Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.09.2010

LSG Berlin-Brandenburg: faires verfahren, anspruch auf rechtliches gehör, datum, verfahrensmangel, begriff, link, quelle, sammlung, auflage, menschenrechte

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 8.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 8 AL 322/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 SGG, § 105 SGG, § 159 Abs
1 Nr 2 SGG, Art 2 Abs 1 GG, Art
20 Abs 3 GG
Rechtliches Gehör; Faires Verfahren; gesetzlicher Richter; von
mitgeteilter Auffassung des Gerichts abweichende
Entscheidung; Voraussetzungen für Entscheidungen durch
Gerichtsbescheid
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
15. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Sozialgericht Cottbus zurückverwiesen.
Das Sozialgericht hat im Rahmen seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind in der Sache die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und die
Erstattung der für den Aufhebungszeitraum erbrachten Leistungen.
Der Kläger bezog von der Beklagten ab 29. September 2007 Arbeitslosengeld. Vom 19.
bis zum 23. November 2007 war er abhängig beschäftigt und erhielt dafür ein
Bruttoentgelt von 250,-- €. Durch den angefochtenen Bescheid vom 11. März 2008 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 hob die Beklagte, der das
Arbeitsverhältnis durch eine „Überschneidungsmitteilung“ vom 25. Januar 2008 bekannt
geworden war, die Bewilligung von Arbeitslosengeld der Sache nach ab dem 19.
November 2007 bis zum 28. Januar 2008 (Datum der nächsten Vorsprache des Klägers
bei der Beklagten nach dem Ende der Beschäftigung) auf und forderte die Erstattung
des für den Aufhebungszeitraum erbrachten Arbeitslosengeldes sowie von Beiträgen zur
Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.039,-- €.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger weiter gegen den Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid gewandt. Im Klageverfahren hat die Beklagte mit Datum des 21.
Oktober 2008 einen „Änderungsbescheid zum Bescheid vom 11.03.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8.7.2008“ erlassen, der in der Sache keine Änderungen
mit sich brachte.
Das Sozialgericht hat in einem Aufklärungsschreiben des Kammervorsitzenden vom 9.
Februar 2010 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gemacht und aufgrund deren der
Beklagten „anheimgestellt zu prüfen, ob die Leistungsaufhebung bis 23.11.2007
befristet wird“. Die Beklagte hat darauf mit einem Schriftsatz vom 8. Juni 2010 erwidert
und ist bei der Auffassung geblieben, dass die streitigen Bescheide rechtmäßig seien.
Mit Schreiben des Kammervorsitzenden vom 16. Juni 2010 ist beiden Beteiligten
anschließend mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, „über die Klage im schriftlichen
Verfahren durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dabei ist derzeit beabsichtigt, die
streitigen Bescheide aufzuheben, soweit sie die Leistungsaufhebung über den
23.11.2007 hinaus betreffen.“ In dem Schreiben wurden Ausführungen zur Begründung
der beabsichtigten Entscheidung gemacht.
Die Beklagte erwiderte auf das Schreiben mit Schriftsatz vom 9. Juli 2010 und verblieb
bei ihrer Rechtsauffassung, der Kläger teilte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
20. Juli 2010 mit, dass der Auffassung des Gerichts gefolgt werden könne.
Durch Gerichtsbescheid vom 15. September 2010 wies das Sozialgericht die Klage ab.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen in der Sache weiter. Unter anderem
macht er geltend, dass die Entscheidung des Sozialgerichts in Widerspruch zu der bis
dahin bekannten richterlichen Auffassung stehe. Er sei deshalb von der Möglichkeit einer
weiteren Stellungnahme zur Begründung seiner Auffassung abgeschnitten gewesen.
Der Kläger beantragt in der Sache sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 15. September 2010 und
den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt in der Sache,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom 7. Dezember
2010 mitgeteilt, dass der Senat beabsichtigt, die Sache wegen eines wesentlichen
Verfahrensmangels an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Die Beteiligten haben sich
hierzu geäußert (Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 7. Januar 2011,
Schriftsatz der Beklagten vom 13. Dezember 2010).
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt
dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung ist im Sinne der Zurückverweisung an das Sozialgericht begründet.
Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die
angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht
zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Dies ist hier
der Fall. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist unter Verletzung des Anspruchs des
Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) und auf ein faires
Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art 20 Abs. 3
GG, und Art 6 Abs. 1 Satz 1 der europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]) ergangen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine
Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder
Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen,
dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG,
Beschluss vom 2. April 2009 - B 2 U 281/08 B, mit weiteren Nachweisen). Der
(umfassendere) Anspruch auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn grundlegende
Rechtsschutzstandards nicht gewahrt werden. Er verpflichtet den Richter, das Verfahren
so zu gestalten, wie die Beteiligten es von ihm erwarten dürfen und gegenüber den
Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation Rücksicht zu nehmen (s. etwa BVerfG,
Beschluss vom 15. Februar 1993 - 1 BvR 1045/92, SozR 3-1500 § 161 Nr. 5 und vom 26.
April 1988 - 1 BvR 669/87, BVerfGE 78, 123, 126).
Zwar ergibt sich weder aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren noch aus dem auf
rechtliches Gehör eine Pflicht des Gerichts, sich allgemein zur Sach- und Rechtslage zu
äußern, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen oder ein Rechtsgespräch mit den
Beteiligten zu führen. Wenn sich das Gericht aber zu bestimmten Sach- oder
Rechtsfragen geäußert hat, so darf es keine davon abweichende Entscheidung treffen,
ohne die Beteiligten über diese Möglichkeit vorher zu informieren. Dies ist im
vorliegenden Fall versäumt worden. Indem das Sozialgericht in dem angefochtenen
Gerichtsbescheid eine andere Entscheidung getroffen hat, als zuvor im Schreiben an die
Beteiligten vom 16. Juni 2010 (und auch bereits in dem an die Beklagte gerichteten vom
9. Februar 2009) mitgeteilt, hat es gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens
verstoßen und eine Überraschungsentscheidung getroffen.
Es handelt sich auch um einen wesentlichen Verfahrensmangel, weil die Entscheidung
des Sozialgerichts darauf beruhen kann (zum Begriff „wesentlich“ in diesem Sinn statt
aller Lüdtke in Handkommentar SGG, 3. Auflage 2009, § 159 Rn. 6). Denn dem Kläger ist
die Möglichkeit genommen worden, sich auf eine für ihn nachteiligere Bewertung der
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die Möglichkeit genommen worden, sich auf eine für ihn nachteiligere Bewertung der
Sach- und Rechtslage durch das Gericht einzustellen und eventuell seinen Vortrag zu
ergänzen.
Der Senat hat sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens dafür entschieden, von
der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Dem Sozialgericht wird auf
diese Weise Gelegenheit gegeben, den ersten Rechtszug verfahrensfehlerfrei
abzuschließen, und dem Kläger geht - was er ausdrücklich auch selbst wünscht - keine
Tatsacheninstanz verloren, in der er für sein Anliegen weiter vortragen kann.
Weil der Rechtsstreit bereits aus dem genannten Grund zurückzuverweisen war, kann
der Senat offen lassen, ob ein Verfahrensmangel auch darin liegt, dass das Sozialgericht
durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Wäre es unzutreffend davon ausgegangen,
dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG gegeben sind, hätte es auch die
Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGG über die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter
verletzt, und als Folge davon die Beteiligten dem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG; ausführlich dazu BSG SozR 4-1500 § 105 Nr. 1 und daran
anschließend BSG, Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 43/08 R). Zweifel daran, dass das
Sozialgericht berechtigt war, eine instanzbeendende Entscheidung durch
Gerichtsbescheid zu treffen, ergeben sich daraus, dass es in seinen Schreiben vom
Februar und Juni 2010 zwar einerseits zutreffend ausführt, dass die Frage des
Verschuldens des Klägers anhand eines subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs zu
beurteilen ist (s. dazu auch stellvertretend BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 15 und vom 9.
Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R, beide mit weiteren Nachweisen), es sich andererseits
aber seine Auffassung zu dieser Frage erst gebildet und sie dann im Lauf des Verfahrens
geändert hat, ohne den Kläger selbst angehört zu haben. Es kann deshalb für das
Sozialgericht angezeigt sein, die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG
nochmals besonders sorgfältig zu prüfen, sofern es beabsichtigt, erneut durch
Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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