Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.06.2008

LSG Berlin und Brandenburg: verkehrswesen, zugehörigkeit, schutzwürdiges interesse, ddr, eisenbahn, anerkennung, anweisung, ingenieur, verordnung, diplom

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 27.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 12 RA 462/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 R 1619/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die
Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1
Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen hat. Der Kläger begehrt insoweit die Anerkennung seiner Beschäftigung im "Büro für Begutachtung von
Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen", wobei insbesondere umstritten ist, ob es sich um einen Betrieb
der Eisenbahn gehandelt hat.
Dem 1938 geborenen Kläger wurde am 31. Mai 1963 von der Hochschule für Verkehrswesen "F L" in D der
akademische Grad "Diplom-Ingenieurökonom" verliehen.
Vom 1. Juni 1963 bis zum 14. Mai 1964 arbeitete der Kläger seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SV-
Ausweis) zufolge als Diplom-Ingenieurökonom im Entwurfs- und Vermessungsbüro der Deutschen Reichsbahn,
Außenstelle S, und vom 15. Mai 1964 bis zum 31. August 1966 als Entwurfsbearbeiter beim Entwurfs- und
Vermessungsbüro der Deutschen Reichsbahn, Außenstelle D.
Vom 1. September 1966 bis zum 31. März 1986 war der Kläger durchgehend als "Gutachter" tätig. Als Arbeitgeber
war dabei im SV-Ausweis für den Zeitraum 1. September 1966 bis 31. Dezember 1971 die "Zentrale Planungs- und
Gutachterstelle der Deutschen Reichsbahn" angegeben, für den Zeitraum 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1973 die
"Gutachterstelle für Investitionen des Verkehrswesens" und für den Zeitraum 1. Januar 1974 bis 31. März 1986 das
"Büro für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen". Diesen Tätigkeiten lag ein 1962 mit
dem Entwurfs- und Vermessungsbüro der Deutschen Reichsbahn geschlossener Arbeitsvertrag zugrunde. Die
Versetzung in die Außenstelle D beruhte auf dem Änderungsvertrag vom 3. April 1964, die Beschäftigung in der
Zentralen Planungs- und Gutachterstelle ab dem 1. September 1966 auf dem Änderungsvertrag vom 31. August 1966.
Letztgenannter Vertrag wurde noch einmal hinsichtlich der Gehaltsgruppe mit Wirkung zum 1. Januar 1969 am 3.
Februar 1969 geändert, als Arbeitgeber trat weiterhin die Zentrale Planungs- und Gutachterstelle auf. Der nächste
Änderungsvertrag, der lediglich eine Modifizierung der Arbeitsaufgabe betraf, datierte vom 21. März 1980 und bezog
sich wörtlich auf den "zwischen dem Büro für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen
(organisatorische Angliederung DR) und dem Kläger ab dem 1. Januar 1969 bestehenden Arbeitsvertrag". Eine weitere
Änderung erfolgte durch Änderungsvertrag vom 8. Februar 1983. Mit Vertrag vom 21. April 1986 wurde der "zwischen
dem Büro für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen" und dem Kläger bestehende
"Arbeitsvertrag vom 1. September 1966" zum 31. März 1986 aufgelöst.
Nach Beförderungen in den Jahren 1968, 1971 und 1984 wurde der Kläger zuletzt am 12. Juni 1987 "in Anerkennung
seiner Leistungen, Disziplin und Einsatzbereitschaft im Dienste der Deutschen Reichsbahn" zum "Reichsbahn-
Hauptrat" befördert.
Vom 1. April 1986 bis Juli 1990 war der Kläger schließlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Ministerium für
Verkehrswesen tätig und zugleich Mitglied der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des
Staatsapparates, für die er auch regelmäßig Beiträge entrichtet hat. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung war der
Kläger nicht beigetreten.
Mit Feststellungsbescheid vom 30. Juni 2003 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. Juni 1963 bis zum 31. August 1966
als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die Zeit vom 1. April 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit
zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die dabei
tatsächlich erzielten Entgelte fest. Eine Anerkennung der Zeit vom 1. September 1966 bis zum 31. März 1986 lehnte
sie mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen sei.
Mit seinem am 30. Juli 2003 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, durchaus ingenieurtechnisch
beschäftigt gewesen zu sein. Zum Beleg reichte er einen Funktionsplan vom 1. September 1966 ein, wonach sein
Aufgabenbereich die Begutachtung von Investitionsplänen des Verkehrswesens, vorwiegend aus den technischen
Bereichen aller Verkehrsträger, und die fachliche und organisatorische Anleitung der Expertengruppen zur Sicherung
einer objektiven Einschätzung der Investitionen sowie eines klaren und beweiskräftig begründeten Gutachtens sowohl
in ökonomischer wie auch in technischer Hinsicht umfasste.
Mit Feststellungsbescheid vom 3. November 2003 teilte die Beklagte mit, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG
erfüllt seien. Außerdem stellte sie auch die Zeit vom 1. September 1966 bis zum 31. Dezember 1971 als Zeit der
Zugehörigkeit zur AVItech fest. Bezüglich der Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. März 1986 lehnte sie hingegen
eine Anerkennung der Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur AVItech ab, da die Beschäftigung nicht in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Frage,
ob der Kläger tatsächlich eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt habe, könne ungeprüft bleiben, denn das Büro
für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen sei weder ein volkseigener
Produktionsbetrieb gewesen, noch einem solchen gleichgestellt.
Am 19. Mai 2004 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben und vorgetragen, dass er seit
1966 durchgehend bei der Deutschen Reichsbahn angestellt gewesen sei. Lediglich der Name des Betriebes sei
dreimal gewechselt worden. Folglich sei auch für die weiteren Zeiträume die Zugehörigkeit zur AVItech anzuerkennen,
denn sein Beschäftigungsbetrieb sei jedenfalls als Betrieb der Eisenbahn einem Produktionsbetrieb gleichgestellt
gewesen.
Zur Erhellung der Umstände der Gründung des Büros für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für
Verkehrswesen hat der Kläger eine Anweisung des Ministers für Verkehrswesen vom 6. August 1973 zu den Akten
gereicht. Darin heißt es unter anderem:
"Die bisherige Planungs- und Gutachterstelle der DR wird als zentrale Dienststelle der DR aufgelöst. Die
Gutachterstelle für Investitionen des Verkehrswesens, als bisheriger Teil der Zentralen Planungs- und Gutachterstelle
der DR, wird zu einem Büro für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen umgebildet. Das
Büro für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen ist das zentrale Organ des Ministers für
Verkehrswesen für die Begutachtung von Vorbereitungsunterlagen Unter Berücksichtigung einer rationellen Gestaltung
des Verwaltungsaufwandes ist das Büro für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen
organisationsrechtlich der DR als zentrale Dienststelle gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Statuts der DR angegliedert.
Diese Dienststelle ist planungstechnisch sowie in der Abwicklung der personaltechnischen Angelegenheiten der
Zentralen Verwaltungsdienststelle der DR zugeordnet und ist keine selbständig planende und abrechnende Einheit. Im
Interesse einer eindeutigen Erkennbarkeit über die juristische Zugehörigkeit ist in dem zur Anwendung kommenden
Briefbogen aufzunehmen ‚Organisatorische Angliederung: DR’ ... Das Arbeitsorgan für die komplexe Planung der DR,
als verbleibender Teil der bisherigen Zentralen Planungs- und Gutachterstelle der Deutschen Reichsbahn, wird als
besondere Gruppe der Zentralen Verwaltungsdienststelle der DR zugeordnet Die vorgenannten Regelungen treten mit
Wirkung vom 1. September 1973 in Kraft."
Außerdem hat der Kläger das Fernsprechverzeichnis des Ministeriums für Verkehrswesen von 1983 vorgelegt, worin
das Büro für Investitionen bei den Zentralen Dienststellen der Deutschen Reichsbahn aufgeführt war, sowie eine
Mitteilung seiner Dienststelle, dem Büro für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen,
vom 21. Juni 1974 über seinen Anspruch auf Alters- bzw. Invalidenversorgung der DR.
Mit Feststellungsbescheid vom 22. September 2004 hat die Beklagte das Begehren des Klägers daraufhin teilweise
anerkannt und auch für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. August 1973 die Zugehörigkeit zur AVItech sowie die
erzielten Arbeitsentgelte festgestellt.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Der
Kläger habe für die Zeit vom 1. September 1973 bis zum 31. März 1986 keinen Anspruch auf Einbeziehung in die
AVItech gehabt. Das Büro für Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen sei kein volkseigener
Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Es habe sich insbesondere nicht um einen
"Betrieb der Eisenbahn" gehandelt. Der vom Kläger eingereichten Anweisung des Ministers für Verkehrswesen vom 6.
August 1973 lasse sich eindeutig entnehmen, dass die bisherige Planungs- und Gutachterstelle der Deutschen
Reichsbahn als Zentrale Dienststelle der Deutschen Reichsbahn aufgelöst worden sei und es sich bei dem Büro für
Begutachtung von Investitionen um eine Dienststelle des Ministers für Verkehrswesen gehandelt habe. Dem stehe
nicht entgegen, dass die organisations- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten des Büros von der Deutschen
Reichsbahn behandelt worden seien.
Gegen dieses dem Kläger am 21. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Oktober 2005 eingelegte
Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Während des laufenden Verfahrens hat der zuständige Rentenversicherungsträger nach Angaben des Klägers durch
Bescheid vom 12. April 2006 über seinen dort gestellten Antrag auf Anerkennung von Überentgelten gemäß § 256 a
Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI (Reichsbahnzeiten) entschieden und ihm eine höhere Rente gewährt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Juli 2005 aufzuheben,
die Bescheide vom 30. Juni 2003 und vom 3. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April
2004 sowie den Bescheid vom 22. September 2004 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1973 bis zum 31. März 1986 als Zeit der Zugehörigkeit
zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten
Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht und die Beklagte bewerten die Sach-
und Rechtslage zutreffend.
Zu Recht verfolgt der Kläger sein Begehren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -. Er hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung eines isolierten
Klageverfahrens auf Feststellung von Daten nach dem AAÜG. Zwar ist sein Begehren letztendlich mittelbar auf die
Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der vorliegend umstrittenen Daten gerichtet. Ein
gerichtlicher Rentenhöhenstreit gegen die Beklagte, dessen Gegenstand die vorliegend relevanten Streitpunkte sein
könnten, ist indes nach den eigenen Angaben des Klägers nicht anhängig. Die vorliegende Prozesssituation ist
folglich mit der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R –
angesprochenen Konstellation nicht identisch. Zweifel an der Zulässigkeit der vorliegenden isolierten
Datenfeststellungsklage sind nicht ersichtlich.
Der Kläger hat jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech im
Zeitraum 1. September 1973 bis 31. März 1986 sowie auf Feststellung der dabei tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Grundsätzlich finden die Vorschriften des AAÜG auf den Kläger gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG Anwendung. Aufgrund
seiner unstrittigen, noch am 30. Juni 1990 bestehenden Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung
für Mitarbeiter des Staatsapparates war er am 1. August 1991 Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Insoweit hat
auch die Beklagte in ihrem Bescheid vom 3. November 2003 durch die ausdrückliche Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien, eine positive Statusentscheidung getroffen (vgl. hierzu BSG SozR 3-
8570 § 1 Nr. 2 S. 10 f.)
Dem Kläger steht allerdings kein Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG zu. Die Frage, ob Tatbestände gleichgestellter
Pflichtbeitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, beurteilt sich nach den Texten der jeweiligen
Versorgungsordnungen in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsbestimmungen sowie ergänzenden
abstrakt-generellen Regelungen (BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 47/04 R - m. w. N.). Im vorliegenden Fall
ist von der allein in Betracht kommenden Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, S. 844) sowie
der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487) auszugehen. Die insoweit
entscheidende Passage der 2. Durchführungsbestimmung lautet:
"§ 1 Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der technischen Intelligenz
(1) Als Angehörige der technischen Intelligenz ... gelten:
Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des
Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des
Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehören ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach-
und Hochschulen.
Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige
Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie Stellvertretende
Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter,
Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder
Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsbetrieb ausüben, eingereiht
werden.
(2) Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt:
Wisssenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische
Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen,
Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-
Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe,
Hauptverwaltungen und Ministerien."
Eine Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVItech kommt demnach nur in Betracht, wenn der Kläger
1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
2. eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung), und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich Industrie und des Bauwesens oder in einem durch § 1 Abs. 2
der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestelltem Betrieb (betriebliche Voraussetzung) (zu den vorgenannten drei
Voraussetzungen vgl. auch BSG – Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 32/01 R).
Wie das Sozialgericht zutreffend in Prüfung dieser Kriterien entschieden hat, erfüllte der Kläger mit seiner
Beschäftigung im Büro für Begutachtung beim Ministerium für Verkehrswesen nicht die Voraussetzungen für eine
Zugehörigkeit zur AVItech.
Zwar war er berechtigt, den Titel eines Diplom-Ingenieurökonomen zu führen, womit für ihn nach dem staatlichen
Sprachgebrauch der DDR, wie er in der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (nachfolgend:
Ing VO-DDR) vom 12. April 1962 (GBl. II 278) seinen Ausdruck gefunden hatte, die Bestimmungen über die Führung
der Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechend galten. § 1 Abs 2 Ing VO-DDR bestimmte ausdrücklich, dass
"Ingenieurökonomen" bezüglich der Berechtigung zur Führung des Titels "Ingenieur" den Ingenieuren gleichgestellt
waren (vgl. BSG Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 47/05 R -; zur Bedeutung des § 1 Ing VO-DDR für den
Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 auch BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 29/05 R -).
Es spricht auch – insbesondere bei Würdigung der vom Kläger vorgelegten Funktionspläne - viel dafür, dass er als
Gutachter seiner Berufsbezeichnung entsprechend eingesetzt worden war.
Die Beschäftigung entsprach indes nicht der betrieblichen Voraussetzung. Unstreitig handelte es sich bei dem Büro
für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen nicht um einen volkseigenen
Produktionsbetrieb. Darüber hinaus handelte es sich aber auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb nach der
insoweit abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung. Insbesondere war das Büro für
Begutachtung kein "Institut oder Betrieb der Eisenbahn", wie eine Auswertung der im Verfahren eingeführten
Unterlagen ergibt.
Bereits der Eintrag im SV-Ausweis enthält im umstrittenen Zeitraum – anders als noch für die frühere Tätigkeit in der
Zentralen Planungs- und Gutachterstelle – keinen Anhaltspunkt mehr für eine Tätigkeit bei der Reichsbahn.
Dies entspricht der "Neufestlegung der Stellung des Organs für die Begutachtung von Investitionen beim Ministerium
für Verkehrswesen", wie sie sich aus der Anweisung des Ministers für Verkehrswesen vom 6. August 1973 ergibt. Wie
vom Sozialgericht völlig zutreffend zitiert, heißt es dort: "Die bisherige Planungs- und Gutachterstelle der Deutschen
Reichsbahn wird als Zentrale Dienststelle der Deutschen Reichsbahn aufgelöst. Die Gutachterstelle wird zu einem
Büro für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen umgebildet Das Büro ist das zentrale
Organ des Ministers für Verkehrswesen für die Begutachtung von Vorbereitungsunterlagen ..." Eindeutig geht hieraus
hervor, dass die Planungs- und Gutachterstelle als Dienststelle der Reichsbahn aufgelöst worden ist.
Zwar war das Büro für Begutachtung von Investitionen in planungs- und personaltechnischen Angelegenheiten der DR
zugeordnet. Außerdem fanden infolge der organisationsrechtlichen Angliederung des Büros an die DR offensichtlich
viele für die Mitarbeiter der Reichsbahn geltenden Vorschriften auch auf den Kläger Anwendung, zum Beispiel die
Freifahrtenregelung oder die Beförderungsrichtlinie oder die Regelungen zur Alters- und Invalidenversorgung.
Dennoch wurde die Beschäftigungsstelle des Klägers hierdurch nicht zu einem Institut oder Betrieb der Eisenbahn im
Sinne der 2. Durchführungsbestimmung. Sie war der DR vielmehr lediglich "unter Berücksichtigung einer rationellen
Gestaltung des Verwaltungsaufwandes" organisationsrechtlich als zentrale Dienststelle "angegliedert". Der Minister für
Verkehrswesen wählte damit für das Büro für Begutachtung bewusst eine andere Organisationsform als für das
"Arbeitsorgan für die komplexe Planung der Deutschen Reichsbahn", welches in derselben Anweisung "als
verbleibender Teil der bisherigen Zentralen Planungs- und Gutachterstelle der Deutschen Reichsbahn" nicht etwa auch
zu einem Büro beim Ministerium umgebildet, sondern "als besondere Gruppe der Zentralen Verwaltungsdienststelle
der Deutschen Reichsbahn zugeordnet" wurde und damit weiterhin ein Teil der DR blieb. So war das Büro für
Investitionen zwar in vielen Bereichen einem Betrieb der Eisenbahn gleichgestellt, aber eben doch bewusst nicht als
Betrieb der Eisenbahn eingerichtet.
Eine Gleichstellung des Beschäftigungsbetriebes durch eine erweiternde Gesetzes- oder Rechtsananlogie und damit
eine nachträgliche Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung kommt im Übrigen nicht in Betracht. Der
Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Überführung bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften
versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich untersagt. Der Bundesgesetzgeber durfte auch an die im Zeitpunkt
der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen. Insbesondere
gebietet auch das Grundgesetz nicht, etwaige Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und
Steuerzahler auszugleichen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. stellvertretend Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4
RA 4/04 R m. w. N. und auch BVerfG, Beschluss vom 4. August 2001 – 1 BvR 1557/01).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Berufungsverfahrens.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).