eine aktive Borreliose-
Erkrankung vorlag oder vorliegt. Der Sachverständige Prof. Dr. R, ein anerkannter
Fachmann auf diesem Gebiet, hat eine solche aktive Erkrankung sowohl in seinem
Gutachten vom 30. November 2008 als auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
03. Mai 2009 und auch bereits in dem Entlassungsbericht vom 11. April 2002
ausgeschlossen.
In Abhängigkeit von der Konstellation der klinischen Befunde und der Labordaten kann
die Diagnose einer Borreliose als möglich, wahrscheinlich und sicher eingestuft werden.
Der positive Nachweis Borrelien-spezifischer IgM- und/oder IgG-Antikörper allein weist
keine aktive Infektion mit Borrelia burgdorferi nach, da 1. Borrelieninfektionen mit
asymptomatischer Serokonversion vorkommen und 2. über Jahre anhaltende erhöhte
IgG- und IgM-Antikörpertiter (in Serum oder Liquor) nach ausreichend behandelter
Borreliose bei gesunden Personen keine Seltenheit darstellen (vgl. hierzu die Leitlinie der
Deutschen Gesellschaft für Neurologie zur Neuroborreliose aus dem Jahr 2008, a. a. O.).
Nach den Leitlinien der Deutschen Neurologischen Gesellschaft ist eine Neuroborreliose
möglich, bei Vorliegen
- eines typischen klinischen Bildes (Hirnnervenausfälle, Meningitis/Meningoradikulitis,
fokale neurologische Ausfälle) und
- Borrelien-spezifischen IgG- und/oder IgM-Antikörper im Serum.
Eine Neuroborreliose ist wahrscheinlich, wenn
- ein typisches klinisches Bild (Hirnnervenausfälle, Meningitis/Meningoradikulitis,
fokale neurologische Ausfälle),
- Borrelien-spezifische IgG- und/oder IgM-Antikörper im Serum,
- ein entzündliches Liquorsyndrom mit lymphozytärer Pleozytose, Blut-Liquor-
Schrankenstörung und intrathekaler Immunglobulinsynthese vorliegen und
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- andere Ursachen für die vorliegende Symptomatik ausgeschlossen sind.
Als gesichert anzusehen ist eine Neuroborreliose, wenn
- ein typisches klinisches Bild (Hirnnervenausfälle, Meningitis/Meningoradikulitis,
fokale neurologische Ausfälle),
- Borrelien-spezifische IgG- und/oder IgM-Antikörper im Serum,
- ein entzündliches Liquorsyndrom mit lymphozytärer Pleozytose, Blut-Liquor-
Schrankenstörung und intrathekaler Immunglobulinsynthese vorliegen,
- eine intrathekale Synthese Borrelien-spezifischer Antikörper (IgG und/oder IgM) im
Liquor oder
- ein positiver kultureller- oder Nukleinsäurenachweis (PCR) im Liquor vorliegen und
- andere Ursachen für die vorliegende Symptomatik ausgeschlossen sind.
Im Falle des Klägers gibt es keinerlei eigene Angaben des Klägers oder ärztliche Befunde
aus der Zeit unmittelbar nach dem Zeckenstich, die auf Beschwerden oder
beispielsweise ein Erythema migrans hindeuten könnten. Auch gibt es keinerlei
medizinischen Befunde zu einer eventuellen Acrodermatitis chronica atrophicans, wie sie
von seinem Bruder C S ins Gespräch gebracht wurde (vgl. Bl. 15 der BG-Akte), oder zu
einer Polyneuropathie. In den Akten finden sich über die Jahre ab dem 26. Juli 1985 zwar
zahlreiche Beschwerdeangaben wie z. B. Gelenkschmerzen, Schüttelfrost, Fieber,
belegte Zunge, Beinschwäche, Gesichtsspasmen, Müdigkeit, Reizbarkeit,
Einschlafstörungen bis hin zu den von den Ärzten bislang als paranoide Schizophrenie
diagnostizierten Wahnvorstellungen, Aggressivitätsschüben, Antriebsschwierigkeiten,
Schmerzen und Husten (vorwiegend Angaben der Brüder J und C S). Es fehlt jedoch
nahezu völlig an greifbaren dokumentierten medizinischen Befunden. Aus der
Gesundheitsakte der DR sowie aus den Unterlagen des Krankenhaus A U ergeben sich
keinerlei spezifische Befunde, insbesondere nicht zu einer typischen klinischen
Symptomatik bei einer Borreliose-Erkrankung. Auch hat der Kläger einen Zeckenstich
damals nicht erwähnt. Darüber hinaus könnten sich die dokumentierten ebenso wie die
zahlreichen behaupteten Beschwerden zwar grundsätzlich verschiedenen Stadien einer
(Neuro)Borreliose-Erkrankung zuordnen lassen, zwingend oder überzeugend ist dies
jedoch nicht. Sie können ebenso im Rahmen anderer Krankheitsbilder wie einer
schweren Grippe, einer sonstigen Virusinfektion oder einer Schizophrenie auftreten,
insbesondere da die serologischen Befunde kein klareres Bild abgeben. Der
Sachverständige führt hierzu erklärend aus, dass auch bei ca. 12,5% der gesunden
Personen in Deutschland sich Antikörper gegen Borrelia burgdorferi finden. Im Fall des
Klägers sind folgende Befunde erhoben worden:
Diese Befunde – ausschließlich IgG-Antikörper – können nach den Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. R entweder auf einen länger zurückliegenden Kontakt mit
Borrelia burgdorferi – also eine Infektion – oder auf eine unspezifische Kreuzreaktion
hinweisen. Eine unspezifische Kreuzreaktion ist nach den Erläuterungen des Prof. Dr. R in
seiner ergänzenden Stellungnahme das Vorhandensein von Antikörpern gegen einen
Krankheitserreger, das nicht auf einen Kontakt mit diesem Erreger, sondern auf Kontakt
mit anderen Krankheitserregern oder Antigenen zurückzuführen ist. Eine Erkrankung
lässt sich hierdurch nicht sichern (vgl. auch Urteil des SG Lüneburg vom 12. Juni 2008 –
S 2 U 106/04 – unter Bezugnahme auf einen Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen
vom 17. August 2007, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de.).
Die immunologische Liquordiagnostik (Befund vom 01. Juni 2004) hat außerdem
Normalwerte ergeben, wie Prof. Dr. R ausgeführt hat. Insbesondere ist kein Nachweis
irgendeiner entzündlichen Reaktion im Sinne der o. g. Erfordernisse für eine hinreichend
sichere Diagnose einer Neuroborreliose erbracht worden.
Darüber hinaus ist es auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass eine Borreliose-
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Darüber hinaus ist es auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass eine Borreliose-
Erkrankung, welche erstmals 1998 serologisch unterfüttert worden sein könnte, auf den
behaupteten Stich von 1985 zurückzuführen ist. Dazwischen liegt ein Zeitraum von 14
Jahren, in dem der Kläger jedenfalls noch bis 1989 Sport getrieben, ein Freizeitleben
gehabt und gearbeitet hat. Es kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass
weitere Stiche bemerkt worden wären. Gerade Stiche durch Nymphen, die sehr klein
sind, werden häufig nicht entdeckt (so auch die Leitlinie der Deutschen Neurologischen
Gesellschaft zur Neuroborreliose).
Selbst wenn man über alle diese Bedenken hinweg gehen würde und somit einen
Arbeitsunfall in Form eines in einem inneren Zusammenhang der versicherten Tätigkeit
als Rangierer stehenden Zeckenstichs Ende Mai/Anfang Juni 1985 mit der Folge einer
Erkrankung an Borreliose bejahen würde, ergibt sich hieraus kein Anspruch des Klägers
auf Zahlung einer Verletztenrente. Denn es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die
schizophrenieähnliche Erkrankung auf eine Borreliose-Erkrankung zurückzuführen ist.
Obwohl bereits den Ärzten im Krankenhaus M und später auch den Ärzten in der C der
behauptete Zeckenstich bekannt war, haben diese keine Hinweise für eine
möglicherweise mit einer Borreliose-Erkrankung zusammenhängende organische
Psychose gesehen (so ausdrücklich Prof. Dr. U in seiner Auskunft vom 07. Januar 2002).
Prof. Dr. R hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03. Mai 2009 nochmals darauf
hingewiesen, dass in der wissenschaftlichen Literatur lediglich in einzelnen Fällen ein
Zusammenhang von schizophrenieähnlichen Symptomen mit einer fraglichen Borreliose
beschrieben wird. Das Krankheitsbild des Klägers ist jedenfalls in keiner Weise typisch für
eine Neuroborreliose (so Prof. Dr. R in seinem Gutachten).
Welche anderen Ursachen die Erkrankung des Klägers möglicherweise haben könnte, ist
im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu klären. Insbesondere ist es nicht erforderlich,
andere Ursachen als den Zeckenstich aufzuzeigen, um einen Anspruch des Klägers auf
Gewährung von Verletztenrente unter Anerkennung eines Arbeitunfalls zu verneinen.
Vielmehr obliegt es dem Kläger nachzuweisen, dass mit Wahrscheinlichkeit ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Zeckenbiss und einer Borreliose-
Erkrankung und einer schizophrenieähnlichen Erkrankung besteht. Dies ist ihm jedoch
nicht gelungen.
Auch der erneute Vortrag der Klägerseite mit dem Schriftsatz des bevollmächtigten
Bruders J S vom 15. November 2009 und dem angefügten Schreiben an den
Sachverständigen vom 01. November 2008 führt zu keiner anderen Beurteilung der
Sachlage. Insbesondere ist eine Neuroborreliose – entgegen der Ansicht des Klägers und
seiner Familie – hier nicht gesichert. Es fehlt – wie schon ausgeführt - bereits an einer
medizinisch zeitnah zum behaupteten Zeckenstich dokumentierten zweifelsfreien
klinischen Symptomatik. Der Beschwerdevortrag kann nicht an die Stelle von
objektivierten Tatsachen treten. Ob und aus welchen Gründen die psychiatrischen
Krankheitserscheinungen des Klägers nunmehr im Zusammenhang mit einer
Antibiotika-Therapie besser geworden sind, ist aufgrund dessen nicht von Bedeutung.
Soweit die Brüder des Klägers nach intensiver Recherche, jedoch als medizinische Laien,
hier eine andere Auffassung vertreten als die Mediziner, kann dies nicht überzeugen. Es
kann nicht ausreichend sein, beispielsweise aufgrund von Internetrecherchen
gegebenenfalls auch vereinzelte Meinungen der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur
zur Begründung des eigenen Standpunktes heranzuziehen. Abzustellen ist alleine auf
die aktuelle herrschende medizinisch-wissenschaftliche Meinung wie sie beispielsweise in
der Leitlinie der Deutschen Neurologischen Gesellschaft zur Neuroborreliose
dokumentiert ist.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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