Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2004

LSG Berlin und Brandenburg: venire contra factum proprium, schlüssiges verhalten, bankkonto, sparkasse, geldleistung, barauszahlung, verfügungsmacht, kopie, gerichtsakte, nummer

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 17.12.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 13 RA 1720/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 RA 12/03
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die Rente für August 1998 in Höhe von 879,34 Euro (1.719,83 DM) zu Händen des
Betreuers des Klägers zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für das gesamte
Verfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger noch die Rente für August 1998 in Höhe von 879,34 Euro
(1.719,83 DM) schuldet.
Der 1963 geborene und in der DDR aufgewachsene Kläger leidet unter Schizophrenie. Er erhielt seit dem 1. April 1991
Invalidenrente; seit dem 1. Januar 1992 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Für August 1998 betrug der
auszuzahlende Betrag 1.719,83 DM (879,34 EUR ). Bis einschließlich Juli 1998 wurde die Rente auf das Konto des
Klägers bei der Berliner Sparkasse mit der Nummer überwiesen.
Am 2. Juli 1998 wurde der Berufsbetreuer Z vom Amtsgericht Mitte zum Betreuer für den Kläger bestellt. Zum
übertragenen Aufgabenkreis gehörte u.a. die Vermögenssorge, für die zudem ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet
wurde. Mit Schreiben vom 8. Juli 1998, bei der Beklagten am 10. Juli 1998 eingegangen, machte der Berufsbetreuer
der Beklagten hiervon Mitteilung. Das Schreiben enthielt den Zusatz: "Es wird gebeten, die Ihnen bekannte
Kontoverbindung zur Zahlung der Rente beizubehalten." Gegenüber dem Postrentendienst veranlasste die Beklagte
hierauf nichts. Am 28. Juli 1998 teilte der Betreuer der Beklagten telefonisch erneut mit, dass die bisherige
Bankverbindung unverändert weiter bestehen solle.
Am 31. Juli 1998 begab der unter Betreuung stehende Kläger sich persönlich zum Postrentendienst und bewirkte die
Auszahlung der Rente für August 1998 in Gestalt einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Zu einer Überweisung
der Rente auf das Konto des Klägers bei der Berliner Sparkasse kam es daraufhin nicht mehr. Die ausgezahlte Rente
gelangte auch nicht in die Hände des Betreuers bzw. sonst auf das Konto des Klägers; Verbleib und Verwendung der
ausgezahlten Rente sind nicht geklärt. Am 4. August 1998 gab der Betreuer der Beklagten telefonisch Kenntnis von
der Auszahlung der Augustrente an den Kläger und bat darum, selbiges künftig zu unterlassen. Mit Schreiben vom 7.
August 1998 wandte die Beklagte sich an den Postrentendienst Berlin der Deutschen Post AG und äußerte die Bitte,
dem Kläger die monatliche Rente nicht bar auszuzahlen, weil er unter Betreuung gestellt worden sei. Sofern der
Kläger persönlich um eine Änderung der Bankverbindung bitte, solle dies nicht ausgeführt werden, sondern an die
Beklagte weitergeleitet werden. Am 17. August 1998 teilte der Postrentendienst der Beklagten telefonisch mit, dass
man dort keine Bankverbindung für den Versicherten habe und die Zahlung für August 1998 laut Anweisung des
Versicherten per Verrechnungsscheck erfolgt sei. Es werde um eine Änderungsmitteilung gebeten. Eine solche
fertigte die Beklagte Anfang September 1998; darin wurde dem Postrentendienst aufgegeben, die Rente auf ein
inzwischen vom Betreuer angegebenes Konto der Berliner Bank mit der Nummer 2083860300 zu überweisen. Die
erste Zahlung auf dieses Konto erfolgte am 10. September 1998. Mit Schreiben vom 17. August 1998 protestierte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Art und Weise der Auszahlung der Rente für August 1998. Damit habe
die Beklagte gegen die schriftliche Aufforderung des Betreuers vom 8. Juli 1998 verstoßen, wonach die Rente
weiterhin auf die bekannte Kontoverbindung überwiesen werden solle. Die Beklagte werde aufgefordert, die
Augustrente 1998 erneut auf das Konto des Betreuten zu überweisen. Mit Schreiben vom 30. September 1998 bat die
Beklagte den Postrentendienst um Erklärung, warum es zur Ausgabe des Verrechnungsschecks für den Monat
August 1998 gekommen sei. Der Postrentendienst teilte der Beklagten in zwei Telefonaten am 8. Oktober und am 13.
November 1998 mit, dass auf die Anfrage vom 30. September 1998 keine ordentliche Auskunft gegeben werden
könne. Das Schreiben des Betreuers vom 8. Juli 1998 habe dort jedenfalls nicht vorgelegen, das Konto sei auch nicht
entsprechend gespeichert gewesen. Mit Schreiben vom 16. November 1998 teilte der Postrentendienst der Beklagten
mit, der Rentenbetrag sei am 31. Juli 1998 ordnungsgemäß an den Kläger (irrig: "an Frau Klein") ausgezahlt worden.
Beigefügt wurde eine Kopie der offensichtlich vom Kläger unterzeichneten Zahlungsanweisung. Intern vermerkte die
Beklagte daraufhin, dass die Reaktion des Postrentendienstes unverständlich sei, weil die Rente immer unbar auf das
Konto bei der Sparkasse gezahlt worden sei. Es habe damit nach Aktenlage "absolut keine Veranlassung" bestanden,
einen Verrechnungsscheck auszustellen. Mit Schreiben vom 25. August 1999 schließlich teilte die Beklagte dem
Betreuer des Klägers mit, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte "keine Schuld" an der Rentenzahlung
für den Monat August treffe. Die Rente sei bis Juli 1998 laufend auf das Konto bei der Berliner Sparkasse gezahlt
worden; diese Anweisung sei auch nicht geändert worden. Es habe nicht aufgeklärt werden können, warum es zur
Herausgabe des Verrechnungsschecks durch den Postrentendienst gekommen sei. Der Kläger möge sich wegen der
Rentenzahlung für August 1998 direkt an den Postrentendienst wenden, weil die Zahlung per Verrechnungsscheck
von dort, ohne Wissen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, veranlasst worden sei.
Am 15. März 2001 hat der Kläger Zahlungsklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zu verurteilen, an ihn (erneut)
1.719,83 DM zu zahlen. Die Rente für August 1998 müsse erneut ausgezahlt werden, weil die Beklagte diese
entgegen der Anweisung des Betreuers an den Betreuten persönlich und bar ausgezahlt habe. Dieser sei aber nicht
mehr zuständig gewesen für den Empfang des Geldes. Durch das Verfahren der Beklagten sei im August 1998 eine
finanzielle Notlage für den Betreuten entstanden. Wie dieser das Geld ausgegeben habe, sei unbekannt. Jedenfalls
sei die Augustrente nicht auf das Girokonto gelangt. Die zur Lebenssicherung relevanten Kosten hätten im August
1998 nicht mehr über das Konto beglichen werden können. Der Betreuer des Klägers hat zum Nachweis für die
Kontobewegungen und die Kontostände vom 1. Juli bis zum 30. September 1998 eine Aufstellung zu den Akten
gereicht, die sich auf das Konto bei der Berliner Bank beziehen. Danach ging dort erstmals am 10. September 1998
eine Rentenzahlung in Höhe von 1.719,83 DM ein, während im Laufe des August 1998 ein Soll von maximal 1.556,36
DM entstanden war, das durch eine Kreditaufnahme in Höhe von 1.300,- DM am 12. August 1998 ausgeglichen wurde.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2003 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung,
wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei
nicht verpflichtet, die Rente für August 1998 in Höhe von 1.719,83 DM erneut auszuzahlen, denn die Auszahlung
dieses Betrages an den Kläger persönlich sei schuldbefreiend erfolgt. Die Beklagte habe zwar durch das Schreiben
des Betreuers vom 8. Juli 1998 erfahren, dass die Betreuung angeordnet worden sei. Der Betreuer habe in diesem
Schreiben aber ausdrücklich nur gebeten, die der Beklagten bekannte Kontoverbindung zur Zahlung der Rente
beizubehalten. Aufgrund dieser Mitteilung habe die Beklagte keine Veranlassung gehabt, beim Postrentendienst
nachzufragen, in welcher Weise die Rente ausgezahlt werde bzw. eine Änderung des Zahlungsweges zu veranlassen.
Vielmehr habe sie aufgrund des Schreibens vom 8. Juli 1998 davon ausgehen dürfen, die Zahlung solle in der bisher
gehandhabten Weise weiter erfolgen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege daher nicht vor.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 10. Februar 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.
Februar 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Die Beklagte sei nicht
berechtigt gewesen, die Rente an den Kläger persönlich auszuzahlen. Weil der Kläger de facto entmündigt sei, sei die
Rentenzahlung an einen Unberechtigten erfolgt. Die rechtliche Situation sei die gleiche, wie wenn ein Kind unter
sieben Jahren einen Geldbetrag erhalte. Der Betreuer habe der Beklagten lediglich mitgeteilt, dass der gleiche
Zahlungsweg eingehalten werden solle. Es sei nicht mitgeteilt worden, dass eine Zahlung an den Kläger persönlich
erwünscht sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die
Rente für August 1998 in Höhe von 879,34 Euro (1.719,83 DM) zu Händen seines Betreuers zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie träfen keine Versäumnisse. Die Versäumnisse des
Betreuers dürften ihr nicht angelastet werden. Dieser hätte erklären müssen, wie die Rentenzahlung erfolgen solle,
und hätte auch entsprechende Änderungsanträge stellen müssen. Weil mit dem Schreiben vom 8. Juli 1998 lediglich
um Beibehaltung der bisherigen Zahlungsweise gebeten worden sei, habe keine Veranlassung bestanden,
weitergehende Ermittlungen anzustellen, vielmehr habe sie davon ausgehen dürfen, dass die bisherige
Verfahrensweise vom Einwilligungsvorbehalt des Betreuers gedeckt sei.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Rentenakte der
Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der
mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 ist zulässig
und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf erneute Zahlung seiner Rente für August 1998 zu Händen seines
Betreuers. Die am 31. Juli 1998 vorgenommene Auszahlung an ihn persönlich hat keine schuldbefreiende Wirkung im
Sinne einer Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB.
Gemäß § 47 SGB I hat der Leistungsträger, soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuches keine Regelung
enthalten, die Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers zu überweisen. Diese Vorschrift regelt, wie die
Geldleistung zu erbringen ist und dass eine Banküberweisung im Gegensatz zur Barauszahlung der Regelfall sein
soll, sie also grundsätzlich zur Erfüllung einer Geldforderung geeignet ist. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von
Geldschulden, etwa als Schickschulden und damit auch hinsichtlich der Gefahrtragung, gelten ergänzend die
zivilrechtlichen Vorschriften. Nach § 362 Abs. 1 BGB muss für die Erfüllung eines Zahlungsanspruches die
geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt sein, d.h. es kommt nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den
Leistungserfolg an. Die Erfüllung tritt daher erst mit Eingang der Leistung beim Gläubiger ein. Dabei genügt es, wenn
die Geldleistung auf dem Konto, über das der Leistungsempfänger auch verfügungsberechtigt ist, gutgeschrieben wird
(vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 14. August 2003, B 13 RJ 11/03 R).
Die Leistung ist jedoch nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nur dann "an den Gläubiger bewirkt", wenn
dieser auch zur Annahme der Leistung befugt, mithin "empfangszuständig" ist. Diese Befugnis deckt sich mit der
Verfügungsmacht. Die Leistung an den Gläubiger befreit daher nicht, wenn ihm die Verfügungsmacht über die
Forderung entzogen ist oder wenn er geschäftsunfähig bzw. beschränkt geschäftsfähig ist. Wird die geschuldete
Sache an eine nicht empfangszuständige Person übereignet, erwirbt sie zwar Eigentum, da der Eigentumserwerb
lediglich rechtliche Vorteile bringt (vgl. § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB), die Forderung erlischt aber nicht, es sei denn,
dass eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt oder dieser die Annahme der Leistung ausdrücklich oder
durch schlüssiges Verhalten genehmigt (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, Rdnr. 3 zu § 362; Wenzel in
Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 15 zu § 362).
Hieran gemessen ist der Anspruch auf Rentenzahlung für August 1998 durch Auszahlung an den Kläger mittels
Verrechnungsschecks nicht als erfüllt anzusehen, denn der Kläger war insoweit nicht empfangszuständig, was der
Beklagten auch rechtzeitig mitgeteilt worden war. Der Kläger stand nämlich unter Betreuung i.S.v. § 1896 BGB, die
auch die Vermögenssorge umfasste, für die zudem ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 BGB angeordnet
war. Die Forderung ist damit nicht erloschen, denn der Betreuer hat sich gegenüber der Beklagten umgehend gegen
die Auszahlung an den Kläger verwahrt.
Erfüllung ist auch nicht unter dem auch hier geltenden Aspekt des venire contra factum proprium (vgl. Wenzel, a.a.O.)
anzunehmen, denn der Betreuer des Klägers hat sich in jeder Hinsicht korrekt und widerspruchsfrei verhalten,
während gleichzeitig die ausgezahlte Rente beim psychisch kranken Kläger keinen messbar bleibenden
Vermögensvorteil hinterlassen hat. Auf der anderen Seite ist der Beklagten ein Organisationsverschulden
vorzuwerfen, das es auch unter Beachtung der Interessen der Versichertengemeinschaft nicht als unbillig erscheinen
lässt, ihr die wiederholte Rentenzahlung aufzugeben. Mit seinem Schreiben an die Beklagte vom 8. Juli 1998 hat der
Betreuer des Klägers sich als solcher zu erkennen gegeben und sinngemäß um Beibehaltung des unbaren
Zahlungsweges gebeten; ferner hat er eine Kopie seines Betreuerausweises beigefügt, der der Wirkungskreis und der
Einwilligungsvorbehalt zu entnehmen waren. Hiervon hat die Beklagte dem Postrentendienst, der als ihr
Erfüllungsgehilfe bei der Auszahlung der Rente anzusehen ist, keine Mitteilung gemacht. Unabhängig von der Frage,
ob es sich hätte aufdrängen müssen, dem Postrentendienst eine entsprechende Mitteilung zu machen, ist die
vorgenommene Auszahlung jedenfalls als ein Verstoß gegen die §§ 33, 47 SGB I zu werten, weil dem Schreiben des
Betreuers, der allein für die Vermögenssorge zuständig war, entnommen werden konnte, dass keine direkte
Auszahlung an den Betreuten erfolgen sollte. Dass es sich um "Versäumnisse" in der Sphäre der Beklagten handelt,
wird umso deutlicher mit Blick auf die im Laufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen des Postrentendienstes, der
nicht nachvollziehen konnte, warum es zu der Barauszahlung kam; selbst die Beklagte ordnete diese Bekundungen
der Auszahlungsstelle als "unverständlich" ein, obwohl sie es versäumt hatte, den Postrentendienst von der
aufgehobenen Verfügungsbefugnis des Klägers über sein Vermögen zu unterrichten. Den Betreuer des Klägers nun
wegen der irrtümlichen Barauszahlung an den Postrentendienst zu verweisen, verkennt die Rechtslage, denn
Schuldner der Rente ist allein der Versicherungsträger, der lediglich über einen Regress gegenüber dem in seiner
Sphäre tätigen Postrentendienst nachdenken darf.
Damit ähnelt der Fall dem vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 14. August 2003 (B 13 RJ 11/03 R) entschiedenen,
dem zugrunde lag, dass der Leistungsträger eine Rentennachzahlung auf ein früher genanntes Bankkonto des
Leistungsempfängers überwiesen hatte, während dieser den Wunsch geäußert hatte, Geldleistungen auf ein neu
benanntes Bankkonto vornehmen zu lassen. Das Bundessozialgericht hat in diesem dem vorliegenden Fall
vergleichbaren Zusammenhang entschieden, dass der Leistungsträger im Regelfall verpflichtet sei, dem Wunsch des
Leistungsberechtigten zu folgen und die Überweisung einer Geldleistung auf das vom Berechtigten ausdrücklich
genannte Bankkonto vorzunehmen. Habe der Leistungsberechtigte diesen Wunsch ausreichend klar und rechtzeitig an
den Leistungsträger herangetragen, könne dieser den Zahlungsanspruch nicht durch Zahlung auf ein anderes (früher
genanntes) Bankkonto des Leistungsempfängers erfüllen, denn der Gläubiger könne aus unterschiedlichen Gründen
ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein beliebiges Konto erfolgt, z.B. weil das Konto
gepfändet sei oder im Soll stehe.
Im vorliegenden Fall hatte der Betreuer rechtzeitig mitgeteilt, die bisher erfolgte unbare Zahlungsweise beibehalten zu
wollen; der Auszahlung an den Kläger persönlich konnte daher keine Tilgungswirkung zukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG)
sind nicht gegeben.