Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2006

LSG Berlin-Brandenburg: pflegekind, erlass, existenzminimum, sicherstellung, widerspruchsverfahren, erwerbseinkommen, entschädigung, hauptsache, verordnung, anteil

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
19. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 19 B 503/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 SGG, § 11 Abs 3 Nr
1a SGB 2, § 39 SGB 8
Im Pflegegeld enthaltener Erziehungsbeitrag als Einkommen
nach § 11 SGB 2
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Juni 2006 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 5. Mai 2006 bis zu einer
Entscheidung in Widerspruchsverfahren, längstens bis zum 30. November 2006,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren, ohne dabei den im
Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrag bei dem Einkommen zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten für das
gesamte Verfahren zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II) geltend.
Die am 1961 geborene Antragstellerin erhält von dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz
für die in ihrem Haushalt lebenden 1993 und 1994 geborenen Pflegekinder jeweils ein
Pflegegeld in Höhe von 725,50 Euro monatlich. Dieses enthält einen Erziehungsbeitrag in
Höhe von 196,- Euro. Ein Kindergeldanteil in Höhe von 38,50 Euro wurde in Abzug
gebracht. Die Antragstellerin nahm am 2. Mai 2006 eine Tätigkeit auf.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 156,15 Euro monatlich für
den Zeitraum 1. April 2006 bis 30. November 2006. Bei der Berechnung des Bedarfs
berücksichtigte der Antragsgegner als Gesamteinkommen der Antragstellerin 489,-
Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Erziehungsbeitrag für zwei
Pflegekinder abzüglich des halben Regelsatzes, des Grundfreibetrages und des Betrages
nach § 30 SGB II in Höhe von 20 % von 322,50 Euro sowie dem Kindergeld unter
Anrechnung des Viertels des Kindergeldes, welches bereits auf das Pflegegeld
angerechnet wurde. Der zu berücksichtigende Erziehungsbetrag wurde mit 258,- Euro
und das zu berücksichtigende Kindergeld mit 231,- Euro berechnet. Der Antragsgegner
führte in dem Bescheid aus, dass der Anspruch der Antragstellerin für die Monate April
und Mai 2006 insgesamt 312,30 Euro betrage und aufgrund des Erhalts von 260,37 Euro
im April 2006 aus der ehemaligen Bedarfsgemeinschaft ihres getrennt lebenden
Ehemannes und der Anrechnung noch ein Anspruch für Mai 2006 in Höhe von 51,93
Euro bestehe. Am 4. Mai 2006 erhielt die Antragstellerin den Betrag von 51,93 Euro
ausgezahlt. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 2. Juni 2006 Widerspruch
eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 5. Mai 2006 beantragte die Antragsstellerin, den Antragsgegner im Wege einer
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr als Alleinerziehende die entsprechenden
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren und bei der Berechnung
der Leistung das Pflegegeld nicht anzurechnen.
Das Sozialgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 6. Juni 2006 den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass es vorliegend an
einem Anordnungsgrund fehle. Bei dem Bedarf der Antragstellerin sei der im Pflegegeld
enthaltene Erziehungsbeitrag als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser sei nicht für die
materiellen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Pflege des Kindes
entstünden, gedacht, sondern stelle eindeutig eine finanzielle Leistung an die
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entstünden, gedacht, sondern stelle eindeutig eine finanzielle Leistung an die
Pflegeperson für die Erziehung des Pflegekindes dar. Die Antragstellerin erhalte pro Kind
einen Erziehungsbeitrag von 294,- Euro. Nach Abzug des halben Regelsatzes, des
Grundfreibetrages und des Betrages nach § 30 SGB II in Höhe von 20 % von 322,50 Euro
verbleibe ein zu berücksichtigender Erziehungsbeitrag in Höhe von 258,- Euro. Dazu sei
das Kindergeld unter Anrechnung des Viertels des Kindergeldes, welches bereits auf das
Pflegegeld angerechnet worden sei, hinzuzurechnen. Somit stehe dem Gesamtbedarf
der Antragstellerin in Höhe von 645,16 Euro als anrechnungsfähiges Einkommen 489,-
Euro gegenüber, sodass ein Bedarf von monatlich 156,15 Euro verbleibe, der von dem
Antragsgegner bewilligt worden sei. Unter Berücksichtigung der Zahlung von 260,37
Euro im April 2006 verbleibe ein Betrag für Mai in Höhe von 51,93 Euro, der ausgezahlt
worden sei.
Gegen diesen der Antragstellerin am 9. Juni 2006 zugestellten Beschluss richtet sich ihre
am 14. Juni 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des
Sozialgerichts zähle der Erziehungsbeitrag als Teil des Pflegegeldes nicht zum
Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Gemäß § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Berechnung
von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung - Alg-II-V) vom
20. Oktober 2004 seien die nicht steuerpflichtigen Einnahmen einer Pflegeperson für
Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als
Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Nach der Entscheidung
des Bundesfinanzhofes vom 16. Dezember 2003 (- VIII B 297/02 - n. v.) sei das vom
Jugendamt an die Pflegeperson gezahlte Erziehungsgeld nicht steuerpflichtig. Dies
ergebe sich aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II. Hiernach seien zweckbestimmte Einnahmen
kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Zählten Zuwendungen der freien
Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 b SGB II nicht zum Einkommen, so gelte dies
erst recht für steuerfinanzierte Leistungen des Jugendamtes.
Der Antragsgegner hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Der Antragstellerin
stünden ab Mai 2006 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mehr zu.
Sie erziele aus der am 2. Mai 2006 aufgenommenen Tätigkeit ein bereinigtes
Nettoeinkommen in Höhe von 391,77 Euro. Bei einem Gesamtfreibetrag von 155,20
Euro ergebe sich ein anzusetzendes Erwerbseinkommen in Höhe von 236,57 Euro und
somit ein Einkommensüberhang der Antragstellerin. Ein Anordnungsgrund sei wegen
des fehlenden Anspruchs auf Leistungen bzw. auf höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nicht gegeben.
II.
1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass das JobCenter
Oberspreewald-Lausitz selbst Antragsgegner ist, denn das JobCenter ist jedenfalls als
nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des
Sozialgerichtgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem
JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. dazu Beschluss des 5.
Senates des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. August 2005 - L 5 B 51/05 AS ER - sowie
Beschluss des 10. Senates des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005 - L 10 B
44/05 AS ER -).
2. Die Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist auch
begründet. Die Antragsstellerin hat die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der
Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein
Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen.
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2
Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen
Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in
der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung
kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine
summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber
ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu
beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten
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beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten
orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht
dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es
sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der
Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum
absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistung für den Empfänger mit der
Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistung - ggf. vermindert auf das
absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu
gewähren ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gegeben. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen im Allgemeinen der Sicherstellung eines
menschenwürdigen Lebens, so dass in der Regel ein Anspruchsteller nicht auf ein
Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, weil bis zu einer Entscheidung sein
Existenzminimum nicht gedeckt ist und ihm dadurch erhebliche Beeinträchtigungen, die
nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden können, drohen. Die Eilbedürftigkeit ergibt
sich vorliegend daraus, dass es sich bei den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes um existenzsichernde Leistungen handelt. Dem steht nicht
entgegen, dass die Antragstellerin seit Mai 2006 über Einkünfte aus einer Beschäftigung
verfügt, da das daraus erzielte Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung des
Gesamtfreibetrages niedriger ist als der von dem Antragsgegner angerechnete
Erziehungsbeitrag.
Ein Anordnungsanspruch besteht in dem erkannten Umfang. Die Antragstellerin hat
einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Regelleistungen nach § 19 Satz 1
Nr. 1 SGB II ohne Anrechnung des im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrages
gewährt. Die der Antragstellerin für die beiden Pflegekinder gezahlten
Erziehungsbeiträge sind nach Auffassung des Senates gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II
nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten
für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II derjenige,
der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der
mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern
anderer Sozialleistungen erhält. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs.
1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem
SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der
Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an
Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der
vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr.
1 a SGB II sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen
Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so
günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt
wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das Gesetz zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I Seite 1706 ff.) enthält in
Art. 1 Nr. 9 b) eine ab dem 1. Januar 2007 geltende Ergänzung der Regelungen in § 11
SGB II zur Berücksichtung von Einkommen. Danach wird abweichend von den Absätzen 1
bis 3 des § 11 SGB II der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB VIII), der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, für das
erste und zweite Pflegekind nicht, für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert und für
das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt (§ 11 Abs. 4 SGB II
n. F.).
Wird ein Kind nach § 33 SGB VIII in Vollzeitfamilienpflege betreut, so erhält die
Pflegeperson Leistungen zum Unterhalt des Kindes nach § 39 SGB VIII. Im Rahmen
dieser Hilfe ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb
des Elternhauses sicherzustellen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst (§ 39 SGB
VIII). Die Leistungen bestehen zum einen aus regelmäßig wiederkehrenden und
monatlich auszuzahlenden (laufenden) Pauschalbeträgen (Pflegegelder), die den
gesamten Bedarf des Kindes, d. h. die tatsächlichen Kosten einschließlich eines
Barbetrags zur persönlichen Verfügung des Kindes sowie die Kosten seiner Erziehung,
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Barbetrags zur persönlichen Verfügung des Kindes sowie die Kosten seiner Erziehung,
decken sollen (§ 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VIII).
Zum anderen können auch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden (§ 39
Abs. 3 SGB VIII). Im Regelfall muss aber angenommen werden, dass der gesamte
Lebensbedarf (einschließlich des Betreuungs-, Ausbildungs- und Erziehungsbedarfs)
eines Kindes in Familienpflege durch die den Pflegepersonen gewährten Leistungen
ausgeglichen wird (vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII R 85/00 - BFHE 201, 292).
Bei dem im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrag handelt es sich nach Auffassung
des Senats um zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die
Leistungen nach dem SGB II dienen. Obergerichtlich streitig und höchstrichterlich noch
nicht entschieden ist die Frage der Anrechnung des Erziehungsbeitrages im Rahmen von
§ 11 SGB II. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg
(Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 8 AS 4627/05 ER - B) ist neben dem Pflegegeld auch
der Erziehungsbeitrag anrechnungsbefreit. Dass es sich bei dem Erziehungsbeitrag um
zweckbestimmte Einnahmen handele, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach
dem SGB II dienen würden, folge schon daraus, dass die Grundsicherung für
Arbeitsuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den
Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken solle (§ 1 Abs. 1
Satz 1 SGB II), die Pflegekinder aber gar nicht zu der Bedarfsgemeinschaft gehören
würden (§ 7 Abs. 4 Nr. 4 SGB II). Die Zahlung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII
beeinflusse, auch soweit es als Entgelt für die Erziehung der Pflegekinder (Kosten der
Erziehung bzw. Erziehungsbeitrag) geleistet werde, die Lage des Hilfebedürftigen
grundsätzlich nicht (auch nicht teilweise) so günstig, dass daneben Leistungen nach
dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Dies folge aus dem Zweck des Pflegegeldes, das -
auch mit dem im Pflegegeld enthaltenen Entgelt für die Erziehung der Pflegekinder -
dazu diene, den gesamten Lebensbedarf der Pflegekinder auszugleichen. Es verbessere
nicht die Lage der Antragsteller (Bedarfsgemeinschaft), sondern die der Pflegekinder.
Eine auch nur teilweise Anrechnung des nach § 39 SGB VIII gezahlten Pflegegeldes auf
die Leistungen nach dem SGB II würde dazu führen, dass der Lebensbedarf der
Pflegekinder im Ausmaß der Anrechnung nicht mehr in dem vom Gesetz vorgesehenen
Umfang ausgeglichen wäre. Denn das Pflegegeld müsse dann insoweit zum
Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft verwendet werden. Dem stehe nicht
entgegen, dass der Anspruch auf Pflegegeld der Pflegeperson und nicht dem Pflegekind
zustehe. Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Pflegegeld die Lage des Antragstellers
verbessere, sei der Zweck dieser Leistung (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Das
Sächsische LSG ist dem in seinem Beschluss vom 28. Juli 2006 (- L 3 B 107/06 AS-ER -)
im Ergebnis und in der Begründung gefolgt und hat ergänzend ausgeführt, mit den
Leistungen nach § 39 SGB VIII werde erreicht, dass die Pflegeperson dem Pflegekind den
gleichen Lebensstandard bieten könne, der in mittleren Einkommensschichten herrsche.
Nicht nur der zum Lebensunterhalt des Kindes bestimmte Teil der Leistungen, sondern
auch der als Erziehungsbeitrag bezeichnete Teil der Leistungen sei mithin hieran
ausgerichtet. Dieser Erziehungsbeitrag diene nicht nur der Honorierung der
Erziehungsleistung, vielmehr diene der Erziehungsbeitrag als Teil des
Unterhaltsanspruchs des Kindes seinem Bedarf sowohl im Hinblick auf möglicherweise
anfallende materielle Erziehungskosten als auch im Hinblick auf nicht messbare
immaterielle Werte der Erziehung selbst. Auch ein weiterer Anteil des Erziehungsbeitrags
sei als materielle Entschädigung für immateriellen Aufwand kein tatsächlich dem
Lebensunterhalt der Pflegeperson dienender Beitrag, sondern als eine "Quasi-
Entschädigung" gerade nicht als Einnahme zu berücksichtigen. Letztlich verbleibe nur
der - nach alledem nur als sehr gering anzusehende und im Übrigen nicht bezifferbare -
"Anreizanteil", der nach der Entscheidung des LSG Hamburg wohl der im
Erziehungsbeitrag enthaltenen Honorierung entspräche. Das LSG Hamburg hat in
seinen Entscheidungen vom 6. Januar 2006 (- L 5 B 152/05 ER AS -) und vom 16. Mai
2006 (- L 5 B 136/05 ER AS -) offen gelassen, ob es sich bei dem Erziehungsbeitrag in
voller Höhe um zweckbestimmte Leistungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II
handelt, und ausgeführt, dass das Erziehungsgeld die Lage des Antragstellers so günstig
beeinflusse, dass daneben insoweit Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt
seien.
Der Senat schließt sich den Auffassungen des LSG Baden-Württemberg und des
Sächsischen LSG an. Der Erziehungsbeitrag dient dem sich aus § 39 SGB VIII
ergebenden Zweck. Das Pflegegeld und der Erziehungsbeitrag ergeben zusammen den
notwendigen Unterhalt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Mit dem Erziehungsbeitrag wird
auch die Erziehung durch die Pflegeperson honoriert, dieser Zweck steht jedoch nicht im
Vordergrund (vgl. Bundesgerichthof, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 13/05 -).
Der Erziehungsbeitrag ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den
des Pflegekindes geknüpft. Als Bestandteil der Unterhaltsleistung kann der
Erziehungsbeitrag davon nicht abgekoppelt und als zweckneutrale Zuwendung an die
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Erziehungsbeitrag davon nicht abgekoppelt und als zweckneutrale Zuwendung an die
Pflegeperson aufgefasst werden (BGH, a.a.O.). Er dient auch einem anderen Zweck als
die Leistungen nach dem SGB II, denn nach § 1 Abs. 1 SGB II soll die Grundsicherung für
Arbeitssuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den
Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken, die Pflegekinder
gehören jedoch nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 SGB II nicht zu der Bedarfsgemeinschaft. Die Lage
des Empfängers wird durch die Gewährung des Erziehungsbeitrages nicht so günstig
beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Der
Betrag wird zwar an die Pflegeperson ausgezahlt, sie verbessert als Unterhaltsanspruch
jedoch die Lage des Pflegekindes und nicht der Pflegeperson. Eine auch nur teilweise
Anrechnung des Erziehungsbeitrages auf die Leistungen nach dem SGB II hätte - wie das
LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung bereits ausführt - zur Folge, dass der
Lebensbedarf der Pflegekinder im Ausmaß der Anrechnung nicht mehr in dem vom
Gesetz vorgesehenen Umfang ausgeglichen wäre. Denn das Pflegegeld müsste dann
insoweit zum Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft verwendet werden.
Danach ist bei der Einkommensermittlung von dem Antragsgegner einstweilen für den
Zeitraum ab 5. Mai 2006 - Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung - bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren, längstens bis zum
Ablauf des Bewilligungszeitraumes am 30. November 2006, der im Pflegegeld
enthaltene Erziehungsbeitrag nicht zu berücksichtigen.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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