Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.11.2002

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 29.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 31 RJ 1647/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 RJ 6/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger zog 1972 aus Jugoslawien nach Deutschland zu und arbeitete hier seitdem nach seinen
Angaben als Bautischler. Zuletzt stand er als solcher von Oktober 1991 bis Dezember 1992 in einem
Beschäftigungsverhältnis.
Nachdem der Kläger seit März 1992 wegen eines Schulter-Arm-Syndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben war und
im August 1992 einen ersten Rentenantrag gestellt hatte, gewährte ihm die Beklagte auf Empfehlung des
untersuchenden Orthopäden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (15. Juni bis 20. Juli 1993). Diese führten
nicht zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit als Bautischler, woraufhin ihm die Beklagte Leistungen zur
beruflichen Rehabilitation gewährte. Im Ergebnisbericht des Berufsförderungswerkes über eine Berufsfindung und
Arbeitserprobung vom 6. April bis 19. April 1994 hieß es, eine Ausbildung könne nicht empfohlen werden. Der Kläger
traue sich auch keine Umschulung zu. Er wäre zufrieden mit einer Qualifikation zum Auskunftsassistenten, wie sie
die Ausbildungseinrichtung L anbiete.
Daraufhin unterbreitete das Arbeitsamt III Berlin (West), in deren Leistungsbezug der Kläger nach Aussteuerung durch
die Krankenkasse seit September 1993 stand, mit Zustimmung des Klägers als Eingliederungsvorschlag eine
Schulung zum Pförtner/Auskunftsassistenten bei L oder die Vermittlung in eine leidensgerechte Tätigkeit.
Dementsprechend unterzog sich der Kläger der von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahme
„Pförtner/Auskunftsassistent“ bei der L mbH vom 25. Juli bis 25. November 1994, die ihm die erfolgreiche Teilnahme
bescheinigte.
Der Rentenantrag des Klägers blieb erfolglos. Das gegen die Ablehnung angerufene Sozialgericht Berlin (SG) verwies
den Kläger nach Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. E für die Zeit nach Abschluss der
Qualifizierungsmaßnahme entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift (§ 43 Abs. 2 Satz 3
Sozialgesetzbuch [SGB] VI) auf die Tätigkeit eines Pförtners/Auskunftsassistenten (Urteil vom 3. Mai 1996 - S 24 J
130/94 -).
Nachdem die Beklagte dem Kläger im Jahre 1997 weitere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (zwei
stationäre Kuraufenthalte) gewährt hatte, beantragte der Kläger im Dezember 1998 erneut Rente. Die untersuchende
Internistin R von der Ärztlichen Abteilung der Beklagten befand in ihrem Gutachten vom 16. März 1999 unter
Berücksichtigung der auf ihrem Fachgebiet liegenden Leiden (tablettenpflichtiger Diabetes mellitus und Asthma
bronchiale) sowie Einbeziehung der Beschwerden am Bewegungsapparat, dass der Kläger für schwere körperliche
Arbeiten nicht mehr einsetzbar sei, jedoch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw.
Gehen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie von Leiter-
Gerüstarbeit und Absturzgefahr bei Gefährdung durch Kälte und Nässe sowie durch besonderen Zeitdruck (z.B.
Akkord, Fließband) noch vollschichtig verrichten könne. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch
Bescheid vom 24. März 1999 ab. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Der im Widerspruchsverfahren beauftragte frei praktizierende Arzt für Chirurgie und Sozialmediziner Dipl.-Med. P
bestätigte unter Berücksichtigung der vom Kläger insbesondere geäußerten lumboischialgieformen Beschwerden das
von der Vorgutachterin festgestellte Leistungsbild. Lasten sollten nicht über 5 kg häufig gehoben, getragen und
bewegt werden (Gutachten vom 28. Mai 1999). Dies führte zur Zurückweisung auch des Widerspruchs des Klägers
(Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1999). Der Kläger könne zumutbar z.B. auf die Tätigkeit eines
Auskunftsassistenten/Pförtners verwiesen werden, auf die er mit Erfolg „umgeschult“ worden sei.
Das dagegen angerufene SG holte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein. Die Internisten bzw.
Lungenärzte Dres. Sch, B und L teilten mit, dass sie den Kläger noch für fähig hielten, körperlich leichte Arbeiten
vollschichtig zu verrichten (Befundberichte vom 29. und 30. September 1999 sowie 16. Juni 2000). Der HNO-Arzt
Dipl.-Med. H wies wegen einer Schallempfindungsschwerhörigkeit links auf die Notwendigkeit eines Lärmschutzes am
Arbeitsplatz hin. Der Orthopäde Dr. E teilte bei bekannten Beschwerden des Klägers mit, dass seit der ersten
Behandlung im Februar 1998 keine Befundänderung eingetreten sei. Der Kläger sei vom 24. Juli bis 23. August 1998
sowie am 18. Januar 1999 arbeitsunfähig krank gewesen. Zur Zeit sei er arbeitslos.
Durch Urteil vom 17. Januar 2001 wies das SG die auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen
Berufsunfähigkeit vom 1. Dezember 1998 an gerichtete Klage unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen
Ermittlungen im Wesentlichen aus den Gründen des Widerspruchsbescheides ab.
Mit der Berufung bestreitet der Kläger, dass er durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation für die Tätigkeit eines
Pförtners/Auskunftsassistenten mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sei. Die Sozialversicherungsträger
benutzten die Vorschriften, die eine Verweisung auf Umschulungs-Tätigkeiten zuließen, zu ungewöhnlich fragwürdigen
Lehrgängen, die kein konkretes Berufsbild vermittelten und dazu bestimmt seien, die Berufsunfähigkeit „auszuhebeln“.
Ihm sei kein Berufsbild eines Pförtners/Auskunftsassistenten vermittelt worden. Der Unterricht habe aus einer
Vermittlung des Textes des Grundgesetzes und aus Deutschunterricht bestanden. Es seien verschiedene
Rechenaufgaben in verschiedenen Rechenarten absolviert worden. Zwei oder drei Tage sei den Schülern ein
Computer vorgeführt worden. Man habe öffentliche Gebäude besucht, Museen, Arbeitsämter usw. Es habe kein
Lehrmaterial gegeben und das Ausbildungsziel habe auch keiner der sogenannten „Ausbilder“ gekannt. Der
aufwendige Ausbildungsplan habe nur auf dem Papier gestanden. Es habe zum Abschluss keine Prüfung gegeben.
Keiner der Absolventen habe irgendeine Qualifikation erworben. Das sogenannte Zertifikat, das sie bekommen hätten,
sei im Computer eines Kursteilnehmers entstanden, also selbst „gebastelt“ worden und dürfte kaum irgendeinen
„offiziellen Aussagecharakter“ haben. Eine Vermittlungschance sei durch den Kursus nicht begründet worden. - Im
Übrigen leide er - wie er schon erstinstanzlich vorgetragen habe - an einer Hyperlipoproteinämie, einer
Fettstoffwechselstörung, aufgrund derer er jede körperliche Anstrengung meiden müsse. Dies werde Prof. Dr. S vom
Universitätsklinikum Charité, in deren Behandlung er stehe, bestätigen. Schließlich leide er seit Februar 2002 an
einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus und sei seit August 2002 als Schwerbehinderter mit einem Grad der
Behinderung (GdB) von 60 (bisher 40) anerkannt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2001 sowie den Bescheid vom 24. März 1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Dezember 1998
an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und nimmt auf den Lehrplan der L GmbH sowie den Reha-
Maßnahmebogen vom 13. März 1995, mit dem das federführende Arbeitsamt die hier streitige Maßnahme anerkannt
habe, und ferner auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme der L GmbH vom 22. November 2001, in der diese die
vom Kläger erhobenen Vorwürfe zurückweist, Bezug. Im Übrigen stellt sie den Facharbeiterschutz des Klägers nicht
in Frage.
Der Senat hat außer einer ergänzenden Äußerung der L GmbH eine Stellungnahme des Landesarbeitsamts Berlin-
Brandenburg vom 9. Juli 2002 zur streitigen Rehabilitationsmaßnahme eingeholt. Darin geht das Landesarbeitsamt
davon aus, dass die gesetzlichen Vorschriften für das Anerkennungsverfahren und für die Durchführung der
Maßnahme sowie deren Erfolgsbeobachtung streng eingehalten worden seien. 1994 sei die Durchführung der
Maßnahme aus arbeitsmarktpolitischer Sicht noch zweckmäßig gewesen. Unmittelbar nach der Maßnahme seien dem
Kläger noch Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden. Es sei jedoch zu keiner Einstellung gekommen. Der Kläger
habe in Vermittlungsgesprächen geäußert, er habe bei seinen Bewerbungen das Gefühl, aufgrund seines Alters
abgelehnt zu werden. Im Übrigen verhalte es sich so, dass für die Tätigkeit des Pförtners insbesondere im Reha-
Bereich eine hohe Anzahl von Bewerbern zur Verfügung stehe. Aufgrund der persönlichen Voraussetzungen seien
besonders im Bereich der Rehabilitanden und Schwerbehinderten oft keine anderen Tätigkeiten möglich. Die
Aussichten auf einen Arbeitsplatz seien weiterhin ungünstig. Die Arbeitsplatzangebote für Pförtner und
Auskunftsassistenten seien stark zurückgegangen. Eine Nachfrage am Arbeitsmarkt zeichne sich nur noch für
Arbeitnehmer ohne Vermittlungshemmnisse und mit ausgeprägter körperlicher Fitness ab.
Prof. S hat auf Anfrage unter dem 10. September 2002 mitgeteilt, dass die Fettstoffwechselstörung des Klägers zu
keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 31 RJ
1647/99 -) sowie der Renten- und Rehabilitationsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht, weil
er weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI in der hier noch maßgeblichen bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist.
Zwar ist bisheriger Beruf des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alter Fassung (a.F.) der des
Bautischlers. Dabei geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger als Facharbeiter tätig gewesen ist. Gleichwohl kann
auch ein Facharbeiter auf jede Tätigkeit, für die er durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg
ausgebildet oder umgeschult worden ist, zumutbar verwiesen werden, § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F. Diese
Voraussetzung ist beim Kläger durch seine viermonatige Qualifizierung zum Pförtner/Auskunftsassistenten erfüllt.
Eine Tätigkeit entsprechend dieser Qualifizierung wird auch seinem Leistungsvermögen gerecht. Ferner kann er diese
Tätigkeit vollschichtig ausüben. Danach liegt Berufsunfähigkeit - ohne dass die jeweilige Arbeitsmarktlage zu
berücksichtigen wäre - nicht vor (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.). Dies hat das SG im angefochtenen Urteil
richtig dargelegt. Der Senat verweist darauf und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Berufungsvorbringen führt - nach weiteren Ermittlungen - zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst haben die
weiteren - durch das Vorbringen des Klägers veranlassten - medizinischen Ermittlungen des Senats zu keinen
wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt. Entsprechendes gilt aber auch für die Ermittlungen im Rahmen der
Verweisungsproblematik.
Nach den von der Beklagten und vom erkennenden Senat eingeholten Auskünften der L GmbH und des
Landesarbeitsamts Berlin-Brandenburg ist davon auszugehen, dass die Maßnahme bei der L GmbH entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften (§§ 33, 34 Arbeitsförderungsgesetz [AFG]) - insbesondere auch unter Berücksichtigung der
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes - durchgeführt, der im Maßnahmebogen des Arbeitsamts vorgesehene
Maßnahmeinhalt - Organisation und Arbeitsweisen von Betrieben und öffentlichen Verwaltungen, Telefondienst, EDV-
Grundkenntnisse, Rechtsgrundlagen, allgemeine Fachkunde sowie Konfliktlösungsstrategien - den Kursteilnehmern
und so auch dem Kläger vermittelt und das Maßnahmeziel - Qualifizierung schwerbehinderter und
leistungsgeminderter Arbeitnehmer zum Auskunftsassistenten/Pförtner - erreicht worden ist. Dazu bedurfte es keiner
Abschlussprüfung, weil diese nicht vorgesehen war. Es genügte die erfolgreiche Teilnahme. Diese ist dem Kläger
durch Zertifikat vom 25. November 1994 bescheinigt worden. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, wer das
Zertifikat-Formular entworfen und gefertigt hat. Maßgeblich ist allein, dass das Zertifikat den Maßnahmeträger - hier
die L GmbH - als Aussteller erkennen lässt. Das ist der Fall (Name des Trägers, Unterschrift).
Die Kritik des Klägers, die darin gipfelt, dass die Beklagte ihn eine letztlich wertlose berufliche Bildungsmaßnahme
habe durchlaufen lassen, um die Berufsunfähigkeit "auszuhebeln“, erweist sich danach als unbegründet.
Damit ist nicht zugleich gesagt, dass die „Maßnahmepolitik“ der Arbeitsverwaltung in der ersten Hälfte der neunziger
Jahre bzw. schon deren Vorgaben durch die damalige Bundesregierung nicht in mancher Hinsicht kritikwürdig
gewesen sein mögen. Damit lässt sich aber nicht konkret begründen, dass die Qualifizierungsmaßnahme, die der
Kläger 1994 durchlaufen hat, keine solche im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F. sei, auf die er zumutbar
verwiesen werden könne.
Wenn der Kläger dies anders sieht, verkennt er wesentliche Zusammenhänge. Nach dem Grundsatz „Rehabilitation
vor Rente“ war die Beklagte verpflichtet, ihn durch geeignete Rehabilitationsmaßnahmen nach Möglichkeit vor dem
Frührentnertum zu bewahren. Dem Kläger standen grundsätzlich Qualifizierungsmaßnahmen entsprechend seiner
Vorbildung als Facharbeiter - insbesondere auch eine Umschulung - offen. Er traute sich jedoch keine
anspruchsvollere Bildungsmaßnahme zu und gab sich mit einer Qualifizierung zum Pförtner/Auskunftsassistenten
zufrieden. Diese berufliche Entwicklung - der er also selbst maßgeblich Richtung gegeben hat - hätte im Übrigen zu
keinen weiteren Schwierigkeiten geführt, wäre der Kläger entsprechend seiner neu erworbenen Qualifikation in Arbeit
vermittelt worden. Dass es dazu nicht gekommen ist, liegt offensichtlich nicht an der mangelnden Qualifikation des
Klägers, sondern hat andere Gründe, welche das Landesarbeitsamt nachvollziehbar erläutert hat. Es hat auf den
Abbau entsprechender Arbeitsplätze seit Mitte der neunziger Jahre (infolge zunehmender technischer Ausstattung der
Telefonselbstwählanlagen sowie des Ausbaus der Wachschutzaufgaben über externe Dienste) hingewiesen sowie
darauf, dass potentielle Arbeitgeber leistungsgeminderte bzw. schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht mehr nachfragten,
obwohl für die in Betracht kommende Tätigkeit ein entsprechendes Leistungsvermögen vorhanden sei. Der Kläger
selbst hat die Vermutung geäußert, dass er wegen seines Alters nicht genommen worden sei.
Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang schließlich, dass die streitige Qualifizierungsmaßnahme vom
Arbeitsamt genehmigt worden ist und dieses kein Interesse daran haben kann, eine von vornherein unzweckmäßige
Maßnahme zu fördern. Die Arbeitsverwaltung ist naturgemäß daran interessiert, arbeitslose Leistungsbezieher - wie
den Kläger - in Arbeit vermittelt zu bekommen, um die Kosten der Arbeitslosigkeit zu senken. Es besteht deshalb
keine Veranlassung, die Auskunft des Landesarbeitsamtes, dass die Durchführung der Maßnahme 1994 aus
arbeitsmarktpolitischer Sicht noch zweckmäßig gewesen sei, in Zweifel zu ziehen. Danach kann dahinstehen, ob es
hierauf im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F. noch ankommt.
Im Übrigen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 1.
Januar 2001 geltenden Fassung, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.